Outline of the System of the Philosophy of Law
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Outline



 



Outline of the System

of the

Philosophy of Right,

or of the

Natural Law.



Along with a brief account of the historical
development of the concepts of Law and of the
State in the most well-known systems of
Philosophy.




By
Karl Chr. Fr. Krause.



Göttingen, 1828.
Published by Dieterich's Bookstore.






Vorrede


In der "Grundlage des Naturrechts (Jena 1803)" hatte ich zuerst die Idee des Rechtes als das organische Ganze aller äußeren Bedingungen des vernunftgemäßen Lebens, oder der Vernünftigkeit dargestellt; zu einer Zeit, wo die bloß einseitigen und formalin Begriffbestimmungen des Rechtes von Kant und Fichte die herrschenden waren. Hernachmals ist die Idee des Rechtes von mehren Philosophen auf ähnliche, oder auf gleiche Weise bestimmt worden; z. B. von Bouterwek und Gerlach, nur daß von ihnen statt "Bedingungen des ganzen vernunftgemäßen Lebens" bloß "Bedingungen des sittlichen Daseyns" oder "der sittlichen Existenz und Coexistenz" eingesetzt wird. Selbst Fichte hat sich späterhin ebenfalls von seiner früheren beschränkten Erfassung des Rechtsbegriffes befreit, und sich zu der mit meiner frühern Erklärung genau übereinstimmenden Idee des Rechts erhoben, "daß es das Ganze der aüßeren Bedingungen des Vernunftreiches sey" (s. unten S. 208).
 Bei weiter und tiefer fortgesetzter Forschung aber erkannte ich meine obige Erklärung der Rechtsidee zwar insofern als richtig, als ihr Inhalt ein grundwesenlicher Theil des Rechtes ist, aber als nur eine theilheitliche (particulare), folglich nicht erschöpfende, und als eine einseitige; indem darin das Recht sachwidrig auf die aüßeren Bedingungen des Vernunftlebens, oder der [p. IV] Erreichung der Vernunftbestimmung, und dabei bloß auf den Menschen und die Menschheit beschränkt wird, womit zunächst das innere Recht und die innere Gerechtigkeit des Menschen ausgeschlossen bleibt, dann aber auch das Recht und die Gerechtigkeit nicht als Grundwesenheiten Gottes erkannt sind, – als welches der sachliche und der wissenschaftliche Grundmangel jener Erfassung der Rechtsidee, und der darnach gestalteten Rechtswissenschaft ist. – Vielmehr erkannte ich dann das Recht als eine Grundwesenheit Gottes und aller vernünftigen endlichen Wesen, wonach Gott das organische Ganze der innern und der aüßeren, und der aus beiden vereinten, von der Freiheit abhangigen Bedingnisse des vernunftgemäßen, das ist des gottgemäßen, Lebens herstellt, wozu auch alle endliche vernünftige Wesen in ihrem endlichen Lebengebiete das Ihrige gottähnlich mitwirken. Diese Erkenntniß der ganzen Idee des Rechtes ging in meinem Systeme der Wissenschaft hervor, welches ich in Jena im Jahr 1803-1804 vorgetragen, dessen Ausbildung seitdem der nächste Beruf meines Lebens bei allen aüßeren Hindernissen geblieben ist, und bleiben soll. Insbesondre auch die Rechtswissenschaft wurde seit dem J. 1805 als organischer Theil des Systemes der Wissenschaft weitergebildet. Davon gab ich zuerst Zeugniß in "dem System der Sittenlehre (1810, S. 329 ff, 344, 448)"; dann in "dem Tagblatte des Menschheitlebens (1811, N. 7, 27, 31, 35, 38)", und ausführlicher in der volkverständlichen philosophischen Schrift "Urbild der Menschheit (1811)".
 In diesem Abrisse aber, welcher im J. 1826 zunächst für meine Vorlesungen über die Rechtsphilosophie ausgearbeitet worden, erscheint ein erster Versuch der Rechtswissenschaft als Entfaltung [p. V] der Idee des Rechtes, das ist des Organismus der zeitlichen, von der Freiheit abhangigen Bedingheit des Einen Lebens; und zwar mit ihrer analytischen und synthetischen oder metaphysischen Grundlage. In den zugleich erscheinenden "Vorlesungen über das System der Philosophie" ist nicht nur die analytische Grundlage der Rechts wissenschaft in der allgemeinen analytischen Grundlage der Einen Wissenschaft mitenthalten, sondern auch die synthetische oder metaphysische Grundlage der Rechtswissenschaft findet sich dort im wissenschaftlichen Zusammenhange, sowie auch der unbedingte Begriff des Rechtes an der gehörigen Stelle im Systeme der synthetischen Philosophie abgeleitet und nach seinen Hauptmomenten entwickelt worden ist, übereinstimmig mit S. 42 - 50 der vorliegenden Schrift. Indeß ist in diesem Abrisse sowohl die analytische als die synthetische Grundlegung dieser einzelnen Wissenschaft noch ausführlicher enthalten, als es in den erwähnten Vorlesungen geschehen konnte. – Da in diesem Abrisse der erste Entwurf der philosophischen Rechtswissenschaft für sich alleinstehend, und dem Anscheine nach außer dem Systeme der ganzen Wissenschaft, deren Gliedtheil sie ist, und ohne selbiges, aufgestellt, werden sollte, so ging eben daraus die Nothwendigkeit hervor, aus dem höheren Theile der Wissenschaft die dem Rechte zu Grunde liegende Erkenntniß des Principes, und die in selbigem enthaltenen Grundwahrheiten, auch insbesondere diejenigen, welche mit dem Rechtsbegriffe zugleich sich ergeben (S. 51-66), zu entlehnen, und für den vorliegenden Lehrzweck als methaphysische Begründung der philosophischen Rechtslehre gleichsam perspectivisch darzustellen.
 Dieser kurze Abriß ist mithin nur ein erster Versuch des organischen Systemes der [p. VI] philosophischen Rechtswissenschaft als eines untergeordneten Theilsystemes der Einen Wissenschaft. Die Idee des Rechtes erscheint hier zuerst in ihrer unbedingten Ganzheit, Allgemeinheit und Umfassenheit (in ihrer absoluten, totalen Generalität und Universalität) als allgemeine Rechtsphilosophie. (S. 67-127), und darin dieser untergeordnet als Philosophie des Rechtes der Menschheit und des Menschen; und zwar Beides in absolutorganischer, synthetischer Methode, so daß vom Ganzen in die Theile, vom Uebergeordneten zum Untergeordneten fortgeschritten wird, mithin auch das Recht der Menschheit hier zuerst als Ein organisches Ganzes dargestellt werden konnte. Dadurch aber ist nicht nur im Vergleich mit allen bisherigen Darstellungen des Naturrechts eine andere Stellung der einzeln Lehren nothwendig geworden, sondern auch ganz andere Verhältnisse der Ausführlichkeit derselben sind daraus hervorgegangen; so daß dieses System des Naturrechts in seinem innern Gliederbau durchaus nur nach seinem eignen innern Maße zu messen ist, welches an der Rechtsidee selbst, nach dem organischen Gesetze des Wissenschaftgliedbaues, gefunden wird. Die eigenthümlichen Schwierigkeiten aber, welche der organischen Ausbildung und Vollendung des Naturrechts jetzt noch entgegenstehn, mithin auch die vorliegende Darstellung beschränken, sind im Abrisse selbst (S. 129, 151 ff.) bemerklich gemacht worden. – Die Philosophen, deren Ueberzeugungen und Lehren über das Recht und den Staat von der Ueberzeugung und der Lehre, welche dieser Abriß ausspricht, abweichen, werden doch vielleicht hier Mehres auch ihnen wichtige und brauchbare Neue, oder auch eigenthümlich Dargestellte, bemerken, und vielleicht deßhalb diese Schrift des Durchlesens und Durchdenkens, und [p. VII] der wissenschaftlichen Beurtheilung für werth achten, aus welcher der Verfasser jede Belehrung gewissenhaft entnehmen und in der Folge benutzen wird.
 Diese Schrift enthält bei aller Unvollkommenheit im untergeordneten Einzelnen und in der Darstellung, doch die göttliche, der Menschheit für ihr Leben grundwesenliche und nothwendige Wahrheit vom Recht und vom Staate, rein und ganz, und nach allen obersten Hauptmomenten vollständig; und zwar dieß unter allen mir bekannten Darstellungen der Rechtsphilosophie zuerst. Nur auf der Grundlage dieser Wahrheit kann auch in der Menschheit dieser Erde, in allen ihren Völkern, auch in unserem Volke, überhaupt das Recht gegründet und hergestellt, insbesondere aber auch das schon bestehende Recht verstanden, beurtheilt, erhalten, ausgebildet und vollendet werden. Darin ist die Verpflichtung begründet, diese Schrift bekannt zu machen, und darin ruht das Vertrauen, daß ihr Inhalt auch Wirksamkeit für das Leben gewinnen werde. – Diese Lehre ist zwar wohl mit einzelnen Regungen und Bestrebungen, welche jetzt das Leben der Völker auf seiner Oberfläche bewegen, und von Vielen für die innersten Lebenbewegungen des Geistes der Zeit gehalten werden, nicht übereinstimmig: aber mit dem Lebengeiste der Menschheit selbst, der schon die Völker in der innersten, heiligen Tiefe des Geistes und des Gemüthes zu erregen und zu bewegen beginnt, ist die Rechtswissenschaft vollkommen einig. Die hier zuerst dargelegte Wahrheit wird gegenwärtig von der Menschheit selbst gefordert, welche eben jetzt im ersten Keime das Hauptlebenalter der Reife anhebt, in dessen Geiste dieses System der Rechtswissenschaft, sowie das ganze System der Wissenschaft, deren Glied es ist, gedacht ist. – [p.VIII] Einzig durch die organische Rechtswissenschaft können auch die jetzt über Recht und Staat streitenden Parteien den Grund und zugleich das Band der Vereinigung in Gottes Wahrheit finden.
 Wie also auch immer das Urtheil der Mehrzahl der Zeitgenossen über die hier vorgetragene Lehre vom Recht und vom Staate ausfallen möge, – es werden sich schon Geister finden, welche diese Lehre verstehn und würdigen, sie zu Herzen nehmen, und, selbige im Geiste der Einen Wissenschaft vollkommener, das ist weiter und tiefer im Innern ausbildend, Das zur Vollendung bringen werden, was hier nur im ersten Anfange der Gestaltung noch unvollendet erscheint. – Dann wird die reine, ganze, vollwesenliche, zum lebenvollen Urbilde ausgestaltete Idee des Rechtes, der Menschheit bei ihrem Bestreben, das Recht im Staate darzuleben, vorleuchten, und sich als intellectuelle Grundlage der Lebenkunst bewähren, worin die Menschheit, mit Gottes Hülfe, auch in ihrem Rechtsleben, sich zu Gottes endlichem Ebenbilde eigengut und schön zu vollenden bestimmt und fähig ist. – Hiezu auch durch diese Schrift ein Wesenliches mitzuwirken, ist der vorwaltende Grund, welcher den Verfasser zur Herausgabe derselben verpflichtet und angetrieben hat. Möge dieser Wunsch erfüllt werden.


 Göttingen,

 im September 1828
Der Verfasser.





Uebersicht des Inhaltes.

Grundlegung der Philosophie des Rechtes.
S. 1 - 66.

Erster Theil. Begründung der Rechtswissenschaft von dem vorwissenschaftlichen Bewußtseyn aus, in Selbstwahrnehmung des Geistes. Oder: subjectiv analytische Begründung der Rechtwissenschaft. S. 2-19.
 Erster Abschnitt. Grundriß der subjective analytischen Entwickelung des Urbegriffes und des Urbildes (der Idee und des Ideales) des Rechtes. S. 3-12.
 Zweiter Abschnitt. Fortsetzungder Selbstwahrnehmung des Geistes bis zu Anerkenntniß der Grund erkenntniß, als des Einen Principes der Wissenschaft überhaupt und der Rechtswissenschaft insbesondere. S. 12-19.
 Zweiter Theil. Begründung der Rechtswissenschaft in der Erkenntniß Gottes, oder grundwissenschaftliche (metaphysische und synthetische) Grundlage der Rechtsphilosophie. S. 19-66.
 Erste Abtheilung. Die Grunderkenntmiß über und vor der Erkenntniß des Rechts, oder: die Erkenntniß Gottes über und vor der Rechtswissenschaft. S. 19-42.
 Zweite Abtheilung. Die Grunderkenntniß des Rechtes; oder: grundwissenschaftliche (metaphysische) Erkenntniß des Principes der Rechtswissenschaft. S. 42-51.
 Dritte Abtheilung. Weitere Lehren der Grundwissenschaft, welche für den Ausbau der Rechtswissenschaft erfordert werden. S. 51-66.



Die Philosophie des Rechtes. (S. 67-185).

Erster Theil.
Die allgemeine Philosophie des Rechtes. (S. 68-127)

Erste Abtheilung. Die Grunderkenntniß des Rechtes als Sachprincipes und als Erkenntnißprincipes [p. X] der Rechtswissenschaft, auch als obersten Rechtsgrundsatzes und Rechtsgesetzes. S. 68-80.
 Erstes Kapitel. Das Princip des Rechtes als unbedingter Begriff. S. 69-73.
 Zweites Kapitel. Die Grunderkenntniß des Rechtes als Urtheil. S. 73-78.
 Drittes Kapitel. Die Grunderkenntniß des Rechtes in Form des Schlusses. S. 78-80
 Zweite Abtheilung. Die Grundwesenheiten (Hauptmomente) des Rechtes. S. 80-107.
 Erster Abschnitt. Das Recht in Hinsicht zu Personen und Sachen, und zu beiden in vereinter Beziehung. S. 80-91.
 Erstes Kapitel. Die Rechtsperson. S. 80-86.
 Zweites Kapitel. Sachen in Beziehung zum Rechte. S. 86-91.
 Zweiter Abschnitt. Das Recht nach den Grundwesenheiten, die es an und in sich selbst ist. S. 91-107.
 Erster Unterabschnitt. Die Grundwesenheiten des Rechts in ihrer Reihenfolge. S. 92-99.
 Erstes Kapitel. Die Rechtsfähigkeit und Rechtswürdigkeit. S. 92-94.
 Zweites Kapitel. Der innere Rechtsgrund, oder die innere Grundlage des Rechtes. S. 94-99.
 Zweiter Unterabschnitt. Die Vereinigung der innern Grundwesenheiten des Rechtes zu dem Rechte selbst. S. 100-107.
 Erstes Kapitel. Allgemeine Rechtsgesetze für die Erfüllung der Rechtsbefugniß zum Rechte. S. 100-101.
 Zweites Kapitel. Die Bestimmnisse (Momente) des in der Vereinigung der entgegengesetzten Grundwesenheiten des inneren Rechtsgrundes bestehenden (verwirklichten, vollzogenen) Rechtes. S. 101-107.
 Dritte Abtheilung. Das wirkliche Recht, oder das Recht als zeitlich daseyend; auf der weiterbestimmten synthetischen Grundlage dargestellt. S. 107-127.
 Erstes Hauptstück. Weitere Bestimmnisse der synthetischen Grundlage für die Lehre vom wirklichen Rechte. S. 107-119.
 Erstes Kapitel. Allgemeine Weiterbestimmnisse dieser Grundlage. S. 107-111.
 Zweites Kapitel. Weiterbestimmung der Lehre vom Uebel und vom Bösen, zum Behuf der Lehre vom Unrecht. S. 111-119.

 Zweites Hauptstück. Die allgemeine Grundlehre von der Verwirklichung des Rechtes im Leben. S. 119-124.
 Erstes Kapitel. Die Vernunftforderung: das Recht zu verwirklichen. S. 119-121. [p. XI Inhalt]
 Zweites Kapitel. Der Rechtswille überhaupt, dann als gesellschaftlicher Rechtswille und als Rechtsvertrag. S. 121-124.
 Drittes Hauptstück. Der im individuellen Leben bestehende, und stetig werdende Organismus des Rechtes; oder: der Staat. S. 124-127.



Zweiter Theil.
Philosophie des menschlichen Rechtes,
das ist: Philosophie des Rechtes der Menschheit, der Gesellschaften
in der Menschheit, und des Menschen für sich
und in Gesellschaft. (S. 128-185).

Vorerinnerung. S. 128 f.
 Erste Abtheilung. Erster allgemeiner Theil der Philosophie des menschlichen Rechtes.
 Allgemeine und allumfassende (generale und universale) Erkenntniß des menschlichen Rechtes als Eines organischen Ganzen; oder: Grunderkenntniß des menschlichen Rechtes als Principes seines Gebietes. S. 129-150.
 A. Sacherklärung des menschlichen Rechtes. S. 129 f.
 B. Entwickelter Ausdruck des Principes des menschlichen Rechtes nach allen Momenten seines Inhaltes und seiner Form. S. 130-132.
 C. Weiterbestimmung der Hauptpunkte dieses entwickelten Ausdruckes des Principes des menschlichen Rechtes. S. 133-150.
 Zweite Abtheilung. Besonderer Theil der Philosophie des menschlichen Rechtes. S. 151-185.
 Vorerinnerung. S. 151-154.
 Erste Unterabtheilung. Der Organismus des menschlichen Rechtes nach seinem ganzen Inhalte. S. 154-177.
 Erstes Lehrstück. Der Organismus des menschlichen Rechtes nach den Grundtheilen der menschlichen Bestimmung. S. 155-162.
 Zweites Lehrstück. Der Organismus des menschlichen Rechtes nach den Selbstwesen oder Personen. S. 162-171.
 Erster Unterabschnitt. Der Organismus des menschlichen Rechtes nach den Grundpersonen. S.163-171.
 Erstes Kapitel. Das Recht des Einzelmenschen. S.163-168.

 Zweites Kapitel. Das Recht der höheren Grundpersonen, oder Grundgesellschaften, in der Menschheit. S. 168-171.

 Zweiter Unterabschnitt. Der Organismus des menschlichen Rechtes, nach den werkthätigen Vereinen. S. 171.
 Drittes Lehrstück. Der Organismus des menschlichen Rechtes nach den Sachen. S. 172-175. [p. XII Inhalt]
 Viertes Lehrstück. Der Organismus des menschlichen Rechtes nach allen Grundwesenheiten (Momenten) des inneren Rechtsgrundes. S. 175-177.
 Zweite Unterabtheilung. Der Organismus des Staates. S. 177-195.
 Vorerinnerung. S. 177 f.
 Erstes Lehrstück. Von dem menschlichen Staate im Allgemeinen. S. 179-183.
 Zweites Lehrstück. Von den Grundthätigkeiten (Grundfunctionen) des Staates. S. 184-189.
 Drittes Lehrstück. Von der Verfassung (Form) des Staates. S. 189-196.




Anhang.

Ueber den Begriff des Rechtes und des Staates nach seiner geschichtlichen Entwickelung in den bekanntesten Systemen der Philosophie.




 



Preface


In my "Foundation of Natural Right" (Jena 1803) I first presented the idea of Right as the organic whole of all external conditions of rational life, that is, of rationality – at a time when the merely one-sided and formal determinations of the concept of right by Kant and Fichte were the prevailing ones. Afterward, several philosophers defined the idea of right in a similar, or even the same, way – for example Bouterwek and Gerlach – only with the difference that, instead of "conditions of the whole rational life," they inserted merely "conditions of moral being," or "of moral existence and coexistence." Even Fichte later freed himself from his earlier restricted grasp of the concept of right and rose to an idea of right that agrees exactly with my earlier explanation: "that it is the totality of the external conditions of the realm of reason" (see below, p. 208).

 However, upon further and deeper research, I did indeed recognize my earlier explanation of the concept of Right as correct insofar as its content is an essential part of Law, yet I also saw it as only partial – therefore, not exhaustive – and as one-sided. For in it, right is improperly limited to the external conditions of rational life and thereby restricted merely to the human being and mankind. With that, inner right and inner justice in the human being are excluded; and further, right and justice are not recognized as basic essentialities of God – which is the fundamental factual and scientific deficiency of that grasp of the idea of law, and of the jurisprudence formed accordingly. – Rather, I then came to recognize right as a basic essentiality of God and of all finite rational beings, according to which God establishes the organic whole of the inner and the outer – and of the conditions united from both – conditions of rational life that depend on freedom; that is, of God-like life. And toward this, all finite rational beings, within their finite sphere of life, cooperate in their own way in a God-like manner. This recognition of the entire idea of law emerged in my Systeme der Wissenschaft [System of Science], which I presented in Jena in 1803-1804, the development of which has since remained, and shall remain, my primary occupation despite all external obstacles. In particular, jurisprudence has been further developed as an organic part of the system of science since 1805. I first gave evidence of this in "The System der Sittenlehre" [System of Ethics] (1810, pp. 329 ff., 344, 448). then in the "Tagblatte des Menschheitlebens [Journal of the Life of Mankind] (1811, No. 7, 27, 31, 35, 38)", and in more detail in the popular philosophical work "Urbild der Menschheit [Archetype of Mankind] (1811)".
 In this Outline, which was initially prepared in 1826 for my lectures on the philosophy of law, a first attempt at jurisprudence appears as an unfolding of the concept of Right, that is, the organism of the temporal, freedom-dependent conditionality of the One Life; specifically, with its analytical and synthetic or metaphysical foundations.   In the simultaneously published "Vorlesungen über das System der Philosophie" [Lectures on the System of Philosophy], not only is the analytical foundation of jurisprudence contained within the general analytical foundation of the One Science, but also the synthetic or metaphysical foundation of jurisprudence is found there in a scientific context, as well as the unconditional concept of law being derived in its proper place within the system of synthetic philosophy and developed according to its main points, in accordance with pp. 42-50 of the present work.   However, this outline contains both the analytical and synthetic foundations of this individual science in even greater detail than could be achieved in the aforementioned lectures. – Since this outline was intended to present the first draft of philosophical jurisprudence independently, and seemingly outside the system of the entire science of which it is a part, and without its inclusion, it became necessary to borrow from the higher branch of science the underlying knowledge of the principle of Right and the fundamental truths contained therein, especially those that arise simultaneously with the concept of law (pp. 51-66), and to present them, as it were, from a perspective that serves the present teaching purpose as a metaphysical foundation for philosophical jurisprudence.

 This brief outline is therefore only a first attempt at the organic system of philosophical jurisprudence as a subordinate subsystem of the One Science. The concept of law appears here for the first time in its unconditional wholeness, generality, and comprehensiveness (in its absolute, total generality and universality) as general philosophy of Right (pp. 67-127), and therein, subordinate to it, as the philosophy of the law of mankind and of the human being; and indeed both in an absolutely organic, synthetic method, so that the progression is from the whole to the parts, from the superior to the subordinate, and thus the Right of mankind could also be presented here for the first time as one organic whole. However, this has not only necessitated a different position of the individual doctrines in comparison with all previous presentations of natural law, but has also resulted in entirely different levels of detail in their content; so that this System des Naturrechts [System of Natural Right], in its internal structure, can only be measured according to its own internal measure, which is found in the concept of law itself, according to the organic law of the structure of science. The peculiar difficulties that still stand in the way of the organic development and completion of natural law, and thus also limit the present presentation, have been noted in the outline itself (pp. 129, 151 ff.). – The philosophers whose convictions and doctrines on Right and the State [das Recht und den Staat] differ from the conviction and doctrine expressed in this outline will perhaps notice here more important and useful new or peculiar presentations, and perhaps therefore consider this work worthy of reading and reflection, and of scientific evaluation, from which the author will conscientiously extract every instruction and subsequently use it.

 Despite all its imperfections in the minor details and in its presentation, this writing contains the divine truth about the Right and the State, which is fundamental and necessary for the life of mankind, purely and completely, and fully in all its supreme main points; indeed, this is the first of all presentations of legal philosophy known to me. Only on the basis of this truth can the law be also established and created in the mankind on this earth, in all its peoples, including our own, and, in particular, can the existing Right be understood, judged, preserved, developed, and perfected. This is the basis for the obligation to make this writing known, and it is the foundation for the confidence that its content will also have an effect on life. – This doctrine, while not entirely in agreement with certain impulses and endeavors that now stir the the lives of nations on its surface and are considered by many to be the innermost stirrings of the spirit of the age, is nevertheless perfectly in accord with the life force of mankind itself, which is already beginning to stir and move nations in the innermost, sacred depths of mind and soul. The truth presented here for the first time is currently being demanded by mankind itself, which is just now beginning, in its first germinal stage of maturity, in whose spirit this system of jurisprudence, as well as the entire system of science of which it is a part, is conceived. – Only through organic jurisprudence can the parties currently disputing Right and State find the foundation and, at the same time, the bond of unity in God's truth.


 Whatever the judgment of the majority of contemporaries may be on the doctrine of law and the state presented here, – there will surely be minds who understand and appreciate this doctrine, take it to heart, and, developing it further and more deeply within the spirit of the One Science, perfect it, that is, cultivate it more fully and profoundly, bringing to completion what here appears only in its initial stages of development. – Then the pure, whole, fully realized concept of Right, developed into a living archetype, will shine forth for mankind in its endeavor to live out Right in the State, and will prove itself as the intellectual foundation of the art of living [Lebenkunst], in which mankind, with God's help, is destined and capable of perfecting itself, in its own good and beautiful way, also in its legal life, in God's ultimate image. – The primary reason that obligated and motivated the author to publish this work is to contribute significantly to this goal. May this wish be fulfilled.


 Göttingen,

 September 1828
The Author.





Overview of Contents.

Foundations of the Philosophy of Right.
p. 1 - 66.

Part One. Foundation of Jurisprudence from Pre-Scientific Consciousness, in Self-Perception of the Mind. Or: Subjective-Analytical Foundation of Jurisprudence (pp. 2-19).
 First Section:   Outline of the subjective analytical development of the original concept and the archetype (the idea and the ideal) of Right (pp. 3-12).
 Second Section:   Continuation of the mind's self-awareness up to the recognition of fundamental knowledge, as the one principle of science in general and of jurisprudence in particular. (pp. 12-19).
 Part Two.   Grounding of Legal Science in the Knowledge of God or: metaphysical (synthetic) foundation of the philosophy of right (pp. 19-66).
 First Division:.   The fundamental knowledge about and prior to the knowledge of right, or: the knowledge of God about and prior to jurisprudence (pp. 19-42).
 Second Division:.   The fundamental knowledge of law; or: fundamental scientific (metaphysical) knowledge of the principle of jurisprudence (pp. 42-51).
 Third Division:.   Further teachings of fundamental science that are required for the construction of legal science (pp. 51-66)



The Philosophy of Right (pp. 67-185)

First Part:  
General Philosophy of Right (pp. 68-127)

First Division:   The fundamental cognition of right as a substantive principle and as an epistemological principle of jurisprudence, also as the supreme legal maxim and law (pp. 68-80).
 Chapter One.   The principle of Right as unconditional concept (pp. 69-73).
 Chapter Two.   The fundamental cognition of Right as judgment (pp. 73-78).
 Chapter One.   The fundamental cognition of right in the form of conclusion (pp. 78-80).
 Second Division:   The fundamental essentialities (main moments) of Right (pp. 80-107).
 First section.   The Right in relation to persons and things, and to both in a united relationship (pp. 80-91).
 Chapter One.   The Legal Entity (pp. 80-86).
 Chapter Two.   Things in relation to Right (pp. 86-91).
 Second section.   The Right according to its fundamental essence, as it exists in itself (pp. 91-107).
 First subsection.   The fundamental principles of Right in their order (pp. 92-99).
 Chapter One.   The Efficiency and Worthiness of Right (pp. 92-94).
 Chapter Two.   The inner legal basis, or the inner ground of Right (pp. 94-99).
 Second subsection.   Union of inner fundamental essentialities into the Right itself (pp. 100-107).
 Chapter One.   General principles for the fulfillment of the legal authority to exercise Rights (pp. 100-101).
 Chapter Two.   The determinations (moments) of the (realized, executed) right existing in the union of the opposing fundamental elements of the inner Right (pp. 101-107).
 Third Division.   The actual right, or Right as temporally existing; presented on the further determined synthetic basis (pp. 107-127).
 First main section.   Further determinations of the synthetic Basis for the doctrine of true Rights (pp. 107-119).

 Chapter One.   General provisions relating to this basis (pp. 107-111).
 Chapter Two.   Further development of the doctrine of Evil and Wrongdoing, for the purpose of the doctrine of injustice (pp. 111-119).
 Second main section.   General doctrine of the realization of Right in life (pp. 119-124).
 Chapter One.   The demand of reason: to realize the Right (pp. 119-121).
 Chapter Two.   The will to justice in general, then as the societal will to justice as a legal contract (pp. 121-124).
 Third Chapter.   The organism of Right existing in individual life and constantly evolving; or: the State (pp. 124-127).



Second Part:
Philosophy of Human Right,
this is: Philosophy of the Right of mankind, of societies
within mankind, and of man for himself
and in society (pp. 128-185).

Preface (p. 128 f.)
 First Division:   First General Part of the Philosophy of Human Right.
 General and all-encompassing (general and universal) knowledge of the human right as one organic whole; or: fundamental understanding of the human right as the principle of its domain (pp. 129-150).
 A.   A factual explanation of human rights (p. 129 f.).
 B.   A more developed expression of the principle of human rights in all aspects of its content and form (pp. 130-132).
 C.   Further elaboration of the main points of this developed expression of the principle of the human rights (pp. 133-150).
 Second Division:   Particular part of the philosophy of the human right (pp. 151-185)
 Preface.   (pp. 151-154).
 First subsection.   The organism of the human right in its entirety (pp. 154-177).
 First discussion.   The organism of the human right according to the fundamentals of human destiny (pp. 155-162).
 Second discussion.   The organism of the human right according to the self-beings or persons (pp. 162-171).
 First subsection.   The organism of human right according to the basic persons (pp. 163-171).
 Chapter One.   The right of the individual human being (pp. 163-168).
 Chapter Two.   The right of higher fundamental persons (communities), or basic societies, in mankind (pp. 168-171).
 Second subsection.   The organism of human right, according to the active associations (p. 171).
 Third discussion.   The Organism of human right According to Things (pp. 172-175).
 Fourth discussion.   The organism of human right according to all fundamental aspects (moments) of the inner basis of right (pp. 175-177).
 Second subsection.   The organism of the State (pp. 177-195).
 Preface.   (p. 177 f).
 First discussion.   On the human state in general (pp. 179-183).
 Second discussion.   On the basic activities (basic functions) of the State (pp. 184-189).
 Third discussion.   On the constitution (form) of the State (pp. 189-196).




Appendix.

On the concept of Right and the State according to its historical development in the most well-known systems of philosophy.






Vorrede





Grundlegung der Philosophie des Rechtes.


Die Philosophie des Rechtes, welche zugleich die Philosophie des Staates enthält, ist die Erkenntniß des Rechtes und des Staates in reiner Vernunft, als ewiger Wahrheit. Sie ist der oberste Theil der Einen und gesammten Rechtswissenschaft, welche das Recht und den Staat in jeder Hinsicht umfasst, mithin sowohl die Philosophie des Rechtes, als auch die geschichtliche Rechtswissenschaft in sich begreift, und diese beiden in die philosophisch- geschichtliche Rechtswissenschaft vereinigt. Die Rechtsphilosophie erkennt das Recht und den Staat als Urbegriff und Urbild (als Idee und Ideal); die geschichtliche Rechtswissenschaft erfasst dagegen das auf Erden wirklich hergestellte, geschichtlich- positive Recht nach seiner individuellen Gegebenheit, als geschichtliche Thatsache, die philosophisch-geschichtliche Rechtswissenschaft aber vergleicht den Urbegriff und das Urbild des Rechts und des Staates mit dem Geschichtbegriff und Geschichtbilde beider, und entwirft demgemäß den Musterbegriff und das Musterbild derselben für die Weiterausbildung des wirklichen Rechtes und des wirklichen Staates.
 Die Philosophie des Rechtes ist ebenfalls nur ein Theil der Einen und gesammten Philosophie, welche das organische Ganze der reinen Vernunfterkenntniß alles Erkennbaren als ewiger Wahrheit ist, mit Ausschluß der Erkenntniß des Reingeschichtlichen, als solchen, womit sich jedoch die Philosophie zur Philosophie der Geschichte verbindet.
 Und da die Rechtsphilosophie Wissenschaft eines besondern dem Ganzen des Erkennbaren untergeordneten Gegenstandes ist, so bedarf sie einer philosophischen Begründungin dem Ganzen der Philosophie. Diese Begründung ist für den endlichen Geist zunächst analytisch-subjectiv, sodann aber, und zwar der Wesenheit nach zuerst, synthetisch-objectiv.





= 2 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.


Erster Theil.

Begründung der Rechtswissenschaft von dem
vorwissenschaftlichen Bewusstseyn aus, in
Selbstwahrnehmung des Geistes
.

Oder: subjectiv- analytische Begründung der
Rechtswissenschaft
.

Die subjectiv-analytische Begründung der Rechtsphilosophie und der ganzen Rechtswissenschaft geht, ohne weitere wissenschaftliche Voraussetzung, vom gemeinen, gebildeten, aber vorwissenschaftlichen Bewußtseyn aus, und erhebt den gesetzmäßig reflectirenden Geist bis zu der Erkenntniß und Anerkenntniß der Idee des Rechts und des Staates. Dabei kann die geschichtliche Erkenntniß des geschichtlich positive Rechtes weder allein noch hauptsächlich zur Grundlage dienen; weil die wirklichen Staaten selbst in stetigem Weiterausbilden begriffen sind, und weil die reingeschichtliche Rechtswissenschaft nur lehrt, daß und wie das Recht und der Staat in unendlich bestimmter, individueller Art und Gestalt in der Zeit wirklich *) ist, nicht aber was und wie Beides seiner ganzen, ewigen Wesenheit nach ist, mithin auch in der Zeit wirklich seyn und werden soll und kann; als welches zu erkennen eben die Aufgabe der Philosophie ist.


*)   Es wird hier, dem allgemeineren Sprachgebrauche, und dem Ursprunge des Wortes gemäß, wirklich genannt, was in der Zeit erwirket und wirksam ist. Wollte man überhaupt das Wesenliche, auch das Unbedingt- Wesenliche und das Ewigwesenliche, vorzugweise wirklich, nennen, so müßte dem Geschichtlich-Gegebnen nur insofern Wirklichkeit zuerkannt werden, als selbiges seiner, philosophisch zu erkennenden, ewigen Wesenheit vollkommen gemäß, also gut und schön, ist; und in diesem Sinn würde mit Fug gesagt werden: daß nur das Vernünftige wirklich, und alles Wirkliche vernünftig ist.



I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 3 =



Erster Abschnitt.
Grundriß der subjectiv- analytischen Entwicklung des
Urbegriffes und des Urbildes (der Idee und
des Ideales) des Rechts
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(Vergleiche: Grundlage des Naturrechts 1803, S. 1-32).

1.   Das Recht zeigt sich zunächst vorwaltend als eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit endlicher lebender Vernunftwesen in ihrem wechselseitigen Verhalten gegeneinander als Menschen; und zwar als vernünftiger persönlicher Wesen, welche mit Freiheit ihr Wollen auf die Erreichung ihrer Vernunftbestimmung richten. Denn das Recht erscheint zunächst als diejenige Anordnung der wechselseitigen Verhältnisse des gemeinsamen und gesellschaftlichen Lebens der Menschen als freier Vernunftwesen, welche der Erreichung der Vernunftbestimmung als deren wesenliche Bedingung angemessen ist.
 2.   Nächstdem erweiset sich zugleich das Recht als eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des eigenen Lebens eines jeden Menschen für sich; und zwar zuinnerst seines geistigen Lebens, wonach jeder Mensch als freies Selbstwesen (als individuell persönliches Vernunftwesen, als vernünftiges Individuum) zu sich selbst und zu anderen Vernunftwesen innerlich in demjenigen Verhältnisse ist und lebet, welches die Wesenheit des Rechtes ausmacht, und wonach jeder Mensch Gegen sich selbst und gegen alle andere Vernunftwesen innerlich gerecht ist.
 3.   Der Rechtsbegriff zeigt sich mithin als ein bestimmter Verhältnissbegriff, nicht als der Begriff einer ursprünglich ihrem Inhalte nach einfachen, in ihrer Einfachheit selbstständigen Wesenheit oder Eigenschaft der Vernunftwesen und zunächst des Menschen. Der Begriff der Sittlichkeit und der Tugend dagegen enthält nicht ein Verhältniß, sondern eine einfache, selbstständige Wesenheit des Vernunftwesens. Es ist daher analytisch aufzusuchen, worin das Rechtsverhältniß besteht, oder, welches der wesenliche Inhalt des Rechts ist.
 4.   Zuförderst das äußere Recht (1) setzt voraus, daß die freien Vernunftwesen, deren äußeres Lebenverhältniß auch das Verhältniß des Rechtes mitbefaßt, sich in einer äußeren gemeinsamen Sphäre der Wirksamkeit treffen. Als solche zeigt sich für uns zunächst und unmittelbar

= 4 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

ein bestimmtes Gebiet in der Sinnenwelt, auf welchem wir, durch unsere Leiber vermittelt, uns finden, anerkennen, und zu gemeinsamer Wirksamkeit, im Allgemeinen unabhangig von unserem gegenwärtigen freien Willen, vereint sind, uns aber dann auf der Grundlage dieses unwillkührlichen Vereintseyns auch mitfreiem Willen für bestimmte Vernunftzwecke gesellschaftlich verbinden.
 5.   Das innere Recht aber und die innere Gerechtigkeit (2) setzen ein inneres Gebiet des durch die Freiheit des Menschen als ganzen Vernunftwesens zu bildenden Lebens voraus. Sofern nun das Recht sich auf das mit Freiheit innerlich lebende, wollende und handelnde Vernunftwesen selbst bezieht, ist dasselbe ein auch dem Gehalte nach rein innerliches Lebenverhältniß; sofern es aber andere Vernunftwesen angeht, setzt es voraus, daß dem Vernunftwesen andere Vernunftwesen in seinem inneren Leben in Geist und Gemüth gegenwärtig sind, und von ihm mit Freiheit in sein inneres Leben aufgenommen werden.
 6.   Das bestimmte Lebenverhältniß des Rechtes, des inneren sowohl als des äußeren, kündigt sich uns als ein allgemeines, allgemeingültiges Gesetz an. Gesetz überhaupt ist das gemeinsame Bleibende in der Reihe des Mannigfaltigen, sowohl an ewigen als an zeitlichen Dingen. Die Gesetze im Gebiete des in der Zeit Werdenden sind Lebengesetze. Diese selbst sind weiter sowohl Gesetze des nothwendigen Geschehens (physische Gesetze, Naturgesetze im engeren Sinne), als auch Gesetze für die freie Selbstbestimmung der eigenen Kraft zu Verwirklichung des erkannten Zweckes im Wollen und für die demgemäße freie Wirksamkeit (Freiheitgesetze, praktische Gesetze). Die ersteren bestimmen, wie die Wesen sich nothwendig, auf einzig mögliche Weise, gestalten, – wie sie in der Zeit werden und seyn müssen; die zweiten aber, wie die Wesen mit Freitheit, nach eigener Wahl unter dem Möglichen, in der Zeit werden und seyn können und sollen. Das Rechtsgesetz nun zeigt sich als ein Freiheitgesetz an; weil das Rechtsverhältniß als ein durch Freiheit herzustellendes Lebenverhältniß freier Vernunftwesen für die ganze, mit Freiheit zu erreichende Vernunftbestimmung derselben gefunden wird.
 Das Eine, ganze, selbständige, allgemeine und allgemeingültige Gesetz für das Wollen und für das dem Wollen gemäße Wirken (für das Handeln) eines jeden

I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 5 =

endlichen persönlichen Vernunftwesens, also auch des Menschen, ist das Sittengesetz, welches ausgesprochen werden kann: bestimme dich selbst zu Herstellung (Darlebung) des Guten, rein und allein, weil es gut ist; oder: wolle und thue mit Freiheit das Gute. Das Gute aber ist das Wesenliche des Lebens, oder das, was im Leben wirklichgemacht (dargelebt) werden soll; es ist daher der Gehalt der Bestimmung der endlichen freien Vernunftwesen, also auch des Menschen. Das Gute selbst, sofern es als im Leben bleibend und bestehend ist und angesehn wird, ist das Gut; und jedes bestimmte Gute ist in dieser Hinsicht ein bestimmtes Gut. Daher ist auch das Recht, als ein bestimmtes wesenliches Lebenverhältniß, welches selbst durch freies Wollen und Handeln hergestellt werden kann und soll, was auch immer der Inhalt dieses Lebenverhältnisses sey, ein bestimmtes Gutes und ein bestimmtes Gut, als ein bestimmter wesenlicher Theil der ganzen Bestimmung des endlichen Vernunftwesens, und des Menschen. Mithin enthält das Eine Sittengesetz auch das untergeordnete bestimmte Gesetz in sich: dasjenige Lebenverhältniß herzustellen, welches das Recht ist. Das Rechtsgesetz ist also, als practisches Gesetz, ein dem Sittengesetz untergeordnetes Theilgesetz; und da es sich auf die allgemeine Vernunftbestimmung aller Vernunftwesen gründet, so wird es gedacht als ein allgemeines allgemeingültiges, aber in Ansehung des Sittengesetzes besonderes, Gesetz für die sittliche Freiheit.
 7.   Um nun zu erkennen, was das Recht ist und enthält, ist daher die ganze Bestimmung des Vernunftwesens und des Menschen, nach ihrem ganzen Inhalte, zu betrachten.

 a)   Die Bestimmung des Menschen ist, daß er seine eigne Wesenheit (seinen Begriff) in der Zeit wirklich mache oder gestalte, in unendlicher Bestimmtheit, individuell, als ein Individuum. Oder: daß er ein ganzer, vollwesenlich, vollständig, gleichförmig ausgebildeter Mensch, in sich selbst und in seinen Verhältnissen zu anderen Menschen und zu allen Wesen, die mit ihm in Vereinides Lebens stehen, werde und seye. Der ganze Inhalt seiner Bestimmung ist das Eine Gute, welches in der Zeit zu verwirklichen, das Sittengesetz gebietet. Und da der Mensch eben dadurch ein Vernunftwesen ist, und sich als solches erweiset und bewährt, so kann die Bestimmung des Menschen auch Vernunftbestimmung genannt, und in diesem Sinne gesagt werden, seine Bestimmung

= 6 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

seye, vernunftgemäß zu leben, oder kurz, das Vernunftleben, die Vernünftigkeit.
 b)   Jeder Einzelmensch ist ein selbstständiges Wesen, welches seine eigne Wesenheit mit Freiheit in seinem Eigenleben (individuell) darstellen, oder: seine Vernunftbestimmung zuförderst in seinem eignen innern Leben, in Geist und Gemüth erfüllen soll. Seine innere Vollendung ist zunächst von dem freien Gebrauche seiner eigenen Kraft abhangig, steht aber dabei unter inneren Bedingungen, welche er zunächst selbst, ebenfalls mit Freiheit, herstellen und erfüllen soll.
 c)   Aber ein wesenlicher Theil der menschlichen Bestimmung und des Lebens des Einzelmenschen ist selbst ein Aeußeres und kann nur in Gesellschaft dargetsellt und vollführt werden. Der Mensch findet sich unwillkührlich, leiblich und geistlich, als ein gesellschaftliches Wesen, welches daher seine individuelle Vernunftbestimmung nur als Glied der menschlichen Gesellschaft erreichen kann. Zugleich zeigt sich das vernunftgemäße Leben des Menschen auch an äußere Bedingungen gebunden, unter welchen allein es möglich ist, und ausgebildet werden kann.
 d)   Es entspricht sonach dem Ganzen der menschlichen Bestimmung ein Ganzes ihrer Bedingungen, welche zum Theil innere zum Theil äußere sind, zum Theil außer den Bereich der menschlichen Freiheit liegen, zum Theil aber von dieser abhangen. Dieses Ganze der Bedingungen des vernunftgemäßen Lebens nun macht, sofern es durch Freiheit hergestellt werden kann, selbst einen Theil der menschlichen Bestimmung aus.
 e)   Da nun der Mensch die unbedingte Verpflichtung hat, für seine Bestimmung zu leben und zu wirken, in dem eben dieß der Inhalt des Sittengesetzes ist: so ist dadurch die Befugniß zu der Forderung begründet: daß das Ganze der von der Freiheit abhangigen innern und äußeren Bedingnisse der Vernunftbestimmung in unserem ganzen Lebenkreise hergestellt und erhalten werde. Dahin zu wirken, finden wir uns also ebenfalls zugleich verpflichtet, weil es selbst ein grundwesenlicher Theil des Guten ist, daß die Bedingnisse der Vernunftbestimmung geleistet werden.
 f)   Die inneren dem endlichen Vernunftwesen selbsteignen von der Freiheit abhangigen Bedingnisse seines Vernunftlebens sind geistliche, leibliche, und aus beiden vereinte oder menschliche im engeren Sinne, Aber das

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Ganze der äußeren von der Freiheit ganz oder zum Theil ahhangigen Bedingnisse des Vernunftlebens enthält als untergeordnete oberste Theile zunächst das Ganze der äußeren Naturbedingungen, das Ganze der äußeren in dem Vereinleben der Geister enthaltenen Geisthedingungen, und dann das Ganze der aus beiden vereinten in dem Vereinleben der Menschen als Menschen gegebenen Bedingungen. – Auch zeigt sich hier schon die Frage nach äußeren, über Natur und alle endliche Geister erhabenen Bedingungen des Vernunftlebens, welche im gebildeten Bewußtseyn wenigstens in religiöser Beziehung geahnet werden.
 g)   Da mithin der Mensch für seine Bestimmung nicht ohne in Gesellschaft wirken, und dieselbe auch nur in Gesellschaft erfüllen kann, die Gesellschaft aber ihm ein Aeußeres ist, so ist Leben in Gesellschaft überhaupt für jeden Einzelmenschen eine äußere und in Ansehung seiner selbst höhere Bedingung seiner Vernunftbestimmung; welche Bedingung also mitenthalten ist in dem Einen Ganzen aller äußeren Bedingungen der Vernünftigkeit, mithin auch nur in diesem Ganzen hergestellt werden kann und soll.
 h)   Endlich da die ganze Vernunftbestimmung des Menschen nur in gesellschaftlichem Vereinleben erreicht werden kann, so gilt dieß auch von der Herstellung des Ganzen der äußeren Bedingungen der Vernunftbestimmung. Auch dieß ist ein bestimmter Gesellschaftzweck, und begründet einen gesellschaftlichen Verein; welcher demnach selbst wiederum eine äußere Bedingung der Erreichung der Vernunftbestimmung ist. Folglich ebenfalls in dem Einen Ganzen, aller dieser äußeren Bedingungen hergestellt werden kann und soll. Jeder Mensch ist daher als solcher verpflichtet und befugt, an diesem Gesellschaftvereine theilzunehmen.
 8.   Das Ganze der durch Freiheit herzustellenden Bedingungen der Vernunftbestimmung wird mit dem Worte: Recht bezeichnet. Der dem Rechte gemäße Zustand ist daher diejenige durchgängige Bestimmtheit und Einrichtung des einzelnen und gesellschaftlichen Lebens, wonach das Ganze der inneren und äußeren von der Freiheit abhangigern, und von selbiger herzustellenden Bedingungen der Vernunftbestimmung wirklich ist und wird. Sachlich, und das erklärte Gebiet der Wesenheit ganz umfassend (objectiv und universell), kann daher das menschliche Recht, als Ganzes, so erklärt werden: das Recht


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ist das Ganze der von der Freiheit abhangigen Bedingungen der Vernunftbestimmung , oder des vernunftgemässen Lebens (der Vernünftigkeit) des Menschen und der menschlichen Gesellschaft. Und da ein Ganzes organisch (ein Organismus) genannt wird, wenn und sofern es als Ganzes Theile in sich enthält, welche alle durch das Ganze und durch alle Theile wechselseitig bestimmt, und alle mit allen, so wie alle mit dem Ganzen, verbunden und vereint sind: so kann das Ganze der Vernunftbestimmung, sowie auch das Ganze der Bedingungen derselben, organisch genannt, also das Recht bestimmt werden als das organische Ganze der von der Freiheit herzustellenden Bedingungen der Erreichung des Organismus der Vernunftbestimmung. Und insofern auch das gesellige Ganze der auf der Erde lebenden Menschen Ein organisches Ganze in wesenlichen Beziehungen schon ist, und noch mehr durch Freiheit werden kann und soll; und wenn das organische Ganze der gesellig vereinten Menschen die Menschheit genannt wird: so kann gesagt werden, daß das Recht das organische Ganze (der Organismus) der von der Freiheit abhangigen Bedingungen des organischen Ganzen der Vernunftbestimmung (des Vernunftlebens, der Vernünftigkeit) der Menschheit und aller Einzelmenschen ist.
   Der Inhalt des Rechts (Rechtsgehalt) ist mithin das organische Ganze der freien Bedingungen des Vernunftlebens selbst. Der Grund des Rechts ist die Vernunftbestimmung selbst. Darauf beruht die Rechtsbefugniß, welche für den das Recht Fordernden den Rechtsanspruch begründet, das ist die Forderung des Menschen: daß das Ganze der freien Vernunftleben-Bedingnisse für ihn selbst und für Alle hergestellt werde. Sofern aber jeder Mensch das Recht leistet, begründet die Rechtsbefugniß für ihn die Rechtsverbindlichkeit (Rechtsobliegenheit, Rechtspflicht), an seinem Theile das Ganze der freien Vernunftleben-Bedingnisse für Jeden und für Alle, mit denen er im Leben verbunden ist, herzustellen. Jeder Mensch aber ist, als freies Vernunftwesen, welches das Recht an seinem Theile zugleich leistet und fordert, eine Rechtsperson. Auf der freien Vernunftpersönlichkeit aber beruht die Rechtsfähigkeit überhaupt.
   Das Recht, als ein in der veränderlichen Gestaltung des Lebens Bleibendes, ist das Rechtsgesetz; und zwar in subjectiver Hinsicht das im Sittengesetz enthaltene besondere Pflichtgesetz: das Recht herzustellen, oder:

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gerecht zu seyn, in sachlicher (objectiver) Hinsicht aber: das sachliche Gesetz des organischen Ganzen der freien Vernunftleben-Bedingnisse selbst; und in Ansehung der inneren Theile dieses organischen Ganzen ist es zugleich das untergeordnete sachliche Gesetz: Alles, was in dem Einen Ganzen der von der Freiheit abhangigen Bedingnisse der Vernunftbestimmung enthalten ist, ist ein Recht, und als solches durch Freiheit herzustellen.
 9.   In dem Leben der Völker findet sich bereits ein Gesellschaftverein, welcher für die Herstellung des Rechtes, als für seinen, von ihm selbst anerkannt einzigen oder wenigstens erstwesenlichen und vorwaltenden, Zweck wirksam ist, – der Staat. Jeder Mensch, der Mitglied eines gebildeten Volklebens ist, findet, daß er zunächst alle äußere von der Freiheit abhangige Bedingungen seines vernunftgemäßen Lebens wenigstens zum Theil und mittelbar durch den Staat empfängt und gesichert erhält, und daß hiedurch auch die inneren Bedingungen seines vernunftgemäßen Lebens mitbestimmt und gefördert werden. Und ihrerseits haben auch die Staaten der gebildeteren Völker es in ihrer Gesetzgebung und durch ihre ganze Wirksamkeit selbst erklärt, daß sie Anstalten sind, welche sich die Herstellung des Rechts allein oder vorzüglich zum Zweck setzen. Ob aber der Staat lediglich die gesellschaftliche Rechtsanstalt sey, und seyn und bleiben solte, oder ob derselbe vielmehr der allgemeine, die ganze menschliche Bestimmung nach allen ihren Theilen ganz und gleichförmig umfassende Gesellschaftverein sey, oder wenigstens seyn und werden solle, das kann erst im Folgenden entschieden werden. Indeß wird schon hier anerkennbar, daß ein die ganze menschliche Bestimmung organisch umfassender Gesellschaftverein für die Erreichung der Bestimmung der Menschheit und der Einzelmenschen erfordert wird; sowie auch, daß die Herstellung des Rechts insbesondere eine selbstständige, in jenem allumfassenden Gesammtvereine enthaltene, gesellschaftliche Anstalt unumgänglich erfordere.
 10.   Der Begriff des Rechts, und dadurch auch der Begriff des Staates als Rechtsanstalt, ist hier gewonnen worden lediglich in unmittelbarer Selbstbeobachtung, Selbstwahrnehmung und Selbsterkenntniß des Geistes und des Menschen als Vernunftwesens, abgesehen von Allem, was der subjectiven Persönlichkeit des Wahrnehmenden angehört auch ist hier keine Behauptung auf ein Gefühl gegründet worden, sondern alle Behauptungen

= 10 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

sind als mit der Vernünftig. über das Recht und den Staat ist uns mithin so ersichtlich (evident) und so gewiß, als es uns das Bewußtseyn unsrer vernünftigen Persönlichkeit (unsres Vernunftcharacters, unserer vernünftigen Natur) ist. Die Begriffe des Rechts, und des Staats als der Rechtsanstalt, sind in ihrem unauflöslichen Zusammenhange mit der vernünftigen Persönlichkeit streng erwiesen (nachgewiesen, monstrirt), und insofern die Nothwendigkeit dieses Zusammenhanges aufgezeigt ist, auch bewiesen (demonstrirt); mithin als Wahrheit erkannt, die durch jede tiefere Forschung so unwi derlegbar ist als das Selbstbewußtseyn unserer vernünftigen Persönlichkeit. Insofern ist die bis hieher geleistete analytisch- subjective Begründung des Rechts wissenschaftlich, und weil sie dabei von allem persönlich Individuellen und geschichtlichen (historisch Empirischen) als solchem, sowie von aller Einmischung des Gefühles als Erkenntnißgrundes, gänzlich rein ist, auch philosophisch. Gleichwohl ist die dadurch gewonnene Erkenntniß noch nicht wissenschaftlich vollendet, und daher auch noch nicht den Geist ganz und vollwesenlich befriedigend. Denn sowohl ihre Ersichtlichkeit (Evidenz) als ihre Bewiesenheit (ihr demonstrative Character) ist bishieher nur eine endliche, nur in Bezug auf das Selbstbewußtseyn gegebene, mithin nur eine bezugliche (relative). Was aber philosophisch, das ist vollendet wissenschaftlich, eingesehen und bewiesen seyn soll, daß muß erkannt und bewiesen seyn in und durch Eine Grunderkenntniß (das Princip), welche selbst des Bewiesenseyns in einem Höheren weder bedarf noch fähig ist. Die Grunderkenntniß müßte daher der unbedingte Grundgedanke des unbedingten unendlichen Wesens, das ist Gottes, seyn. Bey der bis hieher geleisteten analytischen Entwickelung aber ist der bezugliche höchste Grund (das relativ höchste Princip) der Gedanke des endlichen Vernunftwesens, als des Menschen, sowohl des Einzelmenschen als auch mittelbar der Menschheit. Deßhalb wird für die Rechtswissenschaft, als philosophische Wissenschaft, die hinsichts der analytischen Begründung höhere, an sich aber unbedingte sachliche und unbedingt wesenliche Begründung des Rechtes in der Grunderkenntniß des Einen unendlichen, unbedingten Wesens (die absolutwissenschaftliche, objective, synthetische Begründung) erstwesenlich erfordert; und es muß, daher auch zum Behufe der Rechtswissenschaft zunächst die hinaufleitende Selbstwahrnehmung

I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 11 =

des Geistes (die subjective Analysis) noch weiter fortgesetzt werden bis zur Erkenntniß und Anerkenntniß Gottes, als des Einen unendlichen, unbedingten Wesens, zugleich als des Grundes aller Wesen und Wesenheiten, alles Seyenden und Werdenden, und als des Grundes aller Erkenntniß überhaupt und aller wissenschaftlichen Erkenntniß insonderheit (als des Principes der Wissenschaft).

Indeß auch schon bevor diese grundwissenschaftliche Erkenntniß des Rechts und des Staates geleistet ist, hat die in reiner Vernunft als Selbstwahrnehmung analytisch gewonnene Erkenntniß des Rechts und des Staates, als ewige Wahrheit, dennoch Sachgültigkeit (objective Gültigkeit), und die Befugniß, für das Leben zu gelten und im Leben verwirklicht zu werden.

11.   Hier zeigt sich auch bereits der innere Bau (der Organismus, Gliedbau) der Rechtswissenschaft, soweit dieß als Ergebniß theilweiser Analysis möglich ist. Der oberste Theil der Rechtswissenschaft ist die Erkenntniß des Rechts überhaupt, als des Einen, selben, ganzen Rechts, vor und über allem weiteren inneren Gegensatze. Darunter ist enthalten, als dadurch bestimmt, sowohl die rein urbegriffliche und urbildliche Erkenntniß des Rechtes als ewiger Wahrheit, (die Wissenschaft der Idee und des Ideales des Rechts, die ideale Rechtswissenschaft) in Unterscheidung von dem in der Zeit verwirklichten Rechte; als auch von der andern Seite die reingeschichtliche Erkenntniß des Rechtes als eigenleblicher (individueller) Wahrheit (die Wissenschaft der Rechtsgeschichte oder des geschichtlich-positiven Rechts, die reale Rechtswissenschaft). Diese beiden entgegengesetzten, der obersten Erkenntniß des Rechtes untergeordneten Zweige (Disciplinen) der Rechtswissenschaft werden aber durch jene höchste wissenschaftliche Erkenntniß des Rechtes verbunden zu der Vereinwiffenschaft des Rechtes, welche die idealhistorische oder harmonische, die Philosophie der Rechtsgeschichte oder auch die angewandte Rechtsphilosophie (die ideal- reale Rechtswissenschaft) genannt werden kann. Der oben (1) aufgestellten Begriffbestimmung der Philosophie gemäß enthält also die reine Philosophie des Rechtes den allgemeinen, obersten Theil der Rechtswissenschaft, und dann den untergeordneten urbegrifflichen (idealen) Theil derselben; und in diesem Sinne wird hier

= 12 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

die Rechtsphilosophie verstanden und entwickelt. Die an sich untaugliche Benennung: Naturrecht wird hier mit: Rechtsphilosophie, gleichbedeutend genommen.




Zweiter Abschnitt.
Fortsetzung der Selbstwahrnehmung des Geistes (der subjectiven Analysis) bis zu Anerkenntniß der Einen Grunderkenntniß (des Einen Principes) der Wissenschaft überhaupt und der Rechtswissenschaft insbesondere.

1)   Erhebung zu dem Gedanken Gottes als Grundes des Seyenden und des Erkennens.

Das, was wir bis hieher als ersichtliche ewige Wahrheit erkannt haben, fordert es selbst, daß wir unsre Forschung erweitern und höher erheben, indem es selbst noch mangelhaft und unvollendet ist, und nur unter Voraussetzung eines Höheren anerkannt werden kann. Denn
 A.   es mangelt dieser Erkenntniß des Rechtes noch die Einsicht des höheren Grundes alles bis hieher Anerkannten, und alles Bestimmten als in und durch seinen höheren Grund Gesetzten; und zwar zuerst:
 a.   In Hinsicht unserer eignen individuellen Persönlichkeit, auf deren Erkenntniß und Anerkenntniß die bis hierher gewonnene Einsicht in das Recht zuwächst beruht. Denn Jeder findet sich innerlich endlich, ist also schon dadurch genöthiget, nach einem Grunde seiner selbst und seiner inneren Endlichkeit zu fragen. Sodann findet sich weiter ein Jeder auch als ein inneres in aller Hinsicht endliches aber organisches Mannigfaltige; wobei also wiederum die Frage nach dem höheren Grunde dieser Mannigfaltigkeit überhaupt, und der Endlichkeit, sowie des organischen Characters derselben insonderheit, entsteht. Sofern aber
 b.   unsere Rechtserkenntniß auch auf der Anerkenntniß äußerer Wesen, zunächst der Natur und anderer endlichen Vernunftwesen beruht, und sofern unser Recht sich wesenlich auf selbige bezieht, entspringen die Fragen: wie wir dazu kommen, mit diesen uns äußeren Wesen verbunden zu seyn und zuleben, und insbesondre,

I. Abschn, analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 13 =

sie zu erkennen, – und welches der höhere Grund der Wesenheit und der Daseynheit dieser Wesen und ihrer Vereinigung unter sich und mit uns ist.
 B.   Ferner giebt uns das auf analytischem Wege bis hieher Erkannte gerade über dasjenige, was für die Rechtswissenschaft das Erstwesenliche, Grundwesenliche und Grundwichtige ist, das ist, in Ansehung des Einen höchsten Grundes, wonach es die Frage hervorruft, keinen wissenschaftlichen Aufschluß.   Zuförderst
 a.   nicht hinsichts des Einen höchsten Grundes der Wesenheit und der Daseynheit aller endlichen Wesen selbst, in und durch welchen auch die Vernunftwesen, die Vernünftigkeit und das Vernunftleben, sind und bestehen und worin und wodurch ganz und allein mithin auch die wissenschaftliche Erkenntniß des Rechtes gegründet und vollendet werden kann. Ebensowenig aber auch
 b.   hinsichts des Begründeten; denn dieses erscheint uns in der innern Wahrnehmung Alles nur als endlich und im endlichen Kreise des Lebens, und die unmittelbare innere Wahrnehmung gibt keine Entscheidung, ob die Vernunft (der Geist, das Geistwesen), die Natur (das Leibwesen) und die Menschheit an sich unendlich sind, auch in Zeit und Raum, in Kraft und Leben; das ist, ob den in ihrer Art unendlichen und unbedingten Gedanken (Urbegriffen, Ideen) der in ihrer Art unendlichen Vernunft, Natur und Menschheit, welche zusammen und vereint Welt (Universum) genannt werden, – Sachgültigkeit zukomme. Mithin entscheidet die unmittelbare Wahrnehmung auch nicht, ob der Gedanke des Rechts ein in seiner Art unendlicher Gedanke (eine Idee, zunächst: eine Weltidee) sey, oder ob das Recht nur auf den von uns in eigenleblicher Erfahrung wahrgenommenen endlichen Lebenkreis, und auf die endliche Zeit des Lebens auf dieser Erde sich beziehe, und nur eine auf dieses endliche Lebengebiet beschränkte Geltung habe.
 Und da diese höheren Fragen die befriedigende Antwort nur finden können, wenn der endliche Geist zu Erkenntniß und Anerkenntniß Eines, selben, ganzen, unendlichen und unbedingten Wesens, das ist Gottes, gelangen kann (S. 10) *), so entsteht als Bedingung der wissenschaftlichen Begründungund des wissenschaftlichen Ausbaues der Rechtswissenschaft zunächst die Aufgabe: sich den Gedanken: unendliches, unbedingtes Wesen, oder: Gott, vorerst zu verdeutlichen; noch ohne bereits Wesenheit (essentia) und Seynheit (Daseynheit, existentia) zu unterscheiden, und ohne zu fragen, ob diesem Gedanken Sachgültigkeit zukomme.


*)   Dem Einwande: daß die wissenschaftliche Begründung und Ausbildung der Rechtswissenschaft zum mindesten für das wirkliche Leben, und für diese Erde nicht nöthig seyen, indem man ohne diese grüblerische Tiefe und scholastische Weitläufigkeit schon durch Weiterausbildung des auf analytischem Wege gefundenen Rechtsbegriffs alles, was für dieses Erdenleben auch in seiner höchsten möglichen Ausbildung Recht seye, hinlänglich bestimmen könne, antwortet der reine Urtrieb nach Erkenntniß der ewigen Wahrheit; dann die geschichtliche Erfahrung, daß gerade hinsichts der schon für dieses Leben wichtigsten Rechtsfragen, sowohl die wirklichen Gesetzgebungen als sogar die angeblich philosophischen Rechtslehren nur voreilige, unbefugte und willkührliche Annahmen, statt erwiesener Rechtsentscheidungen setzen; z. B. über Wahl und Festsetzung des bürgerlichen Standes und Berufes, über Ehe und über geschlechtliche Verhältnisse, über das Recht eines auch nach dem Tode des Wollenden gültigen Willens, über das Strafrecht besonders über Todesstrafen, u. s. w. – Ohne Erkenntniß Gottes und des Verhältnisses der Menschheit in Gott zu Gott ist wissenschaftliche Entscheidung der Rechtsfragen, die zugleich ein Ganzes des Lebens angehen, welches höher ist als dieses Erdenleben, unmöglich.


= 14 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

 2.   Aufgabe.   Den Gedanken: unendliches, unbedingtes Wesen, ins Bewußtseyn zu bringen.
 Dieses ist in einem weiteren Zusammenhange und ausführlicher geleistet in dem Abriß des Systemes der Philosophie, 1 Abth. S. 7-28.).
 a.   Zu diesem Gedanken, oder vielmehr zu der Erinnerung dieses Gedankens, werden wir veranlaßt durch den Gedanken des Grundes, dem wir hinsichts alles Endlichen unbedingte Gültigkeit beimessen. Nur ein selbstständiges Wesen aber kann als Grundgedacht werden; indem Eigenschaften oder Wesenheiten nicht an sich selbst, sondern an Wesen sind, deren Wesenheiten sie sind. Da nun der Satz des Grundes als allgemeingültig in Ansehung alles Endlichen gedacht wird, so muß gedacht werden, daß Ein Wesen Grund aller endlichen Wesen und Wesenheiten seye; weil mehre angeblich oberste und erste, und in aufsteigender Folge letzte, Gründe unter sich verschieden, mithin endlich, mithin selbst begründet, gedacht werden müßten, folglich der Grund selbst noch nicht gefunden wäre.

II. Abschn, anal. Entwickl. d. Grunderkenntniß. = 15 =

 b.   Dadurch mitveranlaßt finden wir also in uns den Gedanken Eines Wesens, welches, selbst unbegründet, der gemeinsame Grund seye von allem Endlichen, was ist, wenn dieses Endliche gleich als in seiner Art Unendliches gedacht wird; also Grund von Vernunft, Natur und Menschheit, und von allem individuell Endlichen in ihnen.
 c.   Somit denken wir: Ein Wesen, welches der Grund aller endlichen Wesen sey, als das in aller Hinsicht unendliche, unbegrenzte Wesen.
 d.   Auch denken wir, daß es seine ganze Wesenheit ist; deren Einheit dadurch nicht verneinet wird, daß an selbiger bestimmte Grundwesenheiten unterschieden werden, als da ist: Eines zu seyn, ein Selbes zu seyn, ein Ganzes zu seyn.
 e.   Mithin wird das Eine Wesen zugleich gedacht als Wesen, außer welchem Nichts ist, und welches selbst alles Endliche in sich ist, ohne jedoch selbst irgend ein Endliches, noch der Inbegriff alles Endlichen, zu seyn; Es wird gedacht auch als das Alles befassende Wesen. Alles Endliche aber wird gedacht als begrenzt in ihm und als unter ihm, zugleich aber auch insofern ausser ihm, als das Eine Wesen als das Unendliche über allem Endlichen ist.

 f.   Demnach denken wir das Eine unendliche Wesen auch als das unbedingte (absolute) Wesen; denn Bedingheit ist Beziebung eines Wesenlichen zu einem anderen Wesenlichen außer ihm, sofern dieses ein ihm Aeußeres ist, womit es selbst wesenlich zugleich ist, und daher ohne selbiges selbst nicht ist. (Siehe weiter unten S. 20.)
 g.   Ebenso denken wir auch das Eine, unendliche, unbedingte Wesen als das an sich selbe und gleiche (selbstgleiche, identische) Wesen; weil außerdem ein Grund seiner Verschiedenartigkeit, die an ihm wäre, außer ihm gedacht werden müßte.
 h.   Und indem wir das Eine Wesen als Grund denken, denken wir die Einheit der Wesenheit alles Endlichen als solchen ein- und untergeordnet der Einen Wesenheit des unendlichen, unbedingten Wesens, als solcher; mithin: daß das unendliche, unbedingte Wesen als Grund außer und über allem Begründeten ist, welches jedoch in ihm als dem unendlichen Wesen, ist. – Nennen wir nun den Inbegriff aller endlichen und nur in ihrer Art unendlichen Wesen, dem gemeinen Sprachgebrauche zu folge, die Welt, so wird das Eine, unendliche und unbedingte Wesen gedacht, als in und unter und durch sich


= 16 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

seyend die Welt, und zwar insofern es Grund der Welt ist, als über und außer der Welt, die Welt aber als in ihm als dem Einen unendlichen und unbedingten Wesen. Und insofern wir Vernunft, Natur und Menschheit (S. 13) als die obersten Wesen der Welt denken, denken wir sie als unmittelbar in, unter und durch das Eine unendliche und unbedingte Wesen seyend, bestehend und lebend; keinesweges aber als selbst das Eine unendliche und unbedingte Wesen seyend.
 i.   Der Gedanke des Einen, unendlichen und unbedingten Wesens ist kein Begriff, kein Urtheil, keine Abfolgerung irgend eines Schlusses; denn die Wesenheit, Grund zu seyn, und der Satz des Grundes, wird selbst erst gedacht als an und in dem Einen unendlichen und unbedingten Wesen seyend. Auch ist es nicht der Gedanke einer für sich gedachten (abstracten) Wesenheit, als da ist Einheit, Unendlichkeit, Unbedingtheit, Vernünftigkeit, Leben, moralische Weltordnung, u. s. w. Sondern es wird vielmehr das Eine Wesen ganz und selbst gedacht; welches sodann auch gefunden wird als alle jene, und überhaupt als alle Wesenheiten an und in sich Seyendes.
 k.   Daher kann der Gehalt dieses Gedankens nur durch die Worte: Wesen, oder: Gott, bezeichnet werden; nicht durch: das Eine, das Unendliche, das Absolute, die absolute Identität, die Vernunft, die absolute Vernunft, der Geist, die absolute Natur; und überhaupt durch keine Benennung, welche von irgend etwas in irgend einer Hinsicht endlichem, besonderem Wesenlichen hergenommen ist, sey es nun von einem besonderen Wesen, oder von einer besonderen Wesenheit.
 l.   Wird nun Grundwesen, oder Prinzip überhaupt Das genannt, woran und worin Wesenliches (Etwas) als an und in seinem Grunde ist, so ist das Eine unendliche unbedingte Wesen zugleich auch als das Eine, unendliche und unbedingte Grundwesen oder Princip aller unterschiedenen, besonderen Wesen und Wesenheiten gedacht; mithin auch als das Grundwesen oder Princip der Erkenntniß: Was Es selbst ist, und daß es selbst ist. Also wird die Erkenntniß Wesens oder Gottes auch gedacht als der Grund aller Erkenntniß, als Grund der Einsicht in alle Wahrheit, als der unbedingte Erkenntnißgrund und Beweisgrund. Und da Gott auch gedacht wird als an und in Sich seyend Alles, was ist, so ist Gott auch als der Eine und einzige Gehalt der Erkenntniß,

II. Abschn., anal. Entwickl. d. Grunderkenntniß. = 17 =

und die Wissenschaft als das Ganze der eingesehenen Wahrheit ist als Eine, wie Gott, gedacht. Also ist Gott selbst gedacht als in jeder Hinsicht das Eine Grundwesen oder Princip der Einen Wissenschaft; jeder endliche Gegenstand des Denkens und Erkennens ist also nur dann in ganzer Wahrheit erkannt, soweit derselbe als an, oder als in und als durch Gott wesend und seyend erkannt und bewiesen ist, das ist, sofern zugleich dessen Wesenheit (essentia) und dessen Daseynheit (existentia) als an, oder als in, und als durch Gott eingesehen wird. Alles Wesenliche hat zufolge des gesehilderten Gedankens, seine Wahrheit an und in Gott, – denn Gott selbst ist die Wahrheit alles Wesenlichen.
 m)   Folglich wird Gott auch gedacht als das Grundwesen oder Princip des Rechtes; und der Gedanke: Gott, als der Eine Erkenntnißgrund oder als das Eine, und höchste, Erkenntnißprincip der Rechtswissenschaft, welches sie in der Einen Wissenschaft mit dieser und mit allen besonderen Wissenschaften gemeinsam hat. Das der Rechtswissenschaft selbst alleineigne (eigenthümliche) Princip aber ist das als an in und durch Gott erkannte Recht selbst, das ist die ganzwesenliche, unbedingte (absolute) und daher auch allgemeine und allbefassende (generale und universale) Erkenntniß, was das Recht und wie es an, in und durch Gott ist *).


*)   Diese Unterscheidung dessen, was an und dessen was in Gott ist, wird unten S. 22. erklärt und als wissenschaftliche Erkenntniß aufgestellt werden. So ist die Gerechtigkeit, als Eigenschaft Gottes, an Gott, – Gott ist an Sich gerecht; aber die Gerechtigkeit endlicher Wesen, auch die der Menschen ist in Gott, sofern die endlichen Wesen selbst in Gott sind.

3.   Anerkenntniß des Gedankens: Gott, als unbedingt gültigen Gedankens; also Anerkenntniss Gottes, an Ihm selbst, und als Grundes alles Wesenlichen und aller Erkenntniß, oder: als des unbedingten Sachgrundes und Erkenntnißgrundes (Sachprincipes und Erkenntnissprincipes) überhaupt und des Rechtes und der Rechtswissenschaft insbesondre.

 Die Frage nach der Sachgültigkeit (oder der objectiven Gültigkeit) eines Gedankens heißt: ist der Gegenstand, oder besser, der Gehalt, dieses Gedankens so, wie derselbe gedacht wird, und ist er also nicht bloß gedacht. – Diese

= 18 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

Frage setzt die Unterscheidung des Inhaltes des Gedankens als Gedachten, und eben dieses Inhaltes als an sich selbst Wesenlichen und Bestehenden voraus; unbenommen, daß der Gedanke und das Denken, als solche, ebenfalls als ein an sich Wesenliches und Bestehendes, und daher auch als ein Theil seines eigenen Inhaltes gefunden und anerkennt werden; unbenommen auch, daß erst weiter untersucht werde, ob nicht jeder Gedanke nothwendig einen an sich wesenlichen Inhalt habe *). Im gemeinen Bewußtseyn entsteht diese Frage zunächst bei dem Denken äußerer Dinge, z. B. äußerer Naturdinge und anderer Vernunftwesen; und die Schwierigkeit dieser so bestimmten Frage besteht darin, daß im Endlichen nicht abzusehen, wie das endliche Vernunftwesen in seinem Denken überhaupt sich selbst überschreite, und aus den Grenzen seiner Wesenheit zu einem Wesenlichen hinaus komme, es mag nun dieses ihm Aeußere neben oder über ihm seyn. – Der Gedanke des Einen, unendlichen, unbedingten Wesens aber besteht im Bewußtseyn selbst, als ein in ihm Vorhandenes, Gegebenes; and die Frage nach dessen objectiver Gültigkeit entsteht dadurch, daß und infofern der endliche Geist das Eine, unendliche, unbedingte Wesen als außer und über sich denkt, obschon, wenn dieser Gedanke ganz und vollwesenlich gedacht wird, derselbe auch den Gedanken des endlichen denkenden Geistes in und unter sich begreift. Dieser Gedanke nun zeigt seinen Inhalt als über jeden Gegensatz, auch über den des Aeußeren und Inneren, erhaben, und als den Grund auch dieses Gegensatzes, mithin auch als den Grund dieses Gegensatzes für das endliche Vernunftwesen, zugleich auch als den Grund des eignen endlichen Selbstbewußtseyns, folglich auch als den Grund der Frage des endlichen Geistes nach der objective Gültigkeit des von seinem Gehalte unterschiedenen Denkens. Woran ersichtlich ist, daß die Frage nach der objectiven Gültigkeit des Denkens selbst nur durch das Denken des Einen, unendlichen unbedingten Wesens begründet, und ebenfalls darin gelöst ist; so auch, daß diese Frage in Ansehung des Grundgedenkens: Gott, in dem Sinne wie in Ansehung des Denkens aller in irgend einer Hinsicht endlichen Wesen und Wesenheiten gar nicht stattfindet.




*)   Dieß ist bejahend entschieden im "Grundriß der historischen Logik, 1803. S. 4. und ff."; und im "Abriß des Systemes der Logik, 1825, § 6. § 18. § 83 ff."


II. Thl., 1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 19 =


Dieß nun sind die Hauptpunkte der Einsicht, mit denen zugleich die ganze unbedingte und unendliche Erkenntniß und Anerkenntniß des Einen, unendlichen und unbedingten Wesens, das ist, Gottes, als der Grundgedanke, oder die Grundschauung (als intellectuale Intuition) in dem endlichen Geiste wirklich wind, wo er als ganzer Geist, als ganzes Vernunftwesen Wesen, das ist Gott, denkend schaut, und erkennend weiß; indem Gott selbst dem endlichen Geiste, Sich ihm auf ewige Weise offenbarend, gegenwärtig ist. Dann vermag der endliche Geist Gott zu erkennen als das Eine, selbe, ganze, unendliche, unbedingte, unendlich und unbedingt daseyende Wesen, als den Einen Grund aller Wesen und Wesenheiten, auch des Guten und des Rechtes; und den Gedanken: Wesen, oder Gott, als den Einen Grundgedanken als Princip und Inhalt der Einen Wissenschaft und aller untergeordneten, besonderen Wissenschaften, auch der Sittenlehre und der Rechtswissenschaft.





Zweiter Theil.
Begründung der Rechtswissenschaft in der Erkenntniß Gottes, oder: grundwissenschaftliche (methaphysische und synthetische)
Grundlage der Rechtsphilosophie
.



Erste Abtheilung.
Die Grunderkenntniß über und vor der Erkenntniß des Rechts;
oder: die Erkenntniß Gottes über und
vor der Rechtswissenschaft
.

Vorerinnerung.   Hätte schon auf eine druckschriftliche Darstellung des obersten Theiles des Systemes der Wissenschaft hingewiesen werden können, so würde diese erste Abtheilung uberflüssig gewesen seyn. Da aber eine solche Darstellung noch nicht im Druck mitgetheilt ist, so durfte diese Abtheilung hier nicht fehlen; damit in der folgenden Abhandlung der Rechtsphilosophie auf den


= 20 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

Zusammenhang der Beweisgründe im obersten Theile der Wissenschaft hingezeigt werden könnte. Das Nächstfolgende ist fast nur als eine kurze Inhaltangabe, nicht als eine Abhandlung, anzusehen. Die neuen deutschen Wörter sind mit Sorgfalt gebildet und ausgewählt, nach Gründen, die ich inmeiner Schrift "von der Würde der deutschen Sprache, und von der Ausbildung derselben, als Wissenschaftsprache" (Dresden, 1816) ausführlich entwickelt habe.
I.   Das Erkenntnißprincip, oder die Grundschauung, kann (S. 16. i) nur durch ein Hauptwort, nicht durch einen Satz, ausgesprochen werden. Sie ist:


Wesen, oder: Gott.

Die Grundschauung, das ist, die Wesenschauung, die Erkenntniß oder das Wissen Wesens, ist der Grund und der einzige Inhalt der Wissenschaft.

a)   Wesen, oder Gott, kann von endlichen Geistern auch nur erst geahnet und ahnend geglaubt werden; aber mit der Erkenntniß Gottes, damit, daß der endliche Geist Gott weiß, beginnt auch des endlichen Geistes wahre ganze Erkenntniß und Wissenschaft. – Gotterkenntniß begründet dann im endlichen Geiste den schauenden Gottglauben, sowie die Ahnung Gottes den ahnenden Gottglauben. Die Gottahnung und die Gotterkenntniß stammen nicht aus dem Gefühl als aus ihrem Sachgrunde und Beweisgrunde, sondern wecken erst das Gottgefühl und beleben es, – und insofern sind sie allerdings auch Sache des Gefühls, – die erstwichtige Sache auch für das Gefühl.
 b)   Daß die Erkenntniß und Anerkenntniß Wesens gewonnen, daß sie in dem Geiste, der die Rechtsphilosophie zu erkennen und zu gestalten unternimmt, wirklich sey, wird hier vorausgesetzt. Wer die Gotterkenntniß nicht hat, der kann auch die ganze, vollwesenliche Rechtserkenntniß nicht haben; wohl aber kann der endliche Geist, auch bevor er Gott erkennt, schon theilweis das menschliche Recht als ersichtliche Wahrheit insoweit erkennen, als das Recht nicht auf das Verhältniß des Menschen und der Menschheit zu Gott bezogen wird, und als es in der unmittelbaren Gewißheit des endlichen Selbstbewußtseyns mit Ersichtlichkeit (Evidenz) gefunden und anerkannt werden kann. – Hat der endliche Geist aber auch nur erst die glaubige Ahnung Gottes, so vermag er auch das ganze vollwesenliche Recht als göttliche Wesenheit zu ahnen und im Glauben zu umfassen.

2)   Wesen wird geschaut als Wesenheit; oder Gott wird erkannt als Gottheit. Und die Wesenheit wird geschaut als Einheit (Wesenheit-Einheit, unitas essentiae); oder: die Gottheit wird erkannt als Eine. Und da Wesen die Wesenheit ist, so ist Wesen Einheit, und Eines, oder: Gott wird gewußt als Einer.


II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 21 =


  Wesenheit (essentia) ist zwar noch weiter zu unterscheiden von Seynheit (Daseynheit, existentia); aber die Wesenheit Wesens wird, vor und über der Unterscheidung der Seynheit an ihr, geschaut. Weiterhin aber wird sie auch als Seynheit erkannt, welche als eine bestimmte Grundwesenheit der Einen Wesenheit Wesens geschaut wird.

a.   Die Wesenheit ist an sich: Urwesenheit in der Unterscheidung von ihr selbst, als an sich seyend Selbheit (Selbständigkeit, Identität), Ganzheit (Omneität, noch zu unterscheiden von Totalität), und Vereinwesenheit oder Vereinselbganzheit.
 b.   Die Form oder das Wie der Wesenheit ist: Satzheit oder Formwesenheit (Thesis, positio), und die Wesenheit als Einheit ist Satzeinheit oder Formeinheit (unitas formae). Die Satzheit oder Formwesenheit ist an sich: Ursatzheit und Satz-Ureinheit in der Unterscheidung von ihr selbst als an sich seyend Selbsatzheit oder Richtheit (directio, relatio), Ganzsatzheit oder Faßheit (Befaßheit, latitudo, ambitus), und Vereinsatzheit, das ist die aus Richtheit und Faßheit vereinte Satzheit.


 Die Form oder das Wie der Form, oder der Satzheit selbst, ist Jaheit (Bejahung, affirmatio, positivitas). Die Jaheit ist zwar noch weiter zu unterscheiden von der Neinheit (Verneinheit, dem Nicht und dem Nichts, negatio, negativitas); allein die Jaheit hat die Neinheit nicht an sich, sondern in und unter sich, als die Form der entgegengesetzten Jaheit, der Gegenjaheit, (der Bejahung Endlicher, Entgegengesetzter), welche die Neinheit an sich hat. Die Jaheit ist, als Form der Satzheit, auch Form der Richtheit, der Faßheit und der Vereinsatzheit. Die Faßheit ist nach ihrer inneren Gegenheit entgegengesetzte Faßheit (Gegenfaßheit) und Vereinfaßheit. Die Form der bejahigen Faßheit ist das In sich seyn, wonach Wesen sein Inneres ist, ohne ein Aeußeres zu haben; aber die entgegengesetzte Faßheit hat an sich die Form des entgegengesetzten In und Außen, und an dem Gehalte geschaut, des Inneren und des Aeußeren. Und das In und das Außer in ihrem Miteinanderseyn geschaut ist die Grenzheit oder Endheit (Endlichkeit), und als selbwesenlich geschaut die Grenze, oder das Ende. Daher alles Wesenliche, sofern es gegenwesenlich ist, auch begrenzt und endlich ist. Wesen selbst aber ist vor und über der Gegenheit, als Ganzes rein bejahig, also ganz fassig, rein in sich selbst, und ohne Grenze oder Ende, das heißt, unbegrenzt, unendlich. Die Ganzheit ist der Faßheit nach die Unendlichkeit. Wesen ist das Unendliche;


= 22 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.


Gott ist der Unendliche; und diese Aussage ist schon mitenthalten in dem Satze: Gott ist das Eine, selbe, ganze Wesen.
 c.   Die Satzheit als an der Wesenheit, mit dieser vereingeschaut ist Seynheit (Daseynheit, existentia), und die Satzheit-Einheit an der Wesenheit- Einheit, mit dieser vereingeschaut ist Seynheit-Einheit (Einheit des Seyns oder des Daseyns (unitas existentiae). Die Seynheit ist Urseynheit in der Unterscheidung von ihr selbst, sofern sie nach der Selbheit und Ganzheit sowie nach der Richtheit und Faßheit die Seynheit der Verhaltheit (des Verhältnisses) und der Gehaltheit (des Inhaltes), und die aus beiden vereinte Seynheit ist.
 Und da Wesen die Wesenheit ist, also auch ist was die Wesenheit an sich ist, so ist Wesen das Eine, selbe, ganze, satzige (unbedingt sich setzende) bejahige Wesen. Auch alle weiteren hier ausgesprochenen Wesenheiten sind von Wesen auszusagen, und Wesen ist danach zu benennen; doch so, daß dabei keine der an der Wesenheit unterschiedenen Wesenheiten mit der Wesenheit selbst verwechselt, oder statt selbiger gesetzt werde. Daher kann auch gesagt werden: Gott ist das unendliche Seyn, und: Gott ist da (Deus existit).

 3.   Die Eine Wesenheit Wesens ist in und unter sich, (nicht aber an sich), entgegengesetzte und begrenzte Wesenheiten (Gegenwesenheiten Verschiedenheiten), welche als entgegengesetzte in, mit und durch einander, vereint, sind. Und Wesen ist in sich und unter sich, entgegengesetzte, begrenzte Wesen, welche, nach Wesens unbedingter und unendlicher Gleichwesenheit die göttliche Wesenheit selbst auf endliche Weise an und in sich sind, und als entgegegengesetzte in, mit und durch einander, vereint, sind.
 Es ist das was Wesen an sich ist, zu unterscheiden von Dem, was Wesen in und unter sich ist; und indem gedacht wird, daß endliche Wesen und Wesenheiten in und unter Gott sind, wird keinesweges gedacht, daß Gott selbst an sich endliche Wesen und Wesenheiten ist, noch, daß Gott selbst in irgend einer Hinsicht endlich oder begrenzt ist. Dazu kommt, daß Gott weiter auch als Grund und Ursach alles Dessen, was Gott in und unter sich ist, erkannt wird, mithin auch alle endliche Wesenheiten in ihrer Bedingtheit und Abhangigkeit von Gott erkannt, also in keiner Hinsicht Gotte selbst gleichgestellt, oder mit Gott verwechselt werden. Daher in der Einsicht Dessen, was Gott in unter und durch sich ist, weder


II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 23 =



der Gedanke: Gott verendlichet, noch die endlichen Dinge vergöttert werden.
 a.   Das entgegengesetzte ist nicht Gotte selbst als ein Aeußeres entgegengesetzt; sondern unter sich wechselseitig ist das Eine, was das Andere nicht ist, in der Form des wechselseitigen Ja und Nein, wozwischen kein Drittes; und eben hiernach sind sie sich wechselseits ein Anderes. Mithin ist das sich in Gott Entgegengesetzte nur Zweies, und alle ursprüngliche Entgegensetzung ist zweigliedig. Was von ihnen wechselseitig verneint wird , das ist nicht von Gottes Wesenheit selbst verneint, sondern in Ansehung dieser ist Beides, da Beides in ihr ist, bejahet.
 b.   Da die Gegenheit (der Gegensatz) und die Grenzheit von Gott selbst nicht gilt, mithin in Gott von Gott unterschieden ist, so ist Gott auch als Wesen vor und über den beiden Gliedern des ihm inneren höchsten Gegensatzes, als Urwesen (Ueberwesen).

 c.   In der Wesenheitgleichheit (Identität) Gottes wird erkannt, daß die in Gott entgegengesetzten Wesen beide in bestimmter Grenze die göttliche Wesenheit selbst sind, das heißt, daß sie Gott ähnlich sind, und daß Gottähnlichkeit ihr gemeinsames Wesenliche ist, obgleich sie, als eigenthümlich Gegenartige, und sofern sie mithin Verneinheit und Grenzheit an sich haben, von Gott, als in und unter Gott seyend, und als neben und außer einander seyend auch von einander, verschieden sind. Doch auch in ihrer wechselseitigen Gegenwesenheit oder Gegenartigkeit sind sie sich auf endliche Weise gleichwesenlich, das ist sich wechselseits ähnlich und für einander bestimmt (in prästabilirter Harmonie). Weiter sind sie auch Beide mit Gott als Urwesen, und unter sich als Gegenwesen, vereint.
 d.   Hienach wird, in der sachlichen Schauung der Wesen selbst (in der intellectualen Intuition) anerkannt: Wesen, und der in Ansehung Wesens innere Gliedbau der Wesen.

 Daß die Glieder: Vernunft, Natur und Menschheit, die sich in der sachlichen Schauung, schon in dem analytischen Theile der Wissenschaft anzeigen, den rein in der Wesenschauung (im Princip) nachgewiesen (deducirten) Gliedern entsprechen, dieß wird in dem obersten Theile der Philosophie selbst bewiesen. Ob nun gleich dieser Beweis hier nicht ausgeführt werden kann, so kann doch hier eingesehen werden, daß, durch die sachliche Anschauung (Selbeigenschauung), die genannten Glieder sich in den behaupteten

= 24 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.

Verhältnissen zu seyn erweisen, und daß in unserem Bewustseyn höhere Wesen als Vernunft, Natur und Menschheit, in Gott, und unter Gott als Urwesen, nicht gefunden werden.


Wesen.
Urwesen.

Urwesen vereint mit Urwesen vereint mit
Geistwesen. Leibwesen.

Urwesen, vereint
Geistwesen.  mit den vereinten Leibwesen.

(Vernunft) Geistwesen und (Natur)
Leibwesen worin
die mit Urwesen
vereinte Menschheit

das Vereinwesen ist.
Geistwesen vereint mit Leibwesen, worin Menschheit
das innere Vereinwesen ist.

e.   Daß Wesen dieß bestimmte Entgegengesetzte und Vereinte Alles an und in sich ist, dieß ist Wesens Vollwesenheit (Vollkommenheit); und daß Wesen Dieß Alles in wesenlicher Ordnung und innerer Gliedung ist, wird ausgesprochen in der Behauptung: daß Wesen in und unter sich der Eine, selbe, ganze Wesengliedbau, oder Organismus, ist.


Bei den Wörtern: Glied, Organismus, Bau, Gliedbau ist nicht an etwas Sinnliches, oder gar Stofliges (Materielles) zu denken; sondern eben Das, was hier als das dadurch zu Bezeichnende klar und bestimmt angezeigt worden ist *). Da ferner im gewöhnlichen gebildeten Bewußtseyn meistens mit den Worte: Gott, bloß der Gedanke: Wesen als Urwesen, verbunden wird, statt daß dieses Wort als gleichbedeutend mit: Wesen, angenommen würde; so ist es des geltenden Sprachgebrauches wegen angemessener, in rein wissenschaftlichen Darstellungen, wie die gegenwärtige, sich lieber des Wortes: Wesen, zu bedienen, wo und insoweit durch Anwendung des Wortes: Gott, Misverständnisse, und falsche Auslegungen zu erwarten wären.


*)   Dem Philosophen statt seiner reinen, nicht-sinnlichen Gedanken, mittelst der von ihm angewendeten bildlichen Wörter, die er wegen der allgemeinen Bildlichkeit der Volkssprachen nicht vermeiden kann, Gedanken des Sinnlichen und Materiellen unterschieben, und ihn selbst auf solche Weise Materialismus, Pantheismus u. d. m. zuschreiben, ist eben so abgeschmackt, als wenn man den Mathematiker, wenn der von Gliedern der Zahlreihen u. d. m. redet, mit diesen Worten zuschieben wollte, daß er die Zahl für materiell halte.

II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 25 =


Auf keine Weise aber kann gesagt werden: daß Wesen (oder: Gott) der Wesengliedbau ist; denn ohne den Beisatz: in Sich und unter Sich wäre dieser Satz grundfalsch, weil dadurch die Einheit, Selbheit und Ganzheit Wesens verneinet, also die Wesenschauung, als solche, geleugnet würde.
 Und zu den Bestimmnissen des: in Sich, und unter Sich kommen auch noch andere; wie zunächst die Bestimmniß, daß Wesen der Wesengliedbau auch durch Sich, als Grund und Ursache, ist. Nennt man den Wesengliedbau: Welt, so ist der Satz: Wesen (oder Gott) ist die Welt, gänzlich irrig und grundfalsch; aber der Satz: Wesen (oder Gott) ist in Sich, unter Sich und durch Sich, die Welt, ist ganz richtig und eine Grundwahrheit.
 Auch kann dieser Satz umgekehrt werden in den Satz: die Welt ist in unter und durch Wesen, oder Gott; keinesweges aber in den Satz: die Welt ist Wesen oder Gott, oder die Welt ist Gotte Gleich. Denn sogar, wenn der grundfalsche Satz: Gott ist die Welt, wahr wäre, so folgte der bloßen Form nach dennoch keinesweges daraus der Satz: die Welt ist Gott; weil in dem ersten Satze das sogenannte Prädicat: die Welt, dem Umfange nach nicht bestimmt ist, es also unbestimmt bleibt, ob Gott und Welt gleichumfangig (als termini reciproci), also Gott und Welt auf einander ganzbezogen (wechselseits distribuirt) sind.
 Da nun aber die Wesenschauung und die in ihr gewonnene Weltanschauung lehren, daß Wesen oder: Gott, und Welt in keiner Hinsicht gleichumfangig sind, so können auch die Sätze Wesen, oder Gott, ist die Welt, und: die Welt ist Wesen, oder Gott, in keiner Hinsicht wahr seyn, sondern beide sind grundirrig und ganz falsch. Und wenn unter dem Worte: das All (oder das Universum) die Welt verstanden wird, so kann ebensowenig gesagt werden: Gott ist das All, als : das All ist Gott, sondern: Gott ist in, unter und durch Sich das All.
 Wenn ferner unter: Alles, gedacht wird das vollwesenliche Vereinganze des endlichen Gegenwesenlichen , so ist wahr, daß Gott in, unter und durch sich auch Alles ist; aber grundfalsch ist es: daß Gott Alles, und Alles Gott sey.
 Die Allheit oder Totalität ist zwar eine innere, untere, durch Gott begründete Wesenheit, indem Gott die Allheit oder Totalität nur in, unter und durch sich ist; aber Allheit oder Totalität ist nicht die Eine


= 26 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.

ganze Wesenheit Wesens, die Eine ganze Gottheit Gottes selbst. Daher kann nicht gesagt werden: Gott ist die Totalität, noch auch: die Totalität ist Gott. Wird endlich unter: Alles verstanden: ein jedes Einzelne für sich (Alles und Jedes), so kann wohl gesagt werden: Gott ist in unter und durch Sich auch Alles und Jedes, aber nicht: Gott ist Alles und Jedes; noch auch: Alles und Jedes ist Gott.
 Außer Gott, als dem Einen selben, ganzen Wesen ist Nichts, sondern Gott ist in, unter und durch sich Alles. Gott aber als Urwesen ist über und außer allem Gegenwesenlichen, welches in und unter Gott ist, also auch über und außer der Welt (dem Universum), mithin ist auch alles Gegenwesenliche in Gott unter und außer Gott als dem Urwesen.
 Gott aber, als das Eine, selbe, ganze, unendliche und unbedingte Wesen, ist weder in noch außer der Welt. Und weiter wird erkannt, daß Gott als Urwesen auch vereint ist in und mit allem Gegenwesenlichen, welches in und unter ihm als dem Einen, selber und ganzen Wesen ist, also in und mit der Welt (dem Universum).
 – Die in der Erkenntniß Gottes gebildete Wissenschaft also ist auf keine Weise All-Gottlehre (Pantheismus), sondern vernichtet den Irrwahn der All-Gottlehre, wo er ist, und macht denselben unmöglich für jeden Geist, der, Wesen schauend, in wissenschaftlicher Besonnenheit bleibt. Die Wissenschaft lehrt Gott als Gott, als den Einen Gott, nicht als "einen All-Eins-Gott"; sie ist die reine, ganze, selbständige Gottlehre oder Gottwissenschaft, – der reine Theismus; sie hebt mithin jede angeblich ohne Gott bestehende Erkenntniß, sowie den Ungedanken: "dafs Gott in irgend einer Hinsicht nicht Gott sey", gänzlich auf, und zeigt seine Nichtigkeit; sie ist das reine und ganze Widerspiel der angeblichen Wissenschaft ohne Gott, oder der angeblichen Wissenschaft die Gott leugnet, – der Ungottlehre, des Atheismus, womit sie auch das Geringste nicht gemeinsam hat, und womit sie nicht nur in keinem ihrer Resultate, sondern in durchaus gar keiner Behauptung, übereinstimmt. – Die Eine, ganze Wissenschaft ist die Eine, ganze Bejahung Gottes, also die Eine, ganze Verneinung des Atheismus, das ist der angeblichen Erkenntniß ohne Gott und der Gottesleugnung. Daher ist es ganz unmöglich, daß die in der Wesenschauung gebildete Wissenschaft in irgend einer Hinsicht zum Atheismus hinführe oder geneigt mache, oder daß aus irgend einer ihrer Behauptüngen eine atheistische Behauptung folgerecht (mit Consequenz) abgefolgert werde.

II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 27 =


f.   Hiermit ergeben sich auch folgende Wesenheiten, deren Erkenntniß zur Grundlage der Rechtsphilosophie unentbehrlich ist.

aa)   Die Wesenheit, Grund zu seyn (Grundheit). Gott ist Grund von allem Gegenheitlichen Endlichen, welches Gott an sich, und in und unter sich ist, als von seinem Begründeten; indem Gott das Eine, selbe, ganze Wesen ist, woran und worin alles endliche, bestimmte Wesenliche ist. Und indem Gott, als Grund, an und in sich wesenheitgleich ist, so daß alles endliche bestimmte Wesenliche nach seiner Einen, ganzen, selben Wesenheit als endliches bestimmtes Wesenliche mit Gott selbst auf endliche, bestimmle Weise wesenheitgleich, das ist, Gott ähnlich, ist: ist Gott, als Grund, auch Ursache, und Gottes Wesenheit ist auch Ursachlichkeit (causalitas). Oder, mit andern Worten: Gott ist Ursache aller endlichen, bestimmten Wesenheit, und von allen endlichen Wesen, indem Gott der Grund ist, daß alles endliche, bestimmte Wesenliche Gottes unendlicher Wesenheit in Endlichkeit gemäß, das heißt gottähnlich, ist.

Da Gott erkannt wird als Grund und Ursache der Einen selben und ganzen Wesenheit alles gegenheitlichen, und endlichen Wesenlichen (aller Wesenheiten und Wesen), so wird Gott auch erkannt als Grund und Ursache der Seynheit oder Daseynheit alles gegenheitlichen und endlichen Wesenlichen (als Existenzialgrund der Welt und aller Dinge); indem (S. 22, c) die Seynheit die Vereinwesenheit der Wesenheit selbst und der Satzheit der selben ist. Auch wird Gott erkannt zuerst als der Eine, selbe, ganze Grund, und als die Eine, selbe, ganze Ursache; dann in der weiteren Entfaltung der Wissenschaft auch als urwesenlicher Grund und Ursache, dann als ewiger und zeitlicher Grund und Ursache. Ferner zuerst als Grund und Ursache der Einen selben und ganzen Daseynheit alles gegenheitlichen, bestimmten Wesenlichen; und dann auch der urwesenlichen, ewigwesenlichen, zeitlichwesenlichen, und der aus diesen vereinten Daseynheit. – Und da jedes endliche Wesen in Gott gottähnlich ist (S. 23, c), so ist es auch im ganzen Gebiete seiner endlichen Wesenheit nach innen endlicher Grund und endliche Ursache.

= 28 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.


bb)   Die Wesenheit alles endlichen Wesenlichen in Gott: gegeneinander ein Inneres und ein Aeußeres, und ein vereintes Inneres und Aeußeres, zu seyn.
 cc)   Die Wesenheit Gottes, Selbst alles endlich Wesenliche in Ihm mit begrenzter Eigenwesenheit (Alleinigenwesenheit) zu begründen und zu verursachen; das heißt, alles endliche Wesenliche zu bestimmen, – dessen Bestimmgrund und bestimmende Ursache zu seyn. Diese Wesenheit Gottes, welche Gotte in der grundlichen und ursachlichen Beziehung zu dem endlichen Wesenlichen in Ihm zukommt, kann daher Bestimmheit heißen; so daß Gott das Eine, selbe, ganze, alles endliche Wesenliche bestimmende Wesen ist, und das endliche Wesenliche das Bestimmte, der Gehalt aber der Bestimmtheit die Bestimmniß (oder Bestimmung).
 dd)   Die Wesenheit der Bedingheit; welche nicht mit dem Verhältnisse des Grundes und des Begründeten zu verwechseln ist. Das ist, diejenige Wesenheit des gegenheitlichen (entgegengesetzten und unterschiedenen) Wesenlichen an und in Gott: daß es nach seiner Eigenwesenheit mit der Eigenwesenheit seines Gegenheitlichen zugleich, und zwar als sich der Wesenheit nach wechselseitig bestimmend zugleich, ist. Die Bedingheit, als eine Verhaltwesenheit, steht in Form des Urtheils, und der Ausdruck dieses Verhältnisses ist: wenn, – so; oder: mit dem Einen, dadurch bestimmt, das Andere. Bedingheit ist also eine innere Grundwesenheit Wesens; sie ist aber nicht an Gott, als an dem Einen, selben und ganzen Wesen, sondern an Gott als Urwesen und an allem endlichen Wesenlichen, das heißt in Gott, insoweit Gott in sich alles bestimmte, unterscheidbare Wesenliche ist.
 α.   Der Grund der Bedingheit, der Bedinggrund; das ist: Wesen selbst nach seiner Gleichwesenheit, sofern solche auch in dem Zugleichseyn und in der Vereinwesenheit alles entgegengesetzten Wesenlichen ist. Gott selbst ist unbedingt, denn Gott ist das Eine, ganze Selbwesen, oder: Gott ist ganz an Ihm selbst, also nicht mit irgend etwas zugleich, noch im Verhältnisse zu Etwas, bestimmt. Daher ist die Unbedingheit (absolut, oder das Absolute, zu seyn) an der Selbheit (Selbständigkeit); ja sie ist die ganze, unendliche Selbheit in Beziehung zu der Gegenselbheit des Endlichen gedacht. Wenn also gesagt wird; Gott ist das Eine, selbe ganze Wesen, so ist darin schon mitenthalten auch die Aussage: Gott ist das Eine unbedingte (absolute) und unendliche (S. 21) Wesen. –



II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 29 =



– Gott als das unbedingte Wesen ist der unbedingte Grund der Bedingheit selbst, und jeder besonderen Bedingheit. Es ist in Gottes Vollwesenheit (S. 24, c) auch mitenthalten die Vollwesenheit der Bedingheit: daß alles endliche, unterschiedene Wesenliche an und in Gott sich allwechselseitig bedinge, und in der ganzen Vollwesenheit Gottes zusammenstimme.

 β.   Die Hinsicht und das Gebiet der Bedingheit, das heißt die Bestimmtheit, welches unterschiedene Wesenliche, nach welcher unterschiedenen Wesenheit, und in wieweit es in Bedingheit sey; indem sowohl die ganze Wesenheit, als auch jede Theilwesenheit eines Wesens, sofern es endlich ist, im Varhältnisse der Bedingheit steht.
 γ.   Das bedingende Wesen (oder das Anbedingende) das ist, jedes Wesen sofern es im Verhältnisse der Bedingheit das Bestimmende ist.
 δ.   Das bedingte Wesen (oder das Bedingte, das Anbedingte); jedes endliche Wesen, sofern es im Verhältnisse der Bedingheit das Bestimmte ist.
 ε.   Das Bedingniß gemeinhin die Bedingung (conditio) genannt. Das ist, dasjenige Wesenliche des bedingenden Wesens, welches mit dem bedingten Wesen nach irgend einer Hinsicht, als es bestimmend, in Beziehung ist.
 φ.   Das Bedingtniß als dasjenige Wesenliche des bedingten Wesens, welches und sofern es durch das Bedinguiß bestimmt ist.

Die Bedingheit ergiebt sich ferner durch die bishieher entfalteten Wahrheiten als nach folgenden Hinsichten verschiedenartig.

αα.   Nach der Art der Setzung der Wesen, woran die Bedingheit ist: an selbständigen, an sich entgegengesetzten Wesen, und an Vereinwesen, und an Wesen, sofern sie dieses Beides sind; z. B. Vernunft zu Natur, Mensch zu Menschheit, Natur zu Menschheit.
 ββ.   Nach der Gegenheit des Innen und Außen (S. 22, b): innere, äußere, und aus innerer und äußerer vereinte Bedingheit.

 γγ.   Nach der Stufe der Glieder der Bedingheit unterordnige, nebenordnige, und unternebenordnige Bedingheit; z. B. Mensch zu Menschheit, Einzelmensch zu Einzelmenschen, und zu ihm als Gliede der Menschheit.



= 30 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.


δδ.   Nach der Satzheit der Bedingheit selbst (S. 21, b); wenn die Glieder der Bedingheit a und b heißen, in den vier Fällen:
 mit a ist b gesetzt,
 mit Nichtgesetztheit des a ist b gesetzt,
 mit Nichtgesetzheit des a ist b nicht gesetzt.
 Oder: wenn a ist so ist b, u. s. f.

εε.   Nach der Stufung der Bedingheit selbst. Denn da die Bedingtheit selbst ein Endliches ist, so ist auch sie selbst bedingt; und ebenfalls die bedingte Bedingheit kann wieder bedingt seyn; u. s. f.  Daber giebt sich die Stufenreihe der Bedingheit: erste Ordnung: Bedingheit; zweite Ordnung: Bedingheit der Bedingheit; dritte Ordnung: Bedingheit der bedingten Bedingheit; und so ferner, bis zu der letzten Bedingheit gelangt wird, welche der Vollwesenheit Gottes (S. 24, c) zufolge, jedesmal daseyn muß.
 7.   Ferner wird erkannt, daß Gott für Sich selbst Gott ist (Deus sibi Deus); oder: daß Gott für Sich selbst das Eine, selbe, ganze unbedingte und unendliche Wesen ist; oder: daß Gott sein selbst inne ist. Dieß ergiebt sich darin, daß Gottes Selbstbezugheit (Selbstrichtheit, 8. 21, b) selb und ganz, unbedingt und unendlich, ist, also von der ganzen göttlichen Wesenheit gilt. Dadurch wird ersichtlich, daß und warum auch wir, als gottähnliche endliche Vernunftwesen, auf endliche Weise unser selbst inne sind. Da nun Gottes Eine Wesenheit Selbheit, Ganzheit, und deren Vereinwesenheit ist, so ist auch Gottes Eines Sein-Selbst Inneseyn (Selbstinneseyn) biernach dreifach.

α.   Gott als mit Sich selbst Eins, das ist, für Sich selbst, als unbedingt selbes (selbständiges) Wesen, ist sich Sein selbst bewußt. Gott weiß (erkennt, schaut) Sich selbst unbedingt und unendlich, und daran und darin erkennt Gott auch Alles, was ist, unbedingt und ganz. Gottes unbedingtes Selbstwissen ist zugleich auch Allwissenheit. Und da das Selbstwissen selbst eine Wesenheit Gottes ist, so ist sich Gott auch seines Selbstbewußtseyns bewußt.

β.   Gott als mit Sich selbst Eins, das ist für Sich selbst als ganzes Wesen, oder, nach seiner Ganzheit, ist das unendliche, unbedingte Selbstgefühl (das unendliche Gemüth oder Herz); welches auch Alles, was Gott in sich ist, umfaßt, so daß auch alles Endliche Gott im Gemüthe gegenwärtig ist.


II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 31 =



Gottes Selbstgefühl ist vollwesenlich (S. 24, c), ist Seligkeit.
 γ.   Beide, Gottes Selbstbewußtseyn and Gottes Selbstgefühl sind als Entgegengesetzte, auch, vermöge ihrer Uebereinstimmung, nach ihrer ganzen Wesenheit vereint, als das selige Selbstbewußtseyn und die selbstbewußte Seligkeit.
 Und da Gott der Eine, selbe, ganze Grund und die Eine selbe, ganze Ursache auch alles dessen ist, was Gott in sich ist, so ist Gott auch sich dieser Wesenheit selbst inne; das ist: Gott weiß und fühlt sich als Grund und Ursache aller endlichen Wesen und Wesenheiten.

Anmerkungen 1.   Wird Vernünftigkeit in Selbstinneseyn und Selbstinnigkeit gesetzt, und zugleich darin, sich als Grundes inne zu seyn, so kann Gott die unbedingte unendliche Vernunft, die absolute Vernunft, oder: die Vernunft (ohne Beisatz einer weiteren Bestimmniß), oder auch das unendliche unbedingte Vernunftwesen genannt werden. Und wenn Persönlichkeit überhaupt: das Sich selbst für Sich selbst Seyn, bezeichnet, so ist unendliche unbedingte Persönlichkeit eine Grundwesenheit Gottes, – Gott dürfte dann die unendliche, unbedingte Person *), oder auch die unendliche unbedingte Vernunftperson genannt werden.
 2.   Das Selbstinneseyn Gottes ist hier als reine, unbedingte Wesenheit erkannt; nicht von dem menschlichen Selbstinneseyn, und von der menschlichen Selbstinnigkeit abgezogen (abstrahirt) und gleichsam in Gott hinaufgetragen. Der Mensch ist Gottes endliches Ebenbild, nicht Gott des Menschen Ebenbild.


*)   Es haften dem Worte: Person, unedle Nebenbedeutungen an, weßhalb es angemessner ist, sich in Beziehung zu Gott der Wörter: Person, und Persönlichkeit ganz zu enthalten. Dagegen die Wörter: Selbwesen, Selbstwesen, ein Selbst, und andere von: selb, abgeleitete reindeutsche Wörter, sind edel und rein, und würdig, zu Bezeichnung göttlicher Grundwesenheiten gebraucht zu werden.

h.   Da das Recht ein Verhältniß des Lebens ist (S. 3, 7 f.), so ist nun hier zunächst das Leben als eine Wesenheit (oder als eine Eigenschaft) Gottes zu erkennen: worin dann auch das Recht als eine Wesenheit des Lebens Gottes erkannt werde. Folgende sind die Hauptlehren der allgemeinen Wissenschaft vom Leben (der Biotik).

In der Schrift: "Urbild der Menschheit" (S. 531, ff.) und in "dem System der Sittenlehre 1810" (besonders im 4ten Buche S. 436 ff.) ist hievon ausführlicher gehandelt.

aa)   Die innere Gegenheit (Entgegengesetztheit)der göttlichen Grundwesenheiten hat an sich die Form der Bestimmtheit,


= 32 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.


der Grenzheit, der Endlichkeit *), der Unterschiedenheit. Da nun Gott an sich selbst der Wesenheit nach gleich, so ist auch jedes Wesen und jede Wesenheit in Gott selbst wiederum nach allen göttlichen Wesenheiten bestimmt, folglich sind auch alle Weser und Wesenheiten in Gott, sofern sie bestimmt, endlich und unterschieden sind, wiederum nach der Bestimmheit (S. 28, cc), sowie nach der Unendlichkeit und zugleich nach der Endlichkeit bestimmt; mithin gilt dieß auch von Natur, Vernunft und Menschheit, und von Gott als Urwesen über ihnen, nicht aber und in keiner Hinsicht von Gott als dem Einen, selben, ganzen Wesen, und es kann in keiner Hinsicht gesagt werden, daß Gott an sich verneint, begrenzt oder endlich seye. Und auch Gott-als-Urwesen ist unendlich, und es kann auch von ihm, als solchem, Endlichkeit nur ausgesagt werden, als in, nicht als an, der Unendlichkeit Gottes-als-Urwesens enthalten.


*)   Es wird hier: Endlichkeit, im ganz allgemeinen Sinne genommen, wonach alles Wesenliche endlich heißt, sofern es dieses Allein-Eigenwesenliche ist, mithin sein Gegenwesenliches nicht ist; kurz: sofern es nur Dieses ist; – nicht aber in dem Sinne des gemeinen Lebens, wonach man nur Dasjenige endlich nennt, was in allen Hinsichten, nach allen seinen Wesenheiten auf vollendete Weise endlich ist; noch vielweniger aber in dem Sinne, wonach man unter dem Endlichen nur: ein in Raum und Zeit vollendet Endliches, versteht. Wenn daher gesagt wird, daß Gott als Urwesen in sich endlich seye, so wird endlich in dem hier so eben erklärten Sinne genommen, und keinesweges behauptet, daß Gott als Urwesen an sich nicht unendlich seye. Vielmehr im Gegentheil wird behauptet: daß Gott auch als Urwesen an sich unendlich seye.

bb.   Also ist Gott als Urwesen, sowie auch Vernunft, Natur und Menschheit, sofern sie diese bestimmten, unterscheidbaren Wesen sind, als solche gleichwohl jedes nach ihrer Eigenwesenheit und nach ihrer Form, unendlich, und im Innern unendlich bestimmt, und als solche nur einmal, nur Ein Selbwesen (oder Individuum).
 Der grundwesenliche Unterschied der Selbheit Gottes als Urwesens von der Selbheit Gottes, sofern Gott in sich unter sich und durch sich Vernunft, Natur und Menschheit ist, kann hier nicht erklärt werden; und es werde daher nur bemerkt, daß Gott als Urwesen eben Gott selbst ist als über Vernunft, Natur und Menschheit, daß mithin auch die Selbheit Wesens-als-Urwesens, als


1. Abtheil. Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 33 =



die höhere, höherartige Selbheit zu denken ist in Hinsicht der in Gott untergeordneten Selbheit der Vernunft, der Natur und der Menschheit.
 cc.   Insonderheit also Vernunft (Geistwesen) und Natur (Leibwesen) sind jede in ihrer Art unendlich, aber in ihrer Unendlichkeit im Innern unendlich bestimmt, das ist vollendet endlich und zwar zuförderst als diese Wesen; das ist, sie sind in sich eine unendliche Zahl vollendet endlicher, nach allen Wesenheiten bestimmter, Einzelwesen oder Individuen, denen wiederum alle Grundwesenheiten auf vollendet endliche Weise zukommen, und die in, mit und durcheinander zugleich in ihrem unendlichen Ganzen, der Vernunft und der Natur, sind.
 Wenn sowohl die analytische Betrachtung als auch die synthetische Deduction weit genug fortgesetzt, und gesetzmäßig vereint werden, so wird erkannt, daß die Vernunft in sich das Reich unendlich vieler individueller Geister und daß die Natur in sich das Reich unendlich vieler vollendet endlicher Leiber ist; welche ein vollendetes Gleichnßsbild der Vernunft und der Natur in der vollendeten Vereinigung und Harmonie aller ihrer Wesenheiten sind.
 dd.   Ebenso, da Vernunft und Natur in Gott, durch Gott, nach ihrer ganzen Wesenheit vereint sind, so sind sie es auch, sofern sie die beiden entgegenstehenden Reihen vollendet endlicher Individuen in sich sind und enthalten; so daß diese beiden Reihen vereint sind als Menschheit, welche somit erkannt wird als Ein aus unendlich vielen Individuen bestehendes Ganze.

 ee.   Der vollendet endlichen Zustände aber des Endlichen sind unendlich viele, weil auch die Wesenheit des Endlichen, als solche, wiederum unendlich ist; und nur sie alle zugleich sind die ganze, vollendet endliche Wesenheit des Wesens, dessen Zustände sie sind. Gleichwohl schließen sich alle diese vollendet endlichen Zustände an demselben Wesenlichen wechselseitig aus, da sie mit unendlicher Bestimmtheit alles Andere nicht sind. Also ist das vollendet endliche Wesen Beides zugleich, das ist, alle seine Zustände, und doch nur auf einmal ein jeder von diesen Zuständen einzeln; das ist: es ist in steter Aenderung nach der Form der Zeit, es ist ein stetiges Werden.
 ff.   Also sind die Wesen selbst vor und über ihrem Werden in der Zeit; sie selbst entstehn und vergein nicht, sondern nur ihre unendlich-endlichen bestimmten Zustände.


= 34 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.


Auch das Aendern selbst ist unänderlich, und bleibend in der Zeit. Auch die Zeit ist unendlich, unentstanden, und ihr stetig fortschreitender Verflußpunct ist Einer für Gott und für alle Wesen. Alles in der Zeit Werdende ist die Wesenheit Gottes und aller Wesen selbst, wie sie in sich als vollendete Endlichkeit ist, und sich offenbart. Alles Individuelle eines jeden Verflußpunctes (Momentes) ist eine eigenthümliche und einzige Darstellung der ganzen Wesenheit Gottes in Gott; oder jeder Moment des Geschehens (der Geschichte) ist einzig, von unbedingtem göttlichem Inhalt und Werthe. Gott selbst als das Eine, selbe, ganze Wesen ändert nicht, und ist in keiner Hinsicht zeitlich, oder in der Zeit; denn in keiner Hinsicht ist Gott an sich Endlichkeit, noch ist eine Grenze um Gott; und die vollendete zeitlichwerdende Endlichkeit ist nur an dem Wesenlichen in Gott.
 gg.   Gott selbst als Urwesen ist der Eine, selbe, ganze Grund und Ursache des Einen stetändernden Werdens in ihm; und, infolge der Gottähnlichkeit, ist auch jedes endliche Wesen in Gott in dem Gebiet seiner eigenen Wesenheit nächster Grund und Ursache seines ganzen stetändernden Werdens alles Individuellen in ihm; aber nur als untergeordneter endlicher Mitgrund und Mitursache, in Abhangigkeit von Gott als dem Einen Grunde und der Einen Ursache der Wesenheit jedes endlichen Wesens. Also stellen alle endliche Wesen in Gott, auch als Grund und Ursache mit Gott als Urwesen und mit allen andern endlichen Wesen vereint, an und in ihrem vollendetendlichen (individuellen) Werden die Wesenheit Gottes in einem endlichen Gleichnißbilde (oder Ebenbilde) dar.
 hh.   Gott ist mithin auch zeitlicher Grund und zeitliche Ursache seines innern stetigen Werdens, das ist, Gott ist Grund und Ursache der zeitlichen, unendlichen Bestimmtheit (Individualität) in jedem Zeitpuncte; oder: Gottes inneres Werden ist ein Selbstgestalten, Selbstbilden. Da wir nun die Eigenschaft: seine Wesenheit in unendlicher Bestimmtheit stetig ändernder Zustände in der Zeit als ewiger und als zeitlicher Grund, und als ewige und als zeitliche Ursache, selbst zu gestalten (oder darzubilden), Leben nennen, so folgt: Gott ist in sich das Eine lebende Wesen, – das Eine Leben; nicht aber: Gott ist nur Leben. Und jedes endliche Wesen in Gott ist in der genannten Eigenschaft lebend, Ein Leben; aber ebenfalls nicht nur Leben. Gott ist der Eine ewige und


1. Abtheil. Die Grunderk. üb. der Rechtsphil. = 35 =



zeitliche Grund, und die Eine ewige und zeitliche Ursache des Einen Lebens selbst und jedes untergeordneten Lebens, eines jeden für sich und eines jeden mit jedem vereint, das ist auch des Lebenvereines und des Vereinlebens aller Wesen, also auch des Lebenvereines und des Vereinlebens der Vernunft und der Natur als Menschheit, und des Lebenvereines und des Vereinlebens jedes individuellen endlichen Geistes und seines organischen Leibes.
 ii.   Von dem Leben Gottes gelten, infolge der Gleichwesenheit Gottes, alle göttliche Grundwesenheiten; es ist mithin Ein, selbes ganzes Leben und im Innerndem Gliedbau der göttlichen Wesenheiten gemäß, also selbst Ein unendlicher Gliedbau (Organismus). Und das Aehnliche gilt wiederum von jedem untergeordneten endlichen Leben aller endlichen Wesen, folglich ist auch jedes endliche Wesen auch als lebendes Wesen zunächst an und für sich selbst wesenlich, und zwar eigenthümlich und einzig, zu höchst aber als organischer Theil des Einen Lebens Gottes; und so ist es auch zuerst zu erkennen und zu würdigen.
 kk.   Die obersten Theile des Einen Lebens Gottes sind, gemäß dem Wesengliedbau (S. 23 f.): Leben Gottes als Urwesens, Leben der Vernunft (Geistleben), der Natur (Leibleben), und Leben der Vernunft und der Natur in Vereinigung, worin der innerste vollwesenliche Theil das Leben der Menschheit ist, welche, als das innerste Vereinwesen von Vernunft und Natur, das Vereinleben beider, unter sich und mit Gott als Urwesen, enthält. Und zwar enthält das Eine Leben Gottes alle diese Theil-Leben jedes für sich und jedes vereint mit jedem.

 ll.   Da das Leben Ein Gliedbau (Organismus) und zwar sofern es dieses Bestimmte ist, ein endlicher jedoch in seiner Art unendlicher Gliedbau ist, so hat es auch Bedingheit an und in sich, welche in Ansehung der ewigen Wesenheit der lebenden Wesen und des ewigen Grundes des Lebens eine ewige (ewigwesenliche), aber hinsichts der zeitlichen Bestimmtheit und des zeitlichen Grundes des Lebens eine zeitliche (zeitwesenliche) Bedingheit ist; welche beide Arten der Bedingheit auch zugleich unter sich vereint sind und bestehen.
 mm.   Gottes Leben ist unbedingt und ganz vollwesenlich (vollkommen) in der Einen unendlichen Zeit, und in jedem Momente ist es auf eigenwesenliche und einzige Weise dem ganzen Leben ähnlich, also auf eigenwesenliche und einzige Weise vollwesenlich (vollkommen);

= 36 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., synthet. Grundl.


 und ein Aehnliches gilt von jedes endlichen Wesens Leben, jedoch nur auf vollendet endliche Weise.
 nn.   Das Wesenliche, welches Gott in der unendlichen Zeit bildet (schafft), ist Gottes Wesenheit, das Göttliche der Gottheit, als das Eine Gute, und sofern es in der Zeit besteht, als das Eine Gut; die göttliche Wesenheit aber, sich selbst in der Zeit darzustellen (darzubilden, zu offenbaren), ist Gottes Güte. Also; Gott ist unbedingt und unendlich gut, das ist: die Eine, unbedingte und unendliche Güte, das Eine Gute, das Eine (höchste) Gut. Daher ist auch der Gehalt des Lebens jedes endlichen Wesens die zeitliche Darstellung seiner eigenen Wesenheit als eines Theiles der Einen Wesenheit Gottes; dieß ihm alleineigne Wesenliche ist sein Gutes, und sein Gut, und darin, daß es dasselbe zeitlich darstelle, besteht seine Güte.
 Daher ist auch das endliche Vernunftwesen darin vollendet gut, daß es sein Eigengutes, weil es ein Theil ist des Einen Guten der Gottheit, im organischen Vereine mit dem Einen Leben Gottes und aller Wesen, zeitlich gestalte, und auf ihm alleineigne (eigenthümliche) und einzige Weise vollende.
 oo.   Daß das Eine Gute dargebildet werde in der un endlichen Zeit, ist wesenlich, sowahr Gott. Gott ist; es geschieht oder erfolgt also gewiß und unfehlbar; es ist das Eine, selbe, ganze Wesenliche als das Seyende in der Einen Zeit und in aller Zeit; das heißt: es ist das Zeitlich-Nothwendige *) der Einen unendlichen Gegenwart. Sofern aber in jedem Zeitpuncte des Einen Lebens Gottes nur Einer von unendlichvielen vollendet endlichen (individuellen) Zuständen da ist, und alle nur nacheinander sind, ist das Zeitlichnothwendige das Eine, selbe, ganze Zeitlichmögliche zu jeder Zeit und für jede Zeit. Ferner das Zeitlichnothwendige sofern es als Vollendet Endliches in der Zeit da ist, ist das Zeitlich-Daseyende oder das Wirkliche. Das Mögliche, als solches, ist hinsichts der ganzen Zeitreihe das, was werden soll; und daß das Eine Gute, welches seyn soll, in der Einen unendlichen Gegenwart stetig in jedem Momente in einziger, unendlich bestimmter Gestalt werde, dieß ist das Eine, der ganzen unendlichen Zeitreihe gemeinsame Wesenliche, also das Eine Gesetz des Lebens Gottes.


*)   Nothwendig wird Alles genannt, was und sofern es ganz oder in irgend einer Hinsicht das Eine und einzige Wesenliche ist. Daher steht das Nothwendige dem Freien nicht in der Art entgegen, daß das Nothwendige nichtfrei, und alles Freie nichtnothwendig, oder auch alles Nichtfreie nothwendig wäre.


1. Abtheil. die Grunderk. üb. der Rechtsphil. = 37 =


Daher ist auch für jedes endliche Vernunftwesen das einzige Zeitlichnothwendige: daß es seine eigne Wesenheit als organischen endlichen Theil der Wesenheit Gottes, welcher in, unter und durch die Eine, selbe, ganze Wesenheit Gottes mitenthalten ist, in Lebeneinheit mit Gott und mit den endlichen Wesen, in der unendlichen Zeit, auf ihm alleineigne (eigenthümliche) und einzige Weise gestalte. Dieß ist ihm das Einzige, was in der Zukunft geschehen kann und geschehen soll; und daß dieses durch es selbst, als in Gott untergeordneten endlichen Mitgrund geschehe, ist das Eine Lebengesetz jedes endlichen Vernunftwesens.
 Das Gute aber, als das Gesollte, ist des Lebens Zweck; und den Lebenzweck zeitlich wirklich zu machen (ihn herzustellen, darzuleben), ist des Lebens Bestimmung. Also Gott ist sich selbst, als das Eine Gute, auch der Eine Lebenzweck; und für jedes endliche Vernunftwesen ist es sein eigner Lebenzweck: daß es seine ganze Wesenheit, als eigenleibliche, zeitlich individuelle Wesenheit darbilde in der unendlichen Zeit, jedoch nur weil seine Wesenheit ein untergeordneter endlicher Theil der Wesenheit Gottes, – weil sein Lebenzweck ein untergeordneter Theil des Lebenzweckes Gottes, und weil sein Gut ein untergeordneter endlicher Theil des Einen Gutes Gottes, also weil Gott auch für jedes endliche Vernunftwesen das Eine, selbe ganze, unbedingte und unendliche Gut (das höchste Gut) ist.
 qq.   Gott ist sich sein selbst inne (S. 30, ee) auch als des Einen lebenden Wesens, innerhalb seines urwesenlichen Selbstinneseyns, seines. Selbstbewußtseyns, seines Selbstempfindens (Selbstgefühles), und innerhalb seines aus dem Selbstbewußtseyn und dem Selbstgefühle vereinten Selbstinneseyns. Gottes Wissen des Einen unendlichen Lebens (Lebenschauen) und Gottes Empfinden des Einen unendlichen Lebens (Lebenempfindung, Lebengefühl) ist hinsichtlich des Einen, selben, ganzen Lebens Eines, ein selbes und ganzes, unbedingt und unendlich, auf einmal, zugleich, unänderlich, bleibend in der Einen unendlichen Gegenwart; und dabei sind Beide zugleich auch hinsichts des unendlichen, unendlich bestimmten, alleineignen und einzigen Lebenzustandes in jeder Stelle


= 38 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

des Zeitabflusses (in jedem Momente des Verflu?spunctes der Zeit) unendlich eigenthümlich und einzig, und in unwandelbarer Vollwesenheit und Vollkommenheit stetig werdend. Gott weiß auch alles Zeitliche auf unbedingte, unendliche Weise bis in die letzten Theile der eigenleblichen Bestimmtheit, jedes Zeitliche für sich, und alles Zeitliche in allen seinen zeitlichen Beziehungen; und eben so ist alles Zeitliche auch in seiner wesenlichen Beziehung zu dem ganzen Lebenzwecke Gottes, ja zu Gott selbst, Gotte als dem unendlichen Gemüthe (S. 30, β) gegenwärtig. Gott weiß auch und empfindet auf göttliche Weise das zeitliche Wissen und Empfinden aller endlichen Wesen in ihm. Und Gottes Lebenschaun und Lebengefühl ist, in vollendetem Einklange (in vollendeter Harmonie) mit Gottes urwesenlichem Selbstinneseyn, in Gottes Einem, selbem und ganzem Selbstinneseyn enthalten.
 Auf ähnliche Weise ist jedes endliche Vernunftwesen sich auch seines Lebens, und durch Gott verursacht, des Lebens über und neben ihm inne in Wissen (Schaun) und Empfinden (im Gefühle), und im Vereine des Wissens und des Empfindens. Seine Erkenntniß des Lebens ist nur wesenhaft und vollwesenlich, das ist, wahr, – sein Gefühl des Lebens ist nur wesenhaft und vollwesenlich das ist, selig– und der Verein Beider ist nur dann wesenhaft und vollwesenlich, das ist, seliges Wissen und wissende Seligkeit, – wenn und sofern das endliche Vernunftwesen sich als in, unter und durch Gott, und in Einheit mit dem Leben Gottes, weiß und fühlt, und insbesondere, nur sofern es weiß und fühlt, daß es das Eine Gute auf durchgängig endliche, aber allein eigne einzige Weise darlebt, lediglich weil das Gute die in der Zeit erscheinende, dargebildete Wesenheit Gottes ist.
 qq)   Gott als das Eine, selbe, ganze Wesen ist der zeitliche Grund seines Einen Lebens; das ist, Gott selbst bestimmt sich selbst stetig in der Zeit, seine Wesenheit in unendlicher Bestimmtheit im Leben darzustellen; oder: unendliche, unbedingte Freiheit ist die Art und Weise (die Form), wonach Gott, gemäß dem Einen Lebengesetze, seine Wesenheit, als das Eine Gute, in der Zeit darlebt. Die Freiheit Gottes setzt also Zweck und Gesetz des Lebens voraus; denn sie ist die Form der Erwirklichung oder Erfüllung des Lebenzweckes nach dem Gesetz, oder: sie ist die Form der gesetzmäßigen Darbildung des Wesenlichen in der Zeit; sie steht mithin


I. Abtheil. Die Grunderk. üb. der Rechtsphil. = 39 =

dem Nothwendigen (S. 36*)) nicht entgegen, sondern ist selbst die Form, wie das Zeitlichnothwendige möglich ist und wirklich wird.
 Da aber alle göttliche Wesenheiten an dem Leben sind (S. 35, ii), so ist es mithin, in der unendlichen Zeit, und in jeder endlichen Zeit, ja in jedem Momente, auf einzige Weise, Ein organisches Ganze des Unendlich-Endlichen, Eigenleblichen oder Individuellen, – an sich selbst Ein göttliches, unendliches Kunstwerk, dessen einzelne Glieder also Gott in unendlicher Freiheit, nach dem ewigen Zweckbegriffe des Lebens, gemäß dem Begriffe des eigenleblichen (individuellen) Organismus mit unendlicher Hinsicht auf das soeben Wirkliche, von oben hereinwirkend, bestimmt.
 Gemäß der innern Wesenheitgleichheit Gottes kommt allen endlichen selbständigen und selbstinnigen Wesen in Gott eigenthümliche vollendet endliche Freiheit zu. Der höchste Bestimmgrund aber der endlichen Freiheit endlicher Wesen ist auch für sie die Wesenheit Gottes; und ebendeßhalb auch nehmen sie den eigenthümlichen Lebenzweck aller andern mit ihnen vereint lehenden endlichen Wesen als Mitbestimmgrund für ihre Freiheit auf; und jedes endlichen Wesens Freiheit ist im Verhältnisse der Bedingheit, und zwar der untergeordneten Bedingheit, welche abhangig ist von der unbedingten Freiheit Gottes, und von der nebengeordneten Freiheit der anderen mit ihm vereinlebenden endlichen Wesen. Aber auch die Freiheit endlicher Wesen ist und bleibt ein Inneres; und von äufserer Freiheit kann nur insofern die Rede seyn, als die Freiheit welche an sich ein Inneres ist, in dem Verhältnisse der äußeren Bedingheit steht. Die Freiheit der endlichen Wesen ist von Gott auf ewige, nicht auf zeitliche Weise, verursacht; sie ist daher selbst ein Ewiges, Unabänderliches, welches nicht als von der göttlichen Freiheit in der Zeit jemals aufgehoben oder vernichtet gedacht werden kann. Der Organismus der Freiheit aller endlichen Wesen besteht unänderlich in ewiger Vereinwesenheit in, und unter und mit der unbedingten Freiheit Gottes, so daß jener Organismus nach allen seinen eigenleblichen Erweisen (individuellen Aeußerungen) in jedem Zeitnun durch den ganzen Gliedbau der endlichen Wesen, – durch das ganze Universum, von Gottes unbedingter Freiheit ganz und durch und durch, bis auß Kleinste, abhangig ist, und von Gottes Freiheit bestimmt und lebengeleitet (regiert) wird, indem Gott, gemäß seinem


= 40 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

unendlichen, auch das Eine, ganze Leben aller endlichen Wesen des Weltall umfassenden, unendlich bestimmten (individuellen) Lebenplane und Rathschlusse, die Freiheit aller endlichen Wesen erweckt und bildet, aber auch die Wirksamkeit der endlichen Freiheit entweder zuläßt und befördert, oder auch verneint und beschränkt.

Hier wird aber unter Freiheit lediglich die Selbwesenheit (Selbständigkeit) der zeitlichen Verursachung verstanden, nicht aber, wie es in Mehren philosophischen Systemen geschieht, die Selbwesenheit der ganzen Verursachung überhaupt, welche zugleich mit der zeitlichen auch die urwesenliche, ewigwesenliche, und die vereinwesenliche Verursachung in sich befaßt (S. 27 aa). Wird Freiheit in diesem unbeschränkten Sinne genommen, so muß dann die Eine unbedingte Freiheit von der urwesenlichen, ewigwesenlichen, zeitlichwesenlichen und vereinwesenlichen Freiheit sorgfältig unterschieden werden.

 Sofern die Freiheit endlicher Wesen in der Bedingheit steht, ist sie selbst ein zeitlich Werdendes, mithin ist sie auch insofern selbst in den Lebenzweck, als die werdende Form desselben, aufzunehmen; das ist, sie soll, und zwar selbst mit Freiheit, zum Zweck gesetzt, und die Bedingnisse derselben sollen selbst im Leben mit Freiheit hergestellt werden. Aber die Freiheit ist nicht erstwesenlich ein Zeitliches, zeitlich Bedingtes, noch ist das Leben bloß seine Form die Freiheit, sondern das Leben ist sein ganzer Inhalt, das Eine Gute, worin auch die Freiheit, sofern sie selbst ein zeitlich Werdendes und Bedingtes ist, als ein besonderes Gute mitenthalten ist.

Deßhalb kann also auch die Freiheit endlicher Vernunftwesen nicht als der Eine Zweck und Inhalt des Rechts und des Staates, sondern nur als auch einer der grundwesenlichen Zwecke derselben, anerkannt werden. (Vergleiche oben S. 4. unter 6).

rr.   Gott als die freie Ursache, daß das Zeitlich-Mögliche in steter Gestaltung wirklich werde, ist das Eine unbedingte, unendliche Vermögen; und insofern Gott als Vermögen auf das künftige darzulebende Gute wesenlich sich selbst bezieht, ist Gott der Eine unbedingte unendliche Trieb, dessen sich Gott inne ist als des heiligen Sehnens nach dem künftigen Guten, als nach seiner eigenen in der Zeit verwirklichten Wesenheit, im unendlichen Erkennen, daß das, was künftig wirklich werden soll, an sich und individuell gut ist, und im seligen Gefühle der Uebereinstimmung alles jetzt und künftig Wirklichen mit Gottes Einem Triebe. Sofern Gott die einzige zeitlich individuelle Ursache des im Verflu?spuncte stetig werdenden Lebens ist, ist Gott die Eine, unbedingte unendliche Thätigkeit; diese aber ist in ihrer unendlich

1. Abtheil. Die Grunderk. üb. der Rechtsphil.  = 41 =

bestimmten Wirksamkeit gedacht, die Eine, selbe, ganze Kraft (Lebenkraft, Macht), welche selbst in sich zugleich auch Allkraft (Allmacht) ist. Gott selbst aber, als Eines, selbes, ganzes Wesen, ist der freie, zeitliche Grund der Bestimmtheit und Richtung der Einen göttlichen Thätigkeit und der Kraft, d. i. Gott ist der Eine, unbedingte unendliche Wille, als die göttliche freie Selbstbestimmung, seine Thätigkeit auf das Eine ganze Gute in unendlicher Bestimmtheit zu richten; und in dieser Eigenschaft nennen wir Gott Heilig. Gottes Einer Wille ist zuerst überhaupt auf die Verwirklichung des Einen, ganzen Guten in der unendlichen Zeit gerichtet, als Gottes allgemeiner Wille; zugleich aber auch bestimmt Gott seinen allgemeinen Willen in jedem Momente zu einem unendlich bestimmten oder individuellen und dennoch unendlichen Willen, der in Einer unendlich bestimmten Thätigkeit, in Einem Akte, in Einer Willenhandlung, das Eine ganze Leben umfaßt, das ist, das Urleben Gottes als Urwesens und das Leben aller endlichen Wesen in aller Welt; kraft welchen Willens Gott seine Lebenthätigkeit also bestimmt und richtet, daß das Eine Leben in jedem Momente eine eigenthümliche und einzige vollwesenliche Darbildung der göttlichen Wesenheit seye. – Gottes Wille ist in Gottes unendlichem Wissen und Empfinden und in Gottes unendlichem Triebe mitbegründet: daher ist der eigenlebliche (individuelle) Wille Gottes in jedem Zeitnun ein weiser, weseninniger (liebinniger, gütiger), heiliger Rathschluß. Darin daß Gott sich sein selbst inne ist als der Einen freien, heiligen Ursache des Lebens, ist Gottes Selbstinneseyn als Selbsterkennen, als Selbstempfinden und als Beides vereint, vollwesenlich.
 Der unbedingten inneren Gleichheit der Wesenheit Gottes zufolge gelten diese Wesenheiten von allen endlichen selbstinnigen Wesen, sofern sie freier Grund ihres Guten sind auf endliche Weise; sie sind endliches Vermögen, endlicher Trieb, endliche Thätigkeit und Kraft, und endlicher freier Wille des Guten. Auch ihr allgemeiner und ihr eigenleblicher (individueller) Wille des Guten ist, sofern er vollendet ist, lediglich bestimmt durch die Erkenntniß, das Gefühl und den Trieb des Guten; oder: nur das Gute als Gottes Wesenheit selbst seyend, ist der Antrieb (die Triebfeder) ihres Willens. Nennen wir nun die gottähnliche Wesenheit des endlichen Vernunftwesens: freie Ursache des Guten, als solchen, zu seyn, – das heißt, das Gute frei zu wollen und zu


= 42 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

vollbringen, – Sittlichkeit, die Sittlichkeit aber als bleibenden Zustand gedacht, Tugend, so ist hiemit die göttliche Wesenheit, der göttliche Ursprung, und die unbedingte Würde der Sittlichkeit und der Tugend erkannt. Also ist das Eine, als unbedingt und allgemein für alle endliche Vernunftwesen, als solche, gültig erkannte Sittengesetz oder Tugendgesetz dieß: sey freie Ursache des Guten, als des Guten: oder: wolle und vollführe das Gute, weil es gut ist; das heißt, weil das, was du willst und wirklichmachst, ein Theil der in der Zeit erscheinenden Wesenheit Gottes ist. Will und handelt das endliche Vernunftwesen also, und ordnet es dabei sein indivi duelles Wollen und Handeln in jedem Momente dem individuellen Rathschlusse Gottes unter, so ist es in ganzer Gottähnlichkeit mit Gott, als dem freien Urheber des Lebens und alles Guten, und zugleich mit Gottes individuellem Rathschlusse in seliger Uebereinstimmung, und es ist dann ein im Endlichen gottähnlicher Mitarbeiter Gottes an dem unendlichen, ewigen Werke des Lebens.




Zweiter Abtheilung.
Die Grunderkenntniß des Rechtes; oder: grundwissenschaftliche (metaphysische) Erkenntniß des Principes der Rechtswissenschaft.

1.   Ableitung und allgemeinster Ausdruck des Rechtes.   Da Gott als das Eine unbedingte, unendliche Wesen in, unter und durch sich der Gliedbau der Wesen (S. 22. f. 3) und sein Eines Leben ist (S.34,hh), welches aller endlichen Wesen Leben in, unter und durch sich ist und enthält (S. 34, ii); da Gott das stetige Werden des Einen Lebens mit unendlicher zeitlicher freier Ursachlichkeit (S. 38 f.) in freiem Willen (S. 41), verursachet; da mithin Gottes Eines Leben im Verhältniß der inneren ewigen und zeitlichen Bedingheit steht (S. 35, ll); und da die zeitliche innere änderliche Bedingheit des Einen Lebens Gottes durch Gottes freie Ursachlichkeit, in freiem Willen, wie das ganze Leben selbst, auch hergestellt ist, und zeitstetig hergestellt wird (S. 34. ll, mm): so ist hiemit die zeitlichfreie Bedingheit des Einen Lebens Gottes, oder:

2. Abtheil. Die Grunderkenntniß des Rechts. = 43 =

die zeitlichfreie Bedingheit Gottes als des Einen lebenden Wesens, selbst als eine Grundwesenheit Wesens, das ist als eine Grundeigenschaft Gottes erkannt und erwiesen, mithin auch als eine Wesenheit, welche in der Einen unendlichen Zeit vollwesenlich da ist,und injedem Momente der Zeit von Gott vollkommen hergestellt wird.
 Und da ferner erwiesen ist, daß das Eine Leben Gottes ein gottähnlicher Gliedbau, oder Organismus ist (S. 35, ii), so folgt, daß auch die zeitlichfreie Bedingheit Gottes, als eine Grundwesenheit des Lebens ein dem Gesammtorganismus des Lebens entsprechender Theilorganismus ist; daß also die genannte Grundwesenheit Gottes in sich, unter sich und durch sich ist und enthält: die zeitlichfreie Bedingheit des Lebens des Gliedbaues aller endlichen Wesen, eines jeden für sich, und Aller vereint, als Eines Vereinlebens Gottes in Gott.
 Diese göttliche Wesenheit nun, welche in ihrer bestimmten Selbwesenheit (Selbständigkeit), unabhangig von jedem Namen, als daseyend und bestehend erkannt wird, nennen wir, mit dem Sprachgebrauche des Volkes übereinstimmig: das Recht; und die zeitlichfreie Bedingheit des Lebens Gottes und aller endlichen Vernunftwesen kann die Rechtsbedingheit genannt werden.
 Zum richtigen Erfassen dieser grundwissenschaftlichen Ableitung des Rechtes mögen folgende Bemerkungen beitragen.
 1)   Die als Rechtsphilosophie hier mitzutheilende Entfaltung der soeben abgeleiteten Grundwesenheit des Rechtes wird darthun, daß diese Bestimmung des Wortes: Recht, auch alles Wahre und zur Sache Gehörige, was einseitige Rechtstheorien einzeln enthalten und ausführen, vereint, und in Einem Gliedbau umfaßt, und daß selbige in der Ausführung ihrer Lehrsysteme, wo sie Wahrheit enthalten, aber die einseitige Ansicht nicht ausreicht, die hiergegebene Bestimmung des Rechts, ohne es selbst zubemerken, voraussetzen.
 2)   Das Recht ist nicht die ganze Bedingheit des Lebens, sondern nur die zeitlichfreie, das ist die zeitliche soweit sie von der Freiheit abhangt. Denn die ganze Bedingheit des wesengemäßen, die Wesenheit Gottes (das Gute) darbildenden Lebens Gottes und aller selbstinnigen (S. 30 f.), vernünftigen oder persönlichen (S. 31, γ, 1) Wesen, welche in, unter und durch Gott, und mit Gott vereint (S. 23, c) sind und leben, enthält außer der von der Freiheit abhangigen zeitlichen, auch diejenige Lebenbedingheit,

= 44 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

welche zwar zeitlich, aber in der Zeit bleibend, d. i. zeitlich-nothwendig ist, und von der Freiheit ganz und gar nicht abhangt; außerdem noch die aus der freien und nothwendigen zeitlichen vereinte zeitliche Lebenbedingheit; und dann außer der zeitlichen überhaupt, auch noch die reine ewige; endlich auch die aus der ewigen und zeitlichen vereinte Lebenhedingheit. Nur in Hinsicht der Faßheit (S. 21, b) ist das Recht die ganze Lebenbedingheit, welche in Ansehung Gottes selbst die Eine, selbe, ganze und, rechtverstanden, innere ist, in Ansehung aber aller selbstinnigen Wesen in Gott zugleich die innere, die äußere, und die aus der innern und äußern vereinte (S. 29, ββ) Lebenbedingheit eines jeden derselben ist.
 3)   Diese in der Wesenschauung geschöpfte Erkenntniß des Rechts ist kein bloßer Allgemeinbegriff (conceptus per notas communes), auch kein bis zum Unbedingten und Unendlichen gesteigerter Verstandesbegriff, d. h. keine bloße Idee in Kant's Sinne (s. Kritik der reinen Vernunft, Ausg. v. 1818, S. 78, 278, 315); auch nicht bloß ein göttlicher Zweckbegriff, d. h. nicht bloß eine Idee in Platon's Sinne (s. dessen Republik B. VI, S. 119, Timäus S. 302 f.): sondern sie ist die Eine, selbe, ganze Erkenntniß oder Schauung des Gegenstandes,welche die Theilwesenschauung desselben genannt zu werden verdient. (Siehe hier S. 20, und Abriß des Systemes der Logik §. 73, 75.) Mithin umfaßt dieselbe zugleich auch das Allgemeine, Besondere und Einzelne, so auch das Urwesenliche, Ewigwesenliche und Zeitlichwesenliche (das Zeitlichwirkliche, des Rechtes; indem dieses Alles dem Gliedbau des Rechtes wesenlich angehört. Sofern diese grundwissenschaftliche Erkenntniß des Rechtes im endlichen Geiste erst noch als unentfaltete Eine, selbe und ganze Erkenntniß da ist, wird sie vom endlichen Geiste lediglich erfaßt als vor und über aller ihrer inneren Gegenheit und Vereinheit, also auch als noch nicht innerlich getheilte nach der Gegenheit der Seynheit (S. 22, c), das ist nach der Gegenheit des Urbegriffes und des Urbildes (der Idee und des Ideales) gegen den Geschichtbegriff und das Geschichtbild, und nach der Vereinheit derselben in den Musterbegriff und das Musterbild *).


*)   Man sehe hierüber den Abriß des Systems der Logik S. 54 und 100; und die Schrift: Tagblatt des Menschheitlebens 1811, N. 28.


2. Abtheil. Die Grunderkenntniß des Rechts. = 45 =

Aber alle und jede besondere und einzelne Erkenntniß des Rechts ist an sich in der als Theilwesenschauung in der Wesenschauung enthaltenen Grunderkenntniß des Rechtes mitbefaßt, und ist in Gottes unendlicher Erkenntniß des Rechtes zugleich an und in derselben da; wie weit es aber auch der endliche Geist in besonderer und einzelner Erkenntniß des Rechts bringen mag, so ist selbige doch nur in der Maaße wissenschaftlich vollendet, als der endliche Geist sie als weitere Ausführung der Einen, selben ganzen Grunderkenntniß des Rechtes weiß.
 2.   Die Grunderkenntniß des Rechtes enthält, als unmittelbare Folgerungen, die obersten besonderen Lehrsätze vom Rechte, von denen die erstwesenlichen folgende sind.
 a.   Das Recht ist an sich Ein, selbes, ganzes; und in sich ist es der Eine Gliedbau (Organismus) der inneren zeitlichen freien (d. i. vonder Freiheit abhangigen) Bedingheit des Einen Lebens Gottes; also in Ansehung des Gliedbaues aller Wesen in Gott ist das Eine Recht in sich zugleich auch der Gliedbau der inneren, äußeren und der aus der inneren und äußeren vereinten zeitlichen freien Bedingheit aller Wesen, eines jeden für sich, aller im Vereine unter einander, eines jeden im Vereine mit Gott-als-Urwesen, und aller unter sich vereinten im Vereine mit Gott-als-Urwesen.
 b.   Gott ist in Sich und für Sich das Eine Recht, welches mithin in Ansehung Gottes als des Einen, selben, ganzen Wesens, ganz innerlich (immanent) ist.
 c.   Das Recht ist ein Theil des Einen Guten, und des Einen Gutes, also auch ein Theil des göttlichen Lebenzweckes (S. 37), und der göttlichen Bestimmung des Einen Lebens.
 d.   Gott als zeitliche Ursache des Lebens verwirklichet das Recht vollwesenlich (S. 24, c) in der Einen unendlichen Zeit, und in jedem Momente auf unendlich-endliche, eigenlebliche (individuelle) einzige Weise vollkommen. Darin sind weiter folgende Lehrsätze enthalten. – Gott will das Eine Recht ganz und selbwesenlich für die Eine unendliche Zeit; und, in jedem Momente will Gott das, was durch das ganze unendliche werdende Leben recht ist ; und Gott vollbringt auch, als die unendliche, unbedingte Macht, in jedem Momente das Recht. Da nun dieses Beides vereint die Gerechtigkeit ist, so ist Gott unendlich und unbedingt gerecht; – Gott ist

= 46 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

die Gerechtigkeit; Gott ertheilt auch allen endlichen Wesen ihr Recht; in dem Einen Leben Gottes geschieht durch den Willen und das Wirken Gottes kein Unrecht.

Es wird hier eingesehen, daß durch Gott als wollendes und wirkendes Urwesen das ganze Recht geschieht, und das ganze Unrecht nicht geschieht. Weiterhin aber, wenn erkannt ist, daß von allen endlichen Wesen zwar das ganze Recht, soweit es durch selbige möglich ist, wirklich gemacht wird, weil sie aber ihr Leben in der Weltbeschränkung entfalten, auch das ganze mögliche Unrecht in der Einen unendlichen Zeit geschieht, wird dann auch ferner eingesehen, daß Gott, als unbedingt, unendlich und vollwesenlich gerechtes Urwesen, das ganze, mögliche durch die endlichen Vernunftwesen verwirklichte Unrecht, im Leben wesenhaft verneint und vernichtet (aufhebt), das ist, das an sich der ewigen Wesenheit nach nichtige Unrecht auch zeitlich zunichtemacht.

e.   In Ansehung der unendlichen Zukunft ist das dem Rechte gemäße Leben (das Rechtsleben, der Rechtszustand, status justitiae et juris) eine ewige, für jedes Zeit nun gültige und vollführte (vollstreckte) Forderung Gottes an Gott selbst (ein göttliches practisches Postulat); und das Recht als bestehend, das ist als ein Gut des Lebens, ist ein Werk der Freiheit Gottes für Gott, und zugleich auch für die Freiheit Gottes selbst.
 f.   Das Recht selbst ist in vollwesenlicher Ueberein stimmung mit allen Wesenheiten Gottes, und überhaupt mit dem Einen Guten, also auch mit allem darin enthaltenen besonderen Guten. Gott als das Recht herstellend, ist mit sich selbst in vollwesenlicher Uebereinstimmung; also auch mit allen anderen göttlichen Grundwesenheiten, folglich auch mit Gottes unbedingtem, unendlichem Erkennen, Empfinden und Wollen, – mit Gottes Weisheit, Seligkeit und Güte.
 g.   Da die Aufgabe des Rechts ist, daß das Leben mittelst seiner durch Freiheit hergestellten Bedingheit vollendet werde, und da der einzige Inhalt des Lebens das Gute ist, so kann die Forderung des Rechts auch so ausgedrückt werden: daß das Eine Gute, sofern es zeitlichfrei bedingt ist, mittelst des Ganzen seiner zeitlichfreien Bedingnisse (Bedingungen) wirklich werde. Und da das Eine Gute der Eine Lebenzweck ist, so ist auch folgender Ausdruck der Rechtsforderung gegeben: Daß das Ganze, der zeitlichfreien (d. i. der zeitlichen, von der Freiheit abhangigen) Bedingheit der Erreichung des Lebenzweckes Gottes hergestellt werde. Und wenn endlich Gott als das unendliche, selbstinnige, das ist selbstbewußte, sich selbst empfindende, und frei

1. Abtheil. Die Grunderkenntniß des Rechts. = 47 =

Wollende und wirkende lebende Wesen, die undedingte (absolute) Vernunft, oder überhaupt die Vernunft (S. 31, γ, 1) genannt wird, so gilt auch folgender Ausdruck: das Recht ist das organische Ganze (der Gliedbau, der Organismus) der zeitlichfreien Bedingheit des Lebens der absoluten Vernunft, oder: des absolut vernünftigen Lebens, oder: der absoluten Vernünftigkeit; oder: der absoluten Vernunftbestimmung. Oder ganz kurz: das Recht ist die zeitlichfreie Bedingheit des Vernunftlebens, oder: der Vernunftbestimmung, oder: der Vernünftigkeit.
 h.   Hierdurch wird die oben (S. 7. F.) analytisch gefundene Erklärung des menschlichen Rechtes in ihrem Urgrunde wissenschaftlich erkannt; und es wird eingesehen, daß das menschliche Recht, das ist das Recht der Menschheit und der einzelnen Menschen, nur ein Theil ist des Einen Rechtes aller endlichen selbstinnigen Wesen in Gott; und daß es, als in dem Einen Ganzen des Rechtes aller endlichen selbstinnigen Wesen in Gott enthalten, zuhöchst ein innerer, untergeordneter, abhangiger Theil des Einen, selben ganzen unendlichen und unbedingten Rechtes Gottes ist. Ferner wird schon in der Grunderkenntniß des Rechtes miterkannt, daß das menschliche Recht dem Einen Rechte Gottes ähnlich ist, mithin auch als an sich selbst seyend, ein in Ansehung der Menschheit und des Menschen inneres (immanentes) Recht, und die Gerechtigkeit der Menschheit und des Menschen auch eine innere Gerechtigkeit ist; daß aber das ganze menschliche Recht, als in und unter dem Einen Rechte Gottes als des Einen, selben ganzen Wesens enthalten, zuhöchst das Recht Gottes- als- Urwesens außer und über sich hat, daß es also an sich, als ganzes menschliches Recht, von dem in Ansehung seiner selbst höheren Rechte Gottes ganz abhangig, und dadurch beding ist.

Wenn unter: dem Seinen das Ganze der zeitlichfreien Bedingnisse des vernunftgemäßen Lebens verstanden wird, so ertheilt und erhält das Recht jedem vernünftigen Wesen das Seine; und ein jedes erhält durch das Recht, was ihm gebührt oder zukommt. Aber der Ausdruck: das Recht ist das, was jedes Vernunftwesen äußerlich thun oder lassen darf, bezieht sich nur auf einen Theil des Rechts, das äußere Recht, und umfaßt auch davon nur denjenigen Theil, der sich auf die äußere Freiheit (S. 39) bezieht.

i.   Da jede göttliche Grundwesenheit (Kategorie) auf jede angewandt wird (S. 31 f. aa), so gilt dieß auch vom Rechte, so daß die Grundwesenheit: Recht, ebenfalls auf

= 48 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

sich selbst angewandt werde. Und zwar steht das Recht selbst, als eine Grundwesenheit des Lebens Gottes, unter dem Gesetze des Werdens (S. 36 f.), folglich auch zum Theil unter der zeitlichfreien Bedingheit, indem es nur durch Freiheit wirklich werden kann. Das Ganze also der zeitlichfreien Bedingheit, daß das Recht wirklich werde, ist selbst ein bestimmtes Recht, als das Recht für-das-Recht, oder das Recht um des Rechtes willen, oder: das Recht in der zweiten inneren Stufe (Potenz) der Wesenheit. Und da Gott das Eine, selbe, ganze Recht herstellt, so macht auch Gott das Eine Recht-für das-Recht in der unendlichen Zeit, zeitstetig, und in jedem Moment auf eigenleblich einzige Weise, vollwesenlich wirklich.
 3.   Auch ergeben sich in der Grundschauung des Rechtes, in Erwägung Dessen, was in Ansehung des Gliedbaues der Wesen, und des Verhältnisses desselben zu Gott (S. 22 ff.) gelehrt worden ist, folgende Grundbestimmnisse des Rechtes der endlichen selbstinnigen (vernünftigen) Wesen in Gott.
 a)   Das Recht aller endlichen Wesen, die ihrer selbst in Bewu?stseyn, Selbstgefühl , und freiem Willen inne sind, ist in dem Einen Rechte Gottes untergeordnet, und als damit übereinstimmig, weil dadurch verursacht, sowie auch als dadurch bedingt, enthalten, als die stets herzustellende zeitlichfreie Bedingheit ihres Lebens; oder, als das Ganze der von der Freiheit abhangigen zeitlichen Bedingnisse der Erreichung ihrer Bestimmung.   Daher ist
 α)   jedes endlichen Wesens Recht ganzwesenlich und erstwesenlich, zuhöchst, und an sich zunächst, und zwar unbedingt und unmittelbar, in Gott gegründet, und von Golt verursachet; und es wird ihm auch von Gott als dem unendlich und unbedingt gerechten Wesen, in der unendlichen Zeit ganzwesenlich und vollwesenlich zugetheilt, und in jeder endlichen Zeit und in jedem Momente der Zeit, der Herstellung des Einen Rechtes gemäß, verwirklichet.   Ebendeßhalb
 β   gilt jedes endlichen Wesens Recht in der unendlichen Zeit als unveräußerlich und unaustilglich, als sein ganzes Recht; so daß bloß zeitliche eigenlebliche Bestimmnisse des Rechts mit den zeitlich eigenleblichen, änderlichen Bestimmnissen seines Lebens, denen erstere als Bedingnisse entsprechen, änderlich sind.
 b)   Aller endlichen Wesen Rechte sind gegeneinander der Wesenheit nach gleich, im Innern aber ähnlich

1. Abtheil. Die Grunderkenntniß des Rechts. = 49 =

(in prästabilirter Harmonie), alle durch alle wechselbe?timmt und wechselbedingt; und alle in, mit und durch einander, zuhöchst aber alle in, unter und durch Gott, in dem Einen Rechtsleben Gottes zugleich verwirklicht.   Daher
 α   sind alle endliche Wesen in Gott, der reinen, ganzen Wesenheit nach, gleich berechtiget, aber nicht, als diese, das ist, nicht ihrer Allein-Eigenwesenheit nach, zu Gleichem berechtigt, sondern Jedes nur zu dem, was Bedingniß der Erreichung seiner Bestimmung ist.   Und
 β   die Rechte aller endlichen Wesen selbst stehen gegeneinander im Verhältnisse der zeitlichfreien organischen Bedingheit; daher geht das Recht aller andern endlichen Wesen ein jedes endliche Wesen an, (ein Jedes ist bei dem Rechtszustande aller Anderen betheiliget, oder interessirt) und es ergiebt sich daher, als ein Recht um des Rechts willen, die Forderung: daß die Rechte aller endlichen Wesen hergestellt werden auch um des Rechts eines Jeden willen, sofern sie unter sich im Leben verbunden sind; zuerst aber und zuhöchst um des Rechtes Gottes willen, – da alle endliche Wesen zuerst und zuhöchst Gott zu Recht verbunden sind.
 c)   Das Recht jedes endlichen Wesens ist, als innerer organischer Theil des Einen Rechtes Gottes, ein inneres, ein äußeres, und ein aus diesen beiden vereintes. Das innere Recht jedes endlichen Wesens ist das Ganze der inneren zeitlichfreien Bedingheit seines eigenen Lebens, welches es sich in innerer Gerechtigkeit selbst zu leisten hat. Sein äußeres Recht dagegen ist das Ganze der äußeren zeitlichfreien Bedingheit seines Lebens, sowohl sofern sein Leben von außen bedingt ist, und es sein Recht außen empfängt, als auch sofern in seinem Leben Bedingnisse des Lebens anderer Wesen enthalten sind, die es mithin ihnen zu leisten hat. Das aus dem inneren und äußeren Rechte eines endlichen Wesens vereinte Recht aber nimmt das äußere Recht in des innere auf, es anerkennend und in innerer Gerechtigkeit verwirklichend, und vereint auch das innere Recht mit dem äußeren, so daß beide sein inneres und sein äußeres Recht in, mit und durcheinander hergestellt werden und bestehen.
 4.   Hier ergeben sich auch folgende Einsichten in Ansehung der Wissenschaftlichkeit der bishieher geleisteten Begründung der Rechtswissenschaft.
 a)   Die Ergebnisse der obigen analytischen Begründung (S. 7. ff., n. 8-11) erscheinen nun in ihrer unbedingten, von dem individuellen persönlichen Bewußtseyn des endlichen

= 50 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

Geistes unabhangigen Wahrheit und Gewißheit in der Grunderkentniß Gottes, oder: in der Wesenschauung, als in dem Principe der Einen Wissenschaft; und das, was dort (S.12 ff.) für die vollendete Wissenschaftlichkeit jener analytischen Anerkenntnisse gefordert wurde, ist geleistet.

Gesetzt aber auch, die vorstehende Abhandlung würde dem Leser nicht hinreichender Anlaß, daß ihm die wissenschaftliche Einsicht der allgemeinen synthetischen Begründung der Rechtswissenschaft zu Theil werde, so wird doch vielleicht die Erwägung des Abgehandelten die Ueberführung veranlassen, daß die Rechts wissenschaft ohne Gotterkenntniß nicht gründlich, nicht vollständig, nicht genügend gebildet werden könne. Und wenn der menschliche Geist den Gedanken Gottes, der Wesenheit Gottes, und der Grundwesenheiten Gottes, und unter diesen des Rechtes und der Gerechtigkeit Gottes, auch vorerst nur als wissenschaftliche Ahnung, zugleich im Glauben des Herzens, und gemüthinnig, in sich aufnimmt, so wird es schon hierdurch ihm möglich werden, auch in den Organismus des menschlichen Rechtes einzudringen, und schon hierdurch wird er vor den einseitigen, und irrigen Entscheidungen über bestimmte Gebiete des menschlichen Rechtes bewahrt und sicher gestellt werden, denen, wie Vernunftgründe lehren und die Geschichte der Wissenschaft zeigt, alle Rechtslehren nicht entgehen welche das menschliche Recht ohne Gott, und ohne in wesenlicher Beziehung zu Gottes Recht und Gerechtigkeit, zu erkennen und zu bestimmen unternommen haben.

b)   Mit der wissenschaftlichen, das ist mit der in der Wesenschauung (dem Principe) als Theilwesenschauung enthaltenen Erkenntniß des Rechtes, als Einer bestimmten, selben und ganzen Wesenheit Gottes ist die wissenschaftliche Begründung der Rechtswissenschaft in Ansehung des Höherwesenlichen vollendet; es ist somit der ganze Gehalt der Einen Rechtswissenschaft als besonderer Wissenschaft in wissenschaftlicher Erkenntniß, als ganzer, allgemeiner und allbefassiger Inhalt gegeben, und die Rechtswissenschaft selbst ist die weitere wissenschaftliche Entfaltung des Einen selben und ganzen Gedankens: Recht, sowohl an und in ihm selbst, als auch in seiner Verhaltheit zu der als außer selbigem erkannten, mit selbigem wissenschaftlich vereinzubildenden Wesenheit. Bevor aber die Rechtswissenschaft als besondere Wissenschaft ausgebildet werden kann, wird noch erfordert, daß die Wesenheit Gottes auch nach den anderen Grundwesenheiten betrachtet werde, welche selbständig neben dem Rechte, oder auch über dem Rechte und auch das Recht nebst anderen Grundwesenheiten mitbefassend, sind und erkannt werden. Auch dieser Wesenheiten Erkenntniß wird daher noch als weitere Grundlage der Rechtswissenschaft erfordert.



3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft.  = 51 =




Dritte Abtheilung.
Weitere Lehren der Grundwissenschaft, welche für den Ausbau der Rechtswissenschaft erfordert werden.

Da das Recht sich auf alle Theile des Lebens und der Vernunftbestimmung bezieht, so setzt die Rechtswissenschaft zu ihrer wissenschaftlichen Grundlegung, für ihren Ausbau, die grundwissenschaftliche Einsicht in alle diese Theile voraus; daher müssen die Lehren davon auch hier dem Systeme der Rechtsphilosophie vorausgeschickt werden. Das Recht ist nur Eine der unbedingten göttlichen Grundwesenheiten, und ist mit ihnen allen in Einheit, Uebereinstimmung, und in Vereinheit (S. 46, f); deßhalb sind die göttlichen Grundwesenheiten alle zu erkennen, damit auch dieses Verhältniß ihrer und des Rechtes erkannt werde. Die Gegenstände dieser noch abzuhandelnden Lehren sind theils über dem Rechte, theils neben ihm; sie fordern aber auch von ihrer Seite das Recht, indem sie selbiges entweder miteinschließen, oder es als unter, oder als neben sich haben, und mit selbigem im Vereine sind. Schönheit und Kunst, Weseninnigkeit und Liebe und Wesenvereinleben,und Gottes Ordnung des Heiles für das Eine Leben aller endlichen Wesen, sind die erstwesenlichen dieser übersinnlichen Gegenstände.
 1)   Wesen, als Gliedbau der Wesenheit und der Wesen an und in sich Seyendes ist an und in der Eigenwesenheit der Theilwesenheiten und Wesen Sich selbst wesenheitgleich; d. i. Wesen ist an und in Sich schön. Denn Wesen ist Sich selbst ganz und nach allen Wesenheiten wesenheitgleich (S. 20, 2; 23, c); und jede Grundwesenheit hat wiederum die Eine, selbe und ganze Wesenheit Wesens auf alleineigne Weise an sich (S. 22, 3); und jedes bestimmte Wesen, welches Wesen selbst in, unter und durch sich ist, ist mit Wesen selbst ähnlich (S. 22, 23), und zwar als dieses, eben nach seiner Allein-Eigenwesenheit. Dieß aber ist Schönheit. Die Schönheit ist also an ihr selbst eine Grundwesenheit Wesens; und zwar an Wesen, da zuerst eine jede der Grundwesenheiten Wesens selbst und jede mit jeder vereint schön ist, aber auch in Wesen, insofern Wesen auch als in sich der Gliedbau der endlichen Wesen und Wesenheiten Seyendes

= 52 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

schön ist. Und da die Wesenheitgleichheit mit Wesen an allem endlich und bestimmt Wesenlichem, an allen endlichen bestimmten Wesenheiten und Wesen, sowie auch in selbigen, ist, so ist Schönheit zum Theil auch an und in den endlichen Wesenheiten und Wesen, als deren Eigenwesenheit oder Eigenschaft; und ihre endliche Wesenheitgleichheit mit Wesen, d. i. mit Gott, oder ihre Schönheit, besteht ebendarin,daß jede Wesenheit und jedes Wesen auf alleineigne Weise, gemäß ihrer Gliedbaustufe, den Einen, selben und ganzen Gliedbau der Wesenheit Wesens an und in sich sind und haben. Auch endliche Wesen sind mithin schön an und in ihnen selbst, sofern sie als diese endlichen Wesen, nach ihrer Allein-Eigenwesenheit die Wesenheit Wesens, d. i. die Gottheit Gottes, an und in sich sind und haben; und da die Wesenheitgleichheit derselben mit Wesen auf ihre ganze Allein-Eigenwesenheit sich erstrecket, so ist auch ihre Grenzheit, sogar ihre Grenze selbst, nach deren ganzer Bestimmtheit schön. – Daher leuchtet auch das Schöne, als solches, an und für sich selbst ein, wie Gott selbst ; denn Schönheit ist die am Bestimmtwesenlichen daseyende und erscheinende Wesenheit Wesens. Das Schöne ist es durch seine gesetzte Wesenheit, – durch sein Seyn; – nicht durch sein Beziehen und Bedeuten *).


*)   Aber ebendeßhalb ist auch die Bedeutsamkeit alles Wesenlichen, wonach selbiges an Gottes Wesenheit erinnert, und sie anzeigt und bezeichnet, schön; gleichsam ein Zug der Einen Schönheit Gottes und aller endlichen Wesenheiten und Wesen in Gott. Deßhalb ist auch die Sprache ein schönes Kunstwerk. (S. Abriß des Systemes der Philosophie Abth. 1, Th. 3, S. 51 ff.).

Von Gott als dem Einen, selben, ganzen Wesen, vor und über der Gegenheit und Unterscheidung seiner Wesenheiten und inneren Wesen, kann nicht gesagt werden, daß Gott schön sey, wohl aber daß Gottdie Eine, selbe, ganze Schönheit an und in Sich ist und enthält; und daß Gottes Eine Schönheit der vollwesenliche Gliedbau der Schönheit in sich ist und selbigen enthält, – also auch Allschönheit ist und enthält. Aller endlichen Wesen und Wesenheiten endliche Schönheit ist an sich, in der Wesenschauung, betrachtet, die innere Schönheit Gottes, so fern Gott in sich, unter sich, und durch sich der Gliedbau der Wesen und der Wesenheiten ist. Alle endliche Wesen und Wesenheiten haben ihre eigne Schönheit;


3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft.  = 53 =

aber nur der Gliedbau der Schönheit aller endlichen Wesen und Wesenheiten ist das Eine, selbe, ganze vollwesenliche Schöne des Endlichen.
 Da in dieser Theilwesenschauung (S. 44) der Schönheit die Eine, selbe, ganze, Schönheit Gottes gedacht wird, noch vor und über der Entfaltung derselben in den Gliedbau der Schönheit nach allen göttlichen Wesenheiten, so ist auch die Gegenheit der Seynheit nach (S. 22, c) erst in und unter dieser Theilwesenheit der Schönheit mit begriffen. Zuerst wird also hier erkannt: daß die Eine, selbe, ganze Schönheit Gottes wesenlich ist, in aller Hinsicht, auch in Hinsicht also der Seynheit (der Seynart, Modalität), also auch in Ansehung der vollendeten werdenden Endlichkeit des Einen Lebens unänderlich, bleibend, aber auch zugleich das Eine, selbe, ganze Leben mitbefassend. Und ebendaher gilt auch von dem Wesengliedbau, oder der Welt, daß auch sie Eine vollwesenliche, unänderliche, bleibende Schönheit ist.
 Und da die Schönheit selbwesenliche Gottähnlichkeit nach allen Wesenheiten Wesens (nach allen Kategorien) ist, so ist der Gliedbau der Grundwesenheiten (S. 20 ff.) auch der Gliedbau der Grundwesenheiten der Schönheit; mithin muß das Schöne, als solches, Wesenheit haben und an der Wesenheit Einheit, Selbheit, Ganzheit, Vereinheit, innere Gegenheit, Mannigfalt, Gliedbauheit (Ebenmaaß und Harmonie), Vollwesenheit, Vollständigkeit.
 Die Schönheit ist an den unbedingten, unendlichen Grundwesenheiten Wesens, an dem urwesenlich Seyenden, am Ewigwesenlichen, am Zeitlichwesenlichen, und an dem vereint ewig und zeitlich Seyenden; also auch am Leben. Denn da Gott in der Einen unendlichen Zeit Sich selbst darlebt (S. 34, hh; S. 36, nn, oo), und in der unendlichen Bestimmtheit des Lebens Sich selbst wesenheitgleich ist, so ist Gott auch die Schönheit des Lebens (die Lebenschönheit, die lebendige Schönheit); und Gottes Leben selbst ist schön.
 Und davon dem ganzen Wesengliedbau das Aehnliche gilt, was von Wesen selbst gilt (S. 23, c), so folgt, daß Gott- als-Urwesen, daß Vernunft, Natur und Menschheit, jedes für sich, und alle vereint mit allen, (S. 24) auf alleineigne Weise schön sind; und zwar nach ihrer ganzen Wesenheit und Daseynheit, also auch lebenschön; daß also auch ihr Leben eine eigne Schönheit hat; und daß ihrer Aller Schönheit zusammenstimmt in die gliedbauliche, vollwesenliche innere Schönheit Gottes.

= 54 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

 Ferner, weil Gott Sich eben darin im Leben selbst gleich ist, daß Gott Sich selbst, das ist, das Gute, darlebt (S. 36, nn), so ist die Schönheit des Lebens nur am Guten: das ist, nur das Gute ist lebenschön, und was lebenschön ist, das ist insofern gut. Und weil die Lebenschönheit selbst in Gottes Lebenzweck aufgenommen ist, und durch Gottes unendliche unbedingte Freiheit in heiligem Willen hergestellt wird, so ist die Lebenchönheit selbst ein Theil des Einen Guten, und ein Theil des Einen Gutes, in der unendlichen Gegenwart vollwesenlich, in jedem Zeitnun aber auf alleineigne Weise vollkommen, hervorgehend in Gott durch Gottes heiliges Wirken. Gott, als vollwesenlich erwirkend seine Lebenschönheit ist der unendliche Künstler des Lebens. Das Selbstinneseyn seiner unendlichen Schönheit, und darin auch seiner Lebenschönheit, ist ein Wesentheil der unendlichen Seligkeit Gottes.
 Alle endliche selbstinnige Wesen aber sind auch darin Gott ähnlich, daß sie an ihnen selbst als lebenden Wesen, an ihrem eigenen Guten, auch ihre eigene Schönheit in reinem, dem heiligen Willen Gottes ähnlichem Willen darbilden können und sollen, – als endliche Künstler der Schönheit. Daher ist das freie Erwirken und Bilden der Schönheit, die schöne Kunst (Schönkunst), ein Wesentheil des Lebenzweckes und der Bestimmung der Vernunft; es ist ein, unbedingter, an sich selbstwürdiger Lebenzweck; und das Selbstinneseyn der eignen Schönheit und insbesondere der eignen Lebenschönheit, sowie der Schönheit anderer endlichen Wesen, dann des Gliedbaues der Wesen (der Schönheit der Welt), zuerst aber und zuhöchst der unendlichen Schönheit Gottes und darin der Leben schönheit Gottes, – ist ein Wesentheil der endlichen Seligkeit der endlichen selbstinnigen Wesen, ist reine göttliche Freude, rein gottinniges Gefühl. Und da die Menschheit, als zugleich mit Gott-als-Urwesen vereinlebend (S. 24, S. 35) das vollwesenliche, vollständige Vereinwesen in Wesen ist, so ist auch die ganze Schönheit der Menschheit, und insbesondere die Lebenschönheit der Menschheit, die vollwesenliche, vollständige ganze Schönheit und Lebenschönheit innerhalb des Gliedbaues der Wesen in Gott, und eben daher ist der Mensch, als das vollwesenliche und vollständige vollendet-endliche Vereinwesen, auch das vollwesenlich und vollständig in vollendeter Endlichkeit schöne Wesen, also auch bestimmt, das vollwesenlich und vollendet lebenschöne Wesen zu

3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft.  = 55 =

seyn, und als vollwesenlicher und vollendeter endlicher Künstler die Lebenschönheit zu gestalten; – und alle Menschen sind auch dazu bestimmt und ewig berufen, sich gesellschaftlich zu der Anschauung der Schönheit und zu Darlebung der Schönheit in Einer organischen Lebenkunst des Schönen (Schönlebenkunst oder Lebenschönkunst) als Eine Menschheit mit Gottes Hülfe zu vereinigen.
 2)   Das Leben aller endlichen Wesen wird selbst dem Gliedbau seines Gesetzes (S. 37) gemäß, und entfaltet sich stufenweis, und hat dabei seine Bedingnisse theils in sich, theils aber auch außer sich und zwar über und neben sich (S. 35, 11; S. 40). Da nun ferner alle endlichen Wesen in dem Einen Verflußspuncte (S. 34, 39) sich zugleich lebenbilden in endlichen Lebenkreisen, die, wechselseits sich beschränkend, sich durchdringen; da das Leben jedes endlichen Wesens stetig fließt und als Ganzes von dem endlichen Leben aller endlichen Wesen, deren Lebenkreise seinen Lebenkreis durchdringen, mitabhangig ist; da das gesammte auf einmal fortschreitende Leben aller endlichen Wesen die Vollendung des Lebens der einzelnen_endlichen Wesen nicht abwarten kann, während zugleich jedes endliche Wesen, sowie alle anderen, zunächst seine eigne Wesenheit darzubilden und zu vollenden in endlicher, bedingter, selbst nach und nach werdender (S. 40, qq) Freiheit des Wollens und des Wirkens bestrebt ist; so findet sich das Leben aller endlichen Wesen in allen diesen Hinsichten beschränkt in und durch das Leben aller im Gliedbau der Wesen enthaltenen Wesen, also (S. 25) weltbeschränkt, –es entfaltet sich innerhalb der Weltbeschränkung. Ferner finden sich auch an dem Leben der endlichen Wesen alle Grundwesenheiten (S. 32, aa, S. 37), also auch die der Verneinung der Wesenheit, und wiederum die Verneinung der Verneinung. Alle diese Bestimmnisse des Lebens der endlichen Wesen zusammengenommen sind der Grund der ewigen Wesenheit (oder Nothwendigkeit, S. 36) und der zeitlichen Wirklichkeit sowie auch der zeitlichen Aufhebung der Theil-Nichtwesenheit, das ist der Fehlbildung (Mißbildung), und des der bestimmten Stufe der Lebenentfaltung unangemessenen Mangels im ganzen Gebiete des Lebens der endlichen Wesen.
 Das Mangelhafte und das Fehlgebildete also ist das Wesenwidrige, und Wesenheitwidrige, das ist, das die vollständige Wesenheit wirklich theilweis in der Zeit Verneinende,

= 56 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

also auch zugleich das Schönheitwidrige und Unschöne (häßliche). Man nennt das Wesenwidrige gemeinhin das Uebel; wobei man jedoch gewöhnlich noch stillversteht, daß es nicht aus dem freien Willen der endlichen Wesen entsprungen seye; da aber Wesenwidrigkeit, das ist Mangelhaftigkeit und Fehlbildung, des freien Willens (Unsittlichkeit und Untugendsamkeit S. 42) endlicher Wesen das innerste, tiefste Uebel derselben ist, so soll hier unter: dem Uebel, das Wesenwidrige jeder Art und Stufe begriffen werden. Dasjenige Uebel aber, welches und sofern es der wesenwidrige Wille der endlichen freien Wesen selbst ist, oder durch selbigen mitverursacht ist, soll, dem gewöhnlichen Sprachgebrauch gemäß: das Böse (Unsittliche, unsittlich Schlechte *)), genannt werden.


*)   Das Wort schlecht, ursprünglich gleichbedeutig mit schlicht, bedeutet das Ebne, in der Fläche Gleiche; da es dann aber auch das Niedrige bedeutet, so ist es hernach für: unedel , gering, verächtlich, genommen worden, und bedeutet somit eine Art des Bösen überhaupt; im engeren Sinne aber auch die Niedrigkeit und überhaupt die Wesenwidrigkeit der Gesinnung, des Wollens und des Handelns freier endlicher Vernunftwesen.

Das Wesenwidrige, das ist: das Uebel überhaupt und das Böse insbesondere, hat sein Gebiet nur im Zeitlichen, nur im Leben, vollendet endlicher Wesen als solcher, und es gilt auf keine Weise von dem Einen, selben, ganzen Leben Gottes, als wenn es an selbigem, und um selbiges wäre; also durchaus nicht von Gott, das ist nicht von Gott als dem Einen, selben, ganzen Wesen, noch auch von Gott-als-Urwesen; und in keiner Hinsicht kann gesagt werden, daß das Uebel von Gott zeitlichverursacht werde (S. 38 ff. qq, rr), oder daß Gott am Uebel überhaupt und am Bösen insbesondere irgend einen Antheil der Wesenheit oder der zeitlichen Verursachung habe. Ferner ist das Uebel nur am Wesengemäßen, das ist, am Guten, und verneinet und hebt auf, immer nur einen Theil des Guten; das Uebel ist also nie wahre Einheit, nie rein, nie selb (selbständig), nie ganz, nie wahre Vereinwesenheit, (nie harmonisch , nie organisch) nie auch und in keiner Hinsicht schön **). Ferner ist das

3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft.  = 57 =

Uebel stets nur als Ausnahme und als Abweichung von der gesetzmäßigen Lebenentfaltung (als Anomales, Abnormales) wirklich. Da aber dennoch auch das Uebel den allgemeinen nothwendigen (S. 36, S. 4, n. 6) Lebengesetzen folgt, so ist es ebendadurch vermittelt, daß das Uebel zur gesetzlichen, bestimmten Zeit selbst wieder verneint und aufgehoben, also dann das Gute wiederhergestellt wird; – wovon die Gewißheit in der Einsicht mitenthalten ist: daß Gott auch in jedem endlichen Wesen an und in dessen endlicher Wesenheit in der unendlichen Zeit auf eigenthümliche, einzige endliche Weise Sich selbst darlebt (S. 36, nn). Ferner, das Wesenwidrige, sofern es nicht ein bloßer Mangel ist, ist an und für sich Selbstwesenliches, und nur in der Bezugheit und Vereinwesenheit ist es dann wesenwidrig, also ein Uebel; sofern es aber an sich selbst und an für sich allein ist, ist es selbst Wesenheit und wesengemäß, also gut; alles Böse also, sofern es bejahig ist, und an und für sich allein ist, ist gut und bloß im Verein ist es ein Uebel.


**)   Was von der Verneinheit überhaupt gilt (S. 21, b), daß sie nicht an und in sich selbst, sondern bloß wechselbezuglich an und in der bejahigen Gegenheit ist; das gilt auch von derjenigen besonderen Art der Vereinheit, welche das Nichtwesenheitliche und das Wesenheitwidrige des endlichen Lebens, das heißt: das Uebel, ist

Durch das Wesenheitwidrige im Leben der Welt wird nicht Gott selbst mangelhaft noch verunreint; und durch Gottes individuellen Willen (S. 41) selbst wird nichts Wesenwidriges, das ist, kein Uebel, noch Böses, verursacht, noch veranlaßt, noch irgendhinsichtlich befördert, sondern vielmehr verneint, verhindert und entfernt, wenn und soweit dieß dem individuellen Rathschlusse Gottes (S. 41) in jedem Zeitnun gemäß ist. Das Wesenwidrige überhaupt und das Böse insonderheit ist ferner unmittelbar die im Leben wirkliche oder thatsachliche Bestätigung der ewigen Wahrheit: daß jedes endliche Wesen nur in der übereinstimmigen Vereinwirkung des ganzen Lebens der Welt, in Vereinwirkung des ganzen Lebens Gottes als Urwesens, und nur mit Gottes eigenleblicher Hülfe, seinen eigenthümlichen Lebenzweck und seine eigenthümliche Bestimmung vollwesenlich erreichen kann.
 Das Wesenwidrige sofern es von außen unmittelbar oder mittelbar mitverursacht wird, erscheint in Ansehung des endlichen Wesens, woran es ist, als Unglück, das Wesengemäße dagegen, in derselben Hinsicht, als Glück; aber Beides ist hinsichts Gottes (S. 40, f. rr), und hinsichts des Einen Lebens Gottes (S. 40, qq), nicht zufällig. Jedes endliche Wesen also ist dem Glücke und dem Unglücke ausgesetzt, also auch der Glückseligkeit und der Unglück-Unseligkeit (dem Unglückschmerze, der Un-Glückseligkeit); Wesen selbst aber, das ist, Gott, ist vor

= 58 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

und über jedem Glück und Unglück, jeder Glückseligkeit und Unglück-Unseligkeit. Und auch jedes endliche selbstinnige und Gottes innige, Gottes vollbewußte und Gott fühlende, Wesen kann, wenn und soweit es in rein guter Gesinnung (S. 41 f.) mit Gott einstimmig, und im Reinguten mit Gott lebenvereint ist, auch an Gottes Seligkeit (S. 37 f. pp) auf endliche Weise, aber wesenhaft, theilhaben; das ist, es ist der Gottseligkeit, der ewigen (d. h. der ewigwesenlichen, nicht: der in der unendlichen Zeit stetigen) endlichen Seligkeit fähig; – und zwar dieß auch schon innerhalb der Weltbeschränkung, und des Gebietes des Unglückes, des Uebels und des Bösen, wenn das endliche Vernunftwesen sich rein im Göttlichen des Lebens, d. i. im Guten, hält, und ohne Hinsicht auf Lohn und Strafe, auf Lust und Schmerz, noch auf seine endliche Selbstwesenheit (individuelle Persönlichkeit), als allein diese, sondern vielmehr in Einer, ganzer, selber, einziger Hinsicht zu Gott, als in Gott, für Gott, mit Gott, durch Gott das Gute will und thut, auf solche Weise Gott in Gottseligkeit umsonst (nicht um Vergeltung) dienend. Dieß ist das erhabenste und schönste Lebniß im Leben endlicher Wesen, welches innerhalb der Weltbeschränkung, und durch selbige vermittelt, in Gottes Einem inneren Leben, mit Gottes Hülfe, in ewiger Jugend hervorgeht; – ohne daß doch die Weltbeschränkung selbst und das Uebel überhaupt, oder in der Absicht, um die endlichen Vernunftwesen im Unglück göttlich zu verklären, von Gott in Gottes individuellem Willen vorgeordnet wäre, oder veranstaltet würde.

 Da in der unbedingten Bejahung,und bejahigen Setzung des Einen Guten, die unbedingte und ganze Verneinung und verneinige Setzung des Wesenwidrigen d. i. des Uebels überhaupt und des Bösen insbesondere mitenthalten ist, so ist darin also auch insonderheit die Verneinung und verneinige Setzung des Unglücks und der Unglück-Unseligkeit mitenthalten; – und zugleich auch die jahung und bejahige Setzung in Ansehung des Glückes und der Glückseligkeit, das ist, die Anerkenntniß und Aufnahme, also auch die Aufsuchung und Erhaltung des durch das Glück gegebenen Wesenlichen des Lebens, das ist des durch Glück gegebenen Guten und der dadurch gegebenen Güter. Die Bejahung, also auch Beförderung, Aufsuchung, Erhaltung Vermehrung und Benutzung des Glücks, und die Verneinung, das ist die Verhinderung, Vermeidung, Verminderung, Abwehrung, und

3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft.  = 59 =

Unschädlichmachung des Unglückes, ist also auch in den Einen Lebenzweck aller vernünftigen endlichen Wesen aufzunehmen als ein Wesentheil der Vernunftbestimmung; und da die endlichen Vernunftwesen nur im gesellschaftlichen Lebenvereine unter sich, und im gesetzmäßigen Vereine mit dem Leben der Welt, zuhöchst aber und zuerst nur im Lebenvereine mit Gott-als-Urwesen (in Religion) ihren ganzen Lebenzweck, ihre ganze Vernunftbestimmung im Leben darstellen können, so besteht zugleich für die endlichen Vernunftwesen die sittliche Verpflichtung, sich zu Bejahung des durch Glück gegebenen Guten, sowie zu Verneinung des durch Unglück gegebnen Uebels unter sich gesellschaftlich zu vereinigen, auf daß sie im gesetzmäßigen Wechselleben mit der Welt, und im Vereinleben mit Gott-als-Urwesen , soweit es Gottes ewigem Lebengesetze und Gottes individuellem Rathschlusse gemäß ist, dem in der Weltbeschränkung möglichen und wirklichen Uebel entgehen, und auch der Glückseligkeit theilhaftig werden mögen, – welche indeß nur ein untergeordneter Theil der Einen Gottseligkeit der endlichen Vernunftwesen ist. Und da die durch Freiheit zu bewirkende bejahte Setzung des Glückes und die verneinte Setzung des Unglückes zugleich eine von der Freiheit abhangige Bedingniß der Erreichung der Vernunftbestimmung, also ein bestimmtes Recht, ist, so findet also auch die gesellschaftrechtliche Befugniß statt, daß die endlichen Vernunftwesen auch für die Herstellung dieses Rechtes sich gesellschaftlich vereinigen. Und alles dieses gilt von der Menschheit und dem Menschen, als dem innersten Vereinwesen in Gott (S. 24) auf vollwesenliche Weise.
 3)   Gott ist seiner selbst inne nach seiner Einen, selben und ganzen Wesenheit (S. 30), daher auch seiner selbst als des Einen, selben und ganzen lebenden Wesens (S. 37, pp); und auch von allen endlichen selbstinnigen Wesen, also auch von der Menschheit und von allen Menschen, gilt, daß sie ihres Lebens selbst inne sind (S. 38, pp). Da ferner alle selbstinnige Wesen in ihrem Leben Gott im Endlichen ähnlich sind (S. 35, ii), so folgt, daß die Menschheit und der Mensch, als die Gott vollwesenlich ähnlichen endlichen selbstinnigen Wesen in Gott, auch in Ansehung der Selbstinnigkeit Gott vollwesenlich ähnlich sind; daß sie also auch Gottes inne sind im Erkennen, Empfinden und Wollen, und ihrer selbst, daß und wie sie in, unter und durch Gott, an ihnen selbst

= 60 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

und vereint mit den Wesen der Welt und mit Gott-als-Urwesen sind und leben. Da nun Gott, das ist: Wesen, sein selbst inne ist, auch sofern Gott in sich der Gliedbau der Wesen und Wesenheiten ist; und da auch die endlichen Wesen in Gott ihrer selbst, anderer endlichen Wesen, und Gottes, inne sind, so ist mit dem Worte: Weseninneseyn, oder: Weseninnigkeit *), das Ganze dieser Wesenheit, auch als alle ihre inneren Theile befassend, bezeichnet; so daß das Weseninneseyn auch das Inneseyn des Lebens, – das Leb-Weseninneseyn, in und unter sich begreift.


*)   Ich habe die Wörter: gottinnig, Gottinnigkeit, Gottinneseyn gebildet, um statt der Wörter: religiös, Religiosität, Religion, sachgemäße deutsche zu haben. (Siehe "Urbild der Menschheit"). Gottinnigkeit bezeichnet zugleich die Innigkeit Gottes gegen Ihn selbst und gegen alle endliche Wesen, und die Innigkeit aller endlichen vernünftigen Wesen gegen Gott; aber die Innigkeit der endlichen Wesen gegen sich selbst und gegen andere endliche Wesen wird durch dieses Wort nicht mit umfaßt; dagegen: Weseninneseyn und Weseninnigkeit, allumfassend (universal) sind, und daher auch das Inneseyn endlicher Wesen gegen endliche Wesen mitbezeichnen.

Da ferner Gottes Wesenheit auch Vereinwesen (S. 21, a), also Gott in sich das Eine, selbe und ganze Vereinwesen, mithin das Leben Gottes auch in sich das Eine selbe und ganze Vereinleben ist, worin das selbständige Leben aller Wesen des Gliedbaues der Wesen allgliedig und allseitig vereinlebt (S. 35, kk); so ist das Wesenvereinleben auch ein Wesentheil des Guten, des Lebenzweckes und der Selstbestimmung Gottes (S. 36 ff. mm - qq), also ist auch Gott als Vermögen, Trieb, Thätigkeit und Kraft, und als frei wollendes Wesen, auf die zeitliche Verwirklichung des Einen, selben und ganzen Wesenvereinlebens gerichtet (S. 40 ff.), und erwirklichet auch selbiges vollwesenlich in der Einen un endlichen Zeit, und auf eigenwesenliche, einzige Weise auch in jedem Zeitnun (S. 36, oo). Und ein Aehnliches gilt auch von jedem endlichen selbstinnigen Wesen nach seiner Stufe im Wesengliedbau; vollwesenlich Gott ähnlich aber ist auch hierin die Menschheit und der Mensch, als das der ganzen Wesenheit nach Gott vollwesenlich ähnliche Wesen. Daher umfaßt das Weseninneseyn und die Weseninnigkeit auch das Wesenvereinleben, als Vereinleben-Inneseyn und Vereinleben-Innigkeit, und zwar zuerst Gottes, zugleich aber auch aller endlichen, selbstinnigen

3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft.  = 61 =

Wesen in Gott. – Das Weseninneseyn aber, und darin auch das Vereinlebeninneseyn, und das vereinte Darleben des Guten selbst ist der innerste Wesentheil der Einen Schönheit Gottes (S. 51 n. 1) und der endlichen Schönheit aller endlichen Wesen.
 Aber die Weseninnigkeit als gerichtet auf das Wesen vereinleben, d. i. die Vereinleben-Innigkeit, wird Liebe genannt *). Da nun die Weseninnigkeit Gottes, auf die innere Lebenvereinigung Seiner selbst mit Ihm selbst, – folglich auch untergeordneter Weise aller endlichen Wesen mit Gott-als-Urwesen und untereinander, – nach dem Gesetze des Wesengliedbaues, – gerichtet ist: so ist Gott die Liebe, die Eine, selbe und ganze, unendliche und unbedingte Liebe. Gott liebt Sich selbst und alle Wesen, mit unendlicher Liebe; – Gott ist liebinnig, – die Liebinnigkeit (charitas). Alle endliche selbstinnige Wesen aber lieben Gott, nach Maaßgabe ihrer Gottinnigkeit, das ist ihrer Gotterkenntniß und ihres Gottge fühles, und alle endliche Wesen, sowie in gehöriger Stufe auch sich selbst als in Gott seyende, gottähnliche Wesen; – und die endliche Liebe endlicher Wesen ist und soll seyn Ein Gliedbau in ihrer Einen Liebe zu Gott. Die Weseninnigkeit und Wesenliebe der Gott schauenden und fühlenden Wesen, die dann auch nur das Gute als das Göttliche darzuleben streben, ist also Liebinnigkeit (charitas, pietas; fromme Liebe) zu Gott, und zu Allem, was und sofern es gottähnlich in Gott ist. Der weseninnige, und liebinnige Mensch giebt daher in rein gutem Willen allen endlichen Wesen, mit denen er zusammen und vereint lebt, Friede, und ist bereit, sich mit allen Gutgesinnten zu Darleben des Göttlichen und Schönen zu vereinen.


*)   Dem geltenden Sprachgebrauche gemäß bedeutet schon das Wort: innig, die Richtung des Vermögens, des Triebes, der Thätigkeit und der Kraft, und des Willens nach Vereinigung des Lebens hin. In diesem Sinne kann das Wort: Weseninnigkeit, ohne weiteren Beisatz, mit: Liebe, gleichgeltend gebraucht werden, und so habe ich in früheren Schriften dieses von mir gebildete Wort gebraucht. Dann enthält die Eine Weseninnigkeit oder Gottinnigkeit die Liebe Gottes zu Gott und zu den endlichen Wesen, und die Liebeder endlichen Wesen gegen sich selbst und gegeneinander. In diesem unbedingten, unendlichen und allbefassenden Sinne habe ich zuerst die Liebe dargestellt in der Schrift: Urbild der Menschheit S. 305 ff. und S. 420 ff. und in dem System der Sittenlehre, S. 449 ff.


= 62 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

 Gottes Urweseninnigkeit und Urliebe entspricht auch eigenleblich (zeitlich individuell) der Gottinnigkeit und der Gottliebe aller endlichen Wesen; das ist: Gottes Selbstleben-Innigkeit ist auch auf den Verein seiner urwesenlichen Leben-Innigkeit mit der Leben-Innigkeit aller Wesen in ihm gerichtet, auch sofern sie nach Lebenverein mit Gott-als-Urwesen ihren Trieb richten, und nach Urwesen-Vereinleben sich sehnen. Gott giebt sich also wesenlich den heiliggesinnten, Gott liebenden endlichen Wesen in Liebe zu erkennen und zu empfinden, und vereinlebt mit ihnen in Liebe.
 Die Liebe steht in Wesenbeziehung zu der Schönheit als der Gottähnlichkeit des Endlichen als solchen (S. 51, n. 1); sie geht aber nicht allein auf Schönheit, sondern sie ist begründet durch das Eine, selbe, ganze Gute (S. 36, nn), welches auch die Schönheit des Lebens an und in sich ist (S. 54).
 Gott selbst ist die Liebe. Aber Gott ist nicht lediglich Liebe, nicht weiter Nichts als Liebe: denn Liebe ist eine einzelne untergeordnete Eigenschaft Gottes und aller endlichen selbstinnigen Wesen. Gott lebt sich selbst dar in Liebe und mit Liebe nicht bloß aus Liebe, d. h. nicht lediglich um der Liebe willen. Also auch der reinsittlichgesinnte (S. 42), weseninnige, Gott und alle Wesen in Gott liebende Mensch thut das Gute, rein weil es das Göttliche ist, rein in und mit Liebe zu Gott und zu allen Wesen, nicht aber erstwesenlich oder allein aus Liebe, das ist, nicht nur um der Liebe willen. Und eben dieß: rein das Gute wollen und thun, weil es das Göttliche ist, nicht aber zuerst oder allein um der Liebe willen, macht die endlichen Wesen der Reinvollwesenheit (Würde) und der Schönheit theilhaftig, also der Liebe empfänglich und würdig.
 4)   Gott umfaßt mit seinem unbedingt freien, allgemeinen und eigenleblich (individuell) bestimmten, heiligen Willen und Rathschlusse das Eine, selbe und ganze Leben, also auch den Gliedbau des Lebens aller endlichen Wesen des ganzen Wesengliedbaues, bestimmend und leitend (regierend), darüber waltend, und in selbiges von oben hereinwirkend (S. 38-42, qq) mit Liebe (S. 59 ff. n. 3); also auch es unendlich schauend, sofern das Leben in der Einen Gegenwart ist, des Vergangenen gedenkend, und das Künftige voraussehend; auch es un endlich empfindend, und in das göttliche Gemüth aufnehmend; – so daß in jedem Zeitnun Gottes eigenleblicher

3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft.  = 63 =

Wille und Rathschluß auf unendliche Weise von Gott also bestimmt ist, wie es der unbedingten, unendlichen Vollwesenheit des Einen Lebens in der unendlichen Zeit, wie es der endlichen und bestimmten Vollwesenheit des Lebens in den nächstvorhergehenden und allen vorhergehenden Zeittheilen, der eigenthümlichen und einzigen von Gott frei erwählten Vollwesenheit der endlichen Gegenwart, und der endlichen und bestimmten Vollwesenheit des Lebens in der nächstfolgenden und in allen folgenden Zeittheilen gemäß, das ist so, wie es in aller Absicht gut ist. In dieser Eigenschaft ist Gott die Vorsehung *).


*)   Da diese Grundwesenheit Gottes die ganze unendliche Zeit umfaßt, so bedeutet hier: vor, nicht: voraus der Zeit nach, sondern: für, daß Gott für Alles Gute in Weisheit und Liebe Sich selbst bestimmt, und dafür alles anordnet oder verordnet. Im Allgemeinen sollte also lieber: Fürsehung gesagt werden, welche dann auch die Voraussehung, die Vorausordnung, und die Voraussorge, in sich befaßt.


Und da Gott auch in Ansehung des Lebens vollwesenlich ist, so daß Gott seinen Lebenzwek vollwesenlich erreicht; aber das Leben Gottes auch das Leben aller endlichen Wesen, des ganzen Wesengliedbaues in, und unter und durch sich enthält (S. 34 f.); auch Gott die weise, liebende Vorsehung ist: so folgt, daß auch unter Gottes freiem Walten, und unter Gottes freier Leitung (Regierung), das Leben des ganzen Wesengliedbaues, und jedes einzelnen, sowie aller vereinten, endlichen selbstinnigen Wesen zur Vollwesenheit und Vollkommenheit in aller Zeit, in Mitwirkung der endlichen Freiheit der endlichen Wesen, gedeihet, und seinen Lebenzweck darbildend, seine Bestimmung erreicht. Und da jedes endliche selbstinnige Wesen sich selig fühlt, soweit es auf die ihm alleineigne Weise sein Gutes, als sein Göttliches, weil es ein Theil der Wesenheit Gottes ist, will und vollführt (S. 38), und soweit es sich Gott ähnlich, und mit Gott vollwesenlich auch im Leben (S. 59 ff.) vereint weiß: so gelangt auch jedes endliche lebende Wesen, mit der Erreichung der Vollwesenheit seines Lebens, zu seiner endlichen Seligkeit, welche Gottseligkeit (S. 58) ist. Gottes unendlicher Lebenplan umfaßt also auch die Seligkeit aller endlichen Wesen, in unter und durch die Eine, selbe und ganze Seligkeit Gottes.
 Daß nun Gottes Wesenheit, als das Gute, vollwesenlich dargelebt seye und werde, und als dargelebte Wesenheit, als das Eine Gut (S. 36, nn) bestehe, ist das

= 64 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

Heil, das Eine, selbe und ganze Heil Gottes; daß ferner jedes endliche Wesen seine eigne Wesenheit, in unter und durch Gottes Wesenheit, weseninnig und wesenvereint darlebe, und daß dieß Darleben bleibend seye, ist jedes endlichen Wesens eignes ganzes Heil. Und da ferner Gott seinen Lebenzweck mit Freiheit nach dem Lebengesetze, und nach der Lebenordnung, erreicht (S. 38 ff.), auch jedes endliche lebende Wesen auf eigne Weise seinen endlichen Lebenzweck mit endlicher Freiheit nach seinem Lebengesetze, und nach seiner Lebenordnung, ebenfalls weseninnig und wesenvereint zu erreichen strebt, und Gott selbst über dem Leben aller endlichen Wesen und in ihm als weise liebende Vorsehung waltet: so ist das Eine Lebengesetz und die Eine Leben ordnung Gottes auch so bestimmt, daß nach ihnen Gottes Heil wirklich seye und bleibe, und daß sie auch alle endliche Wesen zu ihrem Heile in dem Einen Heile Gottes führen; – als das Gesetz des Heiles, und als die Ordnung des Heiles. Und sowie Gottes Leben und Gottes Heil, und Gottes Lebengesetz Eines, so ist auch Gottes Heilsgesetz, und Gottes Heilsordnung ist Eine, umfassend das Eine Leben Gottes, und in ihm und unter und durch es zugleich auch das Leben aller endlichen Wesen im Wesengliedbau (in aller Welt, im ganzen Universum) und in der Einen Zeit, sowie in jedem Theile und Puncte der Zeit. Und auch das Lebengesetz jedes endlichen Wesens ist das Gesetz seines eignen inner Heiles, und seine Lebenordnung ist auch seine eigne Heilsordnung, welche untergeordnet übereinstimmen, und auch eigenleblich übereinstimmen sollen mit Gottes Heilsgesetz und mit Gottes Heilsordnung, indem das endliche Wesen sein eignes Heilsgesetz dem Gesetze des Heiles Gottes mit freiem Willen unterordnet, und es danach bestimmt und bestimmen laßt.
 5)   Gott ist sich auch inne des Wesenwidrigen, das ist des Uebels und des Bösen (S. 55 ff. n. 2) am Leben der endlichen Wesen innerhalb der Weltbeschränkung (S. 55), und zwar als der wieder im Leben zu verneinenden oder aufzuhebenden Verneinheit des Lebens endlicher Wesen; daher ist Gottes seliger Urtrieb in unendlicher Liebe darauf gerichtet, das Wesenwidrige in dem Einen Leben aller endlichen Wesen des Wesen gliedbaues, lebgesetzmäßig, und der Ordnung des Heiles gemäß, wirklich zu verneinen und zu vernichten. Die Liebe Gottes nun, sofern sie Gefühl der Wesenheitverneinheit

3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft.  = 65 =

(der Beraubung der Wesenheit) der in der Weltbeschränkung im Unglücke (S. 57) stehenden endlichen Wesen ist, verbunden mit dem Triebe, sie von dem in der Weltbeschränktheit verwirklichten Wesenwidrigen, und von dem Schmerze desselben zu befreien, heißt Erbarmung, das ist, mitfühlende (theilnehmende) Liebinnigkeit. Gott also ist das sich unendlich der endlichen Wesen erbarmende Wesen, – unendliches Erbarmen.

Und da Gott sein ganzes Leben vollwesenlich vollführt, und als weise, liebende Vorsehung auch alle endliche Wesen zum Heile leitet, so vollführt Gott auch in unendlicher Erbarmung die Verneinung der Verneinung des Wesenlichen im Leben, das ist die Vernichtung des Wesenwidrigen, – des Uebels und des Bösen. Gott also befreiet in erbarmender Liebe gemäß seinem Lebenplane und seinem Heilsgesetze wirklich alle endliche Wesen von der in der Weltbeschränkung gegebenen theilweisen Wesenheitverneinung, das ist vom Uebel und vom Bösen, und errettet sie daraus. Die untere Grundlage der Errettung und Erlösung vom Uehel und vom Bösen ist, daß die endlichen Wesen wiederum Gottes inne werden, und ihrer selbst als in unter und durch Gott seyender und lebender Wesen; daß sie ihr Gutes in dem Einen Guten Gottes erkennen und rein als solches wollen; das ist, daß sie sich wiederum, mit Gottes erbarmender Hülfe, heiligen (S. 64). Gott ist also der Heilige (S. 41), der Heiligende, und das Heil. Gott ist ewig, in liebinniger Erbarmung aller endlichen Wesen heiligender (heilender) Erretter und Erlöser, und aller wieder geheiligten, vom Wesenwidrigen befreiten endlichen Wesen ganzes, volles, ewiges Heil; gemäß seiner Einen Ordnung des Heiles und der Erlösung, welche als Vorsehung alle Wesen des Wesengliedbaues (alle Wesen der Welt) vollwesenlich umfaßt, und sich ewig gleich ist für die ganze Vorzeit, für jede endliche Gegenwart, und für die ganze unendliche Zukunft, aber dabei für jedes Wesen, und für jeden Zeitraum, für jeden Zeitkreis (Periode) des Lebens unendlich eigenthümlich und einzig ist. Die Erlösung vom Wesenwidrigen, – vom Uebel und vom Bösen, – durch Reingutes in erbarmender Liebe ist Eine stetige, sich ewig gleiche, in jedem Zeitnun eigenleblich einzige heilige, unendlich gute und schöne Handlung (Act) Gottes.


= 66 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.

 Gott rettet und erlöset alle Wesen zur rechten Zeit, auf die rechte Weise, in unendlicher Weisheit, Heiligkeit, Gerechtigkeit und Liebinnigkeit vom Wesenwidrigen, – vom Uebel und vom Bösen; Gott leitet und fuhrt sie alle wiederum zu Gott, und dadurch wieder zu ihnen selbst, und zum Guten. Bei Gott ist ewige Erbarmung, ewige Hülfe, ewige Herstellung in das Gute, nicht ewige Verdammniß, nicht ewiges Verstoßen irgend eines endlichen, selbstinnigen Wesens in irgend einer Hinsicht. Gott ist auch in seiner erbarmenden Liebe Sich selbst gleich, – Gott ist unendlich treu. Gott will das Heil und die Seligkeit aller Wesen, und Gott erreicht in seliger Liebe den Zweck seines heiligen Willens an allen seinen Wesen. Auch Lust und Schmerz jedes endlichen Lebens hat Gott gemessen; und jede Lust und jeder Schmerz hat für jedes endliche Wesen ein Größtes.
 Gott ist auch der Menschheit dieser Erde Heil; – auch unser Heil, auch unsere Hülfe, wenn wir rein göttlich gesinnt, gottinnig, und mit Gott in Geist und Gemüth vereint, das Gute wollen und thun.
 6)   Gottes Vollwesenheit des Einen Lebens, oder Gottes Glorie (und Herrlichkeit), ist der vollständige Verein aller der göttlichen Grundwesenheiten des Lebens, welche bishieher (von S. 31 an) wissenschaftlich entfaltet worden sind; und daß Gott seine Eine Wesenheit vollwesenlich im Vereinwirken aller göttlichen Leben-Grundwesenheiten darlebt, ist Gottes unendliche Würde (Majestät) und Ehre. Darin aber, daß das endliche Vernunftwesen, im Vereinwirken seiner Grundwesenheiten seines endlichen Lebens, Gott ähnlich ist, besteht seine endliche Vollkommenheit und seine endliche Würde und Ehre, in Gott, vor Gott, vor ihm selbst, und vor allen anderen endlichen Vernunftwesen.




 


Preface





Foundations of the Philosophy of Right


The Philosophy of Right, which at the same time encompasses the philosophy of State, is the knowledge of right and of the state in pure reason, as eternal truth. It is the highest part of the one and entire Science of Right, which encompasses right and the state in every respect, and therefore includes within itself both the philosophy of right and also the historical jurisprudence, and unites these two in the philosophical-historical jurisprudence. The philosophy of right recognizes right and the state as the original concept and archetype (as idea and ideal); historical jurisprudence, on the other hand, grasps the historically positive right actually established on earth according to its individual circumstance, as a historical fact; philosophical-historical jurisprudence, however, compares the original concept and archetype of right and the state with the historical concept and historical image of both, and accordingly sketches the model-concept and model-image of the same for the further development of actual right and of the actual state.
 The philosophy of right is likewise only a part of the one and entire philosophy, which is the organic whole of pure rational knowledge of all that is knowable as eternal truth, excluding the knowledge of the purely historical as such, with which, however, philosophy connects itself as philosophy of history.
 And since the philosophy of right is the science of a particular object subordinate to the whole of the knowable, it requires a philosophical foundation within the whole of philosophy. For the finite mind, this foundation is initially analytic-subjective, but then, and indeed primarily in essence, is synthetic-objective.





= 2 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.


Part One.

The foundation of jurisprudence is derived from
pre-scientific consciousness,
in the self-perception of the mind.


Or: the subjective-analytical foundation
of jurisprudence.

The subjective-analytical foundation of the philosophy of right and the entire field of jurisprudence proceeds, without further scientific presupposition, from the common, educated, but pre-scientific consciousness, and elevates the lawfully reflective mind to the recognition and acknowledgment of the idea of right and of the state. In this process, the historical understanding of historically positive right can serve neither as the sole nor as the primary foundation; because actual states themselves are in a state of continuous development, and because purely historical jurisprudence only teaches that and how right and the state actually *) are in infinitely determined individual form and configuration in time, but not what and how both are according to their entire eternal essence, and thus also what should and can become in time; which is precisely the task of philosophy to recognize it.


*)   Here, in accordance with more general usage and the origin of the word, what is called "actual" [real] is that which is effected and effective in time. If one wanted to call the essential, even the unconditionally essential and the eternally essential, preferably real, then reality would have to be attributed to what is historically given only insofar as it is perfectly in accordance with its eternal essence, which is to be recognized philosophically, and is therefore good and beautiful; and in this sense, it would rightly be said that only the rational is real, and everything real is rational.



I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 3 =



First section.
Outline of the Subjective-Analytical Development of the
Original Concept and Original Image
(Idea and Ideal) of Right
.

(Compare: Grundlage des Naturrechts 1803, pp. 1-32).

1.   Right initially manifests itself predominantly as a specific characteristic or quality of finite living rational beings in their mutual interactions as human beings; namely, as rational personal beings who, with freedom, direct their willing toward the attainment of their rational determination. For right appears initially and foremost as that ordering of the reciprocal relations of the common and social life of human beings as free rational beings which is appropriate, as essential condition, to the attainment of their rational determination.

 2.   Furthermore, the right reveals itself simultaneously as a specific characteristic or quality of each person's own life; specifically, at the very core of their intellectual life, according to which each person, as a free self-being (as an individually personal rational being, as a rational individual) inwardly exists and lives in relation to themselves and to other rational beings in that relationship which constitutes the essence of right, and according to which each person is inwardly just toward themselves and toward all other rational beings.
 3.   The concept of right therefore reveals itself as a specific relational concept, not as the concept of an originally simple essence or property of rational beings and, initially, of humans, in its simplicity independent in its content. The concept of morality and virtue, by contrast, do not contain a relation, but rather a simple, self-contained essence of rational beings. It is therefore necessary to analytically investigated wherein the relation of right consists, or what the essential content of right is.
 4.   First and foremost, external right (1) presupposes that free rational beings, whose external life circumstances also encompass the legal context, meet in a common external sphere of activity. For us, this is initially and immediately apparent as

= 4 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

a specific area in the sensible world, in which, mediated by our bodies, we find each other, recognize each other, and are united for common activity, generally independent of our present free will, but then, on the basis of this involuntary union, we also unite ourselves socially with free will for specific rational purposes.

 5.   However, inner right and inner justice (2) presuppose an inner sphere of life to be formed by the freedom of the human being as a whole rational being. Insofar as the right relates to the rational being itself, which lives, wills, and acts inwardly with freedom, it is a purely inner relationship of life, even in its content; but insofar as it concerns other rational beings, it presupposes that other rational beings are present in the rational being's inner life, in mind and spirit, and are freely received by it into its inner life.

 6.   The specific life-relationship of right, both inner and outer, announces itself to us as a general, universally valid law. Law in general is that which is constant in the multiplicity of things, both eternal and temporal. The laws in the realm of what becomes in time are laws of life. These are furthermore both laws of necessary occurrence (physical laws, laws of nature in the narrower sense) and also laws for the free self-determination of one's own power to realize the recognized purpose in the will and for the corresponding free action (laws of freedom, practical laws). The former determine how beings necessarily, in the only possible way, develop – how they must come into being and exist in time; the latter, however, determine how beings can and should come into being and exist in time with freedom, according to their own choice among the possible realms. The law of right, then, reveals itself as a law of freedom; because the relation of right is found to be a life-relation to be established through freedom for the sake of the entire rational determination.

 The one, complete, independent, general, and universally valid law governing the will and the corresponding action (the conduct) of every

I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 5 =

finite personal rational being, including human beings, is the moral law, which can be expressed as follows: determine yourself to the realization (experience) of the good, purely and solely because it is good; or: will and do the good freely. The good, however, is the essence of life, or that which is to be realized (lived out) in life; it is therefore the content of the destiny of finite, free rational beings, and thus also including humans. The good itself, insofar as it is lasting and existing in life and is regarded as such, is the good; and every specific good is, in this respect, a specific good. Therefore, the right also, as a definite essential life relationship which can and should be established through free will and action, whatever the content of this life relationship may be, is also a definite good and a definite good as a definite essential part of the whole determination of the finite rational being, and of man. Thus, the One moral Law also contains within itself the subordinate specific law: to establish that relationship of life, which the Right is. The law of right, as a practical law, is therefore a partial law subordinate to the moral law; and since it is based on the general rational determination of all rational beings, it is conceived as a general, universally valid, but with regard to the moral law, special law for moral freedom.

 7.   In order now to recognize what right is and contains, the entire determination of the rational being and of the human being according to its whole content must be considered.
 a)   The determination of the human being is that he or she should realize or shape his or her own essence (their concept) in time, in infinite determinacy, individually, as an individual. Or: that he becomes and is a whole, fully formed, complete, and harmoniously developed human being, both in himself and in his relationships to other human beings and to all beings with which he stands in living union. The entire content of his determination is the One Good, which the moral law commands to be realized in time. And since man is a rational being precisely because of this, and proves itself and is proven as such, man's destiny can also be called the destiny of reason, and in this sense, it can be said that his destiny is

= 6 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

to live rationally, or in short, [to live] the rational life, the rationality.
 b)   Every individual human being is an independent being who should express his own essence with freedom in his own life (individually), or: fulfill his rational destiny primarily in his own inner life, in mind and spirit. His inner perfection initially depends on the free use of his own strength, but is subject to inner conditions which he himself must first establish and fulfill, also with freedom.

 c)   But an essential part of human destiny and of the individual's life is itself external and can only be realized and fulfilled in society. The human being find himself involuntarily, both physically and spiritually, as a social being, who can therefore only achieve his individual rational destiny as a member of the human society. At the same time, the rational life of the human being is also bound to external conditions, under which alone it is possible and can be developed.

 d)   Thus, the totality of human destiny corresponds to the totality of its conditions, which are partly internal and partly external, partly lying outside the realm of human freedom, and partly dependent on it. This totality of conditions for a rational life, insofar as it can be established through freedom, itself constitutes a part of human destiny.

 e)   Since the human being has the unconditional obligation to live and act in accordance with his determination, insofar as this is the very content of the moral law: there is thereby grounded the authorization to demand that the whole of the inner and outer conditions of rational determination dependent upon freedom be established and maintained in our entire sphere of life. We therefore also find ourselves obliged to work towards this, because it is itself a fundamental part of the good that the conditions for rational determination are met.
 f)   The inner conditions of the rational life inherent to the finite rational being itself and dependent on freedom are spiritual, corporeal, and those combined from both, or human in the narrower sense. But the

I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 7 =

entirety of the external conditions of rational life, which depend wholly or partly on freedom, contains as subordinate supreme parts, firstly, the entirety of external natural conditions, the entirety of external spiritual conditions contained in the communal life of spirits, and then the entirety of the conditions given in the communal life of humans as human beings, resulting from the union of both. – Here, too, the question arises concerning external conditions of rational life that transcend nature and all finite minds, conditions which are at least intuited in a religious sense by educated consciousness.
 g)   Since the human being cannot achieve his determination except in society, and can only fulfill it in society, and since society is something external to him, life in society is for every individual an external and, in relation to himself, a higher condition for his rational determination; a condition which is therefore contained in the One totality of all external conditions of reasonableness, and can and should only be established in this totality.

 h)   Finally, since the entire rational determination of the human being can only be achieved within a social association, this also applies to the establishment of all the external conditions for this rational determination. This, too, is a specific social purpose and establishes a social union, which is therefore itself an external condition for achieving the rational determination. Consequently, all these external conditions can and should be established within the One whole. Every person is therefore obligated and entitled to participate in this social association.

 8.   The totality of the conditions for rational determination that are to be established through freedom is designated by the word: Right. The condition conformable to right is therefore the consistent determination and organization of individual and social life, according to which the whole of inner and outer conditions dependent upon freedom for the rational determination to be and to become actual. Objectively and universally expressed, encompassing the declared domain of essence (objective and universal), human right as a whole may therefore be defined thus:


= 8 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

the Right is the totality of the conditions dependent upon freedom for the rational determination or of the rational life (of rationality) of the human being and of the human society. And since a whole is called organic (an organism) when and insofar as it contains parts within itself as a whole, all of which are mutually determined by the whole and by all parts, and all are connected and united with all others, just as all are connected with the whole: thus, the whole of rational determination, as well as the whole of its conditions, can be called organic, and thus the Right can be determined as the organic whole of the conditions to be established through freedom for the attainment of the organism of rational determination. And insofar as the social whole of people living on Earth is already an organic whole in essential relations, and can and should become even more so through freedom; and if the organic whole of socially united people is called mankind: then it can be said that the Right is the organic whole (the organism) of the conditions dependent on the freedom of the organic whole of the rational determination (of rational life, of rationality) of mankind and of all individual human beings.
The content of Right (legal substance) is thus the organic totality of the free conditions of rational life itself. The ground of Right is the rational determination itself. On this rests the legal authority, which establishes the legal claim for the person demanding the right; that is, the human demand that the totality of the conditions of free rational life be established for oneself and for all. However, insofar as every person fulfills their rights, the legal authority establishes for them the legal obligation (legal duty) to establish, in their own way, the entirety of the conditions of free, rational life for everyone and for all with whom they are connected in life. Every human being, as a free rational being who simultaneously exercises and demands rights in their own right, is a legal person. Legal capacity in general rests upon this free rational personality.

The Right, as something that remains constant in the changing course of life, is the legal law; specifically, in subjective terms, the particular duty contained in the moral law: to establish the right, or:

I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 9 =

to be just, but in a factual (objective) sense: the factual law of the organic whole of the conditions of free rational life itself; and with regard to the inner parts of this organic whole, it is at the same time the subordinate factual law: everything that is contained in the one whole of the conditions of rational determination dependent on freedom is a right, and as such, to be established through freedom.

 9.   In the life of nations there is already found a social union which is operative for the establishment of the Right, recognized as its sole or at least primary and predominant purpose: – the State. Every person who is a member of an educated people [nation] finds that he receives and has secured at least partly and indirectly all external conditions of his rational life that depend on freedom through the State, and that thereby the internal conditions of his rational life are also co-determined and promoted by it. And for their part, the States of the more educated peoples have also declared through their legislation and through their entire activity that they are institutions which set the establishment of Right as their sole or primary purpose. However, whether the state is merely the social institution of right, and should be and remain so, or whether it is rather the universal social union encompassing the entire human determination [vocation or purpose] in all its aspects and uniformly, or at least should be and become such, can only be decided in the following discussion. However, it is already acknowledged here that a social association organically encompassing the entire human determination is required for the achievement of the destiny of mankind and of the individuals; as well as that the establishment of the right in particular, indispensably requires an independent social institution contained within that all-encompassing association.
 10.   The concept of Right, and thereby also the concept of the State as an institution of right, has been derived here solely through direct self-observation, self-perception, and self-knowledge of the mind and of man as a rational being, apart from everything that belongs to the subjective personality of the perceiver. Furthermore, no assertion has been based on a feeling, but all assertions


= 10 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

are presented as given simultaneously with rationality. The truth of these assertions about the right and the state is therefore as evident and as certain to us as the consciousness of our rational personality (our rational character, our rational nature) is to us. The concepts of right, and of the state as the legal institution, are rigorously proven (verified, demonstrated) in their indissoluble connection with the rational personality, and insofar as the necessity of this connection is shown, and also proven (demonstrated); thus recognized as truth, which is as irrefutable by any deeper research as the self-consciousness of our rational personality. Therefore, the analytical-subjective justification of the right provided so far is scientific, and because it is completely free from everything personal, individual, and historical (historical-empirical) as such, as well as from all interference of feeling as a basis for knowledge, it is also philosophical. Nevertheless, the knowledge gained in this way is not yet scientifically complete and, therefore, does not yet fully and completely satisfy the mind. For both its apparentness (evidence) and its provenness (its demonstrative character) are, so far, only finite, given only in relation to self-consciousness, and thus only relative. But what is to be philosophically, that is, fully scientifically, understood and proven, must be recognized and proven in and through a fundamental knowledge (the principle), which itself neither requires nor is capable of being proven in a higher realm. The fundamental knowledge must therefore be the unconditional basic idea of the unconditional infinite being, that is, God. In the analytical development achieved so far, however, the relevant highest ground (the relatively highest principle) is the idea of the finite rational being, namely the human being, both the individual person and, indirectly, mankind. Therefore, for jurisprudence, as a philosophical science, the higher, but in itself unconditional, objective and essential foundation of the right in the fundamental knowledge of the One infinite, unconditional Being (the absolute-scientific, objective, synthetic foundation) is essential in the first place; and therefore, also for the purposes of jurisprudence, the upward-leading self-perception


I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 11 =

of the mind (the subjective analysis) must be continued even further upward to the knowledge and recognition of God, as the One infinite, unconditional Being, at the same time as the ground of all beings and essences, of all that is and becomes, and as the ground of all knowledge in general and of all scientific knowledge in particular (as the principle of science).

However, even before this fundamental scientific knowledge of right and the state has been achieved, the knowledge of right and of the state, analytically in pure reason as self-perception, has nevertheless gained objective validity as eternal truth, and the authority to be valid for life and to be realized in life.

11.   Here, the internal structure (the organism, the structure of the limbs) of jurisprudence is already revealed, insofar as this is possible as a result of partial analysis. The highest part of jurisprudence is the knowledge of right in general, as the one, same, whole right, prior to and above all further internal contradictions. This includes, as determined by it, both the purely conceptual and archetypal knowledge of right as eternal truth (the science of the idea and ideal of right, ideal jurisprudence) in distinction from the right realized in time; as well as, from the other side, the purely historical knowledge of the right as an inherent (individual) truth (the science of legal history or of historical-positive right, the real science of right). These two opposing branches (disciplines) of jurisprudence, subordinate to the supreme knowledge of Right, are nevertheless united by that highest scientific knowledge of Right into the unification of the science of Right, which can be called the ideal-historical or harmonious philosophy of right, the philosophy of legal history, or also the applied philosophy of right (the ideal-real jurisprudence). According to the definition of philosophy set out above (1), the pure philosophy of right thus contains the general, supreme part of jurisprudence, and then the subordinate, original (ideal) part thereof; and it is in this sense that the philosophy of right is understood and developed here.


= 12 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

The term "natural law," which is unsuitable in itself, is here used synonymously with "philosophy of right."





Second section.
Continuation of the self-perception of the mind (subjective analysis) up to the recognition of the One Fundamental
general and of jurisprudence in particular
.

1)   Ascending to the thought of God as the ground of being and of knowledge.

That which we have thus far recognized as evident eternal truth itself demands that we expand and elevate our research, since it is itself still deficient and incomplete, and can only be acknowledged under the presupposition of something higher. Because
 A.   this understanding of the Right still lacks the insight into the higher ground of everything recognized thus far, and of everything determined, as posited in and through its higher ground; and indeed, firstly:
 a.   With regard to our own individual personality, upon whose recognition and acknowledgment the insight into the Right gained thus far is based. Because everyone [each person] finds itself inwardly finite and is therefore compelled to inquire into the ground [reason] of its own [existence] and of its own inner finitude. Furthermore, each person also finds itself as an inner, in every respect finite, yet organic manifold; thus, the question arises once again as to the higher ground of this manifold in general, and of its finitude, as well as its organic character in particular. However, insofar as
 b.   our understanding of Right is also based on the recognition of external beings, primarily nature and other finite rational beings, and insofar as our right essentially relates to these, the following questions arise: how do we come to be connected to and live with these beings external to us, and in particular,

I. Abschn, analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 13 =

to recognize them, – and what the higher reason of the essence and existence of these beings and their union among themselves and with us is.
 B.   Furthermore, what we have learned so far through analytical means gives us no scientific insight into precisely that which is of primary, fundamental, and essential importance for jurisprudence – that is, with regard to the One supreme reason to which the question arises. First and foremost
 a.   not with regard to the One Supreme Ground of the Essence and Existence of all finite beings themselves, in and through which rational beings, rationality, and rational life also are and exist, and in which and through which, entirely and solely, scientific knowledge of the Right can be founded and perfected. Nor, however,

 b.   with regard to what is justified; because in our inner perception, everything appears to us only as finite and within the finite circle of life, and the immediate inner perception provides no answer as to whether reason (the mind, the spiritual being), nature (the physical being), and humanity are infinite in themselves, even in time and space, in power and life; that is, whether the thoughts (primordial concepts, ideas) of reason, nature, and mankind, which together and united are called the world (universe), are infinite and unconditioned in their own way – whether they possess any objective validity. Therefore, immediate perception does not decide whether the concept of law is an infinite concept in its own way (an idea, initially: a world idea), or whether the right refers only to the finite sphere of life perceived by us in our own lived experience, and to the finite time of life on this earth, and has a validity limited to this finite sphere of life.
 And since these higher questions can only find a satisfactory answer if the finite mind can arrive at the knowledge and recognition of the One, the same, whole, infinite and unconditional Being, that is, God (p. 10) *), thus the first task that arises as a condition for the scientific foundation and development of jurisprudence is to clarify the idea of an infinite, unconditional being, or God, without yet distinguishing between essence (essentia) and being (existentia), and without asking whether this idea has any factual validity.



*)   To the objection that the scientific foundation and development of jurisprudence, without this brooding depth and scholastic breadth are not necessary, at least for real life and for this earth, since one can sufficiently determine everything that constitutes Right for this earthly life, even in its highest possible development, simply by further developing the concept of Right found through analytical means, the answer is given by the pure primal instinct for the knowledge of eternal truth; then by the historical experience that, precisely with regard to the most important legal questions for this life, both actual legislation and even supposedly philosophical legal doctrines offer only hasty, unauthorized, and arbitrary assumptions instead of proven legal decisions; for example, regarding the choice and determination of one's civic status and profession, marriage and sexual relations, the right to a will that remains valid even after the death of the person making it, criminal law, especially regarding capital punishment, etc. – Without knowledge of God and of mankind's relationship to God, a scientific resolution of legal questions, which simultaneously concern a whole of life that is higher than this earthly life, is impossible.


= 14 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

 2.   The task.   To bring the notion of an infinite, unconditional being into consciousness.
 This has been accomplished in a broader context and in more detail in the Abriß des Systemes der Philosophie, section 1, pp. 7-28.
 a.   We are prompted to this thought, or rather to the recollection of this thought, by the concept of the ground [basis, reason], to which we ascribe unconditional validity with respect to everything finite. Only an independent Being can be conceived as a basic principle; in that properties or essences are not in themselves, but in beings whose essences they are. Since the principle of the ground is conceived as universally valid with respect to everything finite, it must be conceived that One being is the ground of all finite beings and entities; because several supposedly supreme and first, and in ascending order last, reasons would have to be considered different from one another, therefore finite, therefore self-justifying, consequently the reason itself would not yet have been found.

II. Abschn, anal. Entwickl. d. Grunderkenntniß. = 15 =

 b.   This, in turn, leads us to find within ourselves the thoughts of One Being which, though unfounded, is the common ground of all that is finite, which is when this finite thing is conceived as infinite in its own way; that is, the basis of reason, nature, and humanity, and of everything individually finite within them.
 c.   Thus we think: One Being which is the ground of all finite beings, as the infinite, unlimited being in every respect.
 d.   We also believe that it is its entire essence; whose oneness is not negated by the fact that certain fundamental essences are distinguished within it, such as: being One, being Selfsame, being one Whole.
 e.   Thus, the One Being is conceived simultaneously as the Being outside of which nothing is, and within which all finite beings are contained, without, however, being anything finite itself, nor the sum total of all that is finite; it is also conceived as the all-encompassing Being. All that is finite, however, is conceived as limited within it and as subordinate to it, but at the same time also outside of it insofar as the One Being, as the Infinite, is above all that is finite.
 f.   Accordingly, we conceive of the One infinite Being as the unconditional (absolute) Being; for conditionality is the relation of one essential being to another essential being outside of it, insofar as the latter is something external to it, with which it is itself essentially at the same time, and therefore cannot exist without the latter. (See below, p. 20.)
 g.   Likewise, we also conceive of the One, infinite, unconditional Being as the same and identical (self-identical, exactly alike) Being in itself; because, moreover, any reason for its diversity, which would be in it, would have to be conceived outside of it.
 h.   And by thinking of the One Being as the foundation, we conceive of the unity of the essence of all that is finite as such, classified and subordinate to the One Being of the infinite, unconditioned Being, as such; therefore: that the infinite, unconditioned being is as ground outside and above all that is grounded, which, however, is within it as the infinite being. – If we now call the World, according to common usage, the sum total of all finite beings, and those that are infinite only in their kind, then the One, infinite, and unconditioned Being is conceived as existing in, under, and through itself

= 16 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

insofar as it is the foundation of the world, as above and outside the world, but the world as existing in it as the One, infinite, and unconditioned Being. And insofar as we conceive reason, nature, and mankind (p. 13) as the supreme beings of the world, we conceive them as existing, and living directly in, under, and through the One, infinite, and unconditioned Being; but by no means as being themselves the One, infinite, and unconditioned Being.
 i.   The idea of the One, infinite, and unconditional Being is not a concept, a judgment, or the conclusion of any kind; because the essence of being ground, and the principle of ground, is itself only conceived as being in and by the One infinite and unconditional Being. Nor is it the idea of a separate (abstract) entity, such as unity, infinity, unconditionality, rationality, life, moral world order, etc. Rather, the One Being is conceived wholly and in itself; which is then also found to be all those, and indeed all beings in and of themselves.

 k.   Therefore, the content of this thought can only be described by the words: Essence, or: God; not by: the One, the Infinite, the Absolute, absolute identity, reason, absolute reason, spirit, absolute nature; and certainly not by any designation derived from anything in any respect finite, particular essence, be it a particular essence or a particular being.
 l.   If the fundamental essence, or principle in general, is called that in and in which essential things (something) exist as being in and at their ground, then the One infinite unconditioned Being is simultaneously conceived as the One, infinite and unconditioned fundamental essence or principle of all distinct, particular beings and entities; consequently, also as the fundamental essence or principle of knowledge: what It itself is, and that It itself is. Thus, the knowledge of essence or God is also conceived as the ground of all knowledge, as the ground of insight into all truth, as the unconditioned ground of knowledge and the ground of proof. And since God is also conceived as being in and of Himself all that is, so God is also the one and only content of knowledge,

II. Abschn., anal. Entwickl. d. Grunderkenntniß. = 17 =

and science, as the totality of perceived truth, is conceived as One, like God. Thus, God Himself is conceived as in every respect the One fundamental being or principle of the One science; every finite object of thought and cognition is therefore only fully and truly known insofar as it is recognized and proven to be in, or in and through God — that is, insofar as its essence (essentia) and its existence (existentia) are simultaneously perceived as in, or in and through God. According to the concept so described, everything essential has its truth in and through God — for God Himself is the truth of all that is essential.
 m.   Consequently, God is also conceived as the fundamental essence or principle of Right; and the idea: God, as the One Basis of Knowledge or as the One, and highest, basis of knowledge of jurisprudence, which it has in common with this and with all particular sciences in the One Science. The principle that is uniquely (proprietary) to jurisprudence itself is the Right itself, recognized as existing in and through God; that is the all-essential, unconditional (absolute) and therefore also general and universal knowledge of what Right is and how it exists in, through, and by God *).


*)   This distinction between what is "by" and what is "in" God, will be explained below on page 22 and presented as a scientific finding. Thus justice, as an attribute of God, is in God – God is inherently just; but the justice of finite beings, including human beings, resides in God, provided that the finite beings themselves are in God.

3.   Recognition of the thought: "God", as an unconditionally valid thought; thus, recognition of God in Himself, and as the basis of all that is essential and of all knowledge, or: as the unconditional ground of fact and ground of knowledge (principle of fact and principle of knowledge) in general, and of Right and jurisprudence in particular.
The question of the factual validity (or the objective validity) of a thought is called: The object, or rather, the content, of this thought is as it is thought, and therefore it is not merely thought. — This

= 18 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

question presupposes the distinction between the content of the thought as something thought, and precisely this content as something essential and existing in itself; without prejudice to the fact that thought and thinking, as such, are also found and recognized as something essential and existing in themselves, and therefore also as a part of their own content; this is also without prejudice to the fact that it may first be further investigated whether every thought necessarily has an essential content in itself *). In common consciousness, this question arises first when thinking about external things, e.g., external natural things and other rational beings; and the difficulty of this question, thus defined, lies in the fact that, in the finite realm, it is impossible to foresee how the finite rational being, in its thinking in general, transcends itself and arrives at something essential from the limits of its being, whether this external being is beside or above it. — The thought of the One, infinite, unconditional Being, however, consists in consciousness itself, as something present and given within it; and the question of its objective validity arises from the fact that and insofar as the finite mind thinks of the One, infinite, unconditional Being as outside and above itself, although, when this thought is thought completely and fully, it also comprehends the thought of the finite thinking mind within and below itself. This thought now reveals its content as being above every contrast, even that of the external and the internal, and as the reason for this contrast as well, and consequently also as the basis of this contrast for the finite rational being, at the same time also as the basis of its own finite self-consciousness, and consequently also as the basis of the finite mind's question about the objective validity of thought as distinct from its content. This shows that the question of the objective validity of thought itself is only based on, and also resolved in the thought of the One, infinite, unconditioned Being; so too that this question does not even arise with regard to the fundamental concept of God, in the sense that it does not arise with regard to the thought of all beings and entities that are finite in any respect.


*)   This is affirmed in the "Grundriß der historischen Logik, 1803. p. 4. and ff."; and in the "Abriß des Systemes der Logik, 1825, § 6. § 18. § 83 ff."


II. Thl., 1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 19 =


These are the main points of insight with which the whole unconditional and infinite knowledge and recognition of the One, infinite and unconditional Being, that is, God, as the fundamental idea, or the fundamental vision (as intellectual intuition) truly takes root in the finite mind, where, as a whole mind, as a whole rational Being, it contemplates and knows the Being, that is, God, through thinking; insofar as God Himself is present to the finite mind, revealing Himself to it in an eternal way. Then the finite mind is able to recognize God as the One, Same, Whole, Infinite, Unconditional Being, existing infinitely and unconditionally, as the One Foundation of all beings and essences, including goodness and Right; and the thought: Essence, or God, as the One Fundamental Thought as the principle and content of the One Science and all subordinate, particular sciences, including ethics and jurisprudence.




Part Two.
The foundation of jurisprudence in the knowledge of God, or:
the fundamental scientific (methaphysical and synthetic)
basis of legal philosophy.




First Division.
The fundamental knowledge about and prior to the knowledge
of Right; or: the knowledge of God about and prior to jurisprudence.
.

Preface.   Had it been possible to refer to a printed version of the uppermost part of the system of science, this first section would have been superfluous. However, since such a version has not yet been published, this section could not be omitted here; so that the following treatise on the philosophy of Right could refer to the



= 20 =   Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.

connection between the grounds of proof in the highest branch of science. What follows should be regarded almost exclusively as a brief summary, not as a treatise. The new German words have been carefully formed and selected, according to reasons that I have developed in detail in my work "On the Dignity of the German Language, and on its Development as a Language of Science" (Dresden, 1816).

I.   The epistemological principle, or the fundamental intuition, can (p. 16. i) only be expressed by a noun, not by a sentence:


Being, or: God.

The fundamental vision, that is, the Insight into Essence, the knowledge or understanding of the Essence, is the basis and the sole content of science.

a)   Being, or God, can only be sensed and believed in by finite minds; but with the knowledge of God, with the fact that the finite mind knows God, begins also the finite mind's true and complete knowledge and science. — The knowledge of God then establishes, in the finite mind, the contemplative belief in God, just as the intuition of God establishes the intuitive belief in God. The intuition of God and the knowledge of God do not originate from feeling as from their factual basis and proof, but rather awaken and enliven the feeling of God, — and in that respect, they are indeed also a matter of feeling, — the most important matter for feeling as well.
 b)   It is presupposed here that the knowledge and recognition of the Essence have been gained, that they are truly present in the mind that undertakes to recognize and shape the philosophy of law. Whoever lacks the knowledge of God cannot possess the complete, essential knowledge of law; however, even before the finite mind recognizes God, it can partially recognize human Right as evident truth insofar as the Right is not related to the relationship of man and mankind to God, and insofar as it can be found and recognized with evidence in the immediate certainty of finite self-consciousness. — But if the finite mind has even the most fervent intuition of God, then it is also able to sense and embrace in faith the whole of true Right as a divine essence.


2.   The Being is perceived as the Essence; or God is recognized as divinity. And the essence is perceived as Unity (unity of essence, unitas essentiae); or: Divinity is recognized as One. And since the Being is essence, the Essence is unity, and One, or: God is known as One.


II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 21 =


  The Essence (essentia) is indeed still to be distinguished from the Being (Seynheit/Daseynheit,existentia); but the essence of the Being is perceived before and beyond the distinction of being. Furthermore, it is also recognized as the Being, which is perceived as a specific fundamental essence of the One Essence of the Being.

a.   The Essence is in itself: primordial essence in the distinction from itself, as being in itself selfhood (independence, identity), wholeness (omneity = allness, still to be distinguished from totality), and Vereinwesenheit (unity essence) or unity self wholeness.
 b.   The "form" or the "how" of the essence is: proposition or formal essence (thesis, position), and the Essence as Unity is propositional unity or formal unity (unitas formae). The proposition or Formality is in itself: Primal Proposition and proposition's Primal Unity in the distinction from itself as existing in itself, self-proposition or directness (direction, relation); Completeness or composure (comprehension, scope, range); and Unity [Vereinsatzheit], that is, proposition's unity, which is the proposition united from directness and scope.
 The form or the how of form, or of proposition itself, is Affirmation (positivity). Affirmation is indeed to be further distinguished from the non-affirmation (negation, the not and nothingness, negatio, negativitas); however, affirmation does not possess non- affirmation on itself, but rather in and beneath itself, as the form of the opposite affirmation (the affirmation of the finite, the opposite), which non- affirmation possesses in itself. The Affirmation, as a form of proposition, is also a form of correctness, of comprehension, and of unity. Comprehension, according to its inner opposition, is opposite comprehension (counter-comprehension) and unity. The form of affirmative comprehension is being Within oneself, according to which essence is its inner being, without having an outer one; but the opposite comprehension has in itself the form of the opposite inside and outside, and, viewed in terms of content, of the Inner and the Outer ones. And the Inner and the Outer, viewed in their togetherness, is the limit or the end (finitude), and viewed as self-essential, it is the limit or the end. Therefore, everything essential, insofar as it is counter-essential, is also limited and finite. Essence itself, however, precedes and transcends opposites, as a whole purely affirmative, thus entirely comprehensible, pure in itself, and without limit or end, that is to say, unlimited, infinite. In terms of comprehensibility, wholeness is infinity. Essence is the infinite;

= 22 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt, Grundl.


God is the infinite One; and this statement is already contained in the sentence: God is the One, self, whole Being.
 c.   The Proposition, as conceived in relation to the Essence, is Being (Daseynheit, existentia), and the unity of proposition in relation to the unity of essence, conceived in relation to the Essence, is the Unity of Being (unitas existentiae). Being is primordial Being in its distinction from itself, insofar as it is, according to selfhood and wholeness as well as according to directness and comprehensibility, the Being of relation and content, and the Being united from both.
 And since the Essence [Being, or: God] is the essence itself, and therefore also what essence is in itself, thus the essence is the One, same, whole, affirmative Being (unconditionally positing itself). All other entities mentioned here are also to be described as essences, and essence [the Being] is to be named accordingly; however, in such a way that none of the distinct entities are confused with the essence itself, or substituted for it. Therefore, it can also be said: God is the infinite Being, and: God exists (Deus existit).
 3.   The One Essence of the Being is within and through itself (but not in itself) opposing and limited beings (counter-beings, differences), which, as opposites, are united in, with, and through one another. And the Essence is in itself and through itself, an opposite, limited being which, according to their unconditional and infinite similarity of essence, are in and within themselves the divine essence in a finite way, and are united as opposites in, with and through each other.
 It is to distinguish what essence is in itself from what essence is within and through itself; and in thinking that finite beings and entities are in and under God, it is by no means thought that God himself is finite beings and entities in himself, nor that God himself is finite or limited in any respect. Furthermore, God is also recognized as the ground and cause of everything that God is in and through Himself; consequently, all finite beings are recognized in their conditionality and dependence on God, and thus in no way equated with or confused with God himself. Therefore, in the insight into what God is in and through Himself, neither the thought of God being finite is


II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 23 =



made, nor are finite things being deified.

 a.   The opposite is not opposed to God himself as something external; rather, the one is mutually what the other is not, in the form of a reciprocal yes and no, with no third element between; and it is precisely because of this that they are mutually different. Therefore, what is opposed in God is only twofold, and all original opposition is twofold. What is mutually denied by them is not denied by God's very essence, but in view of this, both are affirmed, since both are in it.

 b.   Since the opposition (the contrast) and the limit do not apply to God himself, and thus in God is distinguished from of God, God is also, as a being, before and above the two members of the highest opposition within him, as a primordial being (super-being).
 c.   In the essential sameness (identity) of God, it is recognized that the beings opposed in God are both, within certain limits, the divine essence itself; that is, they are similar to God, and that likeness to God is their common essence, although, as peculiar opposites, and insofar as they therefore possess unity and limiting qualities, they are different from God as being in and under God, and as being beside and outside of one another. Yet even in their mutual opposite essence or oppositeness, they are finitely of the same essence; that is, they are mutually similar and destined for one another (in pre-established harmony). Furthermore, they are both united with God as the primordial being, and among themselves as opposite beings.
 d.   According to this, in the objective contemplation of the beings themselves (in intellectual intuition) it is recognized: beings, and the inner structure of the beings with regard to beings.
 That the elements: Reason, Nature, and Mankind, which are already evident in objective intuition in the analytical part of science, correspond to the elements demonstrated (deduced) purely in essential intuition (in principle), this is proven in the highest part of philosophy itself. Although this proof cannot be carried out here, it can nevertheless be seen here that, through objective observation (self-contemplation), the aforementioned elements prove to be in the asserted

= 24 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt, Grundl.
relationships, and that, in our consciousness, beings higher than reason, nature and mankind, in God, and under God as primordial being, are not found.


Being.
Primordial Being.

Primordial Being united with Primordial Being united with
Spiritual Being. Physical Being.

Primordial Being, united
Spiritual Being.  with the united Physical Being.

(Reason) Spiritual Being and (Nature)
Physical Being in which
Mankind
united with the Primordial Being,

is the unified Being.
Spiritual Being united with Physical Being, in which Mankind
is the inner unified Being.

e.   That Essence [Being=God] is this definite Opposite and united All in and within itself, this is essence's complete being (perfection); and that Essence is this All in essential order and inner structure, is expressed in the assertion: that [the] Essence in and among itself is the One, Same, Whole structure of essential elements, or organism.

The words "element," "organism," "structure," and "element structure" do not refer to anything sensual or even material; but rather that which has been clearly and definitively indicated here as being to be designated by it *). Furthermore, since in ordinary educated consciousness the word "God" is usually associated with the idea of "Being" as a primal being, instead of this word being taken as synonymous with "Being," it is more appropriate, due to current usage, in purely scientific presentations such as the present one, to use the word "being" where and insofar as misunderstandings and false interpretations would be expected through the application of the word "God."


1)   To attribute to the philosopher, instead of his pure, non-sensual thoughts, thoughts of the sensible and material [spheres] by means of the figurative words he uses, which he cannot avoid because of the general imagery of vernacular languages, and to ascribe to him in this way materialism, pantheism, etc., is just as tasteless as if one were to accuse the mathematician, when he speaks of terms of number sequences, etc., of considering number to be material.

II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 25 =


But in no way can it be said that Essence (or: God) is the structure of the essential elements; for without the addition: in itself and under itself, this statement would be fundamentally false, because it would negate the unity, selfhood and wholeness of essence, and thus deny the vision of essence as such. And to the determinations of: in itself and among themselves, there are also others; such as firstly the determination that essence, the structure of essential elements, is also through itself, as ground and cause. If one calls the essential structure "world," then the statement: Essence (or God) is the world, is entirely erroneous and fundamentally false; but the statement: Essence (or God) is in itself, under itself, and through itself, the world, is entirely correct and a fundamental truth. This sentence can also be reversed to the sentence: the world is in and through beings, or God; but by no means to the sentence: the world is beings or God, or the world is like God. For even if the fundamentally false statement "God is the world" were true, the statement "the world is God" would by no means follow from it according to mere form; because in the first statement the so-called predicate: "the world" is not determined in terms of scope, so it remains undetermined whether God and world are of equal scope (as reciprocal terms), i.e., whether God and world are completely related to each other (mutually distributed). Since, however, the concept of essence and the worldview gained from it teach that Essence, or God, and the world are in no way equivalent, then the propositions "Essence, or God, is the world," and "the world is Essence, or God," cannot be true in any way; rather, both are fundamentally erroneous and completely false. And if the word "the All" (or "the Universe") is understood to mean the world, then it cannot be said: God is the All, just as it cannot be said: the All is God, but rather: God is the All in, under and through Himself. Furthermore, if under "Everything" the fully essential unity of the finite opposite-essential is conceived, then it is true that God is also Everything in, under and through himself; but it is fundamentally false that God is Everything, and Everything is God. The Allness or Totality is indeed an inner, lower Essence justified through God, in that God is the Allness or Totality only in, under and through himself; but Allness or Totality is not the One


= 26 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.

whole Essence of [the] Being, the One whole divinity of God himself. Therefore, it cannot be said: God is totality, nor: the totality is God. If, finally, by "everything" is understood to mean each and every individual (everything and anything), then it can probably be said: God is in and through Himself also everything and anything, but not: God is everything and anything; nor: everything and anything is God. Apart from God, as the One, self, whole Being, there is nothing, but God is everything in, under, and through Himself. But God, as the primordial being, is above and outside of all that is contrary to God, which is in and under God, therefore also above and outside the world (the universe); consequently, everything contrary to God is also below and outside of God as the primordial being. But God, as the One, same, whole, infinite and unconditional Being, is neither in nor outside the world. And furthermore, it is recognized that God, as the primordial Being is also united in and with all that is opposite to him, which is in and under him as the One, selfsame and whole Being, thus in and with the world (the universe). — The science formed in the knowledge of God is, therefore, in no way a doctrine of Pantheism (All-Gottlehre), but destroys the delusion of the doctrine of All-God where it exists, and makes it impossible for every mind that, contemplating essence, remains in scientific prudence. Science teaches God as God, as the One God, not as "an all-encompassing God"; it is the pure, complete, independent doctrine or science of God, — the pure Theism; it therefore completely negates any supposedly existing knowledge without God, as well as the non-conceived notion that "God is not God in any respect," and demonstrates its nullity; it is the pure and complete antithesis of the alleged science without God, or the alleged science that denies God — the doctrine of godlessness, of Atheism, with which it has absolutely nothing in common, and with which it agrees not only in none of its results, but in absolutely no assertion whatsoever. — The One, whole science is the One, whole affirmation of God, and thus the One, whole negation of atheism, that is, of alleged knowledge without God and of the denial of God. Therefore, it is quite impossible that the science formed in the contemplation of the Essence could in any respect lead to or incline towards atheism, or that an atheistic assertion could be logically (with consequence) deduced from any of its assertions.

II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 27 =


f.   This also leads to the following entities, the understanding of which is indispensable for the foundation of philosophy of Right [legal philosophy].

aa)   The Essence, Reason to be (fundamental). God is the foundation of all finite opposites, which God is in himself, and in and under himself, as of his grounded being; in that God is the one, selfsame, whole Being upon whom and in whom all finite, particular entities exists. And since God, as ground [cause], is essentially the same in and of himself, so that everything finite and determinate that is essential is, according to its one, whole, same essence, as a finite and determinate essence, essentially the same as God himself in a finite and determinate way, that is, similar to God: God, as ground, is also cause, and God's essence is also causality (causalitas). Or, in other words: God is the cause of all finite, determinate essence [entities], and of all finite beings, in that God is the reason that all finite, determinate entities are in accordance with God's infinite essence in finitude, that is, godlike.

Since God is recognized as the ground and cause of the One, selfsame, and whole Essence of all opposing and finite essences (of all essences and beings), God is also recognized as the ground and cause of the being or existence of all opposing and finite essences (as the existential ground of the world and all things); insofar as (p. 22, c) being is the unified being of essence itself and of the proposition of the same. God is also first recognized as the One, Same, Whole Ground, and as the One, Same, Whole Cause; then, in the further development of science, also as the primordial ground and cause, then as the eternal and temporal ground and cause. Furthermore, firstly as the ground and cause of the One, same, and whole existence of all that is present and determined; and then also of the primordial, eternally essential, temporally essential, and of the existence united from these. — And since every finite being is godlike in God (p. 23, c), it is also, inwardly, a finite ground and a finite cause in the entire realm of its finite being.


= 28 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.


bb)   The essence of all finite entities in God: to be an inner and an outer in opposition to each other, and a united inner and outer [essence].
 cc)   The essence of God, Himself, is to ground and cause all that is finitely essential within Him with a limited, inherent essence (sole inherent essence); that is, to determine all that is finitely essential — to be its determining ground and determining cause. This essence of God, which belongs to God in the fundamental and causal relationship to the finite essence within Him, can therefore be called determinacy; so that God is the One, the Same, the Whole, the determining Being of all finite essences, and the finite essence is the determinate, but the content of determinacy is the determination (or destiny).
 dd)   The essence of conditionality; which is not to be confused with the relationship between the reason and the reasoned. That is, the essence of the opposing (opposing and distinct) essence in and about God: that it is, according to its own essence, simultaneously with the own essence of its opposite, and indeed as mutually determining each other according to its essence. Conditionality, as a relational essence, exists in the form of judgment, and the expression of this relation is: if, — so; or: with One thing, thereby determining the Other. Conditionality is thus an inner fundamental essence of [the] Being; however, it is not in God as in the One, same, and whole Being, but in God as primordial being and in all finite essence, that is, in God, insofar as God is in himself all [every thing] that is definite, distinguishable essence.
 α.   The ground of conditionality, the conditional ground; that is: essence itself according to its identical essence, insofar as such is also in the simultaneity and unity of all opposing essences. God himself is absolute [unconditioned], for God is the One, the whole self-being, or: God is wholly in himself, thus not determined by anything at the same time, nor in relation to anything. Therefore, the unconditional nature (of being absolute) is related to selfhood (independence); indeed, it is the whole, infinite selfhood conceived in relation to the counter-selfhood of the finite [one]. Thus, when it is said that God is the One, the same whole Being, the statement: that God is the One unconditional (absolute) and infinite Being (p. 21) is already implicitly contained therein. —


II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 29 =



– God, as the unconditional Being, is the unconditional ground of conditionality itself, and of every particular conditionality. The fullness of conditionality is also contained within God's complete being (p. 24, c): that everything finite and distinct that is essential in and around God is mutually conditional and, is in harmony in the entire completeness of God's being.
 β.   The aspect and the domain of conditionality, that is, the determination of which distinct essence exists according to which distinct essence, and to what extent it is conditional; insofar as both the whole essence and every part of an essence, insofar as it is finite, stand in a relationship of conditionality.
 γ.   The conditioning being (or the conditional being), that is, every being insofar as it is the determining factor in the relationship of conditionality.
 δ.   The conditioned being (or the conditioned, the unconditioned); every finite being, insofar as it is the determinate in the relation of conditionality.
 ε.   The Bedingniß, commonly called the condition (conditio). That is, that essential aspect of the conditioning being which, in some respect, relates to the conditioned being as a determining factor.
 φ.   The condition as that essential aspect of the conditioned being which, and insofar as it is determined by the condition.

From the truths developed so far, the conditionality also results as being different in the following respects.


αα.   According to the nature of the beings, to which the condition lies: to independent beings, to beings that are opposed to each other, and to beings that are united, and to beings insofar as they are both of these; e.g., reason to nature, man to mankind, nature to mankind.
 ββ.   According to the opposition of inside and outside (p. 22, b): inner, outer, and a conditionality united from inner and outer.
 γγ.   According to the level of subordinate condition of the members of the conditionality: subordinating and sub-subordinating conditionality; e.g., human being to mankind, individual human being to individual human beings, and to them as members of mankind.


= 30 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.


δδ.   According to the propositional nature of the condition itself (p. 21, b); if the terms of the condition are called a and b, in the four cases:
 b is posited with a,
 b is posited with the non-positedness of a.
 b is not posited with the non-positedness of a.
 Or: if a is so, then b is, etc.

εε.   According to the hierarchy of conditionality itself. Because, since conditionality itself is finite, it is also conditioned; and likewise, conditioned conditionality can itself be conditioned; and so forth. From this arises the hierarchy of conditionality: first order: conditionality; second order: conditionality of conditionality; third order: conditionality of conditioned conditionality; and so further, until the final condition is reached which, according to the fullness of God (p. 24, c), must always be present.
 7.   Furthermore, it is recognized that God is God for Himself (Deus sibi Deus); or: that God for Himself is the One, the same, whole, unconditional, and infinite Being; or: that God is self-aware. This follows from the fact that God's self-reference (self-righteousness, 8. 21, b) is self and whole, unconditional and infinite, and thus applies to the entire divine essence. This makes it evident that and why we, too, as God-like finite rational beings, are finitely self-aware. Since God's One Essence is Selfhood, Wholeness, and its Unity, so too is God's One Being-Self-Awareness (Selbstinneseyn) threefold.

α.   God, as One with Himself, that is, for Himself, as an absolutely identical (independent) being, is conscious of His own being. God knows (recognizes, sees) Himself unconditioned and infinite, and in this and within this, God also recognizes everything that is, unconditioned and whole. God's unconditional self-knowledge is simultaneously omniscience. And since self-knowledge itself is an essence of God, God is also conscious of His own self-consciousness.

β.   God as One with himself, that is for himself as a whole being, or, according to his wholeness, is the infinite, unconditional self-perception (the infinite mind or heart); which also encompasses everything that God is in himself, so that even everything finite is present in God's mind.


II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 31 =



God's sense of self is fully essential (p. 24, c), is blessedness.
 γ.   Both God's self-awareness and God's self-perception, as opposites, are also, by virtue of their agreement, united in their entire essence as the blessed self-awareness and the self-perception bliss.
 And since God is the One, same, whole ground and the One, same, whole cause of everything that God is in himself, God is also aware of this very essence; that is: God knows and feels himself as the ground and cause of all finite beings and entities.

Notes1.   If rationality is posited as self-awareness and introspection, and simultaneously as being aware of itself as the ground, then God can be called unconditional infinite reason, absolute reason, or: reason (without the addition of any further determination), or also the infinite unconditional rational being. And if personality in general denotes being-for-itself, then infinite unconditional personality is a fundamental essence of God, — God could then be called the infinite, unconditional person*), or also the infinite unconditional rational person.
 2.   God's self-awareness is recognized here as a pure, unconditional essence; not separated from human self-awareness and human self-intimacy, and thus, as it were, borne up into God. Human beings are God's finite image, not God the image of human beings.


*)   The word "person" carries ignoble connotations, which is why it is more appropriate to avoid the words "person" and "personality" altogether when referring to God. In contrast, the words "self-being," "independent being," "a self," and other purely German words derived from "self" are noble, pure, and worthy of being used to designate fundamental divine beings.

h.   Since the Right is a relation of life (p. 3, 7 f.), life must first be recognized here as an essence (or as a characteristic) of God: in which Right, too, is then recognized as an essence of God's life. The following are the main doctrines of the general science of life (biotics).

This is discussed in more detail in the work: "Archetype of Mankind" [Urbild der Menschheit] (p. 531 ff.) and in "the System of Ethics [System der Sittenlehre 1810" (especially in the 4th book p. 436 ff.).

aa)   The inner opposition (contradiction) of the divine fundamental beings has in itself the form of determinacy,



= 32 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.


of limitability, of finitude*), of difference. Since God is essentially the same in himself, every being and every essence in God himself is again determined according to all divine essences; consequently, all beings and essences in God, insofar as they are determined, finite, and distinct, are again determined according to determinacy (p. 28, cc), as well as according to infinity and at the same time according to finitude; thus, this also applies to nature, reason, and mankind, and to God as the primordial being above them, but not and in no respect to God as the One, same, whole being, and it can in no respect be said that God is negated, limited, or finite in himself. And God-as-primordial being is also infinite, and finitude can only be predicated of him, as such, finitude can only be expressed as being contained within, not in, the infinity of God-as-primordial-being.


*)   Here, finitude is taken in the very general sense that everything essential is called finite, insofar as it is this unique, intrinsic essence, and therefore not its opposite; in short: insofar as it is only this; — but not in the common sense, according to which one calls finite only that which is in all respects, in all its essences, completely finite; and even less so in the sense that one understands by the finite only: something completely finite in space and time. Therefore, when it is said that God as the primordial being is finite in himself, finitude is taken in the sense just explained here, and by no means is it asserted that God as the primordial being is not infinite in himself. Rather, on the contrary, it is asserted that God as the primordial being is also infinite in himself.

bb.   Thus, God as the primordial being, as well as reason, nature and mankind, insofar as they are these definite, distinguishable beings, are nevertheless each infinitely and inwardly determined according to their own essence and their form, and as such only once, only One Self-Being (or Individual).
 The fundamental difference between the selfhood of God as primordial being and the selfhood of God insofar as God is in himself, under himself, and through himself reason, nature, and humanity cannot be explained here; and it is therefore only noted that God as primordial being is precisely God himself as being above reason, nature, and mankind, that consequently the selfhood of essence-as-primordial being is to be thought of as

1. Abtheil. Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 33 =



the higher, superior selfhood in respect of the selfhood of reason, nature, and mankind subordinated in God.

 cc.   In particular, reason (spiritual beings) and nature (bodily beings) are each infinite in their kind, but in their infinity inwardly infinitely determined, that is, perfectly finite, and first and foremost as these beings; that is, they are in themselves an infinite number of perfectly finite, in all essences determined, individual beings or individuals, to whom in turn all fundamental beings belong in a perfectly finite way, and who are in, with and intermingled at the same time in their infinite totality, of reason and nature.
 If both analytical observation and synthetic deduction are pursued far enough and lawfully, it is recognized that reason is in itself the realm of infinitely many individual minds, and that nature is in itself the realm of infinitely many perfectly finite bodies; which are a perfect allegory of reason and nature in the perfect union and harmony of all their essences.

 dd.   Likewise, since reason and nature are united in God, through God, according to their entire essence, so too are they united insofar as they contain and encompass the two opposing series of perfectly finite individuals; so that these two series are united as mankind, which is thus recognized as One Whole consisting of infinitely many individuals.
 ee.   The perfectly finite states of the finite are infinitely many, because the essence of the finite, as such, is itself infinite; and only all of them together constitute the whole, perfectly finite essence of the being whose states they are. Nevertheless, all these perfectly finite states mutually exclude each other in relation to the same essence, since they are with infinite determination nothing else. Thus, the perfectly finite being is both at once, that is, all its states, and yet only at one moment each of these states individually; that is: it is in constant change according to the form of time, it is a continuous becoming.
 ff.   Thus, the beings themselves exist before and above their becoming in time; they themselves do not come into being and do not perish, but only their infinitely finite determinate states [perishes].


= 34 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.


Even the changing itself [the becoming] is unchanging and remains in time. Time, too, is infinite, uncreated, and its ever-progressing point of flow is One for God and for all beings. Everything that comes into being in time is the essence of God and of all beings themselves, as it exists in itself and reveals itself as perfected finitude. Everything individual about each point of flux (moment) is a unique and singular representation of the entire essence of God in God; or, every moment of the event (of history) is unique, possessing unconditional divine content and value. God himself, as the One, same, whole being, does not change, and is in no way temporal or within time; for in no way is God in himself finitude, nor is there a boundary around God; and the perfected, temporal [becoming] finitude exists only in the essence in God.
 gg.   God himself, as the primordial being, is the One, the same, entire ground and cause of the one constant becoming within him; and, as a consequence of his likeness to God, every finite being is also, within the realm of its own essence, the closest ground and cause of its entire constant becoming of all individuality within him; but only as a subordinate finite co-ground and co-cause, in dependence on God as the one ground and the one cause of the essence of every finite being. Thus, all finite beings, united with God as the primordial being and with all other finite beings, represent the essence of God in a finite image (or likeness) in and through their perfected (individual) becoming.

 hh.   God is therefore also the temporal ground and temporal cause of his inner, continuous becoming; that is, God is the ground and cause of temporal, infinite determinacy (individuality) at every point in time; or: God's inner becoming is a process of self-creation, self-formation. Since we now call, "life," the property of shaping (or representing) its essence in infinitely determined, constantly changing states in time as eternal and temporal ground, and as eternal and temporal cause, it follows that: God is in himself the One living beingthe One Life; but not: God is only life. And every finite being in God exists in the aforementioned quality, One Life; but likewise not only life. God is the One eternal and


1. Abtheil. Die Grunderk. üb. der Rechtsphil. = 35 =



temporal reason, and the One eternal and temporal cause of the One Life itself and of every subordinate life, each for itself and each united with every other, that is also of the union of life and the union of all beings, thus also of the union of life and the union of reason and nature as mankind, and of the union of life and the union of every individual finite mind and its organic body.

 ii.   Because of God's oneness, all divine fundamental beings are considered to be part of the life of God; it is therefore One, the same whole life, and in its inner structure corresponds to the divine beings, thus itself an infinite structure (organism). And the same applies, in turn, to every subordinate finite life of all finite beings; consequently, every finite being, even as a living being, is initially essential in and for itself, indeed uniquely and singularly, but ultimately as an organic part of the One existence of God; and this is how it is to be first recognized and appreciated.

 kk.   According to the structure of God's essential nature (pp. 23-24), the highest parts of the One Life of God are: the life of God as the primordial being, the life of reason (spiritual life), the life of nature (bodily life), and the life of reason and nature in union, in which the innermost, fully essential part is the life of mankind, which, as the innermost union of reason and nature, contains the unified life of both among themselves and with God as the primordial being. Indeed, the One Life of God contains all these partial lives, each on its own and each united with the others.
 ll.   Since life is a structure of parts (organism), and indeed insofar as it is this definite structure, a finite but in its kind infinite structure of parts, it also has conditionality in and within itself, which, with regard to the eternal essence of living beings and the eternal ground of life, is an eternal (eternal-essential) conditionality, but with regard to the temporal determinacy and the temporal ground of life, is a temporal (temporal-essential) conditionality; which both types of condition are simultaneously united and exist among themselves.
 mm.   God's existence is absolutely and completely fully essential (perfect) in the One infinite time, and in every moment it is essentially and uniquely like all life, thus fully essential (perfect) in its own unique way;

= 36 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., synthet. Grundl.


and a similar thing applies to the life of every finite being, but only in a perfectly finite way.


Die Philosophie des Rechtes.


Erster Theil.
Die allgemeine Philosophie des Rechtes.

Jede besondere Wissenschaft setzt voraus, daß ihr ganzer Gegenstand, als ihr Princip (S. 16, 1; S. 20), in der Einen Wissenschaft erkannt, und ihr mithin gegeben sey; auch fordert sie die wissenschaftliche Erkenntniß alles dessen, was ihr Gegenstand neben sich hat, damit die Beziehung und das Verhältniß ihres Gegenstan des zu seinem Aeußeren wissenschaftlich erkennbar sey. Beides ist für die Rechtswissenschaft in der vorstehenden synthetischen Grundlegung derselben geleistet.
 Die Aufgabe jeder besonderen Wissenschaft, als solcher, ist nun: das Princip selbst in Bestimmtheit nach den Grundwesenheiten, die an ihm sind, aufzufassen, und dann den Inhalt desselben organisch zu entfalten. Dabei hat sie sich rein innerhalb ihres Principes zu halten, und Alles an und in dem Princip und als durch das Princip bestimmt, zu beweisen; so daß sie ein selbständiger, jedoch dem Ganzen der Einen Wissenschaft untergeordneter, und mit allen andern Wissenschaften in der Einen Wissenschaft wohlverbundener, Theilorganismus seye.
 Daher ist es auch für die Rechtsphilosophie die erste Aufgabe, zuförderst ihren Gegenstand, das ist ihr Princip, als Ein, selbes, ganzes Wesenliches, allgemein und ganz umfassend (generell und universell) zu betrachten, also das Eine, selbe und ganze Recht, als allgemeine Rechtsphilosophie, im Allgemeinen, und ganz umfassend zuer kennen, damit dann auch die besonderen Gebiete des Rechtes, gemäß dem Gliedbau der Wesen (S. 23, d) und dem Gliedbau des Lebens (S. 35, ii) in der besonderen Rechtsphilosophie, in dem Einen Ganzen der Rechtswissenschaft entwickelt werden mögen.



= 68 = Rechtsphilosophie. I. Thl. Allgem. Rechtsphil.



Erste Abtheilung.
Die Grunderkenntniß des Rechtes als Sachprincipes und als Erkenntnißprincipes der Rechtswissenschaft, auch als obersten Rechtsgrundsatzes und als obersten Rechtsgesetzes.

Die Grunderkenntniß des Rechts ist als Theilwesenschauung (S. 44, n. 3; oder als absoluter Begriff, als absolute Idee), als Urtheil, und als Schluß zu fassen; oder: das Rechtsprincip ist als Theilwesenschauung, als Urtheil, und als Schluß aufzustellen.
 Das Rechtsprincip als Theilwesenschauung (als selbwesenliche Schauung, als absoluter Begriff) ist, wie erwiesen, (S. 42, ff.) die zeitliche von der Freiheit abhangige Bedingheit des Einen Lebens Gottes, oder kurz: die zeitlichfreie Lebensbedingheit. Der Gehalt (materia) dieser Theilwesenschauung ist des Lebens freie Bedingheit selbst; und die Form dieses Gehaltes (die Sachform) ist Gliedhauheit (organischer Character); oder: daß das Recht ein bestimmter Theilgliedhau sey im Gliedbau der Einen Wesenheit Gottes (S. 24; S. 35, ii; S. 43). Mithin wenn im Ausdrucke des Principes als absoluten Begriffes auch die Form mitenthalten seyn soll, so ist es: der Gliedbau (Organismus) der zeitlichfreien Bedingheit des Einen Lebens Gottes, oder: der Gliedbau der zeitlichfreien Lebenbedingheit.
 Aus der synthetischen Grundlegung der Rechtswissenschaft ist klar, daß das Eine Leben Gottes den Gliedbau des Lebens aller endlichen Wesen, auch der Menschheit und des Menschen in sich enthält (S. 35, ii, kk); daß es also überflüssig ist, in dem allgemeinen Ausdrucke des Rechtsprincipes das Leben der endlichen Wesen besonders zu erwähnen. Wird aber auf den Gliedbau der Wesen (S. 24.) und ihres Lebens (S. 35) hingesehen, so ist das Recht: der Gliedbau der zeitlichfreien Bedingheit des Einen Lebens Gottes und des Lebens aller in dem Gliedbau der Wesen enthaltenen selbstinnigen (freien, vernünftig-persönlichen, s. S. 31 γ. Anmerk.) Wesen.



1. Abth. Die Grunderk. d. Rechtes als Principes.  = 69 =



Erstes Kapitel.
Das Princip des Rechtes als unbedingter Begriff.

Da nun das Rechtsprincip als Theilwesenschauung (S. 20 und 44), oder als unbedingter Begriff (als absolute Idee), erkannt wird, so ergeben sich hieraus folgende grundwesenliche Bestimmnisse.
 1.   Das Recht wird nach der Einen, selben, ganzen, unendlichen und unbedingten Seynheit (oder Daseynheit, S. 22, c) gedacht, welche dann an und in sich auch alle theilheitliche (particuläre) und bedingte Seynheiten (Daseynheiten, Seynarten, Daseynarten, modalitates) ist und enthält; also auch die Seynarten der zeitlichen Nothwendigkeit, der zeitlichen Möglichkeit und der zeitlichen Wirklichkeit, so wie auch die vereinte Seynart des Sollens (S. 36, oo), d. h. der nothwendigen Beziehung des möglichen Guten zu dem zeitlich Wirklichen. (Vergleiche zuvor S. 44, n. 3). Es wird also in der Rechtswissenschaft das als Theilwesenschauung (als unbedingter Begriff) nach seiner Seynheit erkannte Recht in den Organismus dieser Wissenschaft entwickelt; und erst in und unter dieser Erkenntniß des Rechts nach seiner Einen, selben und ganzen Wesenheit und Seynheit (nach seinem absoluten Daseyn, seiner unbedingten Existenz und Realität), wird dann auch das Recht nach seiner Urwesenheit und urwesenlichen Daseynheit (S. 21, a; S. 22, c) vor und über der Gegenheit des Ewigen und des Zeitlichen erkannt; dann auch als ewiger Begriff (als ewige Idee, als Urbegriff) eines Guten, das da wirklich werden soll; weiter auch als geschichtlicher Begriff (als historischer Begriff) eines Guten, das da in der Zeit wirklich ist; dann auch als ewig-geschichtlicher Begriff, oder als Musterbegriff eines gemäß dem ewigen Begriffe und geschichtlich gegebenen Begriffe weiterzubildenden Guten; und ebenso auch als ewiges Begriffbild (als Urbild, besser Ewigbild als Ideal), dann als geschichtliches Begriffbild (als Geschichtbild, als historische Anschauung der Individualität des wirklichen, positiven, Rechts), und als ewiggeschichtliches Bild, oder als eigenlebliches Musterbild (als individuelles Ideal).
 Die unbedingte Erkenntniß des Rechts nach der unbedingten Seynart, die urwesenliche Erkenntniß desselben nach der urwesenlichen Seynart, und die ewigwesenliche Erkenntniß desselben nach der ewigwesenlichen Seynart werden zusammen die Rechtsphilosophie

= 70 = Rechtsphilosophie. I. Thl. Allgem. Rechtsphil.

genannt (S. 1, S. 11 n. 11),so daß dieselbe die Erkenntniß des Rechts als absoluter Idee, als urwesenlicher Idee, und als ewiger Idee und ewigen Ideales (als practischer Idee und als praktischen Ideales) enthält, und sodann die ewige Idee und das ewige Ideal des Rechtes in der absoluten Idee mittelst der urwesenlichen Idee, zu dem individuellen Rechtsbegriffe und dem historischen Bilde des Rechtes bezieht, und damit vereinbildet. Daher ist die Rechtsphilosophie keinesweges erstwesenlich oder zuhöchst, oder bloß, Wissenschaft der ewigen Idee des Rechtes, im Gegensatze mit dem wirklichen Rechte; auch erkennt sie, sofern sie allerdings auch die Wissenschaft der ewigen Idee und des ewigen Ideales des Rechts alseines Gesollten in sich ist und enthält, diese Idee und dieses Ideal als eben dasjenige Wesenliche, welches in der Wirklichkeit des Lebens dargestellt ist (S. 45, n. 2, d), und in jeder endlichen Zeit, auch in jedem endlichen Lebengebiete, dargestellt werden soll und kann (S. 46, e). Keinesweges also stellt die Rechtsphilosophie die ewige Idee und das ewige Ideal des Rechtes als etwas dem Leben Aeußerliches und einseitiges, Ueberschwengliches und Unerreichbares dar, oder als Etwas, dem sich das Leben überall und immer nur zu nähern vermöge, ohne es jemals zu erreichen und in sich zu fassen; sondern vielmehr giebt die Rechtsphilosophie die ewige Idee und das ewige Ideal des Rechts zu erkennen als einen wesenlichen, inneren, erreichbaren Theil des Einen Zweckes und Inhaltes des Lehens Gottes und der endlichen Vernunftwesen. Aber von der andern Seite schöpft die philosophische Rechtslehre ihre Wahrheit nicht aus der endlichen, wirklichen Gegebenheit des Rechtes in unserem dermaligen beschränkten Lebenkreise auf Erden, und in dem noch unvollendeten Lehen dieser Menschheit, welche eben jetzt erst ihr Jünglingalter antritt; – noch könnte sie auch ihre Wahrheit aus der geschichtlichen Erkenntniß einer Menschheit schöpfen, welche, im Hochpunkte ihres Lebens bereits auf individuelle Weise vollwesenlich und vollkommen wäre: sondern sie empfängt die reine und ganze in ihr rein und ganz auszubildende Wahrheit in der unbedingten Erkenntniß Gottes, – in der Wesenschauung, als die unbedingte Erkenntniß des Rechtes Gottes, – als die Theilwesenschauung des Rechtes. Ja selbst, wenn es dem endlichen Vernunftwesen vergönnt wäre, die ganze Geschichte einzelner Theilmenschheiten auf einzelnen Himmelskörpern oder in ganzen Sonnensystemen,

1. Abth. Die Grunderk. d. Rechtes als Principes.  = 71 =

vom ersten Keime derselben bis zu deren Ableben, zu überschauen, so wäre doch auch dieß nur eine endliche Erfahrungserkenntniß, welche von dem Beschauenden nur verstanden und gewürdigt werden könnte, wenn ihm die unbedingte, die urwesenliche und die ewigwesenliche, wissenschaftliche Erkenntniß des Rechts, also die Rechtsphilosophie, zu theil geworden. Ja der Gliedbau der Erkenntniß des Rechtes, und die Gegenheit und Vereinheit der unbedingten, urwesenlichen, ewigwesenlichen und zeitlichen Erkenntniß des Rechtes, findet selbst in Ansehung Gottes statt; – diese Gegenheit und Vereinheit geht also dem menschlichen Geist nicht an infolge seiner Endlichkeit, sondern infolge seiner Gottähnlichkeit, auf daß er auch in der Erkenntniß ein endliches Ebenbild Gottes seye.
 2.   Das Rechtsprincip, als Theilwesenschauung oder als unbedingter Begriff ist ferner ganzumfassig (universal) und darin auch allumfassig, und in seinem Gebiete zugleich ganzallgemein (s. Abriß der Logik §. 144), das ist die ganze allgemeine Wesenheit des Rechts durch und durch umfassend (general). Daher befaßt das Rechtsprincip als unbedingter Begriff zugleich in und unter sich auch alles in irgend einer Art und Stufe an sich selbst und in der Ganzheit und Vollständigkeit (Totalität) seiner Beziehungen zu allem Anderen im Ganzen, Bestimmte (Concrete); ebenfalls aber auch alles in irgend einer Art und Stufe an sich und in der Erkenntniß Allein-Selbeigenwesenliche (Abstracte und Isolirte) und nur theilwesenheitlich, und nicht allseitig, Bestimmte.

Die Worte: abstract, und: Abstraction, concret und Concretion, gehören zu den vieldeutigsten philosophischen Kunstwörtern, und haben in verschiedenen Systemen verschiedene, zum Theil miteinander unvereinbare Bedeutungen. Wenn aber das Abstracte dem Concreten auf irgend eine Art entgegengesetzt wird, wie man auch übrigens diese Gegenheit und Unterscheidung bestimme, so ist die Wesenschauung selbst S. 20 und S. 44, und daher auch die darin enthaltene Theilwesenschauung oder absolute Idee des Rechtes, weder abstract noch concret, sondern an sich, und in unter und durch sich ist sie auch sowohl abstract als auch concret. Wollte man auch ganz allgemein unter dem Concreten alles Bestimmte nach der Ganzheit aller seiner inneren und äußeren Bestimmnisse verstehen, sowohl das urwesenliche als auch das ewigwesenliche, und das zeitlichwesenliche (eigenlebliche, individuelle) und das vereint daraus Bestimmte (S. 28, cc): so würde zwar das ganze Recht, weil und sofern es eine an sich und in Beziehung zu anderen bestimmte Grundwesenheit ist, concret genannt werden können; allein erstwesenlich ist es dennoch unbedingt (absolut), da jede göttliche Grundwesenheit, wie Gottes Wesenheit selbst, unbedingt


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ist (S. 27, aa). Aber es ist eine grundwesenliche Anerkenntniß, daß Wesen an sich und in sich auch vollwesenlich und vollständig alles Bestimmte (die Totalität alles Concreten), also auch alles eigenleblich Bestimmte, ist und enthält, und daß dasselbe auch vom Rechte, auf dessen eigenthümlichem Gebiete gilt; daß also weder die Wesenschauung, noch die Theilwesenschauung des Rechts, noch überhaupt die wissenschaftliche Erkenntniß irgend eines Gegenstandes eine bestimmtheitlose Allgemeinheit, – eine inhaltleere Abstraction, ist, sondern vielmehr die wesenheitliche Erkenntniß oder Schauung und zugleich auch die vollwesenliche und vollständige Erkenntniß und Schauung des Gegenstandes nach dem Gliedbau seiner Bestimmtheit, als die Erkenntniß oder Schauung seiner concreten Totalität und der Totalität seiner Concretion.

3.   Die Erkenntniß des Rechts als der unbedingten Idee ist erstwesenlich die Wesenheitdes Rechtes setzend in der Form der Jaheit (Bejahung); oder: das Recht wird ursprünglich als ein Positives und Affirmatives erkannt. Sofern aber das Recht, als diese bestimmte Grundwesenheit bestimmt und endlich, also alle andere Grundwesenheiten nicht ist, hat das Recht selbst die Neinheit (Verneinung, Negation) an sich, und die Erkenntniß des ganzen Rechtes ist daher insofern ebenfalls nichtsetzend und verneinig. Ferner enthält auch das Recht in seinem Innern Verneinheit, sowohl unmittelbar, insofern die freie Lebenbedingheit selbst weitere Gegenheit und Verneinheit in sich enthält, als auch mittelbar, sofern die verneinigen freien Bedingnisse (S. 30, dd; S. 55. n. 2) des Vernunftlebens selbst verneint, das ist vom Leben ausgeschlossen, und, wo sie in der Weltbeschränkung (S. 57, 2) wirklich sind, wiederum aufgehoben (entwirklichet) werden sollen (S. 64 f. n. 5).
 4.   Auch ist der unbedingte Rechtsbegriff, als solcher nach seiner Einen, selben und ganzen Wesenheit, also nach seinem Gehalt und nach seiner Form nicht erstwesenlich, noch bloß, beschränkig (limitative); sondern sein Wesenliches als dieses Eine, selbe Ganze, als dieses Unbedingte und Unendliche, nach der ganzen Faßheit (S. 21 b, nach dem ganzen Umfange, toto ambitu) setzend (ponirend, thetisch). Aber in der gesetzten Unbedingtheit und Unendlichkeit des Einen Rechts ist dann weiter allerdings auch mitgesetzt der Gliedbau der innern Beschränktheit (der Beschränkungen, Limitationen) des Rechts nach dem Gliedbau der endlichen Rechtspersonen (S. 48, n. 3), und der endlichen Rechtsgebiete.
 5.   Der Rechtsbegriff bezieht sich zwar wesenlich auch aufdie Freiheit,Gottes und aller endlichen Wesen (S. 38 f.) als Rechtspersonen (S. 48 u. S. 43 ff. n. 1-3), so daß

1. Abth. Die Grunderk. d. Rechtes als Principes.  = 73 =

das Recht für die Freiheit ein bestimmter wesenlicher Theil des Rechtes ist, weil die Freiheit als die wesenliche innere Form des Wollens und zeitlichen Verursachens (des Handelns und Wirkens) ebenfalls die zeitliche zum Theil von der Freiheit selbst abhangige Bedingheit hat (S. 39-40); auch ist Freiheit die wesenliche Form der Rechtshedingheit (S. 43, n. 2): deßhalb ist aber Freiheit, – weder die ganze Freiheit, noch die äußere Freiheit (S. 39) insbesondere, noch auch das bloße Zusammenbestehen, oder auch das bloße Zusammenwirken, der Freiheit selbständiger endlicher Wesen unter sich, und mit der unbedingten unendlichen Freiheit Gottes, zum Guten und zur Vollendung der sittlichen Gesinnung und Tugend (S. 42), – der ganze Inhalt und der ganze Zweck des Rechts, welcher vielmehr die ganze Vernunftbestimmung, der ganze Lebenzweck, und darin auch die Freiheit, der sittliche Wille, und das sittliche, tugendliche Leben ist (S. 42 ff).



Zweites Kapitel.
Die Grunderkenntniß des Rechtes, als Urtheil.

A.   Die obersten Urtheile vom Rechte sind die Erkenntnisse des Rechts nach der Richtheit (Bezugheit S. 21, b) und nach der Verhaltheit (S. 22, c); mithin die Erkenntnisse der Grundverhältnisse des Rechtes.   Also
 1.   die Erkennntniß des Verhältnisses des Rechtes nach außen, zu Gott selbst und zu allem Wesenlichen in Gott; in dem Urtheile: das Recht ist, in organischem Verhältnisse zu Gott und zu dem Gliedbau der Wesen und Wesenheiten in Gott; das ist, in dem Verhältnisse, die Eine bestimmte Grundwesenheit der zeitlichfreien Lebenbedingheit zugleich und vereint mit allen anderen Grundwesenheiten Gottes und des Gliedbaues aller endlichen Wesen, für das Eine Leben, zu seyn. (S. 54 ff. a-h). Der Inhalt dieses Grundsatzes ist dieses Verhältniß der zeitlichfreien Bedingheit des Lebens; die Form aber ist die Gliedbauheit, oder der organische Character, dieses Verhältnisses. Da in diesem Urtheile das bestimmende Glied der Beziehung das Gebiet des zu bestimmenden Gliedes, des Rechtes, überschreitet, so ist es ein vereinsetzendes, oder synthetisches Urtheil. In Ansehung des Lebens selbst enthält dieser Rechtsgrundsatz die für Gott unendliche, und von Gott unendlich erfüllte Forderung: das Recht zu Gott und zu dem

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Gliedbau der Wesen und der Wesenheiten vollwesenlich, organisch zu beziehen; für die endlichen Vernun?twesen aber enthält es dieselbe Forderung, welche diese aber nur auf endliche, jedoch auf wesenhafte Weise erfüllen sollen und können. – Wird aber das Recht zu sich selbst bezogen, so entspringt daraus
 2.   die Erkenntniß des Verhältnisses des Rechts zu sich selbst. Denn der Richtheit (S. 21, b) nach ist jedes Wesenliche zunächst zu sich selbst gerichtet oder bezogen, und indem diese Selbstbezugheit als seyend erkannt wird, wird das zu sich selbst Gerichtete erkannt als sich zu sich selbst Verhaltendes (S. 32, c); das ist, es wird in seinem Verhältniß zu sich selbst erkannt. Aber die Erkenntniß der Beziehung und des Verhältnisses ist Urtheil (Abriß des Systemes der Logik, S. 78 ff.), und die Erkenntniß der Selbstbeziehung und des Selbstverhältnisses ist das Urtheil der Selbgleichheit der Wesenheit, oder der Identität (judiciuin identicum). Daher steht auch die Erkenntniß des Rechtes an und für sich in Form des Urtheiles der Selbwesenheit-Gleichheit: das Recht im Verhältniß zum Recht, oder: das Recht ist das Recht; oder: das Recht ist sich selbst das Recht; und es ist nun die Aufgabe der Wissenschaft des Rechtes an und für sich, dieses Urtheil der Selbwesenheit-Gleichheit des Rechtes in seinen Inhalt zu entfalten; indem das Vorderglied dieses Satzes das Eine, selbe, und ganze Recht bleibt, und statt des Hintergliedes mit organischer Vollständigkeit alles das gesetzt wird, was das Recht an und in sich (S. 22) Bestimmtes ist. In sofern nun bei dieser Entfaltung das im Hintergliede vom Rechte ausgesagte Bestimmte sich innerhalb der Wesenheit und des Gebietes des Vordergliedes des Urtheiles hält, ist dieses Urtheil gleichgliedig, oder analytisch. Nach der Gegenheit von Wesenheit und Formheit (S. 21, a, b) enthält dieser analytische Rechtsgrundsatz den gehaltlichen (materialen) und den formlichen (formalen) und den aus beiden vereinten (den materialformalen und formalmaterialen) Rechtsgrundsatz. Der gehaltliche Rechtsgrundsatz ist: der Gehalt des Rechtes ist die zeitlichfreie Lebenbedingheit ihrem Gehalte nach. Der formale Rechtsgrundsatz dagegen ist: die Form des Rechtes ist die zeitlichfreie Lebenbedingheit ihrer Form nach; und zwar nach allen Wesenheiten der Formheit oder der Satzheit, welche oben (S. 21, b) nachgewiesen sind; und diese innere Form des Rechtes ist dann auch

1. Abth. Die Grunderk. d. Rechtes als Principes.  = 75 =

Vollwesenheit der Form, das ist Gliedbauheit oder organischer Character (S. 24, e). Der aus diesen beiden Rechtsgrundsätzen vereinte (materialformale und formalmateriale) Rechtsgrundsatz ist: das Recht im Vereine seines Gehaltes und seiner Form ist die zeitlichfreie Lebenbedingheit vereint mit ihrer Form; worin also auch der Rechtsgrundsatz mitenthalten ist: das Recht ist der Gliedbau (Organismus) der zeitlichfreien Lebenbedingheit. Der formale Rechtsgrundsatz befaßt zugleich die untergeordnete Forderung der vollwesenlichen Uebereinstimmung (der formalen Harmonie und der Consequenz) des Rechtes mit sich selbst. Und da die senheit jedes Wesenlichen der Formheit dieses Wesenlichen gemäß und übereinstimmig ist (S. 21, f. 27), so gilt auch für die ganze Ausgestaltung des selbheitlichen (identischen und analytischen) Rechtsurtheiles oder Rechtsgrundsatzes zur Rechtswissenschaft, der grundbestimmende Grundsatz (das synthetische Princip): das Recht ist durchgängig so zubestimmen, daß Gehalt und Form sich wechselseits gemäß und übereinstimmig sind.
 Sofern die in der unbedingten Daseynheit (S. 22, c) des Rechts mitenthaltene, aus der ewigen und zeitlichen vereinte Daseynheit des Rechtes (S. 36, oo; S. 44, n. 3) in dem analytischen Rechtsgrundsatze erfaßt und erkannt wird, erscheint dieser oberste Rechtsgrundsatz als die unbedingte Forderung an das Leben (als ein absolutes practisches Postulat) für die unendliche Zeit: das Recht als der Organismus der zeitlichfreien Lebenbedingheit soll hergestellt (verwirklichet, dargelebt) werden. Erstwesenlich ist dieß eine unendliche Forderung Gottes an Gott, welche Gott unendlich erfüllet (S. 45 f.). Und aufgenommen in das Eine Sittengesetz (S. 42, S. 46, f.) für das Wollen und Handeln aller endlichen Vernunftwesen, ist diese Forderung: Wolle und thue mit Freiheit Das, was an und in dem Rechte enthalten ist: oder: was der Theilwesenschauung (der absoluten Idee) des Rechtes gemäß ist; oder: was Recht ist.
 3.   Hiezu kommt die Erkenntniß der Vereinheit des äußeren und des inneren Verhältnisses des Rechtes in Form des Urtheiles, welches aus dem äußeren (synthetischen) und dem selbheitlichen oder inneren (analytischen) Rechtsgrundsatze vereint, also äußerlich und innerlich zugleich (synthetisch-analytisch) ist. Es ist mithin dieser Verein-Rechtsgrundsatz: das Recht als der Gliedbau der zeitlichfreien Lebenbedingheit ist in organischem

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Verhältnisse zu Gott und zu dem Gliedbau der Wesen in Gott; – und zwar ist dieses organische Verhältniß ein wechselseitiges. Indiesem Verein-Rechts grundsatze wird der selbheitliche (analytische) Rechts grundsatz nach seinem ganzen organischen Inhalte zu Wesen und zu dem Gliedbau der Wesen und Wesenheiten bezogen, und die Uebereinstimmung und Vereinwesenheit des in seinen Inhalt entfalteteten Rechts mit Wesen und dem Gliedbau der Wesen und Wesenheiten ausgesagt. Diese Uebereinstimmung aber und Vereinwesenheit (S. 46, f) ist nun selbst eine in ihren bestimmten Inhalt zu entfaltende Erkenntniß, als Aufgabe für die zu gestaltende Rechtswissenschaft; indem der ganze zu erkennende Inhalt des Rechts nach allen seinen zu entwickelnden Gliedern und innern Beziehungen in seiner Uebereinstimmung und Vereinwesenheit mit Wesen selbst und nach allen Grundwesenheiten Wesens, und mit dem Gliedbau der Wesen und Wesenheiten nach allen seinen Gliedern und Beziehungen, zu erkennen ist, sowie umgekehrt die Uebereinstimmung und Vereinwesenheit Wesens und des Gliedbaues der Wesenund Wesenheiten zu dem Gliedbau des Rechtes. In Ansehung Gottes selbst ist diese Uebereinstimmung und Vereinwesenheit ganz eine innere (immanente), in Ansehung aller endlichen Rechtspersonen dagegen nur insofern eine innere, als sie die Uebereinstimmung und Vereinwesenheit seines inneren Rechtes mit ihm selbst als Wesen nach dem ganzen Gliedbau seiner eignen Wesenheit ist; als Uebereinstimmung aber und Vereinwesenheit mit Gott und dem Gliedbau der Wesen und Wesenheiten in Gott, ist selbige für alle endliche Rechtspersonen eine, äußere, neben und über ihm bestehende und herzustellende.
 Auch der Vereinrechtsgrundsatz enthält eine Lebenforderung für Gott und alle endliche Vernunftwesen, welche von Gott unendlich erfüllt wird, für alle endliche Vernunftwesen aber eine theilweis wesenhaft erfüllte aber nie zu beendende Aufgabe ist. In das Sittengesetz für die endlichen Vernunftwesen aufgenommen ist diese Forderung: Wolle und verwirkliche das Recht, seinem ganzen Inhalte nach so, wie es mit Wesen selbst nach seinen Grundwesenheiten und wie es mit dem Gliedbau der Wesen und Wesenheiten übereinstimmig und vereinwesenlich ist ; und wolle und bestimme auch in deinem ganzen Lebenkreise, soweit deine Kraft reicht, alle endliche Wesen und Wesenheiten so, wie es mit

1. Abth. Die Grunderk. d. Rechtes als Principes.  = 77 =

der Verwirklichung des Rechtes übereinstimmig und vereinwesenlich ist, Oder kurz: verwirkliche an deinem Theile das Recht übereinstimmig und im Vereine mit allem Wesenlichen; und umgekehrt, bestimme alles Wesenliche übereinstimmig und im Vereine mit der Verwirklichung des Rechtes.
 B.   Diese obersten Rechtsgrundsätze enthalten an, und in und unter sich einen Gliedbau theilallgemeiner Rechtsgrundsätze, welche nach Maaßgabe des Gliedbaues der Wesen und der Wesenheiten wissenschaftlich zu entfalten sind, so daß von Stufe zu Stufe im Gliedbau der Wesen und der Wesenheiten, abwärts nach innen fortgeschritten wird. Folgende sind die obersten dieser in dem Einen Rechtsprincipe enthaltenen Theilprincipien. – Das Recht ist Eines, ein Selbes, Ganzes, Vereintes; ferner Ein bejahig Gesetztes, mit bestimmter Richtheit (Bezugheit, Beziehung), und mit bestimmter Faßheit (S. 21, b)) und Gebiete; es ist gesetzte Wesenheit, d.h. es ist da (als ein bestimmtes existirendes Reales (S. 22, c)) und zwar unbedingt, ewig, zeitlich, und zeitlich und ewig im Vereine, welche letztere Daseynart auch die Forderung enthält: das Recht soll zeitlich daseyn und werden (S. 46, e). Ferner das Theilprincip: das Recht nach seiner Einen, selben, ganzen Wesenheit ist Sachgrund und Erkenntnißgrund für sein ganzes Innere; oder: Alles, was ein Recht seyn, und Alles, was hinsichts des Rechts gelten soll, muß an oder in dem Einen Rechte ihm gemäß enthalten seyn, und sich daran oder darin ergeben und erweisen (S. 44, n. 3.).
 Der oberste identische Rechtsgrundsatz wird ferner sachlich und gliedbaulich dadurch weiterbestimmt, und in ein System untergeordneter Rechtsgrundsätze entfaltet, daß sein Inhalt, die zeitlichfreie Lebenbedingheit, nach dem Inhalte des Lebens bestimmt wird, und zwar sowohl nach den Wesenheiten (Eigenschaften Momenten), die an und in dem Leben sind, als auch nach dem Gliedbau der lebenden Wesen selbst; wozu im Vorigen (S. 19-65) die vollständige Grundlage enthalten ist. – Als eine Grundwesenheit des Lebens findet sich dann auch die freie Ursachlichkeit des Willens, – die Freiheit, welche, wie oben gezeigt (S. 38. ff. qq) für Gott eine innere, für endliche Wesen aber eine innere und äußere ist. Mithin ist in dem allgemeinen Rechtsgrundsatze auch folgender besondere (particuläre) mitgegeben: das Recht enthält auch die zeitlichfreien innern und

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äußern und die aus den innern und äußern vereinten Bedingnisse der innern und äußern Freiheit aller endlichen Vernunftwesen, mithin auch aller Menschen, – sowohl die bejahigen als die verneinigen, als auch die aus beiden vereinten Bedingnisse ihrer Freiheit, und zwar unter der Form der Gleichheit (S. 49, γ). Und da das Recht nur diejenige zeitliche Lebenbedingheit umfaßt, die von der Freiheit abhangt, so gilt auch der Rechtsgrundsatz: das Recht selbst soll durch die Freiheit Gottes, und unter Leitung der Freiheit Gottes (S. 39 f. S. 64 f.) zum Theil auch durch die Freiheit aller endlichen Vernunftwesen, hergestellt werden.



Drittes Kapitel.
Die Grunderkenntniß des Rechts, oder des Rechtsprincipes,
in Form des Schlusses.

Alles bestimmte Wesenliche stehet in der Wesenheit der Grundheit und der Ursachheit; und zwar zuerst als Begründetes und Verursachtes (S. 27, aa), und wird folglich in Form des Schlusses als Erschlossenes (als Schlußsatz) erkannt. Dann aber ist es auch selbst nach innen Grund in dem Gebiete seiner Wesenheit, und das an und in ihm Enthaltene wird folglich als in ihm Begründetes, als Schlußsatz, erkannt, und es selbst wird also als Vordersatz, als Prämisse, bei jedem Schlusse zum Grunde liegen, wodurch irgend ein Inneres desselben bewiesen wird. Mithin gilt auch Beides von dem Rechte, als der bestimmten Grundwesenheit der zeitlichfreien Leben bedingheit.   Daher ist
 A.   das Recht als Schlußsatz in dem höheren Schlusse enthalten und als in Gott begründet erkennbar:  "Gott ist in sich alle seine Wesenheiten, die in seiner Einen Wesenheit enthalten sind (S. 22, n. 3, S. 24, e) ; Nun ist das Recht, als die zeitlichfreie Lebenbedingheit in Gottes Einer Wesenheit enthalten (S. 42 ff.): also ist Gott in sich auch das Recht".
 Und wenn ferner, infolge der Wesenähnlichkeit (S. 27, aa) statt des Gedankens: Gott, in den Vordersätzen eingesetzt wird der Gedanke: endliche Vernunftwesen, so wird als Schlußsatz gefunden, daß die endlichen Vernunftwesen auch ihr Recht in ihrer Wesenheit enthalten.
 B.   Das Rechtsprincip selbst aber, als Vordersatz oder Grundlage des daraus herzuleitenden Schlußsatzes,

1. Abth. Die Grunderk. d. Rechtes als Principes.  = 79 =

begründet die Unteraufnahme (Subsumtion) alles Bestimmten, Theilheitlichen, welches auf seinem Gebiete, als Theil und Glied des Organismus des Rechtes, ist und erkannt werden soll, unter das Recht selbst als das Eine Ganze seiner Art; das unter das Recht Aufzunehmende mag nun unbedingt, oder urwesenlich, oder begrifflich, oder eigenleblich (individuell, singulär) seyn und gedacht werden. Und zwar ist das Recht in Form des Schlusses
 1)   als unmittelbare Folgerung (consequentia inimediata) in dem zweisatzigen unterordnigen (subalternativen) Schlusse:
 Das Recht ist das organische Ganze der zeitlichfreien Lebenbedingheit (S. 42 ff.):
 Also enthält es auch jede theilheitliche besondere, bestimmte, ihm selbst als dem Ganzen gemäße, zeitlich freie Lebenbedingheit.
 Der Schußsatz dieses allgemeinen unterordnigen Schlusses ist nun ferner
 2)   der Obersatz des besonderen unterordnigen Schlusses (Subsumtionschlusses), in dessen Form alles besondere Recht bewiesen (deducirt und demonstrirt) werden muß.   Dieser Schluß ist:
 Alles, was in dem Gliedbau des Rechtes, das ist der zeitlichfreien Lebenbedingheit, als eine theilheitliche, besondere bestimmte zeitlichfreie Lebenbedingheit enthalten ist, ist ein theilheitliches, besonderes, bestimmtes Recht;
 Nun ist Dieses (x) eine theilheitliche, besondere, bestimmte in dem Gliedbau der zeitlichfreien Lebenbedingheit enthaltne und ihm gemäße Lebenbedingheit:
 Also ist Dieses (x) ein theilheitliches, besonderes, bestimmtes Recht.
 Im Obersatze begreift hier: ist, die ganze Seynart (S. 22, c) in ganzer Umfassung (Universalität); im Untersatze aber kann: ist jede besondere Daseynart (Modalität) seyn; z. B. auch die der zeitlichen, individuellen Wirklichkeit. Daher gilt: ist, im Schlußsatze auch nur in demselben Sinne, in welchem es im Untersatze angenommen wird; sonst entspringen Rechtsurtheile und Rechtsansprüche, die der Seynart nach irrig sind. – Die Bestimmniß aber: dem ganzen Gliedbau des Rechtes gemäß zu seyn, ist für jedes theilheitliche, besondere, bestimmte Recht grundwesenlich, und für den Beweis der Gültigkeit desselben durchaus unerläßlich; außerdem entspringen unbefugte und selbstische (egoistische) Rechtsurtheile und Rechtsansprüche, welche ungültig sind,

= 80 = Rechtsphilosophie. I. Thl. Allgem. Rechtsphil.

weil und sofern sie bloß einseitig, theilheitsich, und überhaupt ohne den organischen Grundcharacter des Einen Rechtes, bestimmt sind und erhoben werden.




Zweite Abtheilung.
Die Grundwesenheiten (Hauptmomente) des Rechtes.


Nachdem nun die Theilwesenschauung des Rechtes, als Principes, gemäß den Grundformen des Denkens bestimmt und erkannt worden, ist selbige nach ihren Theilwesenheiten oder Grundwesenheiten zu entfalten, gemäß der Grundwesenheit (Kategorie) der Bedingheit (S. 28, ff. dd. Und in der analytischen Grundlegung S. 7 f. n. 8).



Erster Abschnitt.
Das Recht in Hinsicht zu Personen und Sachen, und zu beiden in vereinter Beziehung.

Erstes Kapitel.
Die Rechtsperson.


A.   Gott ist das Eine unendliche unbedingte Rechtwesen, oder die Eine unbedingte und unendliche Rechtsperson; das Eine Recht und alles und jedes besondere, bestimmte Recht, ist in wesenlicher Beziehung Gottes Recht, und ist daher wesenlich, zuerst und zuhöchst in Ansehung Gottes persönlich. Gott aber ist in, unter und durch sich der Gliedbau auch aller selbstinnigen, freien endlichen Wesen, das ist aller endlichen Vernunftwesen, welche also, auch hierin gottähnlich, endliche Rechtspersonen sind; und ebendeßhalb ist auch ihr untergeordnetes Recht in Ansehung ihrer persönlich. Das ist: jedes selbstinnige, freie Wesen, oder, jedes endliche Vernunftwesen, ist, weil und sofern das Recht, als Eine seiner Wesenheiten, zu seiner Wesenheit gehört, eine endliche Rechtsperson; es hat sein bestimmtes, endliches Recht, und zwar sowohl im Empfangen als in Leisten (S. 49, c). Also entspricht dem Organismus der Rechtspersonen in Gott der Organismus des Rechts in Gott; auch

2. Abth. Grunderk. d. R.  1 Abs. 1 Kap. Rechtspers.  = 81 =

nach der Unterordnung, Nebenordnung und Vereinordnung aller endlichen Gebiete des Rechtes (S. 48 f.).
 Das Eine Recht also, und alles und jedes besondere Recht ist persönlich, ganz und in aller Hinsicht; denn es ist als Eines selbes und ganzes Recht Gottes Recht als des unendlichen und unbedingten Vernunftwesens, als der unendlichen und unbedingten Vernunftperson (S. 31), und im Gebiete der Endlichkeit empfangen und leisten das Recht endliche Personen, welche es auch nur als Vernunftwesen und nur in Freiheit empfangen und leisten können.
 B.   Nach dem allgemeinen Gesetze der Vereinwesenheit (der Synthesis, S. 21, a), welches auch für das Leben gilt (S. 35, ii), sind alle unendlich viele endliche Vernunftwesen (S. 33, cc), indem sie als Einzelwesen (endliche Individuen) bestehen und leben, nach dem ganzen Gliedbau ihrer Wesenheit auch untereinander verbunden, indem sie zugleich auch, einzeln und vereint mit der Natur und mit Gott-als-Urwesen (S. 33, dd; S. 35, kk) verbunden, bestehen und leben. Mithin sind sie auch so untereinander im Leben verbunden und vereinet, daß sie Ein gemeinsames Selbstinneseyn, Ein vereintes und gemeinsames Bewußtseyn, Erkennen und Denken, Ein gemeinsames Empfinden als Ein vereintes und gemeinsames Gemüth, Ein vereinter und gemeinsamer Wille, und Ein vereintes und gemeinsames Leben, in Streben und Handeln, in ihrer ganzen Wirksamkeit, sind. So vereinte endliche Vernunftwesen sind Ein Vereinselbstwesen, Ein selbständiges Vereinlebwesen, Eine Gesellschaft oder gesellige Person, (Eine moralische oder mystische Person) welche also der Ganzheit und Umfangheit nach höher, und der Wesenheit nach (natura), nicht aber immer der Zeit nach (tempore) eher ist, als jedes in selbige vereinte endliche Vernunftwesen, das ist, als jedes ihrer Mitglieder, als jedes Glied der Gesellschaft. Und da das Vernunftleben ein Gliedbau (ein Gliedleben, organisches Leben) ist, so sollen sich also alle endliche Vernunftwesen auf ihrem ganzen Lebengebiete, gemäß dem Gliedbau ihres ewigen Lebenzweckes (S. 37) und dem unendlich bestimmten (individuellen) Zustande ihres Eigenlebens (ihrem Lebenalter und ihrem individuellen Lebenstande) gemäß, nach allen Theilen und Beziehungen ihrer Wesenheit, auf die vorhin genannte Weise in Ein höheres Vereinselbstwesen, oder in Eine höhere Gesellschaft, in ganzer und vollwesenlicher

= 82 = Rechtsphilosophie. I. Thl. Allgem. Rechtsphil.

höherer Persönlichkeit vereinigen und also vereint leben. Mithin ist der Eine Lebenverein der endlichen Vernunftwesen in sich ein Gliedbau von Gesellschaftvereinen oder höhern moralischen oder mystischen Personen, hinsichts welcher also auch die vereinten Vernunftwesen an eigenthümlicher höherer Persönlichkeit Antheil haben. Dieser gesellige Lebenverein der endlichen Vernunftwesen ist seiner Grundlage nach unwillkührlich und in der Zeit bleibend, zum Theil hangt aber derselbe von der Freiheit der Vereinten ab: Ersteres, weil Vereinleben ein göttliches, ewiges Grundgesetz des Lebens ist (S. 35, ii; S. 59 ff. n. 3); Letzteres, weil sie als Freie vereint leben sollen. Und weil die endlichen Vernunftwesen ihr Leben stufenweis, und nach begrifflich verschiedenen, bestimmten Lebenaltern entfalten (S. 55, n. 2), so tritt auch die Forderung und die Möglichkeit bestimmter Lebenvereine für bestimmte, nach und nach eintretende Lebenzwecke nur stufenweis nacheinander ein. Da nun der ganze Gliedbau des gesellschaftlichen Lebenvereines der endlichen Vernunftwesen ein wesenlicher Lebenzweck ist, der wie das ganze Leben (S. 35, 11) unter bestimmter Bedingheit steht, welche zum Theil selbst von der Freiheit abhangt, so findet mithin ein Recht auf wesengemä?ß gesellschaftliche Vereinigung durch Freiheit für alle endliche Vernunftwesen statt nach dem ganzen Organismus des Vereinlebens und der Geselligkeit. Und da auch das vollendet endliche Eigenleben (die eigne Individualität) jedes endlichen Vernunftwesens nur innerhalb seines Vereinlebens und seiner Geselligkeit vollendet werden kann (S. 59, ff. und S. 7, g), es also für selbiges selbst wiederum eine zeitlichfreie Bedingniß seiner eigenen persönlichen Vollendung ist, daß das Recht für das gesellschaftliche Vereinleben hergestellt werde, so hat es ein Recht, zu fordern, daß letzters Recht hergestellt, und daß Es selbst auch aus diesem Grunde in den gesellschaftlichen Lebenverein für das ganze Leben, und in die besonderen Lebenvereine für den Gliedbau der besonderen Vernunftzwecke, als Mitglied aufgenommen werde.
 Eine höhere gesellschaftliche Rechtsperson hat mithin als solche ein höheres, und stets ein der Wesenheit (natura) nach, nicht aber immer der Zeit nach, eheres (prius) Recht, als jede untergeordnete gesellschaftliche Rechtsperson, und zuletzt als jedes ihr untergeordnete einzelne Vernunftwesen. Daher empfängt jedes in die

2. Abth. Grdwesh. d. R.   1 Abs 1 Kap. Rectspers. = 83 =

Hinsicht untergeordnete persönliche Rechtsgebiet, wesenliche Bestimmnisse von allen höheren persönlichen Rechts gebieten, doch so daß das alleineigne, unmittelbar in Gott gegründete (S. 48, n. 3, a, α) Recht einer jeden Rechtsperson, dem Organismus des Einen Rechtes in Gott gemäß dabei bestehe. Daher ist das Recht untergeordneter Rechtspersonen selbst nur erst dann vollwesenlich rechtlich durchbestimmt, wenn es alle diejenigen Rechtsbestimmnisse in Empfangen und Leisten in sich aufgenommen hat, die ihm von Seiten höherer Rechtspersonen gebühren und zukommen. – Gesellschaftliche Rechtspersonen, welche sich wechselseitig nebengeordnet sind, haben gleichhohe Rechte, und ihre Rechte gegeneinander werden gleichförmig wechselseitig bestimmt. Und da alle unterschiedene gesellschaftliche Rechtspersonen, sowohl die, welche sich untergeordnet, als auch jene, welche sich nebengeordnet sind, nach dem allgemeinen Gesetze der Vereinwesenheit und des Vereinlebens wieder unter sich zu höherer gesellschaftlicher Persönlichkeit gesellschaftlich vereint bestehen, und leben sollen und können: so folgt, daß das Recht der gesellschaftlichen Personen, oder das Gesellschaftrecht auch danach stufenweis verschieden ist, ob die Gesellschaft eine einfache ist, oder eine Gesellschaft von Gesellschaften, oder eine Gesellschaft in der dritten Stufe, und ferner.
 Es ist aber das Recht der gesellschaftlichen Rechtspersonen nicht zu verwechseln mit dem höheren Rechte höherer, einfacher Selbstwesen (Grundwesen, Grundpersonen), welche nicht bloß nach Ganzheit und Faßheit (Umfang), sondern ihrer ganzen Wesenheit nach höher sind; z. B. Menschen gegen Thiere; und zuerst Gott gegen alle endliche Selbstwesen, als Einzelne und als in Gesellschaften Vereinte.
 Um zu entscheiden, ob den obersten endlichen, aber in ihrer Art unendlichen Wesen in Gott, das ist, der Vernunft (Geistwesen), der Natur (Leibwesen), und der Menschheit (S. 24), als ganzen Wesen freies Selbstinneseyn (freie Persönlichkeit) zukomme, müßte die Grundwissenschaft weiter ausgebildet werden, als in der vorstehenden Grundlegung der Rechtswissenschaft geschehen ist. Denn es müßten die Philosophie der Vernunft, die der Natur, und die der Menschheit, nach ihrem obersten Theile grundwissenschaftlich entwickelt worden seyn. Da aber das Leben der Vernunft, der Natur und der Menschheit

= 84 = Rechtsphilos. I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

in dem Einen Leben Gottes enthalten ist, so bestehet in unbedingter Gültigkeit die unendliche Rechtsforderung Gottes, als der unbedingten Rechtsperson, daß auch hinsichts des ganzen Lebengebietes der Vernunft, der Natur und der Menschheit der Organismus der zeitlichfreien Bedingheit des wesengemäßen Lebens überhaupt ganz, also auch insbesondere an einem jeden endlichen Theile von allen endlichen Vernunftwesen hergestellt werde. Diese zugleich allumfassende Rechtsforderung Gottes ist mithin auch für jedes endliche Vernunftwesen gültig und verbindend, nach seinem ganzen Lebenverhältnisse zu Vernunft, Natur und Menschheit, und zu Gott-als-Urwesen. Daher ist auch jeder Mensch Gotte selbst zu Recht dazu verbunden, daß er in seinem Lebenkreise die zeitlichfreien Bedingnisse des wesengemäfsen Vernunftlebens, Naturlebens und Menschheitlebens herstelle; sowie auch dazu, daß er die ihm innere (subjective) zeitlichfreie Bedingheit seines und anderer Vernunftwesen Vereinlebens mit Gott-als-Urwesen, das ist des religiösen Lebens (S. 59. ff. n. 3), erfülle. Gott aber, als das unendlich und unbedingt gerechte Wesen, verwirklichet gewiß und unwandelbar auch die zeitlichfreie Bedingheit des Lebens der Vernunft, der Natur und der Menschheit und des Vereinlebens derselben unter sich und mit Ihm als Urwesen.
 Da, gemäß der göttlichen Vollwesenheit (S. 24, e) Gott auch die endliche, freie Persönlichkeit nach allen Stufen der Wesenheit in, unter und durch sich ist, so ist hierdurch auch diejenige Stufe freier Persönlichkeit mitgegeben, welche sich lediglich im zeitlich Eigenleblichen (im sinnlich Individuellen) hält, wonach also das endlich persönliche Wesen sich selbst nur als sinnlich Eigenlebliches (als ein sinnliches Individuum) weiß, fühlt, und sich selbst nur als ein solches, sowie überhaupt nur als sinnlich Eigenlebliches, will, – nicht aber Ewigwesenliches, noch Urwesenliches, noch unbedingt und un endlich Wesenliches weiß, fühlt und will, mithin auch weder sich selbst, noch irgend andere Wesen als Nichtsinnliches, in den soeben genannten Wesenheiten, weiß, fühlt und will; also auch nicht Gott, nicht sich selbst noch andere Wesen als in Gott weiß, fühlt und zum Gegenstande seines Willens nimmt. Die Erfahrung zeigt, daß dieß die Stufe der Thierheit ist. Mithin kommt der Thierheit ein bestimmtes Gebiet des Rechtes zu, das ist die zeitlichfreie Bedingheit ihres Lebens, sowohl daß die

2. Abth. Grdwesh. d. R.   1 Abs 1 Kap. Rectspers. = 85 =

Thierheit die zeitlichfreien Bedingnisse ihres Lebens empfange, als auch, daß sie ihrerseits andern höherartigen persönlichen endlichen Wesen mit ihren Kräften und Erzeugnissen die Bedingnisse des höherartigen persönlichen Lebens leiste; und zwar, daß Beides zugleich und auch vereint, dem Organismus des Einen Rechtes gemäß, geschehe.
 Die weiterausgebildete Wissenschaft des Lebens lehrt, daß warum und inwiefern und wie lange auch Menschen innerhalb der Weltbeschränkung auf der soeben beschriebenen Stufe der Thierheit zurückbleiben können, und daß sie dann sich wie die klügsten, listigsten, lustgierigsten, wildesten und furchtbarsten Thiere verhalten, weil ihr auf das sinnlich Eigenlebliche selbstisch gerichteter Verstand den thierischen Verstand eben so weit, als der menschliche Geist den thierischen Geist, übertrifft. Aber in Ansehung aller auf der Stufe der Thierheit, in irgend einer Hinsicht, zurückgebliebenen Menschen, gilt: daß ihnen zunächst alle Rechte der reinen, in ihrer Art auch wesenlichen, Thierheit zukommen, – als welches die Lebenstufe ist, die sie so eben einnehmen; sodann aber, was das Erstwesenliche ist, gebühren ihnen dennoch alle Rechte der Menschheit, sowohl der Wirklichkeit nach, insofern kein Mensch je ganz und allein thierisch ist und lebt, als auch der Möglichkeit nach, indem ihr des Göttlichen und des Menschlichen theilberaubter Zustand, nur ein zeitlich vorübergehender, krankhafter Zustand ist (S. 56 f.), und Gott ihnen allen ihr urwesenliches und ewiges Recht, unter seiner Leitung zur Vollendung ihrer Menschlichkeit im Reinguten und Reinschönen, und im Reinweseninnigen (Reinreligiösen, S. 61), zur rechten Zeit zu gelangen, unfehlbar gewährt (S. 62 f.; S. 36, ff. oo). Aber ebendeßhalb sind auch alle Menschen, jeder für sich, und Alle im Gesellschaftvereine verbunden, den Menschen, die undsofern sie auf der Stufe der Thierheit zurückgeblieben sind, das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit, soviel an ihnen ist, herzustellen, daß auch sie auf lebengesetzliche, der Erziehkunst gemäße Weise, auch in ihrem wirklichen Leben zu der Stufe der reinen Menschlichkeit und Menschheit, und dann zu der Stufe der gottinnigen, gottvereinten, ja der weseninnigen und wesen vereinten (S. 24, S. 59 ff.) Menschheit sich erheben und erhoben werden, sowie sie an sich, urwesenlich und ewigwesenlich, und in der unendlichen Zeit unendlich vielemale vollwesenlich, Gott selbst ähnliche Vernunftwesen

= 86 = Rechtsphilosophie. I. Thl. Allgem. Rechtsphil.

sind. Sowie daher diese Erhebung der zuvor bloß thierisch gesinnten und lebenden Menschen stufenweis erfolgt, und sowie sie nach und nach, und stufenweis, den Inhalt des reinmenschlichen und gottinnigen und gottvereinten Lebens in sich aufnehmen und entfalten, treten sie auch zeitlich wieder ein in den Anspruch und den Besitz (Genuß) des ganzen Gliedbaues des dadurch begründeten, und dafür geforderten Rechtes. Daraus folgt, daß also kein Mensch jemals nur als Thier und rein als Thier auch rechtlich angesehen oder behandelt werden darf, sondern erstwesenlich und ganz, und zwar unter allen Umständen und bei allen unvollkommenen Lebenzuständen, als Mensch, das ist als ein Gotte selbst vollwesenlich ähnliches, und auch jetzt vollwesenlich zu verähnlichendes, endliches Vernunftwesen, – als ein auch zeitlich zu vollendendes endliches göttliches Ebenbild.
 C.   Da der nächste Rechtsgrund für alle endliche vernünftige Wesen ihre vernünftige Persönlichkeit, das heißt ihre ganze Wesenheit und Lebenbestimmung ist (S. 49, c), aber der Eine unbedingte und unendliche Rechtsgrund, auch für ihr Recht, Gott selbst ist: so folgt, daß jedem endlichen Wesen von allen anderen endlichen Wesen sein Recht, auch bei allen es in der Weltbeschränkung treffenden verneinigen Bestimmnissen, und während derselben, gemäß seiner soeben bestehenden Rechtsfähigkeit, und seinem Rechtsanspruche, um sein selbst, zuerst aber um des Rechtes Gottes willen, dem Gliedbau des Rechtes gemäß, zu leisten sey. Wechselseitigkeit der Rechtsleistung ist daher zwar für alle endliche Vernunftwesen, die und sofern sie in irgend einer Hinsicht und auf irgend einem Gebiete vereint leben, wesenlich, und selbst ein bestimmtes Recht: aber sie ist nicht der Rechtsgrund, und nicht das erstwesenliche Bedingniß der Rechtsfähigkeit.



Zweites Kapitel.
Sachen in Beziehung zu dem Rechte.

Da das ganze Recht und alles und jedes Recht, persönlich ist, so kann das Recht solchen endlichen Wesen, die zwar Einheit, Selbheit und Ganzheit haben (S. 21, a), aber ihrer selbst in Schaun, Empfinden und Wollen nicht inne, mithin nicht frei und nicht persönlich (S. 31, γ) sind, gar nicht zukommen; wohl aber bezieht sich das Recht auch auf sie, nach allen ihren dem Leben wesenlichen

2. Abth. Grdwesh. d. R.   1 Abs. 2 Kap. Sachen. = 87 =

Eigenschaften, Kräften und Wirksamkeiten, weil und sofern alle unpersönliche Wesen in und an persönlichen Wesen sind, und innerhalb des Lebengebietes derselben werden, und werdend bestehen, also auch mit ihren zeitlich bestimmten (individuellen) Eigenschaften Kräften und Wirksamkeiten auf das Leben der persönlichen Wesen, und auf deren Lebenzweck und Lebenbestimmmung sich wesenlich beziehen, also auch dazu im Verhältnisse der zeitlichen Bedingheit stehen können, welche letztere also, sofern sie von der Freiheit der persönlichen Wesen abhangt, eine Rechtsbedingheit ist, folglich für diese persönlichen Wesen bestimmte, an den unpersönlichen Wesen haftende Rechte begründet. Wenn nun unpersönliche Wesen selbst, sowie auch deren Wesenheiten, also auch deren zeitliche Bestimmtheiten, Thätigkeiten, Kräfte und Wirksamkeiten, Sachen vorzugweise genannt werden, so ist hiemit das Recht persönlicher Wesen in seiner wesenlichen Beziehung zu dem Organismus der Sachen, als das untergeordnete Ganze der an Sachen haftenden zeitlichfreien Lebenbedingheit in, unter und durch sich enthaltend, – das Sachrecht, wissenschaftlich erkannt. Die Sachen selbst aber, welche und sofern sie zeitliche Bedingheit des vernunftgemäßen Lebens der persönlichen Wesen enthalten, mithin eine gehaltliche Grundlage des Rechtes ausmachen, können Rechtssachen genannt werden.
 Auch Wesenheiten vernünftiger persönlicher Wesen an und für sich betrachtet, sind Sachen, da sie nicht selbst Personen sondern nur an und in Personen sind und werden; auch sie mithin sind, sofern sie Rechtsbedingheit an sich haben, Rechtssachen; können aber ebendeßhalb, weil sie an und in selbstinnigen Wesen, – an Personen, sind, niemals erstwesenlich oder allein als Sachenangesehen und bestimmt werden, sondern nur so, daß es der Einen, selben ganzen, und gesammten Wesenheit der Personen, an und in denen sie sind, oder, welche die Inhaber und Träger dieser Wesenheiten sind, gemäß ist.
 Daß aber in und durch Gott, und in und durch endliche persönliche Wesen in Gott, auch unpersönliche Wesen und Wesenheiten da sind, und im Leben werden, folgt ebenfalls in der Vollwesenheit (S. 24 e) Gottes, und in der endlichen gottähnlichen Vollwesenheit endlicher persönlicher Wesen (S. 30, g); da die Vollwesenheit Gottes alles Wesenliche jeder Art und Stufe, die Vollwesenheit aller endlichen persönlichen Wesen aber

= 88 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphil.

alles Wesenliche ihrer Art und Stufe, in sich befaßt, und zeitlich darbildet; also auch Wesen und Wesenheiten, die zwar Einheit, Selbheit und Ganzheit haben, jedoch ohne Selbstinneseyn also nicht für sich selbst, sondern blo?s für die persönlichen Wesen sind und leben, als deren innere endliche Theile oder Wesenheiten sie sind, sowie auch für diejenigen persönlichen Wesen, zu deren Leben sie in wesenlicher Beziehung stehn. So ist die Natur in sich einfache Stoffe (Elemente) und Kräfte, vororganische Gebilde des allgemeinen dynamischen und chemischen Processes, welche kein Selbstinneseyn erweisen, auf die sich also zwar das Recht der Personen bezieht, die aber selbst kein Recht haben. Dasselbe gilt von den Pflanzen, indem auch sie der freien Persönlichkeit ermangeln. – Auch die Kräfte und Wirksamkeiten des Geistes für sich genommen, die inneren Gebilde in der Welt der Phantasie, und die durch Sprache sachlich gewordenen Geisteswerke, besonders in Wissenschaft und Kunst, sind Sachen, worauf sich also ebenfalls das Recht der Personen bezieht, jedoch nur so, wie es dem Rechte der Personen, von denen sie herrühren, gemäß ist.
 Alle zeitliche Sachen stehen, als innere Theile des Lebens unter dem Gesetze desselben, mithin auch unter der Lebenbedingheit, welche, sofern persönliche Wesen mit ihnen im Lebenvereine stehen, auch zum Theil von der Freiheit abhangige Bedingheit eben davon ist, daß die Sachen entstehen, gebildet und erhalten werden. Und da alle Sachen in und durch die persönlichen Wesen, zuhöchst in und durch Gott sind und werden, hinsichtlich der endlichen persönlichen Wesen aber alle Sachen entweder in oder außer ihnen sind, und im letzteren Falle mit ihnen im Leben verbunden seyn können: so ergiebt sich hieraus eine doppelte allgemeine Rechtsforderung. Erstlich, daß das gesammte Leben mit Freiheit also bestimmt werde, wie es die Entstehung, Ausbildung und Erhaltung der Sachen selbst erfordert, indem auch die Sachen, welche lebenwesenlich, d. i. gut (S. 36, nn) und schön (S. 51, ff.) sind, ein Theil der Darstellung der göttlichen Wesenheit im Leben sind. Zweitens die Rechtsforderung aller persönlichen Wesen für die persönlichen Wesen in Ansehung der Sachen, oder an die Sachen: daß mit Freiheit dahin gewirkt werde, daß alle Sachen, sofern sie zeitlich das persönliche, vernunfigemäße Leben bedingen, entstehen und gebildet, und dann

2. Abth. Grdwesenheit. d. R.   1 Abs. 2 Kap. Sachen. = 89 =

erhalten und für den vernunftgemäßen Lebenzweck (S. 37) gebraucht und verbraucht werden. Und für jedes endliche Vernunftwesen, also auch für jeden Menschen, ist dieß Recht an Sachen wiederum ein doppeltes. Erstlich, die Rechtsforderung für es selbst: daß es, sofern dieß von der Freiheit abhangt, mit allen Sachen, welche und sofern sie Bedingnisse seines vernunftgemäßen Lebens enthalten, in denjenigen Lebenverein komme und darin erhalten werde, worin ihm diese Bedingnisse zu theil werden, sofern dieß dem ganzen Organismus des Einen Rechtes gemäß ist. Dann zweitens das Recht: daß es selbst an seinem Theile dazu frei mitwirke, daß auch allen andern endlichen Vernunftwesen, welche mit ihm in demselben Lebenkreise sind, alle Lebenbedingnisse, die an Sachen sind, nach dem Gesetze der Gleichheit (S. 49, α) zutheilwerden, sofern es dem ganzen Organismus des Rechtes gemäß ist.
 A.   Die Vereinigung der Rechtspersonen mit den Sachen zeigt folgende für die Weiterbestimmung des Sachrechtes wesenliche Unterscheidungen, und nähere Be stimmnisse.
 1)   Hinsichts des Ursprunges der Verbindung mit innern und äußern Sachen, ist zu bestimmen, ob dieselbe ewig bleibend und nicht frei (unwillkührlich), oder ob sie ganz oder doch zum Theil durch Freiheit der Person selbst oder anderer Personen stattfindet. Zu Beispielen dienen: das Verhältniß des Geistes zu Naturdingen überhaupt, insbesondere zum Leibe und zu Sachen außer dem Leibe; und das Verhältniß des Geistes zu seinen eignen oder anderer Geister Geisteswerken, Phantasiegebilden, Wissenschaftwerken und Kunstwerken.
 2)   Ob die Vereinigung mit Sachen an sich selbstwerthvoll (selbstwürdig) ist, und mithin als Selbstzweck erkannt und gewollt wird, oder ob bloß als Bedingniß und Mittel für einen andern Zweck, oder ob Beides zugleich. In allen diesen drei Fällen erscheinen indeß die Sachen als Güter (S. 36, nn) des Lebens, – als Sachgüter, und zwar entweder als selbstwürdige Sachgüter, oder als nützliche Sachgüter, oder als Sachgüter die Beides, selbstwürdig und nützlich zugleich sind.
 3)   Ebenso ist zu bestimmen der Unterschied der Stufe der Vermittelung (Mittelbarkeit) des Vereines der Personen mit den Sachen, wonach die mit den Personen unmittelbar vereinten Sachen weiter den Verein mit andern Sachen vermitteln, diese wieder mit andern, u. s. f.;

= 90 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphil.

wodurch Stufen der Bedingheit (S. 30, εε), mithin auch Stufen des Sachrechts, entstehen. Auch diesem Verhältnisse muß das Sachrecht gemäß seyn.
 In Ansehung der Sachgüter nun ist alles Recht, was dem sachlichen Lebengesetze des Organismus des Einen Lebens in Gott (S. 36, f.), als zeitlichfreie Bedingheit hinsichts der Personen und der Sachgüter selbst, einstimmig mit dem ganzen Organismus des Rechtes, gemäß ist.

Anmerkung   Das Vorstehende und Nächstfolgende ist nur richtig, wenn unter Sache das hier genau Angezeigte verstanden wird; nicht aber, wenn man überhaupt alles Denkbare, mithin auch selbständige, persönliche Wesen darunter begreift. Wenn man sich statt des Wortes Sache, des Wortes: Ding, bedient, also auch statt: sachliches Recht, dingliches Recht sagt, so muß dann das Wort: Ding ebenso, wie hier das Wort: Sache, lediglich auf unpersönliche Wesen, und auf Wesenheiten, Eigenschaften und Zustände bezogen werden, die und sofern sie an sich selbst betrachtet werden.

B.   Durch die Vergleichung des Sachreehts mit dem Personenrechte ergeben sich folgende Grundwahrheiten.
 1)   Das Sachrecht kann dem Personenrechte nicht nebengeordnet werden; denn das Personenrecht ist selbst das Eine, selbe, ganze Recht, und das Wort: Sachrecht, bezeichnet nur eine wesenliche Beziehung des Personen-Rechtes zu den Sachen.
 2)   Ein jedes selbstinnige Wesen, oder: jede Person, ist schlechthin nicht Sache. Daher das sittliche Gesetz für den Menschen, sich selbst und alle Vernunftwesen nicht als Sache anzusehen und zu behandeln; und das Rechtsgesetz: vernünftige, persönliche, Wesen sind auch auf dem Gebiete des Rechtes nicht als Sachen anzusehen und zu behandeln. Aber der Begriff der Sache ist nicht mit dem Begriffe des Nützlichen überhaupt, das ist, des Mittels für den Vernunftzweck, zu verwechseln, welcher Begriff dem eines vernünftigen persönlichen Wesens nicht widerstreitet. Denn da auch alle persönliche Wesen das Eine Leben, im organischen Vereine, gestalten; und da die Eine Bedingheit des Lebens eine gemeinsame Eigenschaft aller persönlichen Wesen ist: so sind sie sich auch einander Alle nützlich, das ist, sie sind sich wechselseits Mittel für den Einen gemeinsamen unendlichen Zweck des vernunftgemäßen Lebens, und sollen es seyn, soweit dieß von ihrer Freiheit abhangt, und gerade darin ist auch der ganze Inhalt ihres Rechtsanspruches aneinander mitgegeben. Mithin darf und soll jedes persönliche Wesen für alles Gute, folglich auch auf dem Gebiete des

2. Abth. Grdwesheiten. d. R.   2 Abschnitt. = 91 =

Rechts, als Mittel angesehen, und als solches in Anspruch genommen werden. Da aber jedes persönliche vernünftige Wesen erstwesenlich selbstwürdig, und sofern es lebt, Selbstzweck ist, so darf dasselbe nur untergeordneterweise, und nur insofern als Mittel angesehen und gebraucht werden, als dieß mit seiner Selbstwürde, und mit seinem Leben als Selbzwecke, organisch zusammenstimmt und besteht. Daß endliche Vernunftwesen sich in ihrem Rechtsverhältnisse zu höheren Personen, auch zu höheren gesellschaftlichen Personen(S. 81 f. B) in höheren ihre Persönlichkeit überschreitenden Lebenkreisen, als Mittel verhalten, dieß macht sogar einen Hauptbestandtheil ihrer inneren und äußeren höheren persönlichen Würde aus. Auch sind sich freipersönliche Wesen einander in weit höherem Sinne nützlich, das ist, Mittel des Guten, als es ihnen Sachen seyn können; und auch von den zeitlichfreien Bedingnissen des vernunftgemäßen Lebens sind die höchsten und innigsten an und in Personen enthalten. Gleichwohl dürfen Personen, sofern sie Mittel des Guten sind, auch dann und dabei nicht als Sachen angesehen und behandelt werden, da sie selbst nicht Sachen sind. Jedoch alles das, was sie als Mittel des Guten überhaupt, und als Rechtshedingnisse insbesondre leisten und empfangen, ihre bestimmten Werkthätigkeiten, Fertigkeiten, Geisteswerke, – ist an sich betrachtet Sache, und steht als Sache in wesenlicher Beziehung zu dem Rechte, und es findet daher in Ansehung desselben, in dem zuvor genau angegebenen Sinne, ein bestimm-Sachrecht statt, sofern nähmlich diese Beziehung als Sachmittel mit dem Personenrechte und überhaupt mit der vernünftigen, sittlichen Würde der Vernunftwesen übereinstimmt, welche jene Mittel des Guten, als Rechtsbedingnisse leisten und empfangen.



Zweiter Abschnitt.
Das Recht nach den Grundwesenheiten, die es an und in sich selbst ist.

Nachdem nun (in der ersten Abtheilung) das Recht als ganzes betrachtet, und dann auch als Recht Gottes und aller endlichen selbstinnigen vernünftigen Wesen,

= 92 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

als – Personrecht in seiner wesenlichen Beziehung zu den Sachen, – als Sachrecht erkannt worden ist, sind, nun die Grundwesenheiten zu entwickeln, welche das Recht an und in sich selbst ist; und zwar zuerst jede insbesondere, nacheinander, dann auch sie alle, wie sie als vereinte an und in dem Einen Rechte sind.



Erster Unterabschnitt.
Die Grundwesenheiten des Rechts in ihrer Reihenfolge.

Erstes Kapitel.
Die Rechtsfähigkeit und Rechtswürdigkeit.

Die Möglichkeit, daß das Vernunftwesen, als Person, das Recht als Wesenheit und Zustand an sich habe und an sich nehme, das heißt, daß es in der zeitlichfreien Lehenbebingheit stehe, ist begründet in der Einen, selben, ganzen Wesenheit der lebenden Person als solcher. Diese Möglichkeit ist die Rechtsfähigkeit; und da auch das Recht, sowie die freie Persönlichkeit selbst ein an sich selbst Wesenliches, Selbstwürdiges ist, so ist die Rechtsfähigkeit zugleich Rechtswürdigkeit. Die Rechtsfähigheit nun, als Fähigkeit zu dem Einen, selben, ganzen Rechte, ist Eine unbedingte, zugleich allgemeine und allumfassende (generale und universale), welche jede besondere, theilallgemeine (particuläre), sowie zugleich jede unendlichbestimmte, eigenlebliche (singuläre und individuelle, zeitlich concrete) Rechtsfähigkeit in und unter sich begreift; und als solche ist sie mithin zuerst zu betrachten.
 A.   Die Eine, selbe, ganze, unbedingte und zugleich allgemeine und allumfassende Rechtsfähigkeit ist in der Einen, selben ganzen, unbedingten und zugleich allgemeinen und allumfassenden zeitlichfreien Vernünftigkeit, oder Persönlichkeit enthalten, und daran begründet. Die unendliche unbedingte Rechtsfähigkeit mithin ist Gottes, und diese ist in, unter und durch sich der Gliedbau der endlichen unbedingten Rechtsfähigkeit aller untergeordneten Rechtspersonen in Gott. Die allgemeine, unbedingte Rechtsfähigkeit Gottes und aller endlichen Rechts personen ist in der nichtzeitlichen und überzeitlichen, das ist in der ewigen und urwesenlichen Wesenheit Gottes, und ebenso die der endlichen Rechtspersonen auch in der ewigen and urwesenlichen Wesenheit jeder

2. Abth. Grdwesheiten. d. Rechts.   2 Abschnitt. = 93 =

endlichen Rechtsperson und aller vereinten Rechtspersonen, gegeben als darin begründet; und daher ist sie als eine ewige und urwesenliche Wesenheit des Lebens in aller Zeit stetig da – sie ist bleibend und immer gültig für die unendliche Zeit; mithin hangt sie von dem freien Willen Gottes und der endlichen Wesen durchaus nicht ab, da sie vielmehr in der urwesenlichen und ewigen Verursachung in Gott von Gott abhangig ist; sie ist daher unerlöschlich und unveräußerlich auch hinsichts aller endlichen Rechtspersonen. Folglich kann kein freies, persönliches Wesen, also auch kein Geist und kein Mensch, jemals überhaupt und ganz rechtlos seyn oder werden, noch auch als rechtlos angesehn und angewirkt (behandelt) werden.
 B.   In der unbedingten allgemeinen Rechtsfähigkeit ist als durch sie begründet und bedingt enthalten der Organismus aller besonderen, das ist theilallgemeinen (particulären) Rechtsfähigkeiten, entsprechend dem ganzen Organisinus des Lebens nach seinen vernünftigen Zwecken und nach seinen Thätigkeiten. Eine jede besondere Rechtsfähigkeit findet aber hinsichts einer Rechtsperson nur dann und nur insofern statt, als diese Person diejenige Weiterbestimmtheit des Lebens an oder in sich hat, welche diese besondere Rechtsfähigkeit begründet*). Die besondre Rechtsfähigkeit ist mithin in der allgemeinen bedingterweise enthalten, und ist, da das Leben selbst ein Werdendes ist, zum Theil selbst ein Zeitlichwerdendes, folglich zum Theil von freien zeitlichen Bedingnissen Abhangiges. Daher entspringt das Recht endlicher Rechtspersonen: daß ihnen die zeitlichen freien Bedingnisse aller ihrer besonderen, zeitlichwerdenden Rechtsbefähigungen, mit dem Organismus des Einen Rechts einstimmig hergestellt werden, – als das Rechtsbefähigungs-Recht.


*)   Zum B. für den Menschen Geschlechtsverschiedenheit, angebornes Talent, Lebenalter, bestimmter Beruf.

C.   Die unbedingte, allgemeine und die bedingte besondere oder theilallgemeine Rechtsfähigkeit ist in sich und begründet für jede Rechtsperson für die unendliche Zeit und zeitstetig die vollendet endliche und bestimmte, zeitlebliche oder eigenlebliche (individuelle , empirisch concrete) Rechtsfähigkeit dazu: daß jeder Rechtsperson auf dem ganzen Gebiete ihres vernunftgemäßen Eigenlebens das organische Ganze ihrer

= 94 = Rechtsphilosophie.   I. Thl. Allgem. Rechtsphil.

zeitlichfreien Lebenbedingheit, d. h. ihr ganzes Recht, in unendlich eigenleblicher Bestimmtheit (in absolut concreter, empirischer Individualität) hergestellt werde. Denn das Eine Recht Gottes ist in der unendlichen Zeit als der Einen Gegenwart, ein stetig unendlich Bestimmtes (empirisch Concretes, Individuelles, S. 45, d).
 D.   Obgleich die Rechtsfähigkeit selbst von dem freien Willen nicht begründet und nicht abhangig ist, so ist doch selbstinnige, d. i. selbstbewußte und selbstgefuhlte, Freiheit eine allgemeine, unerläßliche Grundwesenheit der Rechtsfähigkeit; und für solche besondere und individuelle Rechtsfähigkeiten, wo der freie Wille ein sachlicher Bestandtheil des geforderten Rechtes selbst ist, gehört derselbe als allgemeines, unerläßliches Bedingniß zum Grunde der bestimmten Rechtsbefähigung *).


*)   Zum B. für den Menschen bei seiner Berufswahl, bei der Wahl des Ehegenossen, bei jeder rechtlich freiwilligen Leistung z. B. im Gebiete der Wissenschaft und der Schönkunst.


Zweites Kapitel.
Der innere Rechtsgrund, oder die innere Grundlage des Rechts.

Das Recht als die zeitlichfreie Bedingheit des Lebens ist die Vereinheit der inneren zwei Glieder der Bedingheit in das Verhältniß der zeitlichfreien Bedingheit; oder, die Vereinheit der inneren zwei unterschiednen Theilwesenheiten (Momente) der Rechtsbedingheit; also die Vereinheit des zu Bedingenden, des Bedingtnisses, und des Bedingenden, des Bedingnisses welches letztere man gemeinhin die Bedingung nennt (S. 28, f.). Das Rechtsbedingtniß und das Rechtsbedingniß, sind daher, als solche, d. h. sofern sie mit Freiheit zeitlich in das Verhältniß der Bedingheit vereint sind, die innere Grundlage, oder der innere Grund (Ingrund) des Rechtes, welches selbst nichts Anderes ist, als diese seine beiden Theilwesenheiten oder Bestandtheile (Elemente, Factoren) in derjenigen von der Freiheit abhangigen und durch Freiheit bewirkten Vereinigung, worin eben die zeitlichfreie Bedingheit des Lebens hergestellt ist. Der innere Rechtsgrund oder die innere Rechtsgrundlage (argumentum s. fundamentum juris) ist mit dem äußeren Rechtsgrunde oder der Ursache des Rechtes (ratio et causa juris), welches die Rechtsperson selbst nach ihrer ganzen

2. Abth. Grdwesheiten. d. Rechts.   2 Abschnitt. = 95 =

Wesenheit ist (S. 92, A.), nicht zu verwechseln. – Der innere Rechtsgrund selbst aber ist begründet und verursacht durch den äußeren (S. 48, n. 3. a).
 A.   Gott selbst, sofern das Eine Leben in der zeitlich freien Bedingheit steht, und darin Bedingniß und Bedingtniß (Bedingen und Bedingtseyn), deren Verein das Recht ist, unterschieden sind, enthält in sich und unter sich auch den Einen innern Rechtsgrund; und auf ähnliche Weise enthalten auch alle endliche Rechtspersonen in sich und unter sich den Einen innern Rechtsgrund ihres Rechtes. Da nun alle endliche Rechtspersonen selbst in Gott und ihr Leben im Leben Gottes, sowie ihr Recht in dem Rechte Gottes, enthalten sind, so ist auch der innere Rechtsgrund des Rechtes einer jeden endlichen Rechtsperson an sich in und unter dem Einen innern Rechtsgrunde Gottes enthalten.
 Der innere Rechtsgrund und das Recht haben Gleichen Umfang, sowohl der Eine unbedingte innere Rechtsgrund und das Eine unbedingte Recht, als auch jeder besondere individuelle innere Rechtsgrund und das da durch gegebene besondere und individuelle Recht. Eine jede Aenderung des Rechtsgrundes in irgend einer Hinsicht begründet, erfordert und bringt mit sich eine entsprechende Aenderung des dadurch begründeten Rechtes. Jeder besondere und individuelle innere Rechtsgrund kann als solcher nur als untergeordneter organischer Theil des Einen unbedingten Rechtsgrundes, und in organischer Uebereinstimmung und Angemessenheit zu allen andern besondern und individuellen inneren Rechtsgründen, als gültig festgestellt (constituirt) werden.
 B.   Der innere Rechtsgrund ist als solcher die innere Grundlage der Rechtsforderung, indem das Recht eben der Verein der beiden unterschiedenen Theilwesenheiten der Bedingheit, das ist des Bedingtnisses und des Bedingnisses, ist. Dieser Verein, worin das Recht da ist und besteht, ist der innere Rechtszweck, d. i. der Zweck, dessen Erreichung, Herstellung und Bestehen das Recht ist; – der also nicht zu verwechseln ist mit dem äußeren Rechtszwecke, das ist, mit dem Gute des Lebens, dessen zeitlichfreie Bedingheit das Recht ist. Der Eine, unbedingte innere Rechtsgrund begründet den Einen unbedingten innern Rechtszweck; und sowie der Eine innere Rechtsgrund der Organismus aller besonderen und individuellen inneren Rechtsgründe an und in sich ist, so ist auch der Eine innere Rechtszweck an und in sich

= 96 = Rechtsphilosophie.   I. Thl. Allgem. Rechtsphil.

der Organismus aller besondern undindividuellen Rechtszwecke. In Ansehung aller besondern und individuellen innern Rechtsgründe und innern Rechtszwecke gelten daher alle ähnliche Lehrsätze, wie von besondern undindividuellen Rechtsfähigkeiten (S. 92 ff.).
 C.   Da alles, was das freie Wollen der persönlichen Wesen im Leben der Wesenheit Gottes und aller endlichen Wesen gemäß wirklich macht und vollbringt, Fug genannt, und davon gesagt wird, daß es mit Fug oder mit Befugniß gethan werde und geschehe, so muß auch gesagt werden, daß, was dem Rechte gemäß gethan wird und erfolgt, mit Fug geschieht, weil das Recht selbst eine der Wesenheit Gottes und aller endlichen Wesen gemäße Grundwesenheit des Lebens ist. Die Rechtsbefugni?ß zu dem Einen, selben und ganzen Rechte ist mithin die Angemessenheit an die Wesenheit des Lebens; die Rechtsbefugniß aber zu jedem besonderen und individuellen Rechte muß als an, oder als in und unter der Einen, selben und ganzen Rechtsbefugniß enthalten erwiesen seyn. – Was hingegen der Wesenheit Gottes und der Wesenheit der endlichen Wesen zuwider durch endlicher Wesen Freiheit (S. 38; S. 55. ff.) geschieht, geschieht nicht mit Fug, ist Unfug; und alles Unrecht, als der Rechtsunfug, ist ein Theil des Unfuges überhaupt.
 Dieser Wortbestimmung gemäß ist also der unbedingte innere Rechtsgrund auch die unbedingte Rechtsbefugniß, das ist, die der Rechtsperson zukommende Vernunftforderung, daß der innere Rechtszweck erreicht, und dadurch das Recht hergestellt werde: weil das Recht, welches in seinem Grunde gegeben ist, und dadurch bestimmt wird, eine ewige in aller Zeitherzustellende göttliche Wesenheit ist (S. 45, f. d, e). Und zwar ist die Rechtsbefugniß in sich eine doppelte, die Befugniß, im Verhältnisse des Rechts das bedingte Wesen, und die, darin das bedingende Wesen zu seyn. Erstere Befugniß ist der Rechtsanspruch oder die Rechtsforderung (postulatio juris), und der Inhalt davon das geforderte Recht (das Rechtsforderniß); letztere Befugniß aber ist die Rechtsverbindlichkeit (Rechtsverbundenheit) oder Rechtsobliegenheit (obligatio juris), wofür das vieldeutige, dem geltenden Sprachgebrauche gemäß auf die sittliche Verpflichtung hinweisende Wort: Rechtspflicht, gewöhnlich gebraucht wird. Ein persönliches Wesen, sofern es Rechtsbefugniß hat, ist rechtsbefugt und sofern

2. Abth. Grdwesheiten. d. Rechts.   2 Abschnitt. = 97 =

es der innere Rechtsgrund und somit die Rechtsbefugni?s ertheilt, das heißt, sofern es freier Grund eines bestimmten innern Rechtsgrundes ist, ist es rechtsbefugend (zu Recht befugend).
 Gott selbst ist hinsichts des Einen Rechtes, in Ansehung Seiner selbst als Urwesens und aller endlichen persönlichen Wesen in ihm, die unbedingte Rechtsbefugheit, das ist, unbedingt rechtsbefugt und rechtsbefugend oder Rechtsbefugniß ertheilend; und Gott selbst ist der Eine Grund und die Eine Ursache seiner Einen Rechtsbefugniß, sowohl des Rechtsanspruches als auch der Rechtsobliegenheit. Daher ist die Rechtsbefugniß aller endlichen persönlichen Wesen hinsichts ihres ganzen Rechtes und aller ihrer Rechte nur als organisch enthalten in der Einen Rechtsbefugniß Gottes, und zugleich auch als unter sich zu Herstellung des Rechts übereinstimmig, zu erkennen, und festzustellen (zu constituiren). – Die in der Zeit erfüllte Rechtsbefugniß aber ist das zeitlich eigenlebliche, individuell concrete, geschichtlich positive, zeitlich bestehende Recht selbst.
 Der Rechtsanspruch und die Rechtsobliegenheit sind entweder an oder inderselben Person, für deren inneres Recht; oder an oder in verschiedenen Personen, für das äußere Recht der das Recht ansprechenden Person; welche verschiedene Personen wiederum entweder von derselben oder von verschiedener Art und Stufe sind, und zwar sowohl verschiedene Grundwesen, wie Mensch zu Gott, – als auch verschiedene gesellschaftliche Personen, wie Mensch zu Familie, Familie zu Volk (S. 81, f.). In beiden Fällen kann der Rechtsanspruch und die Rechtsverbindlichkeit einseitig seyn oder auch wechselseitig: einseitig dann, wenn und sofern ein, einseitiges Lebenverhältniß für sich bestimmt ist, mithin auch das sich darauf beziehende Recht zuförderst also bestimmt werden muß; so auch dann, wenn und sofern ein zweiseitiges und wechselseitiges Verhältniß nach seinen zwei Seiten allein-eigenartig, also verschiedenartig, ist, z. B. das Verhältniß der Menschheit zu Gott, das Verhältniß des Mannes und des Weibes in der Ehe, wenn dabei auf die geschlechtliche Verschiedenheit des Mannes und Weibes gesehn wird, des Schülers und des Lehrers; – wechselseitig, aber, sofern ein Rechtsverhältniß von beiden Seiten völlig gleichartig ist; z. B. des Menschen als Menschen zum Menschen als Menschen, eines Volkes zu einem Volke, des Freundes zum Freunde, Wechselseitiger

= 98 = Rechtsphilosophie.   I. Thl. Allgem. Rechtsphil.

Rechtsanspruch und Rechtsverbindlichkeit können also sowohl gleichartig, als auch gegenartig oder verschiedenartig seyn. Aber der innere Rechtsgrund und die Rechtsfähigkeit, also auch die Rechtsbefugniß, das ist der Rechtsanspruch und die Rechtsverbindlichkeit, beruhen, auch sofern sie innerhalb der Wechselseitigkeit unterschiedener Personen sind und bestimmt werden, nicht ganzwesenlich und erstwesenlich auf der Wechselseitigkeit als auf ihrem Grunde (S. 86, C), sondern auf der selbwesenlichen, unmittelbaren Beschaffenheit eines jeden von beiden gegenseitigen Rechtsverhältnissen an und für sich, und in der in Gott unbedingt und unmittelbar gegründeten ganzen und der für besondere und individuelle Rechte anbezogenen besondern und individuellen Rechts fähigkeit jeder endlichen Rechtsperson selbst (S. 48 f. n. 3), dann aber auch darauf, daß bei jedem Rechte jedes persönlichen Wesens alle Rechtspersonen, sofern sie mit ihr vereinleben, hinsichts des Rechts mitbeantheiligt (mit interessirt) sind (S. 49, β). Vielmehr bloß, sofern die Wechselseitigkeit fachlich (objectiv) ist, indem sie den Inhalt des Rechtes selbst miteingeht, ist sie auch ein Theil des innern Rechtsgrundes, indem und sofern dann Leistung und Gegenleistung sachlich ohne einander un möglich sind; und das Recht kann dann in einem so bestimmten wechselseitigen Rechtsverhältnisse ohne Wechselseitigkeit nicht hergestellt werden. Dann wird also mit der von der einen Rechtsperson aufgehobenen Wechselseitigkeit, auch die Rechtsverbindlichkeit für die andere Rechtsperson insoweit aufgehoben.
 Beide, der Rechtsanspruch und die Rechtsobliegenheit, hangen von beiden Theilwesenheiten (Momenten) des innern Rechtsgrundes zugleich ab; das ist, sowohl davon, daß des das Recht ansprechenden Wesens Leben auf bestimmte Weise bedingt, als auch davon, daß des zu Recht verbundenen Wesens Leben das Leben des ersteren auf bestimmte Weise bedingend ist; auch müssen beide dem Einen Organismus des Rechtes Gottes und aller endlichen Wesen, und insbesondre sowohl dem ganzen Rechte des Ansprechenden und Empfangenden als auch dem ganzen Rechte des zu Recht Verbundenenund das Recht Leistenden, angemessen und dadurch allseitig bestimmt und festgestellt (determinirt und constituirt) seyn, es mag nun das fordernde und das leistende Wesen dieselbe Person oder sie mögen unterschiedene Personen, und zwar entweder gleichartige oder verschiedenartige

2. Abth. Grdwesheiten. d. Rechts.   2. Abschnitt. = 99 =

Personen seyn. Daher muß auch der Rechtsanspruch und die Rechtsobliegenheit nach dem allgemeinen Rechtsgesetze der Gleichheit (S. 49, α) bestimmt und mit selbigem einstimmig seyn.  Der Rechtsanspruch und die Rechtsobliegenheit als unterschiedene wesenlich vereint, sind das Recht selbst; denn es ist dann die zeitlichfreie Bedingheit des Lebens in ihren beiden Grundwesenheiten (Momenten) des Bedingtnisses und des Bedingnisses hergestellt. – Außerdem aber sind auch der Rechtsanspruch und die Rechtsobliegenheit sich als solche gleichwesenlich, das ist sie haben ihre entgegengesetzte Wesenheit wechselseits aneinander, da das Recht jeder Rechtsperson eine Rechtsangelegenheit aller Rechtspersonen ist (S. 49, β). Daher ist auch der Rechtsanspruch für den Ansprechenden selbst zugleich Rechtsobliegenheit, weil es ein wesenlicher, organisch erforderter Theil des Einen Rechtes aller Rechtspersonen ist, daß auch sein Recht wirklich werde; zugleich auch, weil derselbe, wenn sein Rechtsanspruch nicht erfüllt wird, dann, wegen der organischen Beschaffenheit des Rechts, auch seine Rechtsobliegenheit gegen andere Wesen zum Theil nicht erfüllen kann, sofern die seinem Rechtsanspruche gemäße Rechtsleistung anderer Personen selbst wiederum ein sachlicher Theil, oder auch eine sachliche Bedingniß, seiner Rechtsleistungen an andere Rechtspersonen ist. Und von der andern Seite die Rechtsobliegenheit ist zugleich Rechtsanspruch, weil die Erfüllung derselben ein wesenlicher Theil des Einen Rechtes aller Rechtspersonen ist, und weil eine jede Rechtsperson verpflichtet ist, das Ihrige für das ganze Recht beizutragen, also auch die Rechtsbefugniß hat, daß ihr alle freie zeitliche Bedingnisse hergestellt werden, diese ihre Rechtsobliegenheit zu erfüllen; – dann aber auch um ihres eigenen Rechtes willen, indem daraus, daß sie ihre Rechtsobliegenheit nicht erfüllen kann, wegen der organischen Beschaffenheit des Rechts, unvermeidlich hervorgeht, daß ihr auch ihre Rechtsansprüche von den andern Rechtspersonen insoweit nicht erfullt werden können, als ihre Rechtsleistung für Jene ein sachlicher Theil der Rechtsleistungen Jener für sie ist. Daher ist, ganz allgemein, der Rechtsanspruch und die Rechtsobliegenheit aller endlichen Rechtspersonen Beides auch gleich Rechtsobliegenheit und Rechtsanspruch aller endlichen Rechtspersonen sofern sie im Leben verbunden sind, und leben.

= 100 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphil.



Zweiter Unterabschnitt.
Die Vereinigung der innern Grundwesenheiten des Rechtes zu dem Rechte selbst.

Das Verhältniß der vereinten beiden Theilwesenheiten des innern Rechtsgrundes, des Rechtsbedingtnisses und des Rechtbedingnisses, seiner Wesenheit (essentia) und seiner Seynheit (Daseynheit, existentia) nach, oder die in ihren beiden Gliedern wesenliche und daseyende Rechtsbedingheit selbst ist das Recht, seiner Wesenheit und seiner Daseynheit nach. Folglich ist auch im Rechte die Rechtsforderung vereint mit der Rechtsobliegenheit, mithin ist im Rechte, als daseyender Wesenheit, die Rechtsbefugniß erfüllet (realisirt),indem die Rechtsforderung erfüllet ist durch diejenige Leistung, welche in der Rechtsobliegenheit enthalten ist.


Erstes Kapitel.
Allgemeine Rechtsgesetze für die Erfüllung der Rechts befugniß zum Rechte.

Aus den betrachteten Grundwesenheiten (Momenten) des Rechtsprincipes ergeben sich nun hinsichts der Erfüllung der Rechtsbefugniß zum Rechte durch Leistung des Inhaltes der Rechtsobliegenheit folgende allgemeine Rechtsgrundsätze oder Rechtsgesetze.
 A.   Alle endliche Rechtspersonen sind unter sich und zu Gott, als der unbedingten Rechtsperson, dem Organismus des Rechtes gemäß in dasjenige Lebenverhältniß zu setzen, welches erfordert wird, daß Alle Allen das Recht leisten, und Alle mit Allen zu Verwirklichung des Einen Rechtes organisch zusammenstimmen.   Da nun aber auch dieses Lebenverhältniß als ein organischer Theil des Lebens, sowie dieses selbst (S. 35, ll), in der zeitlichen Bedingheit steht, welche zum Theil eine von der Freiheit abhangige ist, so ist das Ganze der zeitlichfreien mit dem ganzen Recht übereinstimmigen Bedingheit davon, daß das genannte Lebenverhältniß hergestellt werde, selbst wiederum ein bestimmtes Recht um des Rechtes willen, es ist das Recht in der zweiten Stufe (Dignität oder Potenz) oder: das Recht in der Anwendung auf sich selbst, das Recht für das Recht; welches schon oben im Allgemeinen erwiesen worden ist (S. 47, i).
 Auch dieses Recht für das Recht ist eine in ihrer Art unendliche, in der Forderung des Einen Rechtes mitenthaltene

2. Abth. Grdwesheiten. d. Rechts.   2. Abschnitt. = 101 =

Forderung, welche Gott in der unendlichen Zeit für sich selbst und an allen endlichen Wesen vollwesenlich und vollkommen vollzieht und erfüllt (S.45 f. n. 2); und wozu auch alle endliche Rechtspersonen an ihrem endlichen Theile, und in ihrem endlichen Lebenkreise, auf eigenthümliche Weise mitzuwirken rechtlich verbunden und sittlich verpflichtet (S. 37 f.; S. 24; 84, 90 f.) sind.
 B.   Alle Rechtspersonen sind dem Organismus des Rechts gemäß zu allen Sachen in dasjenige Lebenverbältniß zu setzen, welches erfordert wird, daß das Ganze der an und in den Sachen enthaltenen Bedingnisse des wesengemäßen Lebens, in Mitwirkung der Freiheit, gleichförmig und gleichmäßig hergestellt werde (S. 88 f.); das ist, damit die an den Sachen haftenden Lebendingheiten (Rechte) verwirklichet werden. Und da auch dieses Lebenverhältniß theilweis unter der zeitlichfreien Bedingheit steht, so ist das Ganze der zeitlichfreien, mit dem ganzen Rechte übereinstimmigen Bedingheit des genannten Lebenverhältnisses selbst ein bestimmtes Recht um des Sachrechtes willen.
 C.   Da alle Sachen als organische Theile in dem Einen Organismus des Lebens enthalten sind, so ist es weiter selbst ein Theil des Sachrechtes, daß alle Sachen zu allen Sachen, sofern sie Rechtsbedingnisse enthalten, in dasjenige Lebenverhältniß gesetzt werden, daß die daran haftenden Lebenbedingnisse an ihnen verwirklichet, bezwecket und erzielet, und sodann den Rechtspersonen, welchen sie rechtens zukommen, welche also darauf mit Fug Anspruch zu machen haben, rechtsgemäß zugetheilt werden, und verbleiben können. Und da auch dieses Lebenverhältniß der Sachen zu den Sachen zum Theil unter der zeitlichfreien Bedingheit steht, so ist das Ganze dieser Bedingheit ebenfalls ein besonderes Recht der Personen um des Sachrechts willen, welches als Theil in dem zunächst (unter B) ausgesprochenen ganzen Rechte um des Sachrechts willen mitenthalten ist.


Zweites Kapitel.
Die Bestimmnisse (Momente) des in der Vereinigung der entgegengesetzten Gründwesenheiten des inneren Rechtsgrundes bestehenden (verwirklichten, vollzogenen) Rechtes.

Die Vereinigung der entgegenstehenden Grundwesenheiten des inneren Rechtsgrundes, das ist des zeitlichfreien

= 102 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphil.

Bedingnisses mit dem Bedingtnisse, sowie der Rechtsforderung mit der Rechtsobliegenheit, als welche das vollzogene, bestehende, wirkliche (realisirte) Recht ist, ergiebt sich nach folgenden Bestimmnissen ihres Werdens, und denn ihres Verlaufes und Bestehens.
 A.   Die Hauptmomente des Werdens dieser Vereinigung bei äußeren Rechtsverhältnissen, die zwischen verschiedenen endlichen Personen hergestellt werden sollen, sind, infolge der Abhangigkeit des Rechtsverhältnisses von der Freiheit:
 1)   wechselseitige Anerkenntniß der Rechtsbefugniß als Anspruch und Obliegenheit und gemeinsamer übereinstimmiger Wille zu Herstellung des Rechtes.
 2)   Die innere freithätige Herstellung der Grundlage des Bedingtnisses durch die ansprechende, und des Bedingnisses durch die zu Recht verbundene Rechtsperson; daß erstere sich fähig mache und anschicke, zu empfangen, letztere aber zu leisten.
 3)   Von Seiten der rechtsverbundenen Person die Rechtsleistung, wonach sie das Erforderliche, im innern Rechtsgrunde Enthaltene, mitwirkt, daß das von ihr mit Fug geforderte Rechtsbedingniß wirklich mit der fordernden Rechtsperson, sofern sie das Bedingtniß an oder in sich hat, in die erforderliche Vereinigung gebracht werde. Untergeordnete Bestimmnisse der Leistung sind: Antrag und Anzeige der Leistung, dann Ueberlieferung (wirkliche Uebergabe); und daß die Leistung nur mit der Annahme beginnt, mit der fortgesetzten Annahme fortschreitet, und erst in der vollendeten Aufnahme so vollendet ist, daß der Rechtsanspruch und die Rechtsobliegenheit in der Erfüllung des inneren Rechtszweckes erlöschen. Auch muß die Leistung zugleich in ihrer äußeren rechtlichen Form nach allen ihren Momenten vollendet seyn. Nach dem Gehalte des zu Leistenden ist die Leistung persönlich (Personal - Leistung), sachlich, oder Beides zugleich. Das zu Leistende aber muß in seinem sachlichen Inhalte und in seiner sachlichen Form dem Rechtsanspruche angemessen seyn.
 4)   Von Seiten der das Recht ansprechenden Person die Annahme oder Empfangnahme des Bedingnisses; daß dieselbe das Erforderliche mitwirke, auf daß das geleistete Bedingniß mit ihr in das geforderte Lebenverhältniß trete, wonach diese hinfort an oder in ihr, das heißt, ihr eigen, ist. Die untergeordneten Momente der Annahme sind: Anzeige der Rechtsforderung und Aufforderung

2. Abth. Grdwesheiten. d. Rechts.   2. Abschnitt. = 103 =

zur Leistung; dann die zweckmäßige Thätigkeit und Anordnung zur Uebernahme; und daß diese nur mit der rechtsgemäßen, frei erfolgenden, Leistung beginne, mit ihr fortschreite, und mit ihr zugleich vollendet werde.
 B.   Die Hauptmomente aber der gewordenen bestehenden, und verlaufenden Vereinigung der beiden Grundwesenheiten des Rechtsgrundes, das ist des hergestellten, geschehenden und bestehenden Rechtes selbst, sind: der Besitz, das Eigenthum, endlich der Gebrauch und Verbrauch.
 1.   Sofern für die berechtigte Rechtsperson die Bedingniß mit ihr, als zeitlichfrei Bedingtem, in demjenigen zeitlichfreien Lebenverhältnisse steht, daß für sie das dadurch Bedingte als für sie durch ihre Freiheit möglich und als wirklich gesetzt wird, insofern hat oder besitzt sie ihr Recht an und in dessen Bedingnisse, – sie ist und bleibt im Besitze ihres Rechtes, als ihrer hergestellten und bestehenden zeitlichfreien Lebenbedingheit, mit hin auch in dem Besitze der Rechtsbedingniß selbst. Dabei ist der Rechtsbesitz vom Besitz überhaupt und an sich, sowie von bloßen Innebehalten oder Ansichhalten (mera detentio), zu unterscheiden. – Sofern das in jener Vereinigung Bedingte nur ein Zustand, oder eine ruhende Eigenschaft, ist, ist der Rechtsbesitz bloß ruhender Besitz , oder ruhender Genuß des Rechtes.
 Der Besitz selbst geht nicht weiter als der innere Rechtsgrund nach allen seinen Momenten (S. 49, f.). Das Recht aber hinsichts des Besitzes (das Besitzrecht) ist ein doppeltes;
 a)   das innere Recht des Besitzes selbst, als rechtliche Folge des rechtlichen Besitzes, als das Ganze der inneren zeitlichfreien Bedingnisse des schon bestehenden Besitzes selbst, wonach das ganze rechtliche Verhältniß und Verhalten des Besitzers zu dem Besitzthume, das heißt zu dem mit ihm rechtlich vereinten Rechtsbedingnisse, bestimmt ist; dann
 b)   das äußere Recht des Besitzes, oder das Ganze der zeitlichfreien, dem Besitze äußeren Bedingnisse desselben, das ist, sowohl um zu selbigem zu gelangen, also ihn anzusprechen und anzutreten, als auch um sich im Besitze zu erhalten, und aller rechtlichen Folgen des Besitzes theilhaftig zu seyn und zu bleiben.
 2.   Das Bedingtniß und die Bedingniß selbst, sofern sie für die berechtigte Person in dem durch den inneren

= 104 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphil.

Rechtsgrund geforderten Vereine stehen, sind das zu Recht Eigne, das Rechtseigenthum, oder das rechtliche Mein und Dein (und Sein), welches zu unterscheiden ist von Eigenthum überhaupt und im Allgemeinen und an sich, indem das Rechtseigenthum nur eine Art von Eigenthum ist, auch die Bestimmniß des Rechts zu einem jedem sonst schon vorhandnen Eigenthum hinzukommen kann. Das Rechtseigenthum aber ist eigentlich der ganze sachliche Gehalt des Rechtes, soferner als Besitz wirklich ist, indem sowohl das Bedingtniß als das Bedingniß der Rechtsperson als Bestandtheil seines wirklichen Rechtes zu eigen ist. Das der Rechtsperson zu eigen gehörige mit ihr vereinte Rechtsbedingniß wird aber vorzugweise Eigenthum genannt; und in Ansehung dessen ergeben sich im Rechtsprincipe folgende Grundbestimmnisse.
 a.   Zuerst die allgemeine Grundbestimmniß: irgend ein Wesenliches ist Eigenthum einer Rechtsperson, sofern es als Rechtsbedingniß mit selbiger also vereint ist, daß der innere und äußere Rechtszweck, dessen Bedingniß es ist, erreicht werden kann.
 b.   In Ansehung der innern Mannigfalt des Rechtseigenthumes aber ist selbiges persönliches, oder sachliches, oder Beides zugleich, jenachdem die zu eigen gehörige Rechtsbedingniß von Personen zu leisten, oder an Sachen, ist, oder Beides zugleich stattfindet. Da die Personen Selbstzweck sind (S. 90 f. n. 2), und eine eigne Rechtssphäre haben (S. 48, f. e. 3; S. 82. f.), so sind sie andern Personen die diesen gebührenden Rechtsbedingnisse als Eigenthum derselben zu leisten rechtsverbunden, so jedoch wie es zugleich ihrer Selbstwürde, und ihrem eignen ganzen Rechte, zugleich auch in Uebereinstimmung mit dem Organismus des Einen Rechtes, gemäß ist. Ebendeßhalb können Personen selbst, als solche, anderen Personen durchaus nicht und in keiner Hinsicht rechtens zu eigen gehören, nicht Rechtseigenthum derselben seyn. Aber das Eigenthumsrecht auf Sachen, welche selbst, als solche, kein Recht haben (S. 86 f.), sondern nur mit dem Rechte in der wesenlichen Beziehung stehen, daß sie Rechtsbedingnisse an oder in sich enthalten, ist unmittelbar in dem innern Rechte jeder Rechtsperson gegründet, welche mit den Sachen im bedinglichen Lebenbezuge und Lebenvereine steht. Sofern aber mehre endliche Rechtspersonen in demselben ihnen äußeren Lebengebiete, also auch mit denselben Sachen im Verhältnisse der zeitlichen Lebenbedingheit stehen, kommt zu der Befugniß

2. Abth. Grdwesheiten. d. Rechts.   2. Abschnitt. = 105 =

des unmittelbaren innern Rechts einer jeden und aller dieser Rechtspersonen noch die rechtliche Bedingniß hinzu, daß die befugten Rechtsan?prüche für alle diese Rechtspersonen nach dem Gesetze der verhältnißmäßigen Gleicheit (S. 49, α) durch das Sacheigenthum, nach den zuvor (S. 101) erklärten beiden Grundsätzen, erfüllt werden.
 c.   Das Eigenthumsrecht reicht nicht weiter, als die zeitlichfreie Bedingheit und als der Rechtsgrund und die Rechtsbefugniß reichen; und überhaupt nicht die Personen, noch auch die Sachen, selbst, nach ihrer ganzen, selben Wesenheit (als Selbwesen, als Substanzen) sind zu Recht eigen, sondern sie sind nur Rechtseigenthum hinsichts der Wesenheiten, nach welchen sie Rechtsbedingnisse sind, und auch hinsichts dieser Wesenheiten nur, sofern selbige Rechtsbedingnisse sind. Daher mit Aenderung oder Erlöschung der besondern und individuellen Rechtsfähigkeit (S. 92 f.), und des inneren Rechtsgrundes, auch das Eigenthum demgemäß andersbestimmt, das ist umbestimmt oder aufgehoben wird. – Auch ergiebt sich zugleich, daß eine und dieselbe Sache, nach einer oder nach verschiedenen Wesenheiten, wonach sie Rechtsbedingniß ist, und dabei für nur eine, oder zugleich für mehre Rechtspersonen, Rechtseigenthum seyn kann, und daß ein Aehnliches auch vom persönlichen Eigenthume gilt.
 d.   Das Eigenthumsrecht ist das Besitzrecht selbst, sofern es sich auf das Eigenthum, das ist, auf das mit der Rechtsperson vereinte Rechtsbedingniß bezieht; mithin ist es, als ein Theil des Besitzrechtes ein doppeltes.   Erstlich
 α)   das innere Eigenthumsrecht, welches sich auf den Besitz des Eigenthumes gründet, als das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit, daß das besessene Eigenthum so bestimmt werde und bleibe, daß der Rechtszweck durch es erfüllt werden könne.   Dann
 β)   das äußere Eigenthumsrecht, das ist, das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit, daß der Besitz des Eigenthumes dem ganzen Organismus des Rechtes gemäß erlangt und erhalten (behauptet) werde.
 3.   Das Rechtsbedingniß ist das Rechtseigenthum, sofern es mit der es besitzenden Rechtsperson in demjenigen Lebensverhältniß ist, wonach sowohl die zeitliche Möglichkeit als auch die zeitliche Wirklichkeit des Vereines der beiden Momente des Rechtsgrundes gegeben und

= 106 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

gesichert ist. Der wirklich eintretende und verlaufende Verein des Bedinguisses mit dem Bedingtnisse, worin also das Recht seine zeitliche Wirklichkeit erfullt, ist der Rechtsgebrauch des Bedingnisses als Eigenthumes, als das Schlußbestimmniß (Schlußmoment) des hergestellten Rechtes, mit dessen Vollendung daher auch die Rechtsforderung befriedigt ist, und auch die Rechtsbefugniß insofern erlischt. Das Eigenthumsrecht ist daher wesenlich auch Gebrauchsrecht des Eigenthumes, welches also ebenfalls nicht weiter geht, als das Eigenthumsrecht, und so wie dieses ein inneres und ein äußeres ist.
 a)   Das innere Gebrauchsrecht begreift das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit des Gebrauches selbst, und die rechtlichen Bestimmnisse und Folgen desselben. Unter diesen ist auch der Verbrauch des Eigenthumes, sofern der Gebrauch, als ein Theil des werdenden Lebens, wesenlich an dem Eigenthume Kräfte und Thätigkeiten, wohl auch die Form des Daseyns, ganz oder zum Theil verneint und aufhebt, indem diese Kräfte und Thätigkeiten zu Herstellung des Rechtsbedingtnisses verwandt werden, insofern also die rechtliche Nutzung auch Abnutzung und Vernichtung ist. Bei dem Gebrauche persönlichen Eigenthumes aber, das ist, persönlicher Rechtsleistungen, dürfen Kräfte und Thätigkeiten der leistenden Personen nur so und nur insoweit gebraucht und verbraucht werden, wie es mit ihrer Selbstwürde als freier Rechtspersonen, und mit ihrem ganzen eigenen Rechte, einstimmig ist (S. 87). Sachen hingegen, die ihrer Wesenheit nach nur an und in Personen sind, mithin auch für den Lebenzweck der Personen erstwesenlich als Mittel dienen, selbst aber keine Rechte haben, dürfen gebraucht und verbraucht, ja ihre ganze Form des Daseyns darf durch den Gebrauch vernichtet werden, insoweit es der Lebenszweck aller Rechtspersonen als zeitlichfreies Bedingniß fordert, jedoch nicht ohne bestimmten Rechtszweck (S. 95, B) und nicht weiter, als der Rechtszweck reichet, und so, daß dabei gemäß der Stufenordnung der vernünftigen Lebenszwecke für alle Vernunftzwecke aller Rechtspersonen gleichförmig gesorgt, und Sachen nicht in ihrer Daseynheit als diese Gebilde, vernichtet werden, welche und sofern sie, als bestehende, von höherwesenlichem Rechtsgebrauche sind.
 b)   Das äußere Gebrauchsrecht aber besteht in dem Ganzen der zeitlichfreien hinsichts des Gebrauches äußeren Bedinglheit davon, daß der Gebrauch möglich bleibe,

3. Abth. Das wirkl. Recht. 1. Hauptstück. 1.Kap. = 107 =

beginne und seinen rechtlichen Verlauf habe; dann auch der zeitlichfreien, hinsichts des Gebrauches äußeren, Be dingheit davon, daß der Gebrauch dem ganzen Organismus des Rechtes gemäß seye, und daß das ganze Recht auch dieser Forderung gemäß bestimmt werde.





Dritte Abtheilung.
Das wirkliche Recht, oder das Recht als zeitlich daseyend; auf der weiterbestimmten synthetischen Grundlage dargestellt

Bis hieher ist das Recht in der unbedingten Seynart, in seinem unbedingten Seyn (S. 22, c.; S. 44, n. 3; S. 69 n. 1.) erkannt worden. Da es aber eine Grundwesenheit des Lebens ist, so ist es nun weiter auch nach der zeitlichen Seynart (als zeitlich existirend), als das wirkliche, hergestellte, dargelebte Recht, zu bestimmen, in der Unterscheidung der zeitlichen Nothwendigkeit, Möglichkeit und Wirklichkeit (S. 36, oo). Hierbei dienet als Grundlage, was oben aus der Wissenschaft von dem Leben (der Bio tik) dargestellt worden ist (S. 31-42, und S. 55- 66); allein es ist erforderlich, für die Abhandlung vom wirklichen Rechte zu dieser allgemeinen Grundlage noch nähere Bestimmnisse hinzuzufügen.




Erstes Hauptstück.
Weitere Bestimmnisse der synthetischen Grundlage für die Lehre vom wirklichen Rechte.

Erstes Kapitel.
Allgemeine Weiterbestimmnisse dieser Grundlage.

A.   Das Eine Recht ist zwar, wie das Eine Leben, seiner Wesenheit nach in der Zeit unendlich bestimmt oder individuell, aber es ist eben als solches, sowie das Leben, ein Ewigwesenliches in aller Zeit Bleibendes, Unänderliches, mithin ein zeitlich Nothwendiges (S. 36, oo). Da nun ferner das Recht die von der Freiheit abhangige zeitliche Lebenbedingheit ist, so geht es zeitstetig durch die unbedingte Freiheit Gottes und untergeordneterweise und zum Theil durch die bedingte Freiheit aller endlichen

= 108 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

vernünftigen Wesen ins Leben hervor (S. 38, f. qq), und ist daher in der unendlichen Zeit auf unendliche, in jeder endlichen Zeit aber auf endliche, einzige Weise vollkommen hergestellt (S. 39 ff.; S. 43, 47 f.); für die ganze Zukunft aber ist es eine unendliche, stets gültige Aufgabe des Lebens (S. 46, e). Das in der Zeit dargelebte, wirkliche, geschichtlich-positive Recht aber ist mithin das ewige, nothwendige Recht selbst in unendlichendlicher, individueller, in jedem Zeitmomente einziger Weise (vergl. S. 45, d).
 B.   Daher ist in und unter der Einen selben und ganzen wissenschaftlichen Erkenntniß des Rechtes, das ist der Theilwesenschauung des Rechts (S. 44, n. 3), zu unterscheiden: die Erkenntniß desselben als eines ewig Bleibenden zeitlich Nothwendigen und zugleich als einer für alle Zeit gültigen, grundwesenlichen Vernunftaufgabe, von der Erkenntniß des Rechtes, wie es in individueller Wirklichkeit in der Zeit ein unendlich und einzig Bestimmtes ist. Nennt man nun die Erkenntniß eines jeden für das Leben Wesenlichen, das ist, jedes Guten (S. 36, nn), sofern es ein Ewigwesenliches, zeitlich Nothwendiges, und für alle Zeit nothwendig Gefordertes ist, welches in der Zeit werden soll (S. 36, oo), dessen Idee oder Urbegriff (S. 44, n. 3), so zeigt sich die Forderung an die Wissenschaft: die Eine Idee des Lebens selbst, und dann den Organismus aller an und in ihr enthaltenen Ideen zu erkennen, mithin auch die darunter enthaltene Idee des Einen Rechtes; ebenso aber auch von der andern Seite die Forderung, das individuelle Leben selbst auf dem ganzen uns als Menschen jetzt eröffneten Lebengebiete als eigenthümliche Darbildung der göttlichen ewigen, zeitlich nothwendigen Wesenheit, – als Individuelles, – in der reinen Geschichtwissenschaft zu erkennen, und darin auch die Geschichtwissenschaft des individuell verwirklichten Rechtes auszubilden. Diese beiden Theile der Rechtswissensahaft sind sowohl an sich, als auch insbesondere für die Kunst, das Recht herzustellen, von gleicher Wichtigkeit. Denn da das Recht nur durch freies Wollen hergestellt werden kann, aber das freie Wollen Erkenntniß des Zweckbegriffs voraussetzt, der Zweckbegriff aber, als die Erkenntniß des Ewigwesenlichen zeitlich Nothwendigen, das ist dessen, was werden soll, nichts Anderes ist als die Idee des Herzustellenden, so ist die unendliche Erkenntniß der Idee des Rechts für Gott, und die endliche Erkenntniß derselben für endliche Vernunftwesen

3. Abth. Das wirkl. Recht. 1. Hauptstück. 1.Kap. = 109 =

 C.   Die weitere Entfaltung der Wissenschaft vom Leben (der Biotik) lehrt zu dem schon oben (S, 31-42, u. S. 51-66) Erklärten noch folgendes hieher Gehörige. Das Leben jedes endlichen selbstinnigen Wesens ist selbst ein gesetzmäßig Werdendes (S. 55. n. 2), und hat keinen Anfang und kein Ende in derZeit (S. 33 ff.; S. 37), stellt aber nach seiner endlichen Alleineigenwesenheit die Wesenheit Gottes auf alleineigenwesenliche Weise vollwesenlich dar (S. 36 f.); mithin in unendlichvielen_endlichzeitigen Lebenkreisen, so daß der Kreis seines Lebens gesetzmäßig wiederkehrend (periodisch) gebildet, erweitert, vollendet, dann wiederum verengert und aufgelöst wird; auf daß jedes endliche Wesen seine ewige Wesenheit in den bestimmten Lebenaltern eines jeden dieser unendlichvielen Lebenkreise ganz entfalte, in welchen Lebenaltern alle seine Thätigkeiten und Lebenglieder (Organe) nacheinander gesetzmäßig mit wachsender Stärke hervortreten, und dann ebenso gesetzmäßig mit abnehmender Stärke sich wiederum zurükziehen und abtreten *), so daß die Auflösung eines seiner Lebenkreise (Tod) zugleich zeitstetiger Uebergang in einen andern Lebenkreis ist. Die Idee nun, als die Erkenntniß des ganzen Ewigwesenlichen des Lebens, hat mithin auch das Leben nach dem Gesetze seiner ganzen Entfaltung zu erkennen, wie es nach allen seinen endlichen Gebieten, Lebenkreisen und Lebenaltern, Ein gesetzmäßig fortschreitendes Ganzes ist. Daher ist auch das die Idee verklärende Begriftbild oder

= 110 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

Schema, welches Urbild oder Ideal genannt wird, als ein stetigwerdendes Bild des ganzen Lebens nach seiner ganzen Entfaltung zu entwerfen. Dieß gilt mithin auch von der ewigwesenlichen (idealen) Rechtswissenschaft, welche Beides die Idee und das Ideal des Lebens umfaßt. Das Ideal des Guten ist aber zugleich der zum Zweckurbilde ausgestaltete Zweckbegriff (oder Zweckurbegriff) desselben; und so vermittelt es das Ideal durch seine Individualität, daß demgemäß der allgemeine Wille des Guten zu einem individuellen Willen (S. 41) werde. Daher ist auch für die Herstellung des Rechts das Rechtsideal unentbehrlich.


*)   Eine weitere Betrachtung der Gesetze der Zeugung, des Keimens, der Geburt, und des Todes findet sich in der Schrift: Urbild der Menschheit, und in der Grundlage der Sittenlehre.

Ebenso soll die Geschichtwissenschaft das ganze Leben nach seinem ganzen Verlaufe umfassen; und zwar sowohl sofern sie Erkenntniß des Individuellen, als solchen, ist, (als eigentliche beschreibende und fortschreitende Geschichtwissenschaft,) also ein dem Urbilde entgegenstehendes Geschichtbild gewährt; als auch sofern sie das im Individuellen bleibende, gemeinsame Wesenliche, und die am individuellen Leben sich erweisenden Gesetze, erkennt, also den Geschichtsbegriff darstellt. Dieß gilt mithinebenfalls von der Geschichtswissenschaft des Rechtes.
 D.   Da nun das Leben selbst die in der Zeit erscheinende ewige Wesenheit ist, und selbst nur durch freies Wollen gebildet wird, aber sich in jeder Zeit im Weltall hinsichts aller endlichen Wesen auf bestimmter Stufe der Entwickelung mit vollendet endlicher Individualität befindet: so ist dazu, auf daß das Leben selbst durch freien, sittlichguten Willen stetig weitergebildet werde, erforderlich, daß auch jedes endliche Vernunftwesen den zum Urbilde (Ideale) verklärten Urbegriff (die Idee) auf den im Geschichtbilde erscheinenden Geschichtsbegriff beziehe, und zuförderst den Geschichtbegriff mittelst des Urbegriffs zum geschichtlichen Musterbegriff, und dann das Geschichtbild mittelst des Urbildes zum geschichtlichen Musterbilde weiterbestimme, damit es dann diesem geschichtlichen Musterbilde gemäß sein wirkliches Leben weiterbilde (practisch zum Guten thätig seye), und auch das Seine für die Vollendung des allgemeinen Lebens mitwirke. Dieß ist also auch Bedingniß der Herstellung des Rechtes überhaupt, und durch die Menschheit und den Menschen insbesondre. – Die Wissenschaft des Lebens (Biotik), wovon oben (S. 31 ff. und S. 51 ff.) die wissenschaftlichen Grundlagen gegeben worden, befaßt also wesenlich Urbegriff und Urbild, Geschichtbegriff und

3. Abth. Das wirkl. Recht. 1. Hauptstück. 2.Kap. = 111 =

Geschichtbild, Musterbegriff und Musterbild des Lebens und aller seiner organischen Theile, also auch des Rechtes. Und somit erscheint auch die oben (S. 11, vergl. S. 44 u. 69.) aufgestellte Eintheilung der Rechtswissenschaft in ihrem Grunde und in weiterer Bestimmtheit und Ausführlichkeit.



Zweites Kapitel.
Weiterbestimmung der Lehre vom Uebel und vom Bösen, zum Behuf der Lehre vom Unrechte.

Im Leben, sofern es in der Zeit wirklich ist, zeigt sich das, mit der nach und nach gesetzmäßig fortschreitenden Entfaltung nicht zu verwechselnde, Wesenwidrige, d. i. das Uebel oder das Schlechte (S. 56 *)), wonach ein lebendes Wesen das Wesenliche, welches es der Stufe seiner Lebenentfaltung nach darstellen sollte, das ist, das individuelle Gute, nicht darstellt, also eines Wesenlichen ermangelt, oder statt dessen Wesenwidriges verwirklichet. Selbst der Wille endlicher Vernunftwesen kann mangelhaft und verderbt seyn; dann wird er selbst böse genannt, und alles das Wesenwidrige, welches und sofern es aus ihm hervorgeht, das Böse. Und da das Recht auch durch freien Willen verwirklicht wird, so erfolgt dagegen aus dem bösen Willen auch das Unrecht, welches theils im Mangel des Rechts, theils in der bejahten rechtswidrigen Bestimmtheit der innern und äußern Lebensverhältnisse (in der Position des Unrechts) besteht. Da nun in der Rechtslehre der Ursprung, die rechtlichen Folgen, und die rechtsgemäße Aufhebung des Unrechts wissenschaftlich dargelegt werden muß, so sind hier zu den oben (S. 55. ff.) ausgesprochenen Grundwahrheiten die für diesen Zweck erforderlichen weiteren Bestimmnisse hinzuzufügen.
 A.   Ueber den Grund und das Gebiet des Wesenwidrigen ergiebt sich aus den oben (S. 55-59) gezeigten Grundwahrheiten;
 1)   Daß rein und allein Wesenwidriges, Uebel und Böses nicht möglich ist; weil das Uebel und das Böse nur am Guten seyn kann (S. 56), und alles Uebel sowie alles Böse nur eine innere Theilerscheinung (ein Symptom) ist, welche das sich selbst entfaltende Leben und die sich bildende Freiheit begleitet, nicht aber als eine ursprüngliche Erscheinung (als ein wesenliches Phänomen) des Lebens an sich selbst besteht.   Daher ist es auch unmöglich

= 112 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

daß irgend ein endliches Vernunftwesen, in aller Zeit oder in bestimmter Zeit, bleibend oder voruber gehend, nur rein und allein das Böse, oder auch das Böse rein als solches, weil es böse ist, wolle, und ins Werk setze. Also ist auch das Unrecht nur am Rechte; – ein ganz rechtsloser und ganz rechtswidriger Zustand ist für irgend ein Vernunftwesen nicht gedenklich, und kein endliches Vernunftwesen will jemals das Unrecht, weil es das Unrecht ist; sondern entweder, weil es das Böse für gut hält, oder selbiges mit dem Guten in unauflöslicher Verbindung, mithin als erlaubtes Mittel, oder als unvermeidliches Uebel, erblickt.
 2)   In dem Einen Organismus des Lebens steht das Eigenleben jedes endlichen Wesens und jedes Vereines endlicher Wesen, jeder moralischen Person (S. 81, B), im Verhältniß der wechselseitigen Bedingheit. Soll mithin ein endliches Vernunftwesen, oder ein Gesellschaftverein endlicher Vernunftwesen, seine ewige Wesenheit rein und ganz in der Zeit darleben, so wird dabei vorausgesetzt, daß ihm das organische Ganze der äußeren Bedingheit seines Lebens hergestellt seye, also auch derjenige Theil dieser Bedingheit, welcher von der Freiheit abhangt, das ist: sein Recht; widrigenfalls ist mit dem theilweisen Mangel und der theilweisen Verderbniß der äußeren freien Lebenbedingheit, auch theilweiser Mangel und theilweise Verderbniß seines innern Lebens unvermeidlich mitgesetzt. Daher zieht auch alles Unrecht Wesenwidriges, und insbesondere auch weiteres Unrecht, nach sich.
 3)   Gott selbst als Urwesen will in Heiligkeit nur das Gute, und fördert nur das Gute in aller Welt, in allen endlichen Wesen (S. 56. vergl. S. 38-40); aber hinsichts des Bösen, welches durch die Willkühr endlicher Vernun?twesen ins Leben hervorgeht, ist Gott-als-Urwesen weder zeitlicher Grund, noch ist Gott damit in irgend einer es unmittelbar oder mittelbar setzenden, bejahenden, irgend fördernden Beziehung. Vielmehr hat alles Wesenwidrige und insbesondre auch alles Böse in dem oben (S. 38-40) entfalteten Lebengesetze seinen Grund, worin das untergeordnete Lebengesetz mitenthalten ist, daß jedes endliche freie Vernunftwesen unter der Vorsehung und Leitung Gottes (S. 62, f.) in eigner Kraft sein Leben entfalte, daß es also auch die sittliche Freiheit im Fortgange seiner Lebenentfaltung in organischer Harmonie seiner eigenen Kräfte selbst gewinne und ausbilde.

3. Abth. Das wirkl. Recht. 1. Hauptstück. 2.Kap. = 113 =

Damit dieses geschehe, erhält jedes endliche Vernunftwesen von Gott einen bestimmten innern und äußern Kreis seiner Macht (S. 41), welcher seiner noch nicht vollendeten Freiheit zu Gebote steht. Da nun jedes endliche, selbstinnige Wesen, diesem Gesetze zufolge, zunächst und zuerst seine eigene Wesenheit, in eigner Selbstheit, im Leben herzustellen trachtet, so wird es seine Macht innerhalb des ihm nach Gottes Ordnung anvertrauten Gebietes anfangs nur für seine Selbstheit verwenden, also, sofern es diese, als solche, allein beabsichtigt, diese seine Macht so lange in falschem, irrigem Selbsttriebe, – in Selbstsucht (Egoismus), misbrauchen, bis es im Fortgange des Lebens Gott und alle Wesen, auch sich selbst, in Erkenntniß, in wenseninnigem Gefühle, und in reinsittlichem Willen erfaßt, und mit Gott selbst und allen Wesen, die mit ihm überhaupt vereint leben, wiederum wesenheitgemäß im Leben vereint ist.
 4)   Der innere Grund und Sitz des Bösen in einem endlichen, sich ausbildenden, noch in überwiegender Selbstheit befangenen Vernunftwesen, ist Mangel, und Fehlbildung oder Verderbniß, im Erkennen, Empfinden und Wollen, welche sich wechselseitig voraussetzen und befördern; wozu sich dann noch die Macht der Gewohnheit und die Fertigkeit im Bösen, nebst der Ungewohnheit und Nichtfertigkeit im Guten gesellt; – nach dem Lebengesetze, daß jede Thätigkeit und Kraft in ihrem Zustande andauert und beharret, bevor nicht ein neuer Akt der Freiheit selbige anders bestimmt, – also durch Wiederholung verstärkt wird. Mangel und Fehlbildung im Erkennen ist Unwissenheit und Irrthum in unbedingten, in urwesenlichen, in ewigen und in zeitlichen Wahrheiten, und in den aus den drei letzteren Arten der Wahrheit zusammengesetzten Wahrheiten (S. 22, c; S. 44, 3); welche Unvollkommenheit des endlichen Erkennens in Mangel und Fehlbildung des Hinmerkens und der Achtsamkeit (der Reflexion und Attention, des Hinsehens und der Aufmerksamkeit), der Erfassung (Auffassung, Perception), und des Weiterbestimmens der Erkenntniß (der Determination) erzeugt wird, und dann selbst wiederum den Mangel und die Feblbildung dieser drei Grundthätigkeiten (Grundfunctionen) des Denkens nachsichzieht, unterhält und vermehrt. Mangel und Fehlbildung des Gefühles aber ist Gefuhllosigkeit, Schwäche des Gefühls und verderbtes Gefühl, als das schwache und verderbte Herz.   Endlich die Unvollkommenheit des

= 114 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

Wollens ist Mangel an Willen, schwacher Wille, und verderbter Wille, oder Willenlosigkeit, Willenschwäche, und der böse Wille. – Das Vereinleben endlicher im Uebel und im Bösen, und im Unrecht befangener Vernunftwesen vervielfacht diese Quellen und Anreize des Bösen und des Ungerechten in allen Hinsichten durch Beispiel, und durch Verleitung zu gemeinschaftlichem und zu gesellschaftlichem Bösen und Unrechte, durch Erweckung des Gedankens des Bösen im Verstande und in der Einbildungskraft, und mithin auch des Triebes dazu, und durch Aufzeigung und Herstellung der innern und äußeren Mittel und Wege seiner Möglichkeit und Ausführung.
 B.   Aus denselben Gründen ergiebt sich auch die Lehre von der Verneinung oder Vernichtung des Wesenwidrigen, das ist des Uebels und des Bösen überhaupt und des Unrechtes insbesondere.
 1)   Das Wesengemäße im Leben, d. h. das Gute, wovon das Recht ein Theil ist, hat die unbedingte Befugniß, dazuseyn, das ist, zu entstehen, gebildet, erhalten und vollwesenlich dargelebt (vollkommen verwirklicht) zu werden; das Wesenwidrige aber im Leben, d. h. das Uebel und das Böse, wovon das Unrecht und die Ungerechtigkeit (das Ungerechte) ein Theil ist, hat diese Befugniß ganz und gar, durchaus und unbedingt, nicht und niemals, sondern es ist bloß ein ewig und zeitlich begründetes Mitbegebniß (Symptom) an oder in dem werdenden Guten; mithin erhält auch das Wesenwidrige überhaupt also auch das Böse überhaupt, und das Unrecht insbesondre, dadurch, daß es wirklich entsteht, geschieht und besteht, durchaus nicht und niemals irgend eine Befugniß, ferner zu entstehen, zu geschehen und zu bestehen. Vielmehr ist in jener unbedingten Befugniß des Guten hinsichts des die Bildung des endlichen Lebens begleitenden Wesenwidrigen für Gott selbst und alle endliche Vernunftwesen die Befugniß mitenthalten: das Entstehen, das Geschehen (Weiterbilden und Vollführen), das Bestehen und das Wirken des Wesenwidrigen, das ist des Uebels und des Bösen, zu verhüten, zu vermindern, aufzuheben; kurz, das Wesenwidrige durchaus zu verneinen und zu vernichten, und bei verneintem und nach vernichtetem Wesenwidrigen dasjenige Gute ins Leben zu setzen, was und sofern es durch das Wesenwidrige verneint werden würde, und verneint worden war.


3. Abth. Das wirkl. Recht. 1. Hauptstück. 2.Kap. = 115 =

 2)   Gott selbst erreicht seinen unendlichen Lebenzweck unbedingt und ganz in der unendlichen Zeit, und in jedem Momente der Zeit auf unendlich bestimmte Weise gleich vollkommen (S. 37 ff.); also auch hinsichts aller endlichen Vernunftwesen, und leitet als Vorsehung (S. 62, f.) das Leben Aller, daß sie Alle ihre Vernunftbestimmung in Gottähnlichkeit, Gottseligkeit (S. 38, S. 63), und Schönheit auf eigenthümliche Weise erreichen. Folglich ist auch alles Wesenwidrige, alles Uebel und Böse, also auch alles Unrecht, welches im Leben der endlichen Wesen durch diese selbst geschieht, nur als Ausnahme vom Gesetze des Lebens (nur als Abnormität und Anomalie; S. 56. f.), und nur vorübergehend (transitorisch) da. Gott ist auch der Eine Erretter und Erlöser vom Uebel und vom Bösen gemäß seiner ewigen Ordnung des Heiles (S. 63 f.; S. 65 f.). Daher sind auch alle endliche Vernunftwesen, die zur vollwesenlichen Freiheit im Guten und zum Guten, gelangen, bestimmt und berufen, an dem ewigen göttlichen Werke der Errettung vom Wesenwidrigen, mit ihrer endlichen Kraft in ihrem endlichen Lebengebiete, theilzunehmen (S. 64). Und sowie Gott das Wesenwidrige durch Wesengemäßes, das ist das Uebel und das Böse durch das Gute (S. 65), vernichtet, so auch die endlichen zu sittlicher Freiheit hindurchgedrungenen Vernunftwesen, – auch die sittlichguten Menschen. Endliche Vernunftwesen, die bei unvollendeter Freiheit, noch selbst im Uebel, und im Bösen befangen sind, setzen dem von ihnen dennoch anerkannten Bösen zum Theil selbst nur Böses, und insbesondere auch dem Unrechte anderes Unrecht entgegen, wodurch dann zwar das Wesenwidrige zuweilen und zum Theil vernichtet, allemal aber auch durch neues Unrecht vermehrt wird. Dieser unreine Kampf wider das Böse ist selbst eine Theilerscheinung des noch mit Wesenwidrigem und Bösem befleckten Lebens.
 3)   Die Befugniß, das Wesenwidrige im Leben zu verneinen oder zu vernichten, ist von der Bedingniß unzertrennlich: daß dieses selbst nur in reinsittlicher Gesinnung und nur durch Mittel geschehe, die an sich selbst wesengemäß, das ist, gut sind. Denn da das Wesenwidrige durchaus keine Befugniß hat, im Leben dazuseyn, so hat es auch keine, zu Vernichtung des Uebels dazuseyn. Also ist Gutes nur durch Gutes herzustellen, das Uebel aber und das Böse nur durch Gutes zu verhüten und zu entfernen.   Folglich ist auch jedes Recht nur

= 116 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

durch Rechtmäßiges herzustellen, und Unrecht nur durch Recht zu vernichten; und alle Mittel, das Unrecht abzuhalten und zu vernichten, müssen daher an sich selbst als Mittel recht, und zugleich mit dem ganzen Organismus des Rechtes übereinstimmig seyn. Mithin ist es irrig, daß alles, was ein Mittel ist, ein Unrecht zu verhindern, oder zu vernichten, schon allein dadurch rechtmäßig seye und werde, sondern umgekehrt, nur weil und sofern es ein rechtmäßiges Mittel wider das Unrecht ist, darf es eben als Mittel dagegen angewandt werden.
 4)   Hierauf gründet sich die befugte Forderung, daß die Herstellung alles Wesengemäßen, das ist alles Guten und aller Güter des Lebens, also auch des Rechtes, unabhangig sey, gemacht und erhalten werde von allem in der Weltbeschränkung sich ergebenden Uebel überhauptund von allem Bösen insbesondere; also auch von dem noch unfreien noch nicht rein sittlichen Wollen d. i. von der unsittlichen noch nicht freien, sondern frechen Willkühr *). Letzteres wird erreicht, wenn die unsittliche Willkühr selbst in ihren Gründen aufgehoben, und der freie sittliche Wille eingesetzt wird; zunächst aber ist in jener Forderung die Befugniß gegründet, die unsittliche Willkühr in ihrer innern und äußern Wirksamkeit, und zugleich auch den ganzen Verlauf des Bösen, durch alle gute und gerechte Mittel, zu hemmen, und das dadurch zustiftende Uebel zu verhüten, das gestiftete aber (den Schaden) aufzuheben und zuersetzen. Ein endliches Vernunftwesen, welches in unsittlicher Willkühr das Unrecht will und thut, verliert aber dadurch nicht sein ganzes Recht (S. 48, n. 3; S. 84 ff.), sondern es entspringt daraus lediglich die Befugniß, seine Ungerechtigkeit und das dadurch gestiftete Unrecht selbst, durch gerechte Mittel zu verhüten und aufzuheben.


*)   Willkühr bedeutet eigentlich: Willenswahl, also die wesenliche Eigenschaft des Willens, daß im Wollen gewählet werde. Es ist ein, der Ableitung dieses Wortes widerstreitender Sprachgebrauch, daß unter Willkühr gewöhnlich eine Willenswahl verstanden wird, die ohne sittlichen Grund, vielmehr aus unsittlichen Beweggründen, zum Beispiel aus bloßem Trotz auf die Selbstmacht des Willens (stat proratione voluntas), getroffen wird.

5)   Folgende sind die befugten, reinguten und gerechten Mittel wider alles Uebel, welches aus den noch unvollendeten reinen Willen stammt, d. i. wider alles Böse, also auch wider alles Unrecht. –



3. Abth. Das wirkl. Recht. 1. Hauptstück. 2.Kap. = 117 =

 a)   Das erstwesenliche Hauptmittel ist, den innern Grund des Bösen und der Ungerechtigkeit (S.113, n. 4) selbst zu vernichten, und die Bedingnisse herzustellen und herstellen zu helfen, daß der freie sittliche Wille, nach vernichtetem unfreien bösen Willen wirklich und wirksam werde. Dieß geschieht durch Erziehung und Bildung, welche Belehrung und Unterricht, Bildung des Herzens und des Willens selbst, und zugleich Uebung im Guten unter einer der sittlichfreien Selbstentwicklung gemäßen Aufsicht, umfaßt, und zugleich die Kunst enthält, die üble Gewohnheit durch Hemmung (Sistirung) ihres Wirkens; durch Ruhe und allmählige Erzeugung der entgegengesetzten Gewohnheit und Fertigkeit, zu brechen und zu vernichten, – das ist, die Kunst der Gewöhnung zum Guten. Zu diesem reinguten Hauptmittel findet also auch unbedingte Rechtsbefugniß statt, – es ist zugleich das erste und oberste, und wirksamste Rechtsmittel wider das Böse und wider das Unrecht.

b)   Das nächste im Guten und auch im Rechte begründete Mittel ist die Entfernung der äußern Bedingnisse des Bösen und des Unrechts, und der äußeren Hindernisse des Guten. Es umfaßt die Rechtsforderung und die Kunst: die bejahigen äußeren Mittel und Reize zum Bösen (s. zuvor S. 114) und zu Angewöhnung und Uebung in selbigem, aufzuheben, und abzuschneiden, also zumeist böses Beispiel, äußere Gelegenheit zu Ausübung des Bösen, und den Misbrauch äußerer Sachgüter zu verhüten und zu entfernen.

c)   Ferner ist zu bewirken, daß das in Unfreiheit und daher im Bösen und in Ungerechtigkeit befangene endliche Vernunftwesen durch alle mit Sittlichkeit und Recht vereinbare Mittel dahin gebracht werde, daß es selbst seinen bösen Willen, oder doch zunächst dessen Ausführung aus mittelbaren Gründen hemme und vernichte, auch ohne schon zur vollwesenlichen sittlichen Freiheit und innern Gerechtigkeit gelangt zu seyn; das ist, das unfreie Vernunftwesen ist zur bloßen äußeren Gesetzlichkeit (Legalität) seiner Willkühr und seines Handelns auf sittliche und rechtliche Weise zu nöthigen. Hierzu findet volle Berechtigung statt, weil das Uebel und das Böse schlechterdings keine Befugniß hat, dazuseyn, und die Aufhebung der bösen That und Wirksamkeit, und der innern Wirksamkeit des bösen Willens, noch mehr aber die Aufhebung des individuellen bösen Willens

= 118 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

selbst schon eine negative Begründung, und eine Bedingniß des Anfanges des Guten ist.
 d)   Endlich, daß der böse und ungerechte Wille in seinem innern Verlaufe, soweit dieß durch sittliche und gerechte Mittel möglich ist, auf jeden Fall aber in seiner äußern Vollführung als That, und in seinem Werke, gehemmt und aufgehoben werde, indem der dem bösen Willen zu Verwirklichung des Uebels dienenden geistlichen und leiblichen Kraft die dem guten Willen zu Darlebung des Wesengemäßen dienende geistliche und leibliche angemeßne Gegenkraft wirksam entgegengesetzt wird. Auch hiezu findet aus gleichen Gründen sittliche und rechtliche Befugniß statt.
 Dieß ist die ewige Ordnung und Stufenfolge der sittlich guten und gerechten Mittel wider alles, Böse, und wider alles Unrecht insbesondre. Aber nach dem Gesetze der geschichtlichen Entfaltung des Lebens werden sie in umgekehrter Ordnung möglich und anwendbar, und zwar anfangs selbst nicht ohne Abirrung zum Bösen und Ungerechten (s. zuvor S.115. n. 2.).
 6)   Hieraus ergiebt sich also das bestimmte Recht zu wirklicher (praktischer) Verneinung, das ist zu Vernichtung des Unrechts (S. 72, n. 3). Es ist ein Theil des Rechtes um des Rechtes willen (S. 100, A. und S. 47, i) als das organische Ganze der zeitlichen freien Bedingheit der Vernichtung des Unrechts, dessen Haupttheile soeben (unter 4 und 5) aufgeführt worden sind. Und zwar findet die Befugniß statt, alle diese rechtlichen Mittel wider das Unrecht, soweit es deren Beschaffenheit gestattet, unabhangig von der unsittlichen und ungerechten Willkühr anzuwenden; das ist, das Recht wider das Unrecht führt rechtliche Zunöthigung, oder Rechtszwang, mit sich, der aber selbst innerhalb des Sittlichguten und Gerechten enthalten seyn muß. Und da überhaupt das Recht sich zuerst auf den Einen göttlichen Lebenszweck (S. 37, S. 45, c) gründet, nicht aber auf den Willen, geschweige auf den bösen und ungerechten, so ist es an sich betrachtet zugleich ein Recht des in frecher, ungerechter Willkühr und frecher, ungerechter That befangenen endlichen Vernunftwesens, auch ohne daß selbiges selbst diese seine Rechtsforderung erkennt, ausspricht oder geltend macht: daß die andern mit ihm vereinlebenden endlichen Vernunftwesen, unabhangig von seiner bösen Willkühr, auf die angezeigte Weise rechtllich, auch mit rechtlicher Zunöthigung und mit rechlichem Zwange, gegen dasselbe

3. Abth. Das wirkl. Recht. 2. Hauptstück. 1.Kap. = 119 =

verfahren, seine Ungerechtigkeit aufheben, und ihm auch die äußeren freien Bedingnisse herstellen, daß es zu reinsittlichem und gerechten Wollen und Thun gelange. Und da alle auf demselben Gebiete vereinlebende Rechtspersonen bei der Gerechtigkeit und dem Rechte einer jeden von ihnen mitbeantheiligt (interessirt) sind (S. 49, ß), so ist auch jede von ihnen rechtlich befugt, das letzt genannte Recht für jede von ihnen in Anspruch zu nehmen, und aufrechtsgemäße Weise geltend zu machen.





Zweites Hauptstück.

Die allgemeine Grundlehre von der Verwirklichung des Rechts im Leben.

Hierin ergiebt sich nun auch die wissenschaftliche Einsicht in der Verwirklichung des Rechtes im Leben, oder die wissenschaftliche Erkenntniß davon, wie das zeitlich nothwendige, und zeitlichmögliche Recht ein wirkliches, eigenlebliches, individuelles, (concretes,historisch positives) Recht ist und zeitstetig wird.



Erstes Kapitel
Die Vernunftforderung: das Recht zu verwirklichen.

Das Recht soll in jedem Momente der unendlichen Zeit in dem Einen Leben als Ein dem Gesetze der ewigen Wesenheit und zugleich dem Gesetze der zeitlichen Lebenentfaltung (der Individuirung, der Individualität) gemäßes, vollendet bestimmtes, eigenlebliches oder individuelles organisches Ganze durch den freien Willen Gottes (S. 46, e) und auch aller endlichen Vernunftwesen (S. 37,84, 90) entstehn und bestehn, – werden und bleiben (S. 100, A.), als das Eine Rechtsleben sowohl Gottes selbst als Urwesens, als auch aller endlichen Vernunftwesen in Gott, sowohl sofern das Recht ein in aller Zeit Bleibendes ist, als auch sofern es in endlichen Gebieten des Lebens und für endliche Zwecke desselben ein mit seinem Grunde im Fortbilden des Lebens Entstehendes und nur ein in dieser Bestimmtheit für eine bestimmte Zeit Bestehendes ist; und das organische Ganze der zeitlichen freien Bedingheit, daß das Recht im Leben wirklich werde und bleibe, und zwar unabhangig vom Uebel

= 120 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

und vom Bösen, dieß ist selbst, als ein Recht um des Rechts willen, ein bestimmter Theil des Einen Rechtes und der organischen Darlebung desselben (S. 47 f. i).
 Darin ist zugleich für jedes endliche Gebiet des Rechtes die Grundforderung enthalten: Auf jedem Gebiete des Lebens ist das Recht auf die genannte Weise herzustellen, so daß das auf diesem Gebiete hergestellte Recht in sich selbst organisch, zugleich ein allen seinen Nebengebieten und Höhergebieten organisch gemäßes und mit ihnen vereintes Theilganze des Einen in der Zeit dargestellten Organismus des Rechts ist. (So z. B. das Recht des Einzelmenschen, der Familie, des Volkes, der Menschheit der Erde.)  Daß das individuelle Recht gemäß der Idee des Rechtes und ihrem Gesetze bestimmt werde, folgt daraus, daß die Idee des Rechtes das Ewigwesenliche, Zeitlichnothwendige (S. 36, oo), für alle Zeit Gültige des Rechts enthält (S. 69); daß aber auch gemäß dem Individuellen, geschichtlich Gegebenen und dessen Gesetze, ergiebt sich daraus, daß dasselbe ein selbwesenlicher Gliedbau des Unendlich-Endlichen, Bestimmten, und in jedem Augenblicke einzig ist (S. 45. f. n. 2). Daß beide Gesetze verbunden stattfinden können, folgt daraus , daß Idee und Individuelles beide gleichwesenlich unter dem Urwesenlichen in dem Einen, selben und ganzen Wesenlichen enthalten sind. Daß aber beide Gesetze zusammen stattfinden müssen, ergiebt sich in der Wesenheit des freien Willens als der Grundform der Gestaltung des Lebens, wonach der Wille die Anerkenntniß des Gesollten als Zweckbegriffes voraussetzt, und überhaupt auf den Einen Lebenzweck des Einen Guten, das ist auf das, was dargelebt werden soll, – auf die Idee des Guten, und auf den Gliedbau aller darin enthaltenen Theilideen, also: auch auf die Idee des Rechtes (S. 45, c), gerichtet ist.
 Die Grundlagen der Bestimmung des individuellen Rechts sind also dieselben mit den allgemeinen Grundlagen des eigenleblichen Bestimmens (des individuellen Determinirens) des Lebens. Diese Bestimmung erfolgt, indem der im Urtrieb erstrebte und im allgemeinen Willen umfaßte Lebenszweck Gottes und aller selbstinnigen Wesen, der als Urbegriff und Urbild erkannt wird, zeitstetig auf den in jedem Augenblicke soeben durch den individuellen Trieb und den individuellen Willen erstrebten und gebildeten, in sinnlicher Erkenntniß als Geschichtbild und als Geschichtbegriff erfaßten, Lebenzustand

3. Abth. Das wirkl. Recht. 2. Hauptstück. 2.Kap. = 121 =

bezogen, der letztere dann nach ersteren gewürdigt, und der individuelle Trieb und Wille gemäß dem Musterbegriffe und Musterbilde stetig weitergebildet, und so das Leben selbst individuell weitergestaltet und fortgeführt wird. So geht auch das individuelle Rechtsleben zeitstetig in die Wirklichkeit hervor nach allen seinen Momenten gemäß der sachlichen Form der Gleichheit des Rechts für alle Wesen (S. 48 f. b). Die Idee des Rechts enthält für alle Lebenlagen auch für das, was hinsichts endlicher Wesen auf endlichem Lebengebiete zufällig ist, und für Art- und Größenbetimmungen der Rechtsleistungen, welche theilweis der Willkühr überlassen sind, die hinreichende allgemeine Gesetzgebung. Auch wird das individuelle Recht nicht mittelst eines unendlichen Sprunges aus der Idee hervorgebracht, sondern die Individuelles gestaltende Lebenkraft, welche eben auf die Herstellung des Inhaltes der Idee selbst gerichtet ist, wird bloß gemäß der Idee, das ist, gemäß der innersten Wesenheit des Individuellen selbst, in sittlicher Freiheit und mit besonnener Lebenkunst, bestimmt und galeite.



Zweites Kapitel.
Der Rechtswille überhaupt, dann als gesellschaftlicher Rechtswille und als Rechtsvertrag.


A.   Da das Recht, als Eigenschaft des Lebens, vollendet bestimmt, eigenleblich oder individuell, ist, und alles Individuelle durch den individuellen freien Willen aller Vernunftwesen hergestellt wird (S. 40, f. rr), so ist auch das Recht ein unter der Form des freien individuellen Willens Werdendes und Gewordenes (S. 47, i). Das Recht selbst beruht aber nicht auf dem freiem individuellen Willen, noch überhaupt auf dem Willen, sondern auf seinem äußeren und inneren Grunde. Durch den Willen kann also Nichts recht werden, außer sofern der freie Wille selbst ein Sachtheil des bestimmten Rechtes ist, das heißt, sofern das Recht ein freiwilliges Lebenverhältniß angeht, oder selbst Bedingniß des freien Willens ist. Ein Wille ist also selbst nur ein rechtlicher, sofern das dadurch Gewollte an sich selbst recht ist, und ist dadurch auch nur rechtsgültig, sofern und solange der Rechtsgrund selbst besteht. In Ansehung des Rechtszweckes bezieht sich der rechtliche Wille auf die innere, oder auf die äußere, oder auf die aus beiden vereinte Rechtssphäre, entweder der wollenden Rechtsperson selbst

= 122 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

oder einer andern mit ihr vereinlebenden. – Der Rechtswille ist sowohl ein allgemeiner, daß das Recht überhaupt geschehe, als auch ein individueller, daß es gerade jetzt, hier, und so, als ein Individuelles, geschehe; er ist rechtliche Gesinnung und Bereitwilligkeit zu dem, was individuell recht ist. Darin ist auch der besondere, sowohl allgemeine als individuelle Wille enthalten, daß auch das Recht für das Recht (S. 46, f. i) hergestellt werde. – Hinsichts der Seynheit ist der Rechtswille ein zeitlichbleibender, dessen Zweckbegriff in Form eines Gesetzes für alles Individuelle von derselben bestimmten Art gilt, und ein individueller, nur auf eine einmalige bestimmte Rechtshandlung, und auf ein einmaliges und einziges Rechtsverhältniß gerichteter. Hinsichts der wollenden Personen endlich ist der rechtliche Wille zu Herstellung des Rechtes erstlich der Rechtswille einer untheilbaren Grundperson, eines vernünftigen Individuum, das ist Gottes und aller endlichen Vernunftwesen, welche in, unter und durch Gott sind und leben. Der Rechtswille Gottes ist unbedingt und unendlich vollwesenlich und vollkommen; aber der Rechtswille endlicher Rechtspersonen ist nur bedingt vollwesenlich und vollkommen, und selbst dem Mangel, der Schwäche und der Verderbniß ausgesetzt (S. 39; S. 55 f.). Zweitens aber ist der Rechtswille auch der vereinte Rechtswille aller Rechtspersonen, sofern sie auf bestimmtem Lebengebiete vereinleben; also zuerst der unendliche und unbedingte Rechtswille Gottes vereint mit dem endlichen und bedingten Rechtswillen aller endlichen einzelnen und vereinten Rechtspersonen; dann auch der vereinte Rechtswille der endlichen Rechtspersonen untereinander. Gott selbst verursacht, daß auch der Rechtswille aller endlichen Vernunftwesen in der unendlichen Zeit und in jedem Momente zu Herstellung des Rechtes mit seinem heiligen Rechtswillen übereinstimme, ohne jedoch deren endliche sittliche Freiheit aufzuheben.
 B.   Der vereinte oder gesellschaftliche Rechtswille lebenvereinter untheilbarer Rechtspersonen ist nach allen vorhin erklärten Momenten, wie der eines jeden vernünftigen Einzelwesens bestimmt, und kommt nach denselben Gesetzen zustande, hat aber folgende zwei ihm alleineigne Wesenheiten an sich. Die erste ist, daß die Uebereinstimmung des Rechtswillens der einzelnen Rechtspersonen frei aus eines Jeden Innern hervorgehe, als in vorbestimmter Uebereinstimmung im Rechte und zum

3. Abth. Das wirkl. Recht. 2. Hauptstück. 2.Kap. = 123 =

Rechte mit dem Willen der andern Rechtspersonen; die zweite aber dieser Wesenheiten fordert, daß dieser aus innern Gründen übereinstimmige Rechtswille der vereinlebenden Rechtspersonen in der höheren Einheit der geselligen Persönlichkeit (S. 81 f.) Ein gemeinsamer gesellschaftlicher Wille als Einer moralischen Person werde, welcher gesellschaftlicher Wille also dann auch der für ein jedes Mitglied dieser höheren Person geltende individuelle Wille sey und bleibe. Der gesellschaftliche rechtliche Vereinwille (der Vereinrechtswille) entsteht und wird gebildet, wie der eigne Wille jedes einzelnen Vernunftindividuum, indem die vereinlebenden Rechtspersonen zu gesellschaftlichem Rechtswillen übereinkommen durch gesellschaftliche Ueberlegung, Rathschlagung, Entschließung und Beschluß.
 C.   Der gesellschaftliche Wille nach Gehalt und Form, sachlich betrachtet, und als gültig für alle dazu vereinte Personen heißt überhaupt Vertrag, und wenn sein Inhalt das Recht ist ein Rechtsvertrag. Was nun von dem Rechtswillen jedes einzelnen Vernunftwesens gilt, das gilt auch aus denselben Gründen von jedem gesellschaftlichen, in Form des Vertrages sachlich (oder gegenstandlich) gewordenen gesellschaftlichen Rechtswillen (rechtlichen Gesammtwillen). Mithin stammt das Recht selbst, welches der Inhalt des gesellschaftlichen Willens und des Vertrages ist, nicht aus dem Vertrage, sondern umgekehrt jeder Rechtsvertrag stammt aus dem Rechte, dessen gesellschaftliche individuelle Herstellung derselbe rechtlich bedinget; und wird der Rechtsgrund umgeändert und aufgehoben, so erfolgt auch demgemäß Umbildung oder Aufhebung des darauf sich beziehenden Rechtsvertrages. Wenn der gesellschaftliche Wille rechtmäßig erlöscht, erlöscht auch der Vertrag als solcher, nicht aber das Recht selbst; welches dabei zum Grunde liegt. Die aus dem Rechtsvertrage als solchem, und für selbigen, ferner entstehenden zeitlichfreien Bedingnisse aber machen das innere und äußere Vertragsrecht aus. – Wechselseitigkeit der Leistung ist nur unter der oben (S. 98) erörterten genaueren Bestimmung zur Rechtsgültigkeit eines Rechtsvertrages erforderlich. Auch die Form des Vertrages muß rechtlich vollendet seyn. Das ist, der gesellschaftliche Wille, dessen gesellschaftlicher Ausdruck er ist, muß als solcher gesetzmäßig nach allen wesenlichen Momenten zustandekommen und erhalten werden. – Der gesellschaftliche Wille und der Vertrag bezieht

= 124 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

sich auf das ganze Recht, sofern sein Inhalt gesellschaftlich ist, und sofern es selbst gesellschaftlich hergestellt werden soll, also auch auf das Recht um des Rechts willen. – Ein wesenliches Moment jedes Vertrages ist das Versprechen oder die Zusage, als wodurch der besondere Wille jedes Einzelnen der vereinten Vernunftwesen selbst von einem Jeden, als mit dem gemeinsamen Willen übereinstimmig, für die ganze Dauer des Vertrages anerkannt, und den im Vertrage gesellschaftlich vereinten Vernunftwesen erklärt, und auch von ihnen anerkannt und angenommen, und somit diese für die Herstellung des Rechtes wesenliche Uebereinstimmung eines Jeden fortan für es selbst und für ein jedes der auf dem Gebiete des Vortrages vereinten Vernunftwesen der Rechtsgrund der Befugniß wird, daß sie im Leben wirklich stattfinde, und stattfinden werde, indem jedes der vereinten Vernunftwesen seine rechliche Zusage erfüllen werde, und daher endlich ein Jedes derselben befugt seye, sein rechtliches Verhalten, darauf rechnend, einzurichten.




Drittes Hauptstück.
Der im individuellen Leben bestehende und stetig werdende Organismus des Rechts; oder: der Staat.

Das Eine Recht selbst ist in Gott, für Gott, durch Gott in vollendeter Bestimmtheit des Lebens, individuell, wirklich, und zwar in der Einen unendlichen Zeit unbedingt, in jeder bestimmten Zeit aber auf unendlich eigenthümliche, einzige Weise. Gottes heiliger allgemeiner Wille umfaßt auch den individuellen Willen, das Recht, also auch das Recht für das Recht, als Theilorganismus des Einen Lebens, vollwesenlich herzustellen (S. 45, d), und im endlichen Gebiete des Lebens wirken auch alle endliche Vernunftwesen in Gott, mit eigner Kraft, in sittlich freiem Willen, und unter Gottes Leitung, mit zu der organischen Darlebung des Rechtes (S. 41 f.). Wird nun das Eine Leben, sofern es auch das Recht verwirklichet enthält, das ist, das Rechtsleben selbst, der Staat, oder bestimmter der Rechtsstaat, genannt, so ergeben sich auch aus dem Vorigenfolgende Grundlehren vom Staate.
 1)  Der Staat ist Einer, der selbe und ganze Gottstaat.
 2)  Der Eine Staat Gottes ist ein unendlicher Gliedbau des von Gott und allen endlichen Vernunftwesen, als Rechtspersonen, dargelebten Rechts, gemäß dem Gliedbau

3. Abth. Das wirkl. Recht. 3. Hauptstück. = 125 =

der untheilbaren Grundpersonen und der gesellschaftlichen Personen (S. 81, B) in Gott und der Lebengebiete ihres Vereinlebens. Mithin enthält der Eine Gottstaat auch in und unter sich den Staat der Einen unendlichen Menschheit in Gott, jeder endlichen Theilmenschheit, aller menschlichen Gesellschaften, und aller einzelnen Menschen im Weltall, auch auf dieser Erde.
 3)   Jeder endlichen Rechtsperson geschieht in Gott von Gott-als-Urwesen ihr Recht gleich vollkommen, in der unendlichen Zeit und in jedem Momente, auch dann wenn ihm von endlichen Wesen Unrecht geschieht (S. 112 f. n. 3.); wo dann die Befugniß entsteht, daß die endlichen Wesen, da sie Gott zu Recht verbunden sind, das Unrecht verhüten und aufheben (S. 114 ff.)
 4)   Jede endliche Rechtsperson bildet in ihrem Selbleben zunächst ihren selbständigen Staat (Selbstaat), jedoch in organischer Vereinigung zuhöchst mit Gottes individuellem Rechtsleben als regierender Vorsehung (S. 62 f.), und zugleich mit dem selbständigen Rechtsleben aller anderen endlichen Rechtspersonen, die mit ihm vereinleben, im gesellschaftlichen Staate (der Staatsgesellschaft oder dem Gesellschaftstaate), dessen Form der sittlichfreie gerechte gesellschaftliche Wille (S. 121 ff.) ist. Im gesellschaftlichen Staate aber soll das äußere, gesellschaftliche Recht, und unmittelbar auch das innere Recht, der vereinten Rechspersonen hergestellt werden.
 5)   Jede endliche Rechtsperson ist befugt, auf dem Gebiete ihres Vereinlebens mit anderen endlichen Rechtspersonen im gesellschaftlichen Staate zu leben, die Aufnahme in selbigen anzusprechen, und zu dessen Verwirklichung und Ausbildung rechtsgemäß mitzuwirken; sowie dagegen die Rechtsgesellschaft befugt ist, von jeder einzelnen Rechtsperson den Eintritt in den Gesellschaftstaat, und das rechtliche Leben in ihm zu fordern; sowie sie auch die Verbindlichkeit hat, jedes einzelne Vernunftindividuum, welches auf demselben Gebiete des Gesellschaftstaates lebt, in sich aufzunehmen.
 6)   Die einzelnen Grundthätigkeiten (Lebenfunctionen) des Staates, sowohl als selbständigen Ganzen, als auch jedes Gesellschaftstaates, sind: Erkennen, Empfinden und Wollen des Rechtes, wobei Erkenntniß, Gefühl und Wille auch das Individuelle angeht; und im organischen Vereinwirken dieser Grundfunctionen geht das wirkliche Recht in organischer individueller Vollendung durch die rechtgemäße Ausführung des erkannten, gefühlten und

= 126 = Rechtsphilos.   I. Thl. Allgem. Rechtsphilos.

gewollten Rechts, nach den Gesetzen der Lebenkunst, zeitstetig hervor.
 7)   Der Eine Gottstaat als ganzer, ist unwandelbar derselbe und in jedem Momente eigenthümlich vollkommen da; auch das innere selbständige Rechtsleben jeder endlichen Rechtsperson, als ihr besonderer Staat (Selbstaat) in jeder und für jede besteht zeitstetig; aber das gesellschaftliche Rechtsleben, der gesellschaftliche Staat endlicher Rechtspersonen auf endlichen Lebengebieten, welcher gemeinhin vorzugweise der Staat genannt wird, entsteht und vergeht mit diesen individuellen Lebenvereinigungen; obwohl auch hierin das unendliche Leben Gottes im Weltall als ganzes ohne Ende unveränderlich das gleiche ist.
 8)   Der Staat, als der Organismus des im Leben verwirklichten Rechts, ist nur ein innerer Theilorganismus des Einen Lebens, aber er ist mit allen Theilorganismen des Lebens in innerer Uehereinstimmung und in organischer Lebenvereinigung (S. 46, f).
 9)   Das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit, daß das Recht im Leben, wirklich werde ist das Staatsrecht (S. 47, i; S. 100, A.) welches ein inneres und ein äußeres ist. Das innere Staatsrecht bestimmt die Organisation der das Recht herstellenden Wirksamkeit sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihrer Form, der Staatsverfassung. Das äußere Statsrecht aber bestimmt das Lebenverhältniß, der dem Rechte gewidmeten Thätigkeit zu dem ganzen Rechte selbst, und zu allen andern Theilen des Lebens der Einzelnen und der Gesellschaften. Die wesenliche Form der Wirksamkeit des Staates ist sittlich freier gerechter Wille; also ist auch gesellschaftlicher sittlich freier gerechter Wille die wesenliche Form des Gesellschaftstaates nach seinem Entstehn und Bestehn und seiner Ausbildung, auch nach seiner Verfassung; mithin auch der gesellschaftliche rechtliche Wille in Form des Vertrages (S. 121 ff.). Aber das Staatsrecht beruht nicht auf dem Staatsvertrage, sondern der Staatsvertrag auf dem Staatsrechte.
 10)   Der Staat soll das Recht unabhangig vom Uebel, sowohl vom Uebel welches als Unglück erfolgt, als vom Bösen und vom Unrechte, welches aus unsittlichem und ungerechtem Willen hervorgeht, herstellen, und hergestellt erhalten (S. 115. ff.). Dieß ist ein Theil des inneren Staatszweckes, und das Ganze der zeitlichfreien Bedingnisse dazu ist ein Theil des innern Staatsrechtes.

3. Abth. Das wirkl. Recht. 3. Hauptstück. = 127 =

 11)   Der Staat ist in seinem Wirken ursprünglich das Recht, als sein Wesenliches, setzend und bejahend (ponirend und affirmirend), und nur mittelbar verhält er sich auch verneinend (removirend und negirend), sofern jeder endlichen Rechtsperson nach dem Gesetze des Organismus des Rechtslebens der höheren Rechtspersonen ein endliches Gebiet ihrer Wirksamkeit anweist, und sofern er den Misbrauch ihrer Willkühr zum Unrechte durch alle rechtliche Mittel, auch mit äußerer Zunöthigung aufhebt (S. 115, ff).
 12)   Der Staat ist ein ewigwesenlicher, in aller Zeit bleibender, unvergänglicher Theil des Lebens, – auch der Gesellschaftstaat im Allgemeinen. Ein jeder endliche Gesellschaftstaat aber auf endlichem Lebengebiete entsteht mit jedem bestimmten gesellschaftlichem Lebenvereine, besteht mit ihm, bildet sich mit dessen gesellschaftlichem Leben selbst immer reiner, reicher, würdevoller und schöner, in der Reife des ganzen Gesellschaftlebens aber eigenthümlich vollwesenlich und vollkommen, aus. Denn je ausgebildeter und reifer das Leben, desto ausgebildeter und reifer wird auch das organische Ganze der zeitlichfreien Bedingtheit desselben, – das Recht, mithin auch der Staat, welcher das Rechtsleben selbst ist.
 (Mit vorstehender Abhandlung der allgemeinen Rechtsphilosophie ist zu vergleichen: des Verfassers volkverständliche Darstellung derselben in der Schrift: "Urbild der Menschheit, 1812"; und in den philosophischen Abbandlungen über das Recht im "Tagblatte des Menschheitlebens, 1811)".




 


The Philosophy of Law.


Part One.
The General Philosophy of Law.




Der Philosophie des Rechtes

Zweiter Theil.
Philosophie des menschlichen Rechtes, das ist: Philosophie des Rechtes der Menschheit, der Gesellschaften in der Menschheit, und des Menschen für sich und in Gesellschaft.


Vorerinnerung

1.   Dieser Theil enthält die Anwendung und Ausführung der allgemeinen philosophischen Rechtslehre in Ansehung des Rechtes der Menschheit, der Gesellschaften in der Menschheit, und der einzelnen Menschen, eines jeden für sich und in Gesellschaft. Das Gebiet dieser philosophischen Wissenschaft ist mithin die Menschheit selbst, sofern sie in ihrem Leben unter der zeitlichfreien Bedingheit steht; an sich zwar die unendliche Menschheit im Weltall, zunächst aber eine jede endliche, eine endliche Anzahl Menschen enthaltende Menschheit auf einem bestimmten Himmelkörper, welche jedoch als organischer Theil der Einen Menschheit in Gott betrachtet werden muß. Dabei dient uns die Menschheit der Erde als erläuterndes Beispiel, dessen individuelle Bestimmtheit und Beschränktheit wir aber nicht mit dem Urbegriff und dem Urbilde einer endlichen Menschheit verwechseln. Der werkthätige, sittliche (practisch - ethische) Zweck aber der Philosophie des menschlichen Rechts ist, den Urbegriff und das Urbild des menschlichen Rechtes auch dieser Menschheit und ihren Völkern, und einem Jedem von uns selbst, vor Augen zu stellen, damit das Recht auch auf dieser Erde, nach den früher (allg. Rechtsphil., 3. Abtheilung) erkannten Gesetzen eigenthümlich wirklich werde.
 2.   Jede endliche Menschheit, auch die Menschheit dieser Erde, ist schon von Seiten der Vernunft, und der Natur unwillkührlich, Ein organisches individuelles Ganze, oder: Ein organisches Individuum, welches alle einzelne

1. Abth. Allgem. menschl. R. A. Sacherkl. d. Princ. = 129 =

Menschen in sich enthält, und dieser inneren Einheit entspricht auch äußerlich die Selbständigkeit und die Abgeschlossenheit des Himmelkörpers, als des äußeren Lebengebietes der Menschheit in der Natur. Sodann sind aber auch die einzelnen Menschen berufen, sich in freiem vereinten Willen für alle Zwecke der Menschheit in Gesellschaften zu vereinigen. Das menschliche Recht umfaßt mithin die Menschheit als Ein organisches Ganzes, zugleich auch alle Gesellschaften in ihr, und alle und jede Einzelmenschen für sich und in Gesellschaft. Unter Menschheit soll hier das organisch Eine, selbe und ganze Wesen verstanden werden, welches alle seine Gesellschaften und Einzelmenschen in sich begreift: nicht aber die Natur (Eigenwesenheit) des Menschen, noch die Menschlichkeit, das ist die dem Urbegriffe und dem Urbilde gemäße Beschaffenheit der Einzelmenschen.
 3.   Außer der im ersten Theile enthaltenen allgemeinen analytischen und grundwissenschaftlichen (metaphysischen) Grundlage, bedarf die Philosophie des menschlichen Rechtes noch bestimmter Lehren aus der Philosophie der Vernunft, der Natur und der Menschheit (der reinphilosophischen Physik, Psychologie und Anthropologie), welche selbst theils noch nicht reinphilosophisch entwickelt sind, theils hier nicht vorgetragen werden können. Diese hierher entlehnten Lehren anderer philosophischen Wissenschaften, sowie die aus der Erfahrungs-Wissenschaft entnommenen Erläuterungen, werden daher an den gehörigen Stellen eingeschaltet, und als solche angezeigt werden.




Erster, allgemeiner Theil der Philosophie
des menschlichen Rechtes.


Erste Abtheilung.

Allgemeine und allumfassende (generale und universale) Erkenntniß des menschlichen Rechtes als Eines organischen Ganzen; oder: Grunderkenntniß des menschlichen Rechtes,
als Principes seines Gebietes
.

A.
Sacherklärung des menschlichen Rechtes.

Das Recht der Menschheit ist der Organismus der zeitlichfreien Bedingheit ihres Lebens.
 Beweis.   Die Menschheit ist (S. 23 f. d) anerkannt worden als das in seiner Art Eine unendliche Vereinwesen

= 130 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

der Vernunft und der Natur in und durch, und mit Gott; als in sich unendlich viele endliche Individuen seyend (S. 33, cc), und als Ein unendliches lebendes Wesen, welches sein eigenthümliches Gute in der unendlichen Zeit gestaltet, und insofern, wie das ganze Eine Leben, unter zeitlich freier Bedingheit steht (S. 35, ll), also eine eigenthümliche in sich organische Sphäre des Einen Rechtes hat (S. 42, ff).
 Menschheit wird hier gedacht, als das Eine unendliche individuelle Wesen, welches und sofern es in sich der Organismus seiner untergeordneten Grundpersonen und Grundgesellschaften, und seiner werkthätigen Gesellschaften ist. Unter den Grundpersonen aber werden zuerst die einzelnen Menschen, und dann diejenigen gesellschaftlichen Vereine der einzelnen Menschen verstanden, worin sie als ganze Menschen für das ganze Leben vereint sind. Gesellschaftliche Vereine aber, welche sich einem besondern Lebenszwecke widmen, heißen werkthätige Gesellschaften, oder werkthätige moralische Personen (S. 81 f. B; siehe den innern Organismus der Menschheit im zweiten besonderen Theile). Wird nun das Wort Menschheit so verstanden, so umfaßt das Recht der Menschheit das ganze menschliche Recht.
 Daher kann das Princip des menschlichen Rechtes auch so ausgedrückt werden: das menschliche Recht ist das organische Ganze der zeitlichen, von der Freiheit abhangigen Bedingheit des Lebens der Menschheit als ganzer, und sofern sie alle gesellschaftlichen Vereine, und alle einzelnen Menschen, in sich enthält.
 Dieß Princip des menschlichen Rechtes gilt nun in seinem Gebiete als Sachgrund und als Erkenntnißgrund, als Begriff, als Urtheil oder als erstes Rechtsgesetz, und als Schluß für jede Ableitung (Deduction) jedes besonderen und einzelnen menschlichen Rechtes, so wie das Eine unendliche Rechtsprincip in seinem unbedingten Gebiete (S. 68-80).



B.

Entwickelter Ausdruck des Princips des menschlichen Rechtes nach allen Hauptmomenten seines Inhalts und seiner Form.

Das Recht der Menschheit ist der Organismus der zeitlichfreien Bedingtheit davon, daß die Menschheit, das ist, das in seiner Art unendliche Vereinwesen der Vernunft

1. Abth. Allg. menschl. R. B. Entw. Ausd. d. Prc. = 131 =

und der Natur in und durch Gott und mit Gott (S. 23 f.) als unendliches Ganze und als der Organismus aller ihrer inneren Gesellschaften und einzelnen Menschen, den unendlichen Zweck ihres Lebens, die eigenthümliche individuelle, in jedem Momente eigenthümlich vollwesenliche, vollkommne und einzige Darstellung (Darbildung, Darlehung, Offenbarung, Erscheinung) der göttlichen Wesenheit in der Zeit, in sittlicher innerer und äußerer, nach innen gleichförmig beschränkter Freiheit des Willens, in eigenthümlicher Würde und Schönheit, in sich selbst erreiche, übereinstimmig mit sich selbst, und zugleich übereinstimmig mit dem Einen Leben Gottes und mit dem Leben der Vernunft und der Natur, und dann auch in ihrem Vereinleben mit Vernunft, Natur und mit Gott, auf ihrem ganzen Lebengebiete – auch hinsichts aller Sachen, an denen zeitlichfreie Lebenbedingnisse haften. Das Recht der Menschheit umfaßt also auch das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit, daß sie ihren Lebenzweck erreiche nach allen ihren innern geistigen und leiblichen Gegensätzen und Vereinigungen der Einselmenschen und der Gesellschaften; das ist, hinsichts des Grundgegensatzes der ganzen Bildung in den verschiedenen Grundstämmen (Rassen), dann des Geschlechtes und des Characters, sowie nach dem Gegensatze der Lebenalter der Einzelmenschen und der Gesellschaften in Kindheit, Jugend, Reife, abnehmendem Alter, und Greisenalter.
 Der Organismus des menschlichen Rechtes aber ist dem des ganzen Lebens der Menschheit selbst ähnlich; er enthält mithin sowohl das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit für den Einen Zweck der Menschheit und aller Gesellschaften und Einselmenschen in ihr, sofern derselbe ein unendlicher, unbedingter, ewiger, in jedem Momente unveränderlich bleibender ist, d. i. das Ganze des unbedingten ewigen menschlichen Rechtes (des absoluten Rechts, des Urrechtes, des Weltbürgerrechtes), als auch für den Lebenzweck, sofern er alle bestimmte, endliche, im werdenden Leben selbst entstehende, sich ausbildende und vorübergehende Lebenzwecke in sich enthält, d. i. das Ganze des bedingten, zeitlichen, veränderlichen (des hypothetischen, transitorischen) menschlichen Rechtes. Weiter enthält der Organismus des menschlichen Rechtes sowohl diejenigen Bestimmnisse der zeitlichfreien Bedingheit des Lebens, die sich aus der Unendlichkeit des Menschheit ergeben, als auch die, welche aus

= 132 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

der inneren und äußeren Endlichkeit der Menschheit, ihrer Gesellschaften und Einzelmenschen hervorgehen, und für diese Endlichkeit erfordert werden, und zwar sowohl für die im Guten sich in ursprünglicher und eigenleblicher (individueller) wesengemäßer Beschränktheit (Endlichkeit), stufenweis entfaltende, als auch für die in wesenwidriger Beschränktheit (Endlichkeit) im Uebel und im Bösen, sowie auch im Unglücke (S. 57 f.), befangene Endlichkeit (die Fehlendlichkeit und Mangelendlichkeit, S. 55, ff.).

Der Organismus des menschlichen Rechtes soll ferner übereinstimmig und vereint sein, zunächst in und mit sich selbst und mit dem ganzen Leben der Menschheit, dann mit dem Leben der Vernunft, der Natur, und Gottes; überhaupt übereinstimmig und vereint mit allem Guten, und insonderheit mit dem Rechtsleben Gottes und aller endlichen Vernunftwesen (S. 46, f). Auch soll der Organismus des menschlichen Rechtes hergestellt werden, unabhangig von dem Uebel, welches in der Weltbeschränkung durch Unglück, und von dem Bösen, welches durch unsittliche Willkühr endlicher Vernunftwesen erfolgt (S. 55-59; S. 118 f.; S. 119 f.).

Der innere Rechtszweck (S. 95, B.) des menschlichen Rechtes wird erreicht indem das menschliche Recht zeitstetig hergestellt wird, selbst als ein Theilorganismus des Lebens der Menschheit, als Staat, d. i. als das (gemäß den in der 3. Abth. der allgem. R. Philos. bewiesenen Grundsätzen) individuell organisirte Rechtsleben der Menschheit und aller selbständigen und unter sich vereinten Personen in ihr, und zwar für diese alle gleichförmig, unabhangig vom Uebel und vom Bösen überhaupt und vom Unrecht insbesondere, in der Form des sittlich - freien, gerechten, einzelnen (besondern) und gesellschaftlichen Willens, und des Vertrages (S. 123, C.), und als werkthätiger Organismus aller Grundfunctionen des Rechtslebens (S. 125, n. 6.); und zwar dieß alles so, daß sich der Staat auf jedem untergeordneten Lebengebiete der Menschheit, mithin auch als Staat der Menschheit dieser Erde, gemäß dem Gesetze der Entfaltung ihres ganzen Lebens, den Hauptperioden desselben folgend, stufenweis bilde, und in der Reife des Lebens zu eigenthümlicher Vollkommenheit in Gehalt und Form, in Werkthätigkeit und Verfassung, erhebe und vollende.

1. Abth. Allg. menschl. R. C. Einzelne Hauptmom. = 133 =


C.

Weiterbestimmung der Hauptpunkte dieses entwickelten
Ausdruckes des Principes des menschlichen Rechts
.

1)   Das menschliche Recht ist ein dem Rechte Gottes untergeordnetes selbständiges Ganzes in der Form der sittlichen Freiheit, welche zwar der göttlichen Freiheit (als der Vorsehung) untergeordnet ist, aber dennoch als solche, durch Gott besteht, und erhalten wird (S. 38 f.). Das menschliche Rechtsleben und die menschliche Rechts pflege darf also von Menschen mit Gottes individueller Rechtspflege nicht verwechselt werden, und Menschen dürfen sich nur, sofern sie im Rechte sind, auf Gottbe rufen, in keiner Hinsicht aber, sofern sie im Unrecht sind, da Gottes heiliger individueller Wille an keinem Bösen und an keinem Unrechte bejahenden oder fördernden Antheil hat (S. 56. und S. 112, n. 3).
 2)   Die Menschheit ist das innerste Vereinwesen von Geistwesen (Vernunft) und, Leibwesen (Natur) in Gott, durch Gott (siehe zuvor A); sie enthält in sich unendlichviele Menschen, deren Jeder als vollendet endliches Vernunftwesen in der unendlichen Zeit ewig ist und lebt (daselbst, und S. 34, hh), mithin auch rechtlich also betrachtet wermuß. Vernunft und Natur sind an sich selbst gleich würdig, sie sind nicht Sache (S. 86, ff.), oder bloß Mittel (S. 90, n. 2). Daher ist es Bestimmung der Menschheit, gleicherweise das Geistleben, als das Naturleben, zu vollenden, das Naturleben in das Leben des Geistes aufzunehmen, und das Geistleben dem Naturleben einzubilden, und beide durch einander zu befördern, zu bereichern und vollzubilden, wobei sich beide auch wechselseits Zweck und Mittel, sind (S. 90, n. 2). Die Menschheit ist gemäß dem Organismus des Naturlebens auf die einzelnen Himmelkörper vertheilt, als Theilmenschheiten, welche ein selbständiges und vereintes Leben leben. Die Menschheit dieser Erde aber steht jetzt noch in der überwiegenden, abgesonderten Selbständigkeit. Die individuellen Geister, vereint mit den Individuen der höchsten organischen Gattung, sind die einzelnen Menschen, welche geistig und leiblichin individueller Einheit stehen; – jedoch erscheint der menschliche Leib auf dieser Erde in bestimmten Beschränkungen der organischen Vollkommenheit. Daß nun im Menschengeschlechte das geistige und leibliche Leben organisch vereint vollendet werde,

= 134 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

ist selbst eine innere Grundwesenheit des Einen göttlichen Lebens; und diese Vereinigung von Geist und Leib ist von Gott der sittlichen Freiheit des Geistes, und der eigenen Gesetzmäßigkeit des Leibes und der ganzen Natur, gemäß geordnet. In unserer Lebensphäre auf Erden finden wir dieses Grundverhältniß des Vereinlebens des Vernunft und Natur mit folgenden Beschränkungen. – Wir vermögen mit der ganzen Natur, mit den Leibern und Geistern anderer Menschen nur in Erkenntniß, Gefühl, und Willen und That vereinzuleben, mittelst unseres eignen Leibes, seiner Sinne, Kräfte und Glieder; ferner, die Vereinigung und wechselseitige Durchdringung von Geist und Leib im Menschen selbst ist nur eine theilweise; endlich erstreckt sich auch unsere sinnliche geschichtliche Erkenntniß jedes Einzelmenschen und der Menschheit selbst nicht über diese Erde und dieses Erdenleben hinaus. Das Recht der Menschheit dieser Erde muß also diesen Beschränktheiten angemessen sein, dennoch aber durchaus so bestimmt werden, wie es der Würde ewiger Mitglieder des Einen Gottstaates (S. 33, ff.; S. 86,95, 124 ff.) gemäß ist. Der Geist des Menschen und sein Leib, sofern dieser ein vergängliches stoffiges (materielles) Gebilde ist, stehen nicht auf gleicher Stufe der Wesenheit, sondern dem unvergänglichen Geiste entspricht nur die individuelle unvergängliche Naturkraft *). Der Leib ist zwar der Person des Menschen innig verbunden, aber nur als innerer untergeordneter Theil der wesenhaften Erscheinung seiner Persönlichkeit; das Leben dieses Leibes ist jedoch das individuelle Gebiet der unmittelbaren Vereinigung des Geistes und der Natur in dieser bestimmten Lebensphäre und daher die Grund-Bedingniß aller äußeren leiblichen und durch die leibliche vermittelten geistigen Wirksamkeit. Jeder menschliche Leib hat mithin, als höchstes und als mit diesem Geiste innig verbundenes Naturgebilde, Selbstwürde; dann aber auch ist er auch wesenlich als Organ des Vereinlebens des Geistes mit der Natur, und des reingeistigen Lebens selbst, sowie auch als Organ des Vereinlebens der freien Geister unter sich und mit der Natur. Diesem Allen gemäß nun ist das


*)   Siehe hierüber "Abriß der Logik" 1825 S. 47 f.; und "Vorlesungen üb. d. System d. Phil." 1828, die 14-16te Vorlesung (S. 81-90).


1. Abth. Allg. menschl. R. C. Einzelne Hauptmom. = 135 =

Recht für den Leib im besonderen Theile der Wissenschaft des menschlichen Rechtes zu bestimmen.
 3)   Das menschliche Recht ist ein inneres, ein äußers (s. zuvor 1) und Beides vereint, das ist ein inneräußers. Das innere menschliche Recht soll dem ganzen Organismus des Lebens der Menschheit gemäß, alle Grundgesellschaften und alle Einzelmenschen, nach ihrer Unter- und Nebenordnung, und nach ihrem selbständigen und vereinten Leben, gleichförmig umfassen. Das äußere menschliche Recht ist durch das Lebenverhältniß der Menschheit zu Vernunft, Natur, und Gott, gegeben, und begreift auch das rechtliche Verhalten gegen die Thiere unter sich (S. 85); es enthält sowohl das Recht, welches die Menschheit von Gottes individueller Rechtspflege, und von allen endlichen Rechtspersonen außer ihr empfängt, als auch das Recht, welches sie Gott, und allen Rechtspersonen außer ihr, leistet.
 4)   Der Organismus des menschlichen Rechts fordert, sowohl daß jeder untergeordneten Person in der Menschheit ihr inneres, selbständiges Recht hergestellt werde, als auch daß alle besonderen Rechtssphären untereinander organisch wechselbestimmt und verbunden werden. Denn jede untergeordnete Rechtsperson in der Menschheit gründet ihr Recht erstwesenlich und unmittelbar in Gott (S. 48, α); alle höheren endlichen Rechtspersonen sind also nicht der Grund ihres Rechtes überhaupt, sondern enthalten bloß den Grund weiterer organischer Bestimmungen desselben. Die selbständige Rechtssphäre aller einzelnen Menschen, als selbständiger, individueller Rechtspersonen, macht die untere Grundlage alles Rechtes der höheren Rechtspersonen in der Menschheit aus; die selbständige Rechtssphäre jedes Einzelnen ist daher unverletzlich, und durch das organische Verhältniß jedes Einzelnen zu andern Einzelnen und zu allen Gesellschaften der Menschheit bloß organisch weiterzubestimmen. Ein Gleiches gilt von jeder Grundperson in der Menschheit bis hinauf zu jeder Menschheit eines ganzen Himmelkörpers, und weiter, in ihrem Gebiete, sowie auch von jeder werkthätigen Gesellschaft in dem ihrigen, da eine jede dieser letzteren einen wesenlichen Theil des Lebenzwecks der Menschheit zu erfüllen bestimmt ist.
 5)   Der nächste Grund des menschlichen Rechtes, woran es ist und wonach es zu bestimmen ist, ist die menschliche Bestimmung, das ist das Leben der Menschheit selbst nach seinem ganzen unendlichen Zwecke. Eine

= 136 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

organische Darstellung des Lebenzweckes der Mensch- heit, jedes Einezlmenschen und jeder Gesellschaft in der Menschheit, nach seinem ganzen entfalteten Inhalte ist , mithin die Grundlage des Organismus der menschlichen Rechtswissenschaft als solcher.   Die Bestimmung der Menschheit aber ist: die Wesenheit Gottes im geistlichen *), leiblichen und aus beiden vereinten Leben auf eigne Weise in der Zeit darzustellen, in sich selbst und in ihrem Vereinleben mit Vernunft, Natur, und mit Gott-als-Urwesen (S. 23, f.; S. 31, ff., besonders bb, cc, dd, ii, kk, nn, oo.; S. 41, f.).   Das Leben der Menschheit ist ein inneres, äußeres, inneräußeres, des Einzelmenschen, der Gesellschaften, und der ganzen Menschheit, im Erkennen, Empfinden und Wollen, und im Thun, sowohl hinsichts der Thätigkeit (des Könnens, der Kunst), als auch des Werkes; und ebenso ist auch der Lebenzweck oder die Bestimmung der Menschheit gegliedert.


*)   Geistig heißt: was Geist hat: geistlich, was zu dem Geiste in irgend einer Beziehung steht.

Die höheren Grundgesellschaften über dem Einzelmenschen stellen diesen selbst in höherer Stufe dar, – sie sind wie höhere Menschen, und die Menschheit der Erde, als das jetzt für uns individuell erkennbare und im Leben umfaßbare größte und höchste Gesellschaftganze ist für unser individuelles, selbstbewußtes Leben der höchste, größte Mensch. Jede höhere Person in der Menschheit, und die ganze Menschheit der Erde, soll daher in ihrem Leben dem Leben Eines reinsittlichen, wohlgeordneten, harmonisch vollendeten Menschen gleichen; und demgemäß soll auch ihr Rechtsleben geordnet seyn. Damit nun Dieses erreicht werde, sollen die gesellschaftlichen Lebenverrichtungen für die besonderen Theile der menschlichen Bestimmung in jeder höheren gesellschaftlichen Person unter ihre untergeordneten gesellschaftlichen Personen und Einzelmenschen organisch und harmonisch, zu vorwaltendem gesellschaftlichen Berufe, vertheilt und vereint sein; und eine jede der untergeordneten Personen, und jeder Einzelmensch, sollen in und von jeder Gesellschaft, deren Glieder sie sind, an allen gesellschaftlichen Lebenleistungen und gesellschaftlichen Gütern gleichförmigen Antheil erhalten, damit auch sie, die Vollkommenheit des Ganzen in sich aufnehmend, und nachahmend,

1. Abth. Allg. menschl. R. C. Einzelne Hauptmom. = 137 =

ein organisch und harmonisch vollendetes Leben gewinnen, und damit insonderheit jeder Mensch bei vorwaltender Vortrefflichkeit in seinem Berufe, zugleich und zuerst ein organisch und harmonisch gebildeter ganzer Mensch seye und werde.
 6)   Die wesenliche Form der Erreichung dieser Bestimmung ist die sittliche Freiheit des Willens (S. 38-42.), welche Erkenntniß und Liebe des Guten voraussetzt; und zum Gelingen des Guten ist noch Vermögen (Anlage, Fähigkeit), Kraft, Uebung, Geschicklichkeit und Fertigkeit erforderlich. Sofern nun der sittliche Wille selbst ein zeitlich Werdendes ist (S. 40, 55), steht selbst unter zeitlich freier Bedingheit, welche also das bestimmte Recht für die sittliche Freiheit ausmacht. Aber auch die Wirksamkeit für die Ausführung des sittlichgewollten Guten, oder der Freiheitsgebrauch, steht unter zeitlichfreier Bedingheit; und daher stammt die allgemeine Rechtsforderung: Es ist die äußere Sphäre der sittlichfreien äußeren Wirksamheit (der Freiheitkreis) einer jeden Rechtsperson in der Menschheit, d. i. jedem Einzelmenschen und jeder menschlichen Gesellschaft oder moralischen Person in der Menschheit, zugleich gemäß ihrer angebornen oder bereits mit Freiheit entwickelten Anlage oder Fähigkeit, in Bestimmtheit herzustellen und anzuweisen, und zwar allen diesen Rechtspersonen gleichmäßig; zugleich aber auch ist diese Sphäre insoweit zu beschränken, als es die innere Vollendung der sittlichen Freiheit jeder Rechtsperson selbst, und das organische Zusammenstimmen zu Erreichung jedes einzelnen und des ganzen gesellschaftlichen Lebenzweckes erfordert; und auch dieses ist Allen gleichmäßig zu leisten.
 Die Ertheilung des bestimmten Freiheitkreises giebt die Möglichkeit und die Bedingnisse der Wirklichkeit, aller freisittlichen Wirksamkeit für das Gute, und bestimmt so in Ansehung aller freien Wirksamkeit, welche und sofern sie dem individuellen Willen überlassen ist, das Gebiet des einer jeden Rechtsperson rechtlich Erlaubten, welches selbige thun oder lassen darf; aber hinsichts alles Dessen, was unabhangig vom individuellen Willen für den menschlichen Lebenzweck als äußere von der Freiheit abhangige Bedingung schlechthin gefordert wird, schließt sie die Forderung des bestimmten individuellfreien Willens, das Recht zu thun und das Unrecht zu unterlassen, mit in sich. Daher ist es nicht allgemein

= 138 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

wahr: daß man sich eines jeden seiner allgemeinen Rechte in jedem individuellen Falle bedienen (es ausüben) könne, oder nicht.
 In dieser allgemeinen das Gebiet der freien Wirksamkeit betreffenden Rechtsforderung sind folgende einzelne enthalten:
 a)   Jeder Mensch, und jede Gesellschaft, darf rechtens alles Das thun, was an sich recht ist, und was zugleich mit dem Gesetze der organischen Einheit aller menschlichen Wirksamkeit zusammenstimmt, und insbesondere mit dem gleichmäßigen Freiheitsgebrauche Aller vereinbar ist, also den gleichfalls gleichförmig beschränkten Freiheitsgebrauch aller einzelnen Menschen und aller Gesellschaften nicht verneint, das ist, nicht hemmt, stört, irreleitet, aufhebt.
 b)   Eines Jeden äußere Freiheit soll nach der Idee und dem gegenwärtigen Zustande des Lebens und des ganzen Rechtes zweckmäßig der Art und der Größe nach beschränkt werden; und zwar soll die Freiheit Aller, die und sofern sie hinsichts ihrer Individualität und ihres Berufes unter denselben Begriff gehören, und in denselben Umständen des Lebens sind, völlig gleich, überhaupt aber nach dem Gesetze der verhältnißmäßigen (proportionalen) Gleichförmigkeit, und so wenig als möglich, beschränkt werden.   Und: keine Freiheitsbeschränkung ist Selbstzweck, sondern nur Mittel zu bejahender Gewährung des organischen Freiheitkreises.
 Und daher gelten die untergeordneten Forderungen:
 c)   Eines Jeden Freiheit soll nicht weiter beschränkt werden, als es nach dem Gesetze der Zusammenstimmung alles menschlichen Freiheitgebrauches für die Erreichung der Bestimmung des Menschen und der Menschheit, und nach dem Gesetze der Gleichmäßigkeit des Rechtes, für Alle erforderlich ist.
 d)   Keiner darf durch den Gebrauch seiner Freiheit den gleichmäßigen Freiheitgebrauch eines Anderen auf irgend eine Weise verneinen oder aufheben.
 e)   Der Freiheitkreis Aller soll nach dem Gesetze der verhältnifsmäßigen Gleichförmigkeit sowohl gesetzt und erweitert, als auch, soweit das Recht es mit sich bringt, verneinet und verengt werden.
 Alle diese Rechtsgesetze gelten sowohl für jeden Einzelmenschen, als auch für jede menschliche Gesellschaft.
 f)   Hieran schließt sich die weitere Bestimmung des äußeren Freiheitgebrauches durch das zuvor abgeleitete Berufsrecht;

1. Abth. Allg. menschl. R. C. Einzelne Hauptmom. = 139 =

worin die beiden Rechtsbefugnisse enthalten sind:
 α)   a) Es soll das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit hergestellt werden, daß jeder Mensch und jede Gesellschaft in der Menschheit, der angebornen und bereits entwickelten Fähigkeit gemäß, in einem bestimmten vorwaltenden Berufe wirksam seyen; daß sie Fähigkeit, Kraft und Geschicklichkeit zu einem bestimmten Berufe, entwickeln, gewinnen, durch Uebung erhalten, ausbilden und vermehren; und daß sie in einem bestimmten Berufe angestellt werden, und ihn erfüllen.
 β)   In einem jeden gesellschaftlichen Vereine kann jedem Einzelmenschen, und jeder untergeordneten Gesellschaft, die rechtliche Befugniß zu einem bestimmten gesellschaftlichen Berufe nur gestattet werden unter der Bedingung der Fähigkeit, Kraft und Geschicklichkeit und der sachgemäßen Ausübung desselben (der Berufstreue), und nur wenn und sofern das Berufsrecht dem ganzen Organismus des gesellschaftlichen Lebens, und des gesellschaftlichen Rechtes gemäß ist.
 g)   Da ferner der reinsittliche und gerechte, eignes und fremdes Recht betreffende Wille selbst ein Werdendes ist, aber das Gute überhaupt und das Recht insbesondere nicht von dem unvollkommen noch von dem verderbten Willen abhangen soll (S. 119, f.), mithin Jedem Einzelmenschen und jeder einselnen Gesellschaft ihr Recht geschehn soll, sie mögen es einsehn und fordern oder nicht (S. 85 f.; 93, B): so entspringt hieraus das Recht der Vormundschaft im weitesten Sinne, das ist jedes Einzelnen und jeder Gesellschaft hinsichts Aller, welche ihr eignes und fremdes Recht nicht kennen und nicht fordern, nicht achten, oder verletzen. Zunächst über die unmündige Kindheit Einzelner und ganzer Gesellschaften, und über das unmündig gebliebene reifere Alter; dann aber insbesondere über diejenigen Einzelmenschen, und einzelnen Gesellschaften, welche und sofern sie, durch rechtswidriges äußerlich beurkundetes Wollen und Handeln, das Recht verletzt, und sich mithin als des äußeren Freiheitsgebrauches im Gebiete der Verletzung unfähig erwiesen haben; dabei zeigt Aüßerung in Worten, Beharren im Vorsatz, Vorbereitung und Anschickung zur That, Ausführung der That, und Unreue und Beharren in derselben Gesinnung nach der That, die verschiedenen Hauptstufen des Verderbnisses, der Unsittlichkeit und Rechtswidrigkeit der Gesinnung und des Lebenzustandes an.

= 140 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

Die Mittel aber, wodurch der Zweck jeder rechtlichen Vormundschaft: Herstellung des Rechts und der rechtlichen Gesinnung, erreicht werden, müssen selbst auch sofern sie äußere Zunöthigung oder Zwang mit sich führen (S. 118 n. 6.), reinsittlich und gerecht sein, sich auf die oben (S. 111. ff. u. S.116. ff.) erklärten Grundsätze gründen, und dabei dem Zustande des Bevormundeten angemessen sein. Der Satz: dem Wollenden geschieht nicht unrecht (volenti non fit injuria), gilt überhaupt nur, sofern der freie Wille ein Sachtheil des Rechtsgrundes ist.
 7)   Das gesammte Lebengebiet einer Theilmenschheit, z. B. der Menschheit dieser Erde, ist ein bestimmter Theil des Lebens der Vernunft und der Natur, und Gottes. Es ist ein geistiges, leibliches und aus beiden vereintes, ein inneres, äußeres und inneräußeres, wie das Leben der Menschheit selbst.   Das Lebengebiet der unendlichen Menschheit aber, sofern es ein Gebiet des Naturlebens, oder doch mit diesem Gebiete verbunden ist, ist zunächst der Leib und das Ganze der organischen Gattung, und dadurch vermittelt, die ganze Natur; aber für jede Theilmenschheit ist das allgemeine Gebiet der Wirksamkeit in der Natur auf den in sich abgeschlossenen Himmelköper, als Land- und Wasserkugel (globus terraqueus), und zwar auf denjenigen Theil desselben, worin organische Leiber ausdauern können (territorium), beschränkt, beliebig ringsum ausgebreitet nach Länge und Breite, und nur wenig nach Höhe und Tiefe. Unsere Erde (sowie auch die Venus und Mercurius) zeigt eine organische gesetzmäßige Bildung und Vertheilung von Land und Wasser, welche nach dem Grundgesetze des Gegensatzes und des Vereinsatzes verordnet ist (s. Urb. d. Menschheit S. 251-258, vergleiche Zeune's Erdansichten 2e Ausg. 1814, woselbst auch eine übersichtliche kleine Karte der von mir gefundenen Gesetze der Erdlandbildung sich findet; und im Tagblatte des Menschheitlebens, N. 2 und N. 9, wobei auch eine Karte des Erdlandes nach der Naturabtheilung zu finden ist), welchen ihr zubereiteten Lebenschauplatz also die Menschheit mit ihrem Leben organisch, wohlgeordnet zu erfüllen bestimmt und fähig ist, – im gesetzmäßigen Fortschritt ihres Anwachses und ihrer Ausbreitung und ihres ganzen Lebens, mit sittlicher Freiheit, und gemäß dem Rechte. Auf dieser Erde ist die Menschheit erst im fortschreitenden Jugendalter; der wichtigste Theil ihrer Lebenaufgabe ist

1. Abth. Allg. menschl. R. C. Einzelne Hauptmom. = 141 =

erst noch zu leisten; die gleichförmige Verbreitung ihres Lebens über den ganzen Planeten insonderheit ist erst von ihrem reifen Lebenalter selbst zu erwarten, welches sie nach verhältnißmäßig langer Zeit mit Gottes Hülfe vielleicht erfüllen wird *1). – Es findet mithin die sittliche und die rechtliche Befugniß statt, daß die Menschheit von ihrem ganzen Wohnorte und von allen nützlichen Sachen, welche die Natur bildet und darstellt, gemäß der ganzen Bestimmung und dem ganzen Rechte, Besitz nehme, und diesen Besitz erhalte, sichere, und vermehre; und zwar dieß nach allen ihren innern Gesellschaften und Einzelmenschen mit organischer Gleichförmigkeit. Hierin ist für die inneren Rechtspersonen in der Menschheit die nächste Befugniß enthalten, diejenige räumliche Sphäre in Besitz zu nehmen und zu behalten, wo der Einzelne geboren ist, und wo die höheren Grundpersonen ihren zeitlichen Ursprung nehmen. An sich und im Allgemeinen findet aber hinsichts dieses Rechts keine andere Grenze statt als der Umfang des Planeten, und das Gesetz der Gleichförmigkeit der Befriedigung der Ansprüche Aller.


*)   Vergleiche hierüber die Abhandlung: "die Hoffnung, daß die Menschheit dieser Erde stetig im Guten fortschreite, und einst auf eigenthümliche Weise vollendet werde, beruht auf festen, allgemeinfaßlichen Gründen". (Tagbl. d. M. L. 1811 ?. 9, 13, 16, 17).

Da aber die Menschheit sich nur nach und nach über die Erde verbreitet, und selbst an Zahl nach und nach wächst, auch nur nach und nach ihre inneren höheren Grundpersonen stiftet und bildet, so ergeben sich hierin folgende weitere Bestimmnisse des Rechtes:
 a)   Das Recht jedes Einzelmenschen und jeder in der Menschheit lebenden Grundperson, von der sie umgebenden äußeren Natursphäre, und den nützlichen Sachen, die sie enthält, Besitz zu nehmen, ist unmittelbar innerlich, in ihnen selbst, durch Gott begründet. Sofern sie daher mit anderen Menschen oder Menschengesellschaften noch nicht in gesellschaftlichem Lebenverein auf demselben Gebiete sich befinden, hat eine jede selbständige Rechtsperson das Recht der ersten Besitznahme (jus primae occupationis), der weiteren Gestaltung des Wohnplatzes, und der nützlichen in Besitz genommenen Sachen (jus specificationis), das Recht, sich im Besitz zu erhalten, und den Besitz durch rechtliche Mittel zu sichern

= 142 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

und zu behaupten; sowie das Recht, davon zu vernünftigen Zwecken Gebrauch zu machen, und Nützliches auch zu verbrauchen.
 b)   Wenn aber einzelne Menschen oder einzelne menschliche Gesellschaften auf demselben äußeren Naturgebiete zusammentreffen, so gelten die Rechtsforderungen: sich wechselseits in ihrem vorgefundenen Besitzstande anzuerkennen, aber sodann diesen Besitzstand eines Jeden nach dem Gesetze der Gleichmäßigkeit, der Rechtsfähigkeit und des Rechtsanspruches Aller und zugleich so, wie es dem gesellschaftlichen Zwecke ihres Vereinlebens angemessen ist, und übereinstimmig mit dem ganzen Rechte, weiterzubestimmen; ihren einzelnen und gemeinsamen äußeren Besitzstand an Grund und Boden und an Sachen zu erweitern, und ihn gesellschaftlich wider Unglück und Unrecht auf rechtgemäße Weise zu schützen und zu vertheidigen. Bevor aber die Einzelnen und die Grundgesellschaften sich hierüber in gesellschaftlichem Willen, und in Form des Vertrages, vereinigen, stehen sie sich als gleichbefugte freie Personen gegenüber, und im noch unvollendeten Bildungstufen der Menschheit gerathen sie deshalb in Streit, welchen anfangs Gewalt statt Recht schlichtet und unterhält, bis nach und nach Weisheit, und Klugheit, und Liebe und freier Wille des Rechtes, die rechtsgemäße Vertheilung der inneren Personen der Menschheit in das äußere Gebiet und in die natürlichen Sachgüter der Erde in allgemeinem, stetem Frieden, unter Leitung und Hülfe Gottes, herbeiführen.
 Sofern aber einzelne Menschen und innere Theilgesellschaften in der Menschheit sich als freie Personen noch unverbunden, und in noch gesondertem Rechtsleben gegenüberstehen (im Naturstande sind), befinden sie sich nicht im Unrechte, sondern nur in einem noch mangelhaften, unvollendeten Rechtszustande; ihr selbständiger Lebenzustand und Rechtszustand insbesondere, ist auch hinsichts des äußeren Lebengebietes und Besitzthumes für sich völlig rechtmäßig, und macht die geschichtlich gegebene Rechtsgrundlage des erst zu bildenden gesellschaftlich vereinten Lebenzustandes und Rechtslebens aus (s. zuvor n. 4); ihr selbständiger Rechtszustand wird daher, indem sie in gesellschaftliche Verbindung auch des Rechtslebens treten, dadurch nicht aufgehoben, sondern vielmehr anerkannt, und empfängt dann nur die weiteren gesellschaftrechtlichen Bestimmungen; die vereinten Rechtspersonen beginnen dann eine höhere Ordnung

1. Abth. Allg. menschl. Recht. C. Hauptmom. = 143 =

des Lebens und des Rechtes, worin auch jede selbständige Rechtsphäre jeder untergeordneten Rechtsperson erst höhere Gewährleistung, und ihre ganze Ausbildung und Vollendung empfängt; – denn erst in dem vollendeten Rechtsleben der Menschheit ist auch jede selbständige Sphäre des Rechtes als solche, und in allen gesellschaftlichen Beziehungen, vollendet. Auch auf bereits höheren Stufen des gesellschaftlichen Rechtslebens stehen sich indeß oft noch Einzelmenschen, und einzelne Gesellschaften, auch Stämme und Völker, im Naturzustande des Rechts, ohne Sicherung durch höhere Rechtsgesellschaften, gegenüber, und sind auch dann schon nichts destoweniger innerlich, und vor Gott, zu Recht verbunden , daß sie einander fortan nach dem Gesetze des Rechtes anerkennen, und behandeln und auf der Sphäre ihres Vereinlebens ihr Rechtsleben gesellschaftlich ordnen.

8)   Das menschliche Recht umfaßt gleichförmig alle innere Gegensätze also auch die, welche sich als ursprüngliche an den Einselmenschen, und mittelbar auch an Gesellschaften erweisen. Alle Gegensätze der menschlichen Natur sind an und innerhalb der ursprünglichen vollkommenen Gleichwesenheit im Erstwesenlichen (im Character der Menschheit überhaupt), wonach der Mensch, als Geist, ein endliches sittlichfreies Vernunftwesen ist, welches Gott und alles Wesenliche, und sich selbst als in und durch Gott, erkennen und lieben, und das individuelle Leben, als die Darstellung des Guten, nach ewigen Zweckbegriffen, in reinsittlicher Freiheit gestalten kann und soll, und zugleich der Sprache fähig ist, – als wodurch der Mensch über jedes Thier erhaben ist; – als Leib aber zu der vollendetsten organischen Gattung gehört, welche für das Vernunftleben des Geistes zugleich das vollkommenste Organ in der Natur ist, und sich durch menschliches Antlitz, menschliche Gliedbildung, und Sprache als solches erweist. Hierauf beruht zunächst das allen Menschen, ohne Ausnahme, zustehende Menschenrecht auf das Ganze der zeitlichfreien inneren und äußeren Bedingnisse zur Erreichung der ganzen menschlichen Bestimmung (Vernunftbestimmung). Erst innerhalb dieser vollständigen Gleichheit der Wesenheit und Bestimmung, mithin auch des Rechtes aller Menschen, besteht und bildet sich jede wesenliche Entgegengesetztheit (characteristische Verschiedenheit) der Menschen, wodurch also auch die diesen Gegensätzen angemessene

= 144 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

Weiterbestimmung des für Alle gleichen Menschenrechtes begründet wird.
 a)   Der Gegensatz der menschlichen Grundstämme (Abarten, Rassen) betrifft den ganzen leiblichen Organismus, nicht bloß, oder zumeist, die Hautfarbe, und ist zugleich mit entsprechender Verschiedenheit der geistigen Anlagen verbunden. Aber sie alle haben das allgemeine Eigenwesenliche (den Character) des Menschen an Geist und Leib vollständig, an sich, und haben überhaupt Anlage für alle Theile der menschlichen Bestimmung. Dieß lehrt Philosophie, Naturwissenschaft, und empirische Anthropologie im Verein mit der Geschichte der Menschheit. Auf den Ursprung und die Abstammung dieser Grundstämme der Menschheit kommt es für die Beurtheilung ihrer Menschenwürde und ihres Rechtes nicht an. Alle Menschen mithin, sie mögen zu diesem oder jenem Grundstamme (Rasse), und zu dieser oder jener Spielart gehören, haben als Menschen völlig das gleiche Recht, sowie auch diese Grundstämme selbst als Ganze betrachtet, und die Gesellschaften, die aus Menschen von denselben, oder von verschiedenen Grundstämmen bestehen; aber das allen Menschen und allen menschlichen Gesellschaften gleiche, allgemeine und gemeinsame Recht soll diejenigen Weiterbestimmungen enthalten, welche den eigenthümlichen körperlichen und geistigen Anlagen und Bedürfnissen eines jeden Grundstammes und jeder Spielart angemessen sind.
 b)   Der Gegensatz des männlichen und des weiblichen Geschlechtes betrifft ebenfalls den ganzen leiblichen und geistlichen Organismus des Einzelmenschen, nicht lediglich, oder erstwesenlich, den organischen, artverschiedenen Antheil an der Zeugung. Dieser Gegensatz besteht (vergl. Urbild der Menschheit S. 131-179) in dem entgegengesetzten Ueberwiegen aller entgegengesetzten Kräfte und Glieder des geistigen und des leiblichen Lebens; wie sich dieß schon in dem Gliedbau und in der Gestaltung des Leibes bis in die letzten Theile erweist. Mithin ist Mann und Weib dem Erstwesenlichen nach ganz gleich, und im Allgemeinen auf gleiche, aber, innerhalb des Geschlechtsgegensatzes betrachtet, auf entgegengesetzt eigenthümliche Weise, für den ganzen menschlichen Lebenzweck, nach allen Theilen der menschlichen Bestimmung, berufen; folglich sind auch beide als Menschen vollkommen gleich berechtiget. Da aber Mann und Weib sich in Allem in entgegengesetzter Ueberwiegenheit entgegenstehen, und daher auf Gleich förmig entgegengesetzte Weise

1. Abth. Allg. menschl. Recht. C. Hptmom. = 145 =

unvollständig sind, so sind sie auch wechselseitig für einander dazu bestimmt, sich nach ihrem ganzen Leben und für ihr ganzes Leben, nicht aber bloß und allein zu der Zeugung, zu vereinen. Deßhalb sind sie sich wechselseitig unter allen endlichen Einzelwesen das Liebenswürdigste, und ein reinmenschlicher geistlicher und leiblicher Urtrieb streht nach Erfüllung der in der Menschheit grundwesenlichen Lebensforderung: daß Ein Mann und Ein Weib sich zu Einer höheren vollständigen Persönlichkeit, als Eines vollständigen Menschen, als der über den Einzelnen nächsthöheren Grundperson in der Menschheit, innig vereinigen (als Ehegenossen, nicht bloß als Gatten). In dieser ganzen bleibenden Vereinigung ist dann auch der geschlechtliche Verein zur Zeugung als innerer, untergeordneter, aber wesenlicher Theil mitenthalten, nebst allen den Weiterbestimmungen des Lebens, welche daran nach der göttlichen Ordnung des Lebens, als Theil oder als Folge, gekettet sind. Hieraus ergeben sich folgende oberste Rechtsgrundsätze hinsichts der Geschlechtsverschiedenheit.
 α)   Das allgemeinmenschliche Recht ist für Männer und Weiber völlig gleich; es ist mithin beiden das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit herzustellen, daß sie sich zu ganzen harmonischen Menschen ausbilden, daß beide an allen Theilen der menschlichen Bestimmung, und an allen allgemeinmenschlichen Angelegenheiten gleichmäßigen Antheil nehmen, auf daß die Menschheit in ihren beiden Hälften gleichförmig und vereint vollendet werde in Güte und Schönheit.
 β)   Aber das ganze menschliche Recht ist weiter auch so zu bestimmen, daß die zeitlichfreien Bedingnisse der Ausbildung und der Vollführung des geschlechtlich entgegengesetzten männlichen und weiblichen Lebens, auch hinsichts der Function der Erzeugung, hergestellt werden, insonderheit aber auch dafür, daß Mann und Weib die Vernunftbestimmung, sich in freier Liebe zu Einer höheren Person, zu Ehe, auf die der Würde des Menschen (dem göttlichen Ebenbilde) angemeßne Weise, zu vereinigen, und so vereint zu leben, und vereint für die ganze Bestimmung dieses Vereinlebens, auch in ihrem Lebensvereine mit den erzeugten Kindern, zu wirken, und sie zu erfüllen vermögen.
 c)   Auch der Gegensatz des Lebenalters des Einzel menschen betrifft die ganze Wesenheit desselben. Der Mensch ist vom ersten Keime im Mutterleibe an bis zur

= 146 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

Leiche dasselbe Eine individuelle Wesen, und entfaltet durch alle Lebenalter hindurch und erst in ihnen allen zusammengenommen seine einmalige und einzige Individualität als Ein organisch-vollendetes Ganzes. Jedes Lebenalter hat sein Eigengutes und Schönes, mithin auch eigne Weseneit und Würde, ist nicht ein bloß vermittelnder Zustand des Durchganges, ist aber auch mit den frühern und den folgenden Lebenaltern im Verhältnisse der organischen Zweckmäßigkeit.   Daraus ergeben sich folgende Rechts grundsätze:
 α)   Das Recht des Menschen, als solchen, gilt für alle Lebenalter auf gleiche Weise, und zwar unabhangig von der allein-eigenthümlichen Wesenheit und Beschränktheit jeden Lebenalters;   es soll aber
 β)   das Ganze des Rechtes für jeden Menschen in Ansehung seines selbständigen und gesellschaftlichen Lebens, also weiterbestimmt werden, wie es der Eigenwesenheit und dem eignen Rechtsbedürfnisse jeden Lebenalters gemäß ist, folglich auch mit Hinsicht auf die eigenthümlichen Bedürfnisse der Entwickelung, Kräftigung und Erhaltung des geistigen und des leiblichen Lebens. Der äußere Rechtsgrund dafür ist zunächst das Leben der einzelnen Menschen selbst, in höherer Hinsicht aber die Vernunftforderung, daß auch die höheren Gesellschaften und die ganze Menschheit, sofern sie aus Menschen aller Lebenalter bestehn, ein organisches, eigengut und schön vollendetes Lebenganzes seien.   Daher soll
 γ)   das Ganze des Rechts auch so bestimmt werden, daß die Menschen von allen Lebenaltern unter sich in alle die Lebenbeziehungen und Vereinigungen kommen, und sie ausbilden, welche erfordert werden, daß überall Kinder, Erwachsene und Greise in allen Theilen des gesellschaftlichen Lebens gleichförmig, innig, und harmonisch vereint, den angemessnen Antheil nehmen (z. B. an häuslicher, und an öffentlicher freier Geselligkeit, am Religionvereine, an den Darstellungen der Kunst, u. s. w.).
 Insonderheit aber verdient hier noch das Recht der Kinder erwogen zu werden.
 δ)   Der für alle Kinder gleiche Rechtsanspruch eines jeden Kindes auf sein allgemeinmenschliches Recht, und auf die seiner angebornen Eigenthümlichkeit, seinen angebornen Anlagen des Geistes und des Gemüthes angemeßne Weiterbestimmung seines ganzen Rechts, gründet sich unmittelbar auf Gott, vermöge der gleichen vernünftigen, menschlichen Wesenheit (Natur) Aller, und

1. Abth. Allg. menschl. Recht. C. Hptmom. = 147 =

der einem jeden endlichen Vernunftwesen unvermeidlich eigenen unendlichen Individualität, wonach jedes Kind berufen ist, in diesem bestimmten Leben (auf Erden) seiner individuellen Idee und seinem individuellen Ideale gemäß sich zu einem eigenguten und schönen Menschen zu vollenden. Für jedes Kind wird mithin sein allgemeines Menschenrecht und sein individuell bestimmtes Recht, unabhangig von den Umständen seiner Geburt, aber angemessen diesen Umständen, von allen Menschen und menschlichen Gesellschaften, mit denen es durch seine Geburt in Einheit des Lebens versetzt ist, gefordert, und diese sind zur Erfüllung dieser Rechtsverbindlichkeit gehalten, obschon das Kind jetzt selbst dieß noch nicht fordern, noch sie dazu anhalten kann. Es gibt mithin dem reinen Urbegriffe des Rechts zufolge keine angeborne besondere Rechtsbefugniß irgend eines Kindes, welche sich nicht auf die angeborne individuelle geistige oder leibliche bestimmte Anlage gründete, sondern äußerlich als Berechtigung hinzukäme.   Aber die stufenweise Entfaltung des Lebens der Menschheit bringt es mit sich, daß Einzelne, Familien, Stämme und Völker, Andern an Kultur und Macht voreilen, und infolge des Triebes der Selbsterhaltung diese überwiegende Bildung und Macht, sowie bestimmte gesellschaftliche Befugnisse, ihren Kindern übertragen und sichern; auch daß gesellschaftliche Befugnisse (z. B. der Staatsregierung; der Regierung des Religionsvereines , z. B. Dalailama; der Theilnahme an einer bestimmten Kaste, oder einer bestimmten Kunst und Gewerbe) von Stämmen und Völkern an Einzelne, unter der Bedingung gewisser Umstände ihrer Geburt, (z. B. ein bestimmte leibliche Bildung zu haben, oder von einer bestimmten Familie in bestimmter Verwandschaftstufe abzustammen,) übertragen werden, weil dieß unvermeidlich, oder zweckmäßig befunden wird, oder weil andere Entscheidungsgründe, als die unter Gottes Weltregierung stehende, durch menschliche Willkühr im Allgemeinen unantastbare und unlenkbare, daher dem Menschen als zufällig erscheinende Bestimmtheit der Geburt und Abstammung, nicht in ihrer Gewalt sind. Aber alle diese gesellschaftlichen Berufsbestimmungen und Bevorrechtungen sind dann nicht angeboren und selbsterworben, sondern von außen ertheilt und gesellschaftlich hinzugekommen; und es gilt in dieser Hinsicht die Vernunftforderung, daß sie im Fortschreiten des Lebens überhaupt und des Staats insbesondere zu höherer

= 148 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

Vollkommenheit, stufenweis, auf rechtgemäße Weise gesetzlich umbestimmt, und über selbige rechtsgemäß entschieden werde.
 ε)   Das Leben auf Erden hat an sich selbst Werth, ist aber ein organischer Theil eines uns bis jetzt individuell unbekannten höherumfassenden Vorlebens und Nachlebens; demgemäß soll also auch das Leben jedes Menschen auf Erden von Seiten des Rechtes betrachtet und bestimmt werden. Ferner ist dieses Leben, wie alles endliche Leben, der widernatürlichen Schwächung und Vernichtung durch Unglück und bösen Willen ausgesetzt.   Da aber das Gute, was der Einzelmensch und die menschlichen Gesellschaften in reinem Willen erstreben, unbedingt gewollt und erstrebt wird, weil es göttlich ist (S. 40-42), so hat auch jeder Mensch die Befugniß, daß das von ihm gewollte, und angeordnete Gute unabhangig von seinem leiblichen Leben bestehe und vollendet werde, und auch jede ganze Gesellschaft hat die Befugniß, daß ihr in gesellschaftlichem Willen erstrebtes Gute, unabhangig von dem Leben der Einzelmenschen und der Gesellschaft selbst, bestehe und vollendet werde.   Demgemäß ist also auch das ganze Recht zu bestimmen. Mithin besteht für jeden einzelnen Menschen das Recht: daß das von ihm sittlich und rechtlich gewollte und erwirkte, gestiftete und angeordnete Gute unabhangig von seinem Leben oder Sterben fortbestehe und vollendet werde, und daß auch sein sittlicher und rechtlicher, sich darauf beziehender Wille, sofern selbiger mit dem gleichförmigen Rechte aller andern Menschen und Gesellschaften nicht streitet, auch nach seinem Tode gelte, das ist, seinen ganzen rechtlichen Erfolg habe, sofern sein Leben und seine individuelle Wirksamkeit nicht ein Sachtheil des innern Rechtsgrundes des Gewollten sind.
 9)   Auch das menschliche Recht soll, wie das Eine ganze unendliche Recht in Gott (S. 46; f), mit sich selbst und mit allem Guten, also auch mit allem Wahren, Schönen, mit der sittlichen Freiheit, mit der Liebe zu Gott und allen persönlichen Wesen übereinstimmen, und organisch verbunden und vereint sein. (Dieses grundwesenliche und überaus fruchtbare Theilprincip des menschlichen Rechts wird bisher ebensosehr in der Theorie als in der Praxis vernachlässiget.) Dieser Vernunftforderung widerspricht die Meinung: daß es einen unauflöslichen Widerstreit einzelner Rechte (unauflösliche Collisionen der Rechte selbst,) gebe; und zwar sowohl innere unauflösliche

1. Abth. Allg. menschl. Recht. C. Hptmom. = 149 =

Rechtscollisionen der einzelnen Rechte unter sich, als auch äußere, d. i. der Rechte mit anderem Wesenlichen der menschlichen Bestimmung, mit anderem Guten, sogar mit der reinen Sittlichkeit, indem z. B. in der Politik überhaupt, und im Kriege insbesondere, Lügen und Trügen nicht zu vermeiden stehe. Da aber alle göttliche Grundwesenheiten ein in sich organisches und harmonisches Ganzes sind (S. 22. ff. n. 3), mithin auch der Eine Lebenzweck Gottes, also auch der Lebenzweck jedes endlichen, gottähnlichen, persönlichen Wesens, ein solches Ganzes ist (S. 37 f.), also dasselbe auch von dem Lebenszweke der Menschheit und des Menschen gilt, so folgt, daß auch im Gebiete der Menschheit alles Gute mit allem Guten, also auch alles Recht mit allem Rechte, und alles Recht mit allem Guten, organisch und harmonisch zusammenstimmt; folglich kann es ansich einen unauflöslichen Widerstreit (Collision) des Rechts insich und mit irgend einem Guten nicht geben; sondern wo und wann ein solcher dennoch besteht, so gehört er dem noch unvollendeten, fehlgebildeten Leben des Menschen und der Menschheit an. – Die vermöge der organischen Natur der menschlichen Bestimmung und des Rechts erforderlichen Beschränkungen einzelner Rechte dagegen sind keinesweges Folgen von inneren verneinigen Rechtswidersprüchen, sondern ergeben sich selbst als bestimmte Rechte infolge des Grundsatzes: alle besondere und einzelne menschliche Rechtsforderungen sind nur insoweit begründet, befugt und gültig, als es der gleichmäßigen Herstellung aller anderer Rechtsforderungen nach dem Gesetze der Grundwesenheit des Organismus, gemäß ist. Die ursprünglichsten menschlichen Rechtsforderungen gehen freilich auf einen unendlichen, nie zu vollendenden Zweck (z. B. die Rechte für Erkenntniß, für Wissenschaft, Kunst, Liebe), also sind auch die Bedingnisse dafür an sich unendlich, und ohne Ende erweiterbar. Gleichwohl sind auch alle diese Rechtsforderungen nach dem Gesetze des Organismus des Einen und ganzen menschlichen Rechts nach Art und Größe individuell zu beschränken. Die eigentlichen Rechtscollisionen, d. i. die sich mittelbar und theilweis widerstreitenden Forderungen der Rechte unter sich, entstehn also daraus, daß an sich begründete Rechtsforderungen für sich allein in ihrer Unbeschränktheit gedacht und gemacht werden, ohne die rechtgemäße Beschränkung derselben hinzuzudenken oder anzuerkennen, welche dieselbe

= 150 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

in dem organischen Ganzen des Rechts durch andere ebenso begründete Rechtsforderungen erhalten müssen. Alle eigentliche Rechtscollisionen sind also durch das Recht selbst lösbar und an sich gelöst.
 Aber mit dem in der Weltbeschränkung unvermeidlichen Uebel und Bösen überhaupt, mit dem Unrecht insbesondere, und mit dem Schaden durch Unglück (S. 55 ff. n. 2.; S. 111 ff.; S. 119 f. 132) und durch unsittlichen rechtswidrigen Willen streitet (collidirt) das Recht unvereinbar. Dann soll in der Wirklichkeit das Uebel dem Guten, das Unrecht dem Rechte weichen (daselbst S. 114-119); und es besteht die Befugniß: das Recht von allem ihm Widerstreitenden unabhangig zu machen und zu erhalten. In noch unvollendeten Zuständen des menschlichen Lebens ist es unvermeidlich, daß theilweis und vorübergehend das Uebel und das Böse überhaupt, und das Unrecht insbesondere sogar gesellschaftlich gestattet, geboten, ja zum Gesetz gemacht werde; z. B. in despotischen Staaten, willkührliches sogenanntes Recht auf Leben und Tod, auf Vermögen, ja sogar auf Leib und Glieder jedes Einzelnen, Sklaverei, Leibeigenschaft, Verschneidung, gezwungene Wollust; – oder auch in höhergebildeten Staaten rechtswidrige, oft sogar dem Geschichtsbegriffe und Standpunkte dieser Staaten selbst widersprechende Gesetze und Einrichtungen. In dieser Hinsicht ist jeder einzelne Mensch, und jede Gesellschaft von Menschen als freisittliche, Gott selbst, und sich selbst, und Anderen zu Recht verbundene Rechtsperson, rechtlich befugt und verbunden, jedem Rechtsunfuge (S. 96, C.; S. 144 ff.) durch rechtliche Mittel, und übereinstimmig mit dem organischen Ganzen seiner sittlichen Pflicht, entgegenzuarbeiten, und dahin mitzuwirken, daß er aufgehoben, und an seiner Statt das Recht wirklich werde. Hiezu ist Weisheit, und reinsittlicher Wille, echte Lebenkunst mit weiser Klugheit, und mit gottinniger Liebe im Bunde, erforderlich, und Erduldung der unvermiedenen oder soeben unvermeidlichen Uebel, wel che ungerechter Wille, unweise Macht, mit Arglist und Unliebe im Bunde, diesem vernünftigen und rechtmäßigen Streben entgegensetzen.






 



The Philosophy of Right

Part Two.
Philosophy of Human Rights, that is: Philosophy of the Rights of Mankind, of Societies within Mankind, and of Man for himself
and in Society.



Preface

1.   This part contains the application and = = = = =


2. Abtheilung.   Vorerinnerung = 151 =



Zweite Abtheilung.

Besonderer Theil der Philosophie des menschlichen Rechtes.


Vorerinnerung.   In einem ausgeführten Systeme der Philosophie des menschlichen Rechts ist nun dasselbe, gemäß dem in der allgemeinen philosophischen Rechtslehre entfalteten Plane, und als Ausführung der in der allgemeinen Philosophie des menschlichen Rechtes enthalhaltenen Grundlage, nach allen seinen Theilen und Momenten organisch weiterzubestimmen und auszubilden (zu construiren); und zwar dieß nicht nur für den Zustand der Reife des Lebens der einzelnen Menschen, der einzelnen menschlichen Gesellschaften, und der ganzen Menschheit der Erde, sondern für das ganze menschliche Leben als Ein in der Zeit sich entfaltendes Ganzes vom Keime bis zur Vollendung und Auflösung; wonach mithin auch das menschliche Recht erkannt werden muß als ein werdender Organismus, nach allen seinen Lebenzuständen; insbesondere aber auch wissenschaftlich dargestellt werden muß, wie der Organismus des menschlichen Rechtes sich im Kampfe mit dem in der Weltbeschränkung erfolgenden Uebel und Unrecht, stufenweis zu reiner Gerechtigkeit, und zu einem vollwesenlichen (vollständigen und vollkommnen) Rechtsleben (Rechtszustande) erhebt und heraufbildet.
 Der philosophischen Auflösung dieser Aufgabe von großem Umfang und reichem Inhalte stellen sich zwei Hauptschwierigkeiten in den Weg: Mangel der reinphilosophischen Wissenschaft vom Menschen und von der Menschheit (der reinphilosophischen Anthropologie), und Mangel der weiteren Ausführung der reinphilosophischen Geschichtwissenschaft, deren allgemeinste Grundlage nur, in diesem Abrisse (S. 33 ff. S. 55-66, S. 107 ff.) gegeben werden konnte, ohne welche eine vollständige reinphilosophische Durchbildung des menschlichen Rechtes nach den verschiedenen Perioden des Lebens der Einzelnen, der Völker und der Menschheit überhaupt, und die philosophische gründliche Entscheidung der wichtigsten Rechtsfragen (z. B. über Regierungsform, Eigenthumsrecht) nicht möglich ist. –
 Diesem doppelten Mangel haben die bisherigen Natur- rechtslehrer auf doppelte Weise abzuhelfen gesucht; einmal,

= 152 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

indem sie das Gebiet des Naturrechts, d. i. der philosophischen Rechtswissenschaft auf ein angebliches Ideal eines vollendet vernunftgemäßen Zustandes des Menschen und der Menschheit beschränken; oder wohl gar menschliche Verderbtheit als ein bleibendes Element des menschlichen Rechts und Staates in ihre angeblich ideale Schilderung mit aufnehmen (z. B. Kant, Fichte u. a. m.) ; sodann, indem sie den Stoff zu ihrer angeblich philosophischen Ausführung des menschlichen Rechtes aus dem Geschichtlichgegebnen des wirklichen Lebens entlehnen, und dadurch statt der Philosophie des Rechts eine unorganische (discursive), mit oberflächlichem Räsonnement begleitete Herzählung aus dem positiven Rechte der wirklichen Staaten verschiedener Zeiten und Völker entlehnter Definitionen und Partitionen lieferten. Die echtphilosophische Wissenschaft des menschlichen Rechts erkennt allerdings auch die Idee und das Ideal des Rechtes für das vollendete Leben der Menschheit in ihrer Reife; aber sie erkennt das menschliche Recht als ein organisch Werdendes, da die Idee und das Ideal die ganze geschichtliche Entwickelung des Lebens der Menschheit nach allen Lebenaltern des Einzelmenschen und der menschlichen Gesellschaften, selbst Krankheiten und Fehlbildungen des werdenden Lebens, umfaßt, mithin auch für jeden in der Wirklichkeit gegebenen individuellen Zustand des Rechts und des Staates die ewigen, und ausreichenden Bestimmungsgründe sowohl der Weiterbildung als der Reinigung und Heilung enthält (S. 109 f. C. S. 121). Im Mangel dieser Einsicht, und sowohl der allgemeinen Rechtslehre, wovon in diesem Abriß ein erster Versuch mitgetheilt wird, als auch der, hier gleichfalls dargestellten, allgemeinen Wissenschaft des menschlichen Rechtes, hat man bisher auch das Recht für den Zustand des gereiften Lebens des Menschen und der Menschheit, vou dem man irrigerweise annimmt, daß er allein in der Idee und dem Ideale enthalten und gemeint sey, meist nur in einer dämmernden, trüben Ahnung, in einer gleichsam zerfloßnen Gestalt erfaßt; oder auch der philosophische Denker hat das bezugweis höchste, was er soeben in einer zum Theil wahren und schönen Ahnung erschwingen konnte, dafür untergeschoben, und dabei diese philosophische Ahnung mit denjenigen empirisch gegebnen Bestimmtheiten des Lebens, und mit Einrichtungen ausgestattet, welche im Leben und im Staate seines Volkes oder anderer Völker von ihm

2. Abtheilung.   Vorerinnerung = 153 =

vorgefunden wurden, und mit den übrigen Zügen des entworfenen Urbildes vereinbar waren. Dieß gilt mehr oder weniger von allen bisherigen Darstellungen des Naturrechts. Andere dagegen meinen die Philosophie des Rechts müsse sich auf die kritische Beleuchtung der geschichtlich gegebenen Rechtzustände beschränken; dieses Geschäft ist aber nur ein Theil der oben geschilderten idealrealen Rechtswissenschaft (S. 1, 11, 44, 69, 119, D), und setzt die reine Philosophie des menschlichen Rechtes (das reine Naturrecht) schon als Grundlage voraus, wenn es nicht bloß ein vorläufiges analytisch-philosophisches Räsonnement seyn soll. Viele endlich meinen sogar, die menschlische Natur habe sich auf dieser Erde, auch im Gebiete des Rechtes, bereits so vollständig ausgesprochen, daß das in unsern gebildeteren Staaten geltende Recht schon alle wesenlichen Vernunftbestimmungen enthalte. "Die Wahrheit über Recht Sittlichkeit und Staat sey in den öffentlichen Gesetzen, der öffentlichen Moral und Religion bereits offen dargelegt und bekannt, und es bedürfe weiter nichts, als daß der denkende Geist sie auch begreife, und dem an sich vernünftigen Inhalt auch die vernünftige Form gewinne, u. s. w." (So Hegel in der Vorrede zu seinen "Grundlinien der Philosophie des Rechts".) – Aber alles geschichtlich Gegebne, wäre es auch das Vollkommenste, wovon das Leben der Menschheit dieser Erde noch weit entfernt ist, gewährt nicht Allgemeinheit und Nothwendigkeit der Erkenntniß, ohne welche keine Erkenntniß philosophisch ist; auch kennen wir das wirkliche Leben der Menschheit dieser Erde noch nicht einmal vollständig in seinem ganzen Seyn und Werden; endlich ist diese Menschheit im ersten Beginne des reiferen Alters, bedarf also jetzt, gerade in diesem kritischen Lebenalter, zumeist der ewigwesenlichen, reinphilosophischen Erkenntniß ihrer ganzen Lebensbestimmung überhaupt und ihrer Bestimmung für das Recht insbesondere.
 Bei diesem Zustande der philosophischen Rechtswissenschaft mußte die allgemeine Rechtslehre, und die allgemeine Lehre vom menschlichen Rechte, als das an sich für die ganze Rechtswissenschaft und für die Philosophie des Rechts insbesondre, Erstwesenliche und Höchste, zugleich auch als ein dringendes Zeitbedürfniß, als der Hauptgegenstand dieses Abrisses erkannt werden. Der besondere Theil aber der menschlichen Rechtslehre, sofern derselbe auf dieser Grundlage bereits jetzt ausgebildet

= 154 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

werden kann, soll nun hier ebenfalls in einem verhältnißmäßig kurzen Abrisse folgen.




Erste Unterabtheilung.
Der Organismus des menschlichen Rechtes nach seinem
ganzen Inhalte.

Die Entfaltung des Organismus des menschlichen Rechtes gründet sich auf die Entfaltung der menschlichen Bestimmung (S. 135 f. n. 6); denn daraus ergibt sich der außere Rechtsgrund, die Rechtsfähigkeit und der innere Rechtsgrund, indem dadurch sowohl das Ganze der Bedingheit, als auch der Bedingnisse des wesengemäßen Lebens des Menschen und der Menschheit, das ist, die beiden Momente des innern Rechtsgrundes (S. 94 ff.), entwickelt werden kann, wodurch dann auch der Organismus der Vereinigung dieser Momente zum wirklichen Rechte in seiner organischen Bestimmtheit um der Unendlichkeit der Vernunftbestimmung willen, erkannt wird. Sofern nun die menschliche Bestimmung eine ewige, in jedem Momente stetig bleibende ist, giebt ihre Entfaltung den Organismus des ewigwesenlichen Rechtes un der unendlichen Vernunftbestimmung willen, oder des weltbürgerlichen Rechtes (s. Grundlage S. 72-236, welches auch das Urrecht genannt werden kann; das. S. 91); wovon das erdbürgerliche Recht ein innerer Theil ist, welcher die Weiterbestimmungen des weltbürgerlichen Rechtes enthält, die dadurch gegeben sind, daß und sofern das Leben des Menschen innerhalb des bestimmten Gebietes dieser Erde ein bestimmt umschloßnes, beschränkt organisches Ganzes ist. Da aber das menschliche Leben ein vollendet Endliches, Individuelles ist, so ergiebt sich in der Entfaltung der menschlichen Bestimmung auch das System der besondern Rechte um der Endlichkeit willen, sowohl um der sich gesetzmäßig im Guten und zum Guten bildenden, als auch um der weltbeschränkten im Uebel zum Bösen abirrenden Endlichkeit willen; – in welchem Rechte um der Endlichkeit willen auch die Rechte für die stufenweise Entfaltung des endlichen Lebens nach seinen Zwecken, Kräften und Gliedern mitenthalten sind. Daran schließt sich

2. Abth., Bes. menschl. R.1 Unterabth.1 Lehrst. = 155 =

dann die Entfaltung des menschlichen Rechtes in der Unterscheidung nach Personen und nach den Sachen,



Erste Lehrstück.
Der Organismus des menschlichen Rechtes nach den Grundtheilen der menschlichen Bestimmung.

I.   Die Bestimmung des geistigen Lebens enthält die untergeordneten Forderungen der Bildung des Erkennens, durch Anschauen und Denken, in Freiheit des Geistes zur Wissenschaft; die Bildung des Gefühles (des Gemüthes, des Herzens), in Freiheit der Neigung, durch Hingeben und Gemüthsthätigkeit, zu Vollendung des Gemüthlebens; die Bildung des Begehrens und Wollens zum Wollen des Guten in sittlicher Freiheit. Und diese drei Theile des geistigen Lebens: Wahrheit, Innigkeit und Sittlichkeit, können nur in mit und durcheinander als Eine organiche Harmonie gebildet werden und gedeihen. Daher die Grundsphären des Rechtes für das geistige Leben: Recht für Erkenntniß und Wissenschaft, für das Leben des Gemüthes, für das sittlichfreie Wollen, und für die organische Vereinbildung dieser drei Grundfunctionen des Geistes. Darin enthalten ist das Recht der geistigen Freiheit im Denken, Empfinden und Wollen, welches nach den oben (S. 137 ff. n. 6) aufgestellten Gesetzen weiterzubestimmen ist. In dem Rechte für das Gemüthleben ist auch mitenthalten das Recht auf jede, dem Organismus des ganzen Rechtes gemäße Befriedigung jedes erlaubten Verlangens der freien Neigung, sowie auf jede unschuldige Freude und Lust, auf jeden reinen schuldlosen Lebengenuß; und zuhöchst auch die zeittichfreien Bedingnisse der Seligkeit in Gott (S. 42, 58, 66). Da ferner der Mensch seiner Wesenheit nach, auch schon um seiner eignen Ausbildung willen, gesellig ist (S. 81 f. B.), so sind hierin auch die Rechte enthalten: des freien gesellschaftlichen Verkehrs des ganzen geistigen Lebens (Grundl. S. 147), das ist zunächst des Erkennens, Empfindens und Wollens, oder des freien geistigen, gemüthlichen und sittlichen Umganges, sowie der gesellschaftlichen Vereinigung für diese drei ewigen Grundforderungen des Geistlebens, also auch das Recht, einem Jeden die geistige Mittheilung anzutragen, und ihn zum geistigen Verkehr vernunftgemäß aufzufordern, also das

= 156 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

Recht des Ansprechens (Grundlage S. 148), und der Verbindlichkeit des Antwortens, und das Recht auf Wahrhaftigkeit; sowie ferner auch das Recht auf alle weiteren äußeren persönlichen und sachlichen Bedingnisse des freien Verkehres, sofern sie dem Organismus des Rechtes gemäß sind, dadurch mitbegründet wird. Auch ergiebt sich hier die Verpflichtung und der Rechtanspruch eines Jeden, dem verbreiteten Irrthum, und der Vollbringung der Entschlüsse eines irrenden Gewissens, durch Mittel, welche der Vernunft und dem Rechte gemäß sind zu widerstehen; sowie dagegen auch das Recht der Duldung (Toleranz), welches darin besteht, daß die Freiheit, seine Ueberzeugung und Meinung zu äußern, einem Jeden gestattet wird, dabei aber alle der Vernunft und dem Rechte gemäße Mittel angewandt werden, dem zu verbreitenden Irrthume und dem daraus mitveranlaßten Uebel und Bösen zu begegnen. – Die Freiheit des sittlichen Willens, und die sittliche Freiheit der Entwickelung des Lebens, sowie der sittlichen Freiheit selbst (S. 40. S. 77, f.), ist wesenlich Gewissensfreiheit, das ist, die Freiheit, den Willen auf das in eigner Einsicht anerkannte Gute zu richten, und das so Gewollte auszuführen. Hierauf gründet sich das Recht auf alle innere und äußere zeitlichfreie Bedingnisse der Gewissensfreiheit, jedoch gilt die Befugniß , das in Freiheit des Gewissens Gewollte äußerlich zu vollbringen, nur bedingterweise, d. h. nur in der Voraussetzung des nicht irrenden Gewissens, nur also, sofern das Gewollte mit dem Guten überhaupt und mit dem Rechte insonderheit, übereinstimmt.
 II.   Die zuvor (S. 133 f.) erwiesene Bestimmung des leiblichen Lebens begründet das Recht auf alle zeitlichfreie Bedingnisse der Gesundheit, Kräftigkeit und Schönheit des Lebens nach Verschiedenheit des Geschlechtes und Lebenalters: also Wohnung , Nahrung, Kleidung, und letztere nicht bloß zum Schutz, sondern auch zum Schmuck, und zur Bedeckung, um den Leib, als ein Individuelles der Person, von dem allgemeinen, offenkundigen Leben abzusondern, als worauf sich die leibliche Schaamhaftigkeit gründet, welche, sowie jede Schaam, verhindert, daß ein Heiliges irgend einer Art und Stufe entweiht werde. Die Menschheit selbst aber fordert für alle ihre innern Personen die zeitlichfreien Bedingnisse dafür, daß die oben (S. 133, f.) angegebnen Forderungen des leiblichen Lebens erfüllt werden.

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 III.   Die Bestimmung aber des menschlichen Lebens als solchen, das ist als Vereinlebens von Vernunft und Natur begründet das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit für die (S. 133 ff. ausgesprochenen) Grundforderungen der Einzelnen, der Gesellschaften, und der ganzen Menschheit zu Erreichung dieser Bestimmung, welche hier nicht entwickelt werden können.
 IV.   Da die Menschheit und der Einzelmensch bestimmt sind, das Eine Gute im Vereinleben der Vernunft mit der Natur, und mit Gott - als - Urwesen, darzustellen, so entspringt hieraus das Recht der innerlich und äußerlich freien einzelnen und geselligen Wirksamkeit für den Organismus alles Guten; die das Gute wirklichmachende Kraft aber ist Kunst im weitesten Sinne: es ergibt sich also auch hieraus zugleich das Kunstrecht. Die Kunst ist im Allgemeinen die Eine Lebenkunst, und für die Menschheit ist sie zuhöchst die Kunst, sich selbst und alle Einzelmenschen in wesengemäßer, schöner Individualität zu erziehen, zu bilden, zu vollenden. Aber die Eine Kunst umfaßt auch erstlich die Schöpfung des Guten und Schönen in der Welt der Phantasie, die Dichtkunst, Poesie; und die gegenstandliche Darstellung des gedichteten Schönen in den äußerlich erscheinenden Werken der einzelnen und vereinten schönen Künste. Das Schöne ist das in seiner Endlichkeit Gottähnliche (S. 51, ff. n. 1; s. auch Urbild der Menschheit S. 322, und Sittenlehre S. 215 f., 306, 451 f.); mithin ist, das Schöne zu gestalten und darzuleben, ein unbedingter, selbstwürdiger Vernunftzweck der Menschheit (S. 54), nicht aber ein mittelbarer um des Vergnügens oder sonst eines andern äußeren Zweckes willen. Demgemäß ist das Recht für die Schönkunst zu bestimmen (s. Grundlage S. 204-236). Zweitens enthält die Eine Kunst auch die nützliche Kunst, als die Darstellung alles Nützlichen, das ist, alles irgend ein Wesenliches des Lebens, ein Gutes und ein Gut, Bejahenden und Fördernden (S. 90 f.). Auch die nützliche Kunst ist ein organisches Ganzes der Gewerke, und eine der Grundaufgaben der Menschheit; daher ist das Recht für die nützliche Kunst so zu bestimmen, daß der sittliche Zweck derselben, das ist gleichmäßige Förderung alles ansich Guten, auch in gleichförmiger Befriedigung aller Lebenhedürfnisse (S. 88. f.), durch die Produkte der nützlichen Kunst erreicht werde. – Endlich befaßt die Kunst auch den Verein der schönen und der nützlichen Kunst in Künsten, die Beides, ansich Selbstwürdiges und Nützliches, zugleich darstellen, so die

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Baukunst, Gartenkunst, Turnkunst; – und auch hieraus entspringt ein Theilsystem der Kunstrechte, das für die schönnützliche Kunst.

 V.   Der Mensch und die Menschheit sind bestimmt, unter sich, mit Vernunft, mit Natur, und mit Gott-als-Urwesen vereinzuleben (S. 24, S. 35, kk; S. 60 ff.). Der auf Vereinleben mit persönlichen, sittlichfreien Wesen gerichtete, sittlichfreie Urtrieb ist Liebe (s. hier S. 61; Urbild der Menschheit S. 110, f.). Die Liebe aber ist au sich die Eine Liebe Gottes, und in selbiger ihr untergeordnet, und mit ihr vereint, auch die Liebe zu allen endlichen persönlichen Wesen. Sofern mithin die Liebe unter der zeitlichfreien Bedingheit steht, begründet sie einen bestimmten Theilorganismus des Rechts um der Liebe willen (Grundlage, S. 135-194). Die Liebe ist sowohl allgemeine, die allgemeine Wesenindigkeit (charitas, pietas, S. 59 ff.) oder Liebinnigkeit, welche unbedingt und unwandelbar ist, wie die Anerkenntniß und Achtung freier persönlicher Wesen überhaupt; welche also auch allen Menschen von allen Menschen als Menschen gebührt, als die allgemeinmenschliche Liebe, als Menscheninnigkeit , und Menschheitinnigkeit (pia humanitas in omnes); als auch die individuelle, welche sich auf die unendliche und einzige Bestimmtheit des Eigenlebens der Liebenden gründet, also auch dadurch bedingt wird, mithin ihrer Wesenheit nach frei, und der sittlichfreien Wahl überlassen ist. Die menschliche Liebe gegen Menschen ist geistliche, leibliche, und geistliche und leibliche vereint (geistleibliche), als Liebe der guten und schönen Eigenleblichkeit (Individualität) des ganzen Menschen. Der allgemeine Grund der persönlichen Liebe ist sittliche Güte und Schönheit, wozu für die eigenlebliche Liebe noch organische Uebereinstimmung der gegenseitigen Eigenleblichkeit (Individualität), und freie Gegenliebe, kommen muß. Jede Sphäre der menschlichen Liebe hat ihre eigne Rechtsbefugniß; und die allgemeinste Forderung des Rechts um der Liebe willen ist: das Recht so zu bestimmen, daß die Menschheit alle Verhältnisse der Liebe auf eine Gottes, der Vernunft, der Natur und der Menschheit würdige Weise als Ein organisches Ganzes darlebe durchaus in sittlicher Freiheit; und insbesondre, daß jeder Mensch die freien Bedingnisse empfange, sich liebenswürdig zu machen, und alle von der Vernunft geforderte und seiner Individualität angemeßne Verhältnisse der Liebe einzugehen und zu erfüllen.

2. Abth., Bes. menschl. R.1 Unterabth.1 Lehrst. = 159 =

 VI.   Die Liebe und das Vereinleben Gottes und aller endlichen selbstinnigen Wesen in Gott, das ist die Weseninnigkeit und das Wesenvereinleben Wesens selbst und aller selbstinnigen Wesen (S. 59 ff. Urbild S. 110), enthält auch in sich die Liebe und das Vereinleben Gottes und der Menschheit, und jedes Einzelmenschen, oder die Religion *),


*)   An sich ist Wesens Selbstinneseyn (S. 60) oder: Gottes Gottinneseyn, welches Weseninnigkeit (S. 61, Note) und Wesen- vereinleben - Innigkeit, das ist Liebe (S. 61), umfaßt, das Eine, selbe Ganze, welches mithin die Religion genannt werden sollte; worin dann die Religion und Religiosität des Menschen und der Menschheit ein innerer Theil. Das Wort Religion scheint indeß dieser unbedingten und un- endlichen Bedeutung, worin es von Gott selbst gebraucht würde, zu widerstreben. Völlig sachgemäß aber und geschickt hiezu ist das Wort Weseninneseyn.

 und zwar von Seiten Gottes die unbedingte reine, heilige und treue Weseninnigkeit und Liebe (S. 66) zu der Menschheit und zu jedem Menschen; von Seiten des Menschen und der Menschheit aber ihre endliche Weseninnigkeit und Liebe zu Gott, ihre Religiosität (S. 60, *)). Das Gottinneseyn also der Menschheit, das ist die Gottinnigkeit und das Gottvereinleben der Menschheit und der Einzelnenschen, oder, die Religion und Religiosität der Menschheit und des Einzelmenschen, ist daher Einer der grundwesenlichen ansich selbwürdigen Zwecke des Lebens der Menschheit und jedes Einzelmenschen, ja einer der inneren in dem Einen Lebenzwecke Gottes (S. 37) enthaltenen grundwesenlichen Lebenzwecke Gottes, welcher auch nach Gottes Gesetz und Ordnung des Heiles (S. 63 f.), durch das Wirken Gottes selbst in aller Zeit als Vorsehung (S. 63 f.), in untergeordneter Mitwirkung aller endlichen selbstinnigen Wesen (S. 42, S. 64), mithin auch in untergeordneter Mitwirkung der Menschheit und der Einzelmenschen in der Einen unendlichen Gegenwart erreicht wird. Das Weseninneseyn, oder die Religion und Religiosität der Menschheit und jedes Einzelmenschen, umfaßt also auch ihre Gottseligkeit (S. 58), und ihr ewiges Heil (S. 63 f.), und Errettung vom Uebel und vom Unglück (S. 65 f.). Religion wird in der Menschheit und im Einzelmenschen geweckt und belebt durch Wesenschaun, in Ahnung und in wissenschaftlicher Erkenntniß, und durch das Schauen und Bilden des Schönen im Leben der Wesen und in der Schönkunst (S. 51 ff.); sie ist

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aber erstwesenlich ein Werk der Weseninnigkeit und des Wesenvereinlebens Gottes selbst an und in der Menschheit und dem Einzelmenschen; sowie auch Wesenschaun, in Ahnung und Wissenschaft, in der Menschheit und in den Einzelmenschen von Gott selbst ewig verursacht ist, und nur mit Gottes eigenleblicher Hülfe von der Menschheit und dem Einzelmenschen erlangt und ausgebildet wird, und sowie die reine Begeisterung für das Schöne ebenfalls von Gott ewig verursacht wird, und nur mit Gottes Hülfe möglich ist. Reine und echte Religion und Religiosität leben nur Liebe, Friede, Gerechtigkeit dar, und sind rein von Irrwahn und Wahnwuth (Fanatismus). Das selige Verhältniß des Weseninneseyns der Menschheit und des Einzelmenschen in Gott, zu Gott, mit Gott und durch Gott, da es wie jeder Theil des Einen Lebens zum Theil in zeitlichfreier Bedingheit steht, hat ein bestimmtes Gebiet des Rechtes Gottes (S. 45, n, 2, a, b, c) und des Rechtes der Menschheit und des Einzelmenschen in Ansehung Gottes, im Empfangen und Leisten, an sich (S. 135 n. 3). – Der unendliche Vernunftzweck des Weseninneseyns, oder der Religion und der Religiosität, ist für die Menschheit und für die Einzelmenschen wesenlich zugleich ein gesellschaftlicher, und die ihm gewidmete Gesellschaft ist der Verein für Weseninneseyn oder Gottinneseyn, das ist für Weseninnigkeit, Wesenvereinleben-Innigkeit, oder Liebe, und für Wesenvereinleben, oder der Religionverein, welcher mithin eine der menschlichen Grundgesellschaften ist *).


*)   Ausführlich habe ich den Urbegriff der Religion und des Religionvereines abgehandelt in der Schrift: "Urbild der Menschheit" S. 305-321; kürzer, aber im Zusammenhange der Wissenschaft in "der Grundlegung der Sittenlehre", III Buch, 4 Abschnitt. In der Schrift: "die drei ältesten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft", sowie in der Schrift: "Vertraute Briefe, von Silber", Freiberg 1818 finden sich ebenfalls mehre meiner Erklärungen über Religion und Religiosität, auch in Beziehung zu geschichtlich-positiven Religionslehren.

Sowie nun die Grundform alles Vereinlebens sittliche Freiheit ist, so ist sie es auch hinsichts der Religiosität und des Religionvereines; und sowie jede einem wesenlichen Selbstzwecke gewidmete Gesellschaft selbständig ist, so soll es auch der Religionverein seyn in seinem ganzen Gesellschaftleben. Da aber gleichwohl Religion nur ein Theil der menschlichen

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Bestimmung, und der Religionverein nur ein Theil des Einen Organismus der Geselligkeit der Menschheit ist (S. 135, nr. 5; Urb. d. M. S. 131, 470 ff.): so hat auch der Religionverein nur die rechtliche Befugniß eines Theilvereines im Organismus der ganzen menschlichen Geselligkeit; mithin hat derselbe sowenig, als irgend ein anderer einem besonderen Lebenzwecke gewidmeter Gesellschaftverein, die Befugniß, sich an die Stelle des ganzen Gesellschaftvereines der Menschheit zu setzen; sondern vielmehr alle Gesellschaftvereine, welche den andern selbstwürdigen Zwecken des Lebens gewidmet sind, haben mit dem Religionvereine gleiche Ansprüche auf Selbständigkeit*), so der Staat, der Wissenschaftverein, der Kunstverein, die Familie, die Freundschaft; und sie alle sind bestimmt, jeder mit jedem vollwesenlich (allharmonisch) und gleichförmig vereint, in unter und durch den Ganzlebenverein der Menschheit (S. 9. n.9; 140 f. Urbild d. M. S. 470 ff.) sich zu entfalten und alleineigne Vollwesenheit zu gewinnen. Hierdurch ist auch das Verhältniß des Staates zu dem Religionvereine im Ganzen und Allgemeinen genau bestimmt.


*)   Die Philosophie der Geschichte zeigt allerdings, daß in dem sich gesetzfolglich und stufenweis entfaltenden Leben der Menschheit, einzelne grundwesenliche Vereine, zur rechten Zeit, berufen und befugt sind, in dem Leben der Menschheit vorzuwalten, und in ihrer Entwickelung den andern voranzugehen, mithin auch die Entfaltung eines, mehrer, und aller anderen Gesellschaftvereine zu leiten, also selbige zu bevormunden, und auch ihre wechselseitigen Verhältnisse zu ordnen. Aber selbst dieses Verhältniß beruht auf der Grundlage der gleichen Selbständigkeit aller Gesellschaftvereine in der Menschheit, und ist eben selbst eine wesenliche Bedinguiß, daß ein jeder dieser Vereine zur rechten Zeit freigelassen werde, und sein freies Selbstleben gewinne, um dieses dann selbst allen andern Vereinen zur innigen Vereinigung in dem Ganzleben der Menschheit darzubringen.

Sofern nun die Religion des Einzelnen, und die Religion der Gesellschaft oder der Religionverein, unter der zeitlichfreien Bedingheit steht, ist das bestimmte Gebiet des Rechtes für Religion, des Religionrechtes, gegeben; wovon das Recht des Religionvereines nur der eine Theil ist, indem das ganze Religionrecht zunächst auch das Religionrecht jedes Einzelnen, als eines selbständigen, persönlichen, mit Gott indem unmittelbaren Verhältnisse der Liebe und des Vereinlebens stehenden Vernunftwesens, und ebenso die Religion jeder

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Grundperson und jedes werkthätigen Vereines in der Menschheit in sich enthält. Das Religionrecht ist mithin das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit, daß jeder Mensch, alle menschliche Gesellschaften und die ganze Menschheit, in sittlicher Freiheit, und in vollwesenlicher Uebereinstimmung mit allen andern Theilen der menschlichen Bestimmung, weseninneseyen, das heißt gottinnig und gottvereint seyen und leben. Mithin enthält das Religionrecht unter sich die Bedingungen der geistlichen inneren und äußeren (S. 155 f.) Freiheit der religiösen Forschung, der Ueberzeugung, der Lehre, der religiösen Handlungen, und zugleich aller dafür erforderten aüßeren Güter, jedoch alles dieß nur unter der Bedingniß der vollwesenlichen Uebereinstimmung mit allem Guten (S. 148, f. u. 9) überhaupt und mit dem ganzen Gliedbau des Rechts insbesondere.
 VII   Hieran schließt sich das allgemeine, hinsichts der Menschheit innere Gesellschaftrecht, sich in den Einen Gliedbau geselliger Selbstwesen, oder moralischer Personen (S. 81, B) zu vereinen, und in den Befitz der ganzen inneren, und aüßeren, und inneraüßeren (S. 130 ff; 135. n. 4.) zeitlichfreien Bedingheit für die Erreichung des Gesellschaftzweckes gesetzt zu werden. Hierunter ist auch das Gesellschaftrecht des Staates, als des Rechtsvereines mitinbegriffen (S. 132).




Zweites Lehrstück.

Der Organismus des menschlichen Rechtes nach den Selbstwesen oder Personen.

Da der Gliedbau der menschlichen Geselligkeit zugleich nach den Grundpersonen, und nach den werkthätigen Vereinen gegliedet ist, so daß diese beiden Reihen sich allseitig vereinend durchdringen, so ist hierdurch die Anordnung dieses Lehrstückes bestimmt, welches bei einer ausführlichen Bearbeitung dem Gliedbau der Grundpersonen und der werkthätigen Vereine in die Tiefe folgen müßte, wie solcher in dem Urbegriffe und Urbilde der Menschheit gefunden wird, und in der Schrift "Urbild der Menschheit" (S. 131-418) zuerst dargestellt worden ist. In diesem Abriß kann aber davon nur das Erstwesenliche abgehandelt werden.




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Erster Unterabschnitt.
Der Organismus des menschlichen Rechtes nach den
Grundpersonen.



Erstes Kapitel.

Das Recht des Einzelmenschen.

Das Recht des Menschen ist der Organismus der zeitlichfreien Bedingheit seines Lebens (S. 47, h; 129 f.); oder in einem vollständig entwickelten Ausdrucke (S.130, 133), das Recht des Menschen ist das Ganze der zeitlichfreien, inneren, aüßeren und inneraüßeren, von ihm selbst und von andern Menschen und von der menschlichen Gesellschaft, und zuerst und zuhöchst von Gott-als-Urwesen (S. 23 ; S. 81, B) herzustellenden Bedingheit seines ganzen inneren, aüßeren und inneraußeren, selbständigen und gesellschaftlichen Lebens auf seinem gesellschaftlichen Lebensgebiete, gemäß seiner allgemeinen ewigen Menschenwürde (allgemeinen Menschennatur, S.143, n. 8 im Eingange) und zugleich seiner einmaligen und einzigen (S. 35, 39 f.) Eigenleblichkeit (Individualität), sowie gemäß allen Gegensätzen des Lebens (S. 144-148), insonderheit seinem Geschlechte und seinem Lebenalter, auch unabhangig von seiner eignen Endlichkeit und Beschränktheit (S. 85, 131 f.) und überhaupt von der unsittlichen und ungerechten Willkühr, sowie von dem Uebel durch Unglück (S. 57, S. 118, n. 6.); und zwar soll das Recht des Einzelmenschen mit dem Einen Rechte Gottes, der Menschheit, aller menschlichen Gesellschaften und aller einzelnen Menschen als ein organischer Theil vollkommen einstimmig bestimmt werden

In diesem organischen Ganzen des Rechtes jedes Menschen find folgende erstwesenliche Rechtsforderungen zuoberst enthalten. – Jeder Mensch ist auch auf dem Gebiete des Rechtes als ein ewiges, unsterbliches, eigenlebiges (individuelles) Vernunftwesen in Gott (als Bürger des Gottstaates,) zu betrachten, und sein Leben auf Erden als ein organischer, selbstwürdiger Theil seines ganzen unendlichen Lebens anzusehen, und zunächst als ein mit allen andern Menschen als Mensch gleichwürdiger, gleichbefugter Genosse der Menschheit dieser ganzen Erde; mithin auch als ein sittlichfreies, ansich selbst würdiges Wesen, stets als Selbstzweck, aber bloß

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untergeordneterweise auch als Mittel (S. 90 f. n. 2). – Daher auch das Recht auf freie, ganze, ungetheilte Persönlichkeit, mit Ausschluß der Sklaverei, wo die ganze erscheinende Person des Menschen als Sache angesehn und behandelt wird, und der Leibeigenschaft, wo über seine Kräfte und Arbeit als über eine bloße Sache geschaltet wird; sowie auch mit Ausschluß aller und jeder leiblichen Verstümmelung, Verkrüppelung und Zufügung von Krankheit. – Ferner das Recht, für seinen ganzen Lebenzweck nach eigner Wahl, mit innerer sittlicher und mit aüßerer Freiheit auf seinem ganzen Lebengebiete wirksam zu seyn, gemäß den oben (S.137 ff. n. 6.) aufgestellten Rechtsgesetzen. – Das Recht der freien, ganzen, ungetheilten Persönlichkeit kann des Menschen Urrecht oder Grundrecht genannt werden, da es gleichförmig allen Menschen als Menschen zukommt, und da dessen Rechtsgrund, ohne des Menschen eignes, und ohne anderer Menschen Zuthun in der zeitlichen Wirklichkeit sich ankündiget und besteht, und da dieses Recht die Grundlage aller anderen aüßeren Rechte, nach deren Bestimmtheit, ausmacht. In einem andern Verstande aber kann der Inbegriff aller Rechte, die jedem Menschen als Menschen zukommen sein Urrecht, oder sein reines und allgemeines Menschenrecht heißen, im Gegensatze der Rechte, die ihm als diesem ( S. 146 f.) nach seiner einzigen Eigenlebigkeit (Individualität) bestimmten Menschen gebühren. – Ferner das Recht für den Leib und das leibliche Bestehen, nach allen den oben (S. 133 f; 156) entfalteten Bestimmnissen. Dahin gehört sein unbedingtes Recht, auf Erden zu leben, und nicht getödet zu werden; weil die Vereinigung von Leib und Geist zu dieser menschlichen Persönlichkeit ein ohne alle Willkühr der Lebenden in Vereinwirkung Gottes gegründetes und geschlossenes Verhältniß ist, dessen Beziehung zu dem Einen unendlichen Leben, und zu den nächsthöheren, nächstvorigen und nächstkünftigen individuellen Leben dieses Menschen selbst und Anderer mit ihm verbundener endlicher Vernunftwesen, und zuerst und zuhöchst zu Gott, als weiser, und liebender, und rettender Vorsehung (S. 62 ff. n. 4-6. S. 112, 115, n. 2) wir ohnedieß nicht kennen; und weil selbst unter den rechtlichen Folgen des Unrechts, nach den oben (S. 116 ff. n. 5.) hierüber gefundenen Grundwahrheiten, Tödung nicht sich finden kann. – Mithin hat der Einzelne auch nicht die sittliche und rechtliche Befugniß, sich selbst zu

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töden; und allen Andern dagegen steht die rechtliche Befugniß zu, ihn von der Selbsttödung durch rechtliche Mittel abzuhalten. – Auch ergiebt sich hieraus das Recht, daß seine Geburt und sein Sterben nicht gestört, sondern der naturgemäße, schmerzlose, menschheitwürdige Verlauf davon erhalten und gesichert werde (s. Grundlage S. 133). Unter den Rechten für den Leib ist auch das Recht auf würdige Bestattung der Leiche, welche schon an sich (S. 133 f. n. 2), aber auch um des Rechtes der Liebe willen, welches die Hinterlassenen, ihn eigenleblich liebenden, Ehethumgenossen und Freunde haben, nicht bloß als Sache und nicht bloß als Mittel angesehen, gebraucht und verbraucht werden darf (S. 158 f. V, VI).
 Alle Rechte der Persönlichkeit jedes Einzelmenschen sollen ihm nach dem jedesmaligen Rechtsbedürfnisse seines Lebenalters, schon von seinem Keimstande im Mutterleibe an (S. 145 ff. n. 2) geleistet werden; sowie ihm auch überhaupt alle seine Rechte, auch wenn er sie nicht erkennt und anfordert, geleistet werden sollen (S. 139, g), außer insofern Selbstkenntniß und Anforderung seines Rechtes Theil des inneren Rechtsgrundes dieses Rechtes selbst ist (S. 94 f.).
 Aus den oben ( S. 148, ε) erwiesenen Gründen hat auch jeder Einzelmensch das Recht, auf den Fall seines Todes seinen rechtlichen, letzten Willen in Ansehung seines ganzen persönlichen Rechtsgebietes, sofern seine Persönlichkeit in dem innern Rechtsgrunde das Grundbestimmende oder auch das Mitbestimmende ist, zu bestimmen, zu erklären, und selbst zu bezeugen und bezeugen zu lassen (zu testiren); und Die, welche mit ihm im Verhältnisse des gesellschaftlichen Rechtes stehen, haben die Verbindlichkeit, diesen rechtlichen letzten Willen, sofern selbiger mit dem ganzen Organismus des Rechtes einstimmig ist, als aüßerlich rechtsgültig anzuerkennen, und die Vollziehung nebst den rechtlichen Folgen, desselben zu gestatten , und zu ?ichern.
 Die vollendete einmalige und einzige Eigenlebigkeit (Individualität) jedes Menschen (vgl. Grundlage, S. 156 f.), welche vornehmlich durch seine angebornen Grundanlagen des Geistes, Gemüthes und Willens, und dann durch die eigenlebliche Entwickelung derselben bestimmt wird, fordert das Recht der eigenlebigen Selbstwesenheit, oder individuellen Persönlichkeit, das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit, und aller darin enthaltenen

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Bedingnisse ihrer freien Erweckung, Erhaltung und Entfaltung, und begründet besonders sein bestimmtes Berufsrecht (S. 136 f.). Und da das Eigenleben (das individuelle Leben) des Menschen zunächst Selbleben (selbständiges Leben) ist, und nur als solches dann auch in Liebe und Recht ein wesenhaftes, gehaltvolles Vereinleben seyn kann, so hat jeder Mensch zunächst das Recht, auf alle zeitlichfreie Bedingnisse des ungestörten Selblebens, also auch noch deßhalb auf Unantastbarkeit des Leibes und des freien Gebrauches seiner Glieder und Kräfte, ferner auf abgeschloßne, sein Selbleben beliebig absondernde und schirmende Wohnung, und sowohl das Recht, seine selbständige Wirksamkeit soweit als möglich in Freiheit auszubreiten, sein Lebengebiet möglichst zu erweitern (S. 138, e); als auch, sein Selbleben beliebig geheim zu halten, und es nur um Liebe frei zu offenbaren, sowie es die geistliche und leibliche Keuschheit, und das Gesetz des selbständigen, ungestörten Wachsens und Gedeihens der guten, schönen, und weseninnigen (S. 158, n. 5, 6) Eigenleblichkeit (Individualität) erfordert.
 Der Mensch ist geselliges Wesen und organisches Glied der Menschheit; es kommt ihm also auch Recht auf die ganze menschliche Geselligkeit zu, als der Organismus der zeitlichfreien Bedingheit davon, daß er alle vernunftgemäße gesellschaftliche Verhältnisse eingehe, daß er an allen höhern Grundpersonen und werkthätigen geselligen Vereinen in der Menschheit, und überhaupt an allen rein und allgemein menschlichen gesellschaftlichen (öffentlichen) Angelegenheiten angemeßnen, gleichförmigen Antheil erhalte. In Ansehung der Verhältnisse der persönlichen, individuellen Liebe kommt dem Einzelnen das Recht zu, ihr unendlich endliches, eigenlebliches (individuelles), eine höhere Selbwesenheit, oder selbständige Persönlichkeit bildendes, Vereinleben in dem inneren Heiligthume der eigenen Wohnung, oder des Hauses, zu bergen, und in ungestörter, geschirmter Abgeschlossenheit zu feiern und auszubilden. Daher ist die Wohnung, welche wesenlich Haus, Hof und Garten umfaßt (s. Urbild der Menschheit S.147-152), überhaupt und insbesondere auch durch das Recht so zu bestimmen und einzurichten, daß sie der Kraftort (der dynamische Ort) der freien Durchdringung und vollwesenlichen Vermälung und Vereinbildung des ganzen Selbeigenlebens (des individuellen, persönlichen Lebens)

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in Vertrauen und Liebe, nach allen seinen Gebieten, Arten, und Stufen, sey und werde.
 Sofern die Einzelmenschen überhaupt miteinander auf demselben Gebiete zusammentreffen, gelten hinsichts ihres Rechtes als selbständiger Personen, das ist hinsichtlich ihres sogenannten naturstandlichen Rechtes, alle die zuvor (S. 141 ff.) erklärten Rechtsgesetze. Hinsichts des aüßeren Gebietes der Wirksamkeit aber, die jedem Menschen mit anderen Menschen gemeinsam ist, ist er nach seinem innern Rechte, soweit das gleichförmig herzustellende Recht der Andern dabei nicht in Ansprache ist, zu Allem, was anfich Fug und Recht ist, berechtiget, es zu thun, oder zu lassen, oder es thun zu lassen; also, von allen nützlichen Sachen, die Niemand besitzt oder anspricht, Besitz zu nehmen, sie zu gebrauchen oder zu verbrauchen (S. 141, a). Kein einzelner Mensch ist rechtlich gehalten, auch nicht in einem höheren gesellschaftlichen Vereine für das Recht, – im Staate, auf sein unmittelbar in Gott gegründetes (S. 48, α) selbwesenliches, selbständiges Recht überhaupt und ganz Verzicht zu leisten, und seinen rechtlichen Willen dem Willen irgend eines Menschen oder irgend einer Gesellschaft unbedingt, blindlings, ohne eigne Einsicht, in blindem, bloß leidendem Gehorsam zu unterwerfen; wohl aber ist er gehalten, sein persönliches Recht, weil und sofern er Glied höherer gesellschaftlicher Personen ist, gemäß dem gemeinsamen, in Form des Vertrages gebildeten (S. 123, C) gesetzlichen Willen, weiterzubestimmen, und es selbst zu beschränken und beschränken zu lassen, und dem gesellschaftlichen von ihm selbst sittlich und rechtlich anerkannten Rechtsgesetze unbedingt zu gehorchen, widrigenfalls aber den gesetzlichen Zwang (S. 118. n. 6.) wider das von ihm auszuübende oder ausgeübte Unrecht zu erdulden. Sofern aber eine höhere Gesellschaft, deren Mitglied der Einzelne ist, das Recht noch nicht geordnet hat, oder im individuellen Falle den Einzelnen ohne rechtlichen Schutz und Hülfe läßt , ist er befugt, nach eigenem Ermessen des Rechtes, sich zu verhalten, auch sein Recht durch rechtgemäße Mittel selbst zu erwerben und zu schützen. Ueberhaupt besteht die höhere Rechtsforderung: das selbständige Recht aller Einzelnen, und das gesellschaftliche Recht Aller, soll in organische Uebereinstimmung gesetzt werden, daß beide vereint bestehn und sich fördern, und wechselseits vollenden.

= 168 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

 Da endlich jeder Einzelmensch unmittelbar Gotte zu Recht verpflichtet ist, so thut und will er das Recht aus innerer Gerechtigkeit, auch wo das gesellschaftlich geltende Recht schweigt, oder nichts entscheidet, oder auch rechtswidrig entscheidet, und der innerlich Gerechte läßt es überhaupt auf den gesellschaftrechtlichen Zwang zum Rechtthun (S. 118. n. 6) nicht ankommen. Er benutzt gewissenhaft jede Gelegenheit, um zu Herstellung des Rechtes, und zu Aufhebung des Unrechtes, sowie überhaupt zu Vervollkommnung des gesellschaftrechtlichen Zustandes, – des Staates, durch rechtgemäße Mittel in Liebe und Frieden, nie durch der sittlichen Freiheit widerstreitende Gewalt, zu wirken, gemäß den (S.116 ff.) erklärten Grundsätzen der Weisheit.



Zweites Kapitel.
Das Recht der höheren Grundpersonen, oder Grundgesellschaften,
in der Menschheit.

(Vergleiche: Urbild der Menschheit S.131-275)

I.   Die Familie oder das Ehethum, ist, in ihrer vollständigen Wesenheit gedacht, der in Liebe mit sittlichfreiem Willen, als Ehe (S. 114 f.), gestiftete Lebenverein des Mannes und des Weibes, der Kinder, der werkthätigen Gehülfen, und der Freunde. Das Grundwesenliche und Erstwesenliche der Familie ist die Ehe, worin Weib und Mann als völlig gleichberechtigte Gesellschaftglieder zu selbständigem Leben, als Ein höherer Mensch, als Eine höhere Person verbunden sind; – kommen dazu Kinder, so wird das Ehethum der erste vollständige höhere Mensch, weil darin Menschen aller Lebenalter in Einen Menschen vereint sind und leben. Daher auch für die Familie alle Rechte des einzelnen Menschen in nächsthöherer Stufe gelten. Sowie der Einzelne sein inneres Recht ausübt, so hat auch die Familie ihr inneres, selbständiges Rechtsleben; sie ist der erste, zwar kleinste, aber dafür innigste Rechtsstaat mehrer vereinten Einzelmenschen (S. 125. n. 4), der mithin als solcher in das Rechtsleben der höheren Grundpersonen organisch aufgenommen werden muß. Die Ehe ist ein freiwilliges Verhältniß; und es können Menschen, auch solche, die zum Geschlechtvereine geistlich und leiblich fähig sind, aus sittlichen Gründen, durch ihren freien Entschluß, unehig bleiben; aber zur

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Unehigkeit darf Niemand gezwungen werden, weil Geschlechtleben und Ehe zur Vollwesenheit und Vollständigkeit der Persönlichkeit der Einzelnen gehört. Die Eltern haben die Pflicht und die fittliche Befugniß, mithin auch die rechtliche Befugniß, die Kinder zu erziehen, d. h. ihr Leben zu wekken und zu leiten, aber so, daß sie die Kinder als zur sittlichen Freiheit bestimmte, und ansich mit ihnen selbst gleichberechtigte Menschen betrachten und behandeln. Und da die Kinder Gott, und der ganzen Menschheit, gehören, so haben auch die höheren Gesellschaften den Rechtsanspruch an alle Familien, daß den Kindern im Innern der Familien ihr ganzes Recht, besonders das der häuslichen Erziehung geleistet werde, und haben dafür zu sorgen, daß sie auch an höhergesellschaftlichen Bildunganstalten, und überhaupt am geselligen Leben den gebührenden Antheil erhalten. – Der Familie gebührt, als Einer Person Ein gemeinsames Rechtseigenthum, eine gemeinsame Wohnung und gemeinsamer Besitz an Sachgütern; sie macht einen Hausstand aus. Ueber das gemeinsame Familiengut entscheidet die Familie selbst, und ertheilt jedem Gliede das eigenste Seine, jedoch unter Vormundschaft der höheren Gesellschaftvereine (S.139, g.).
 II.   Die Familie begründet Verwandtschaften oder Geschlechter; mehre vereinte Einzelmenschen, Familien und Geschlechter bilden den Ortverein oder die Ortgenossenschaft, selbst bei wandernder Lebenart (im nomadischen Zustande); dann mehre vereinte Ortgenossenschaften den Stamm, und vereinte Stämme das Volk. Jede dieser Vereinigungen geht das ganze Leben an, und bildet eine selbständige Persönlichkeit, auf einem stufenweis erweiterten und aüßeren Lebengebiete, und hat daher auch ein selbständiges Rechtsgebiet und ein selbständiges Rechtsleben, – einen selbständigen Staat (S. 125. n. 4). Die Entfaltung dieser höheren Grundpersonen erfolgt vom Einzelmenschen anhebend nacheinander ander aufwärts fortschreitend, sowie auch ihre harmonische gesellschaftliche Vereinigung in allen Theilen des Lebens, auch auf dem Gebiete des Rechts, in der Zeit nacheinander, gemäß den organischen Entwickelunggesetzen der Menschheit. Die vollständige Wesenheit eines Volkes besteht in vollständiger individueller Persönlichkeit, also in gemeinsamer Abstammung, Sprache, Wissenschaft, Kunst, Gottinnigkeit, Sitte und Recht, auf gemeinsamem Lebengebiete, – dem auch durch die Natur

= 170 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

als eigenthümliche, eigenlebliche Einheit gegebnen Vaterlande. Aber die innere Einheit des Lebens ist das Erstwesenliche, Gründende (Constituirende) eines Volkes, welches im unvollendeten Zustande der Menschheit auch vaterlandlos, und unter andere Völker, durch Unglück und Unrecht zerstreut, seinen Rechtsanspruch als selbständige moralische Person dennoch behauptet. – Mehre Völker in höhere, wahre, ganze Persönlichkeit vereint, machen einen Völkerverein (ein Völkerthum), welcher, wiederum in höherer Stufe, die ausgebildetere und durch den Verein bereicherte und erhöhte Eigenlebigkeit (Individualität) jedes vereinten Volkes insichhaltend, wahre Persönlichkeit haben soll; indem der Völkerverein, aus verwandten Völkern bestehend, Eine gemeinsame individuelle Bildung, Eine gemeinsame Sprache, wozu zunächst die Sprache eines der vereinten Völker erhoben wird, ferner eine gemeinsame Wissenschaft, Kunst, Gottinnigkeit, Sitte und Recht, in Einem höheren Staate, auf einem höheren, gemeinsamen Gebiete, in dem auch durch die Natur selbst als Ein individuelles Ganze gebildeten höheren Vaterlande (vgl. S. 140, n. 7 von dem Organismus des Erdlandes) entfalten soll. Der noch höhere Verein der Völkervereine giebt die Theitmenschheiten der Haupterdländer, und diese wieder ebenso in wahrer, ganzer Persönlichkeit vereint, die in der Reife des Lebens organisch zu vollendende gesellige Menschheit, welche dann auch Ein eigenlebiges, einmaliges und einziges geselliges Ganzes ist, das den Theilmenschheiten anderer Himmelkörper, wie ein Einzelmensch dem Einzelmenschen, selbständig, und zu höherer Vereinigung (S. 133. n. 2.), unter Gottes leitender und helfender Vorsehung (S. 62 ff.), entgegenstehet, deren Vatertand diese ganze Erde ist, und deren Recht das Recht aller untergeordneten Grundpersonen in ihr organisch in sich hält.
 In einer ausführlichen Abhandlung der Philosophie des menschlichen Rechtes sollte die Idee der Menschheit weiter in ihren innern Organismus Glied für Glied entfaltet und das Verhältniß des Rechtslebens in diesem größten Geseltschaftganzen auf Erden dargestellt seyn, als das Leben dieser Einen höchsten Rechtsperson auf Erden für das Recht. (Die Ergebnisse dieser philosophischen Betrachtung sind in der Schrift: Urbild der Menschheit, zumtheil dargelegt, in welcher Schrift überhaupt die zuerst in meinem System der Philosophie

2. Abth., Bes. menschl. R.1 Unterabth. 2 Lehrst. = 171 =

möglich gewordene Entfaltung der Idee der Menschheit, auch als Eines geselligen Ganzen, gefunden wird; sowie dieser Gegenstand ebenfalls, aber nur kurz, sich entwickelt findet in der Grundlegung der Sittenlehre (S. 406-435)).





Zweiter Unterabschnitt.

Der Organismus des menschlichen Rechtes nach den
werkthätigen Vereinen.


Das Recht der werkthätigen Vereine (vergl. Urbild der Menschheit, S. 277-403) für Wissenschaft, für schöne, für nützliche und für nützlichschöne Kunst (S. 51 ff. S. 157 f.), also auch für nützliche Gewerke und Gewerbe, insonderheit für den Ackerbau, und Handel, und für die ganze Sachgüter-Wirthschaft, vorzüglich aber für die Kunst der Erziehung und Bildung des Menschen, für Gottinnigkeit und Gottvereinleben (den Religionverein), dann auch für Sittlichkeit und für Tugend (den Tugendbund, s. daselbst S. 281 ff.), für Recht, für den Staat, dann für freie Geselligkeit (daselbst S. 162 ff.), für das Urleben der Menschheit, und zuhöchst für den Lebenbund der Menschheit (den Menschheitbund, das. S. 470 - 529.). Das Recht eines jeden dieser Vereine für sich, und für ihr organisches Zusammenwirken, ist begründet und bestimmt durch den Gesellschaftzweck eines jeden derselben in dem Gesammtzwecke des Lebens der Menschheit bestimmt, und selbiges ist als das Ganze der zeitlichfreien Bedingheit dafür in Uebereinstimmung mit dem Organismus des ganzen Rechtes zu organisiren. Die verschiedenen Gebiete dieses Gesellschaftrechtes sollen jedes insich selbständig seyn, und alle mit allen in dem Einen organischen Ganzen des Rechtes und zu selbigem übereinstimmen. Die Grundlage des allgemeinen Gesellschaftrechtes der werkthätigen Vereine ist im Vorigen (siehe S. 162, n. VII) enthalten,




= 172 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.


Drittes Lehrstück.

Der Organismus des menschlichen Rechtes nach den Sachen.

Durch die Anwendung der oben (S. 86-91) erwiesenen Rechtsgrundsätze auf die Sachgüter im ganzen Lebengebiete der Menschheit ergiebt sich der Organismus des menschlichen Rechtes nach den Sachen. Hier kommt zu diesen Rechtsgrundsätzen noch die Forderung hinzu, daß alle und jede Sachen auf alle Rechte und Rechtsbedürfnisse für allartigen Gebrauch und Nutzen zugleich bezogen, und demgemäß in das ganze Gebiet der Rechtsforderungen gleichförmig ausgetheilt werden sollen. Die Gewinnung, Erzeugung, Bearbeitung der Sachgüter ist eine selbständige, eigengesetzmäßige nützliche Kunst, die Sachgüter - Kunst, wovon die Sachgüter-Wirthschaft ein Theil ist, welche, sofern sie durch das Recht und für das Recht bestimmt werden muß, Staatswirthschaft ist.
 Die Sachgüter sind leibliche, geistliche und aus beiden vereinte. Auch die Sachgüter des geistigen Lebens werden durch Sprache und durch Angestaltung an Stoffe zu aüßerlich gegenstandlichen Gütern; so Werke der Poesie und der Wissenschaft in Büchern, Werke der bildenden Künste in gegenstandlichen Kunstwerken, Gemälden, Bilderdrucken, und Rundbildern; Werke der Tonkunst durch periodische wirkliche, öffentliche Darstellungen und durch Notenschriftwerke; ebenso, die gegenstandlichen Werke der schönnützlichen Kunst, wie der Baukunst und Gartenkunst, und Bodenkulturkunst, welche, als nungegenstandlich gewordene Güter der Wissenschaft und der Kunst, aus dem Gebiete des inneren Eigenthums der Urheber heraustreten sollen, zunächst als Eigenthum, einzelner dazu rechtlich befugter Menschen, besonders aber als gemeinsame Güter in die Lebensphäre der höheren Personen, zuhöchst der Menschheit als bleibende (fixirte) sittlichfreie persönliche Leistungen (S. 87; S. 90) und selbstwürdige Sachgüter.
 Im freien Verkehr der Sachgüter aller Art unter Einzelmenschen und höheren Personen: bildet sich auch die freie Mittheilung derselben durch Schenkung, Tausch, und wiederum als Mittel dafür, ein allgemeines Umsatzmittel für den Handel und Wandel aus; Weltgeld

2. Abth., Bes. menschl. R.1 Unterabth. 3 Lehrst. = 173 =

(Erdgeld, Völkergeld) für den freien Handel aller Völker der ganzen Erde untereinander, besonderes Geld für ein Volk, einen Stamm, einen Ort, eine Familie, wohl auch Geld eines Einzelmenschen, dann auch eines Standes oder eines werkthätigen Vereines (einer Corporation). Dieses in Ansehung der dafür zu erhaltenden Sachen allgemeine Umsatzmittel, oder das Geld, wird dadurch hergestellt, daß dazu geeigneten, durch Willkühr nicht zu erzeugenden, wohl auch ansich werthvollen, schwer umgestaltbaren, und dennoch zart und bleibend gestaltbaren Stoffen ein allgemeiner, stellvertretender Werth beigemessen wird, wonach der vergleichweise Werth aller andern Sachgüter durch die verhältnißmäßige (proportionale) Größe des dafür stellvertretenden Mittels, als durch den Geldwerth oder Preis, bestimmt wird, welcher selbst von dem Vorrathe der Sachgüter mitabhangt.
 Die Hervorbringung und Ausbildung aller Sachgüter, so auch der Verkehr, der Handel und Wandel damit, ist zwar ein inneres Werk des Lebens, welches seinen eignen Kunstgesetzen folgen muß, soll aber auch nach dem Rechtsgesetze, als das Ganze des Sacheigenthumrechtes und zugleich des Staatwirthschaftrechtes, geordnet werden; daher insonderheit das Geldwesen unter rechtlicher Aufsicht des Staates stehen muß. Die allgemeine Rechtsforderung hierüber ist, daß jeder Mensch und jede menschliche Gesellschaft an allen Sachgütern denjenigen Antheil erhalten, der ihnen nach dem Gesetze der Gleichförmigkeit der Vertheilung bei ihrem individuellen Rechtsbedürfnisse gebührt (S. 49, α; S. 138; S.141). Daher muß jeder selbständigen Rechtsperson eine bestimmte Sphäre aüßerer Güter mit möglichster Freiheit der eignen Auswahl (S. 138, S. 120 f.) zu beliebigem Gebrauche und Verbrauche (S. 105. f.) zu eigen gehören, als Privateigenthum, Privatvermögen. Dasselbe gilt von jeder gesellschaftlichen Rechtsperson, sowohl von den Grundpersonen, als von den werkthätigen Vereinen, auf dem Gebiete ihres Gesellschaftzweckes: daß eine jede ihre gesellschaftlichen Rechtsgüter, als Gemeindeeigenthum und Gemeindevermögen empfange, besitze und gebrauche. Jeder einzelne Mensch aber, und jede untergeordnete Rechtsperson, sollen an dem gemeinsamen Eigenthume der höheren Gesellschaften gleichförmigen Antheil erhalten, so daß in Ansehung des Gemeindegutes eine Gemeinschaft der Güter für alle Glieder der Gemeinde stattfinde.

= 174 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

 Nützliches Gut (Nutzgut) darf nicht zwecklos zerstört, noch durch Ungebrauch oder Mißbrauch beschädiget, verdorben, oder vernichtet werden; sondern es ist dafür alle rechtliche Sorge zu tragen (S. 86-90. S. 100 f.), besonders auch, daß es nicht als Mittel und Vorschub zum Bösen und zum Unrechte verwandt werde (S. 114; S. 117, b.).

Das Recht fordert, daß die Gaben der Natur, und die freiwilligen Gaben der Kunst, sowie insbesondere auch die Gaben des Glückes, sowie auch von der andern Seite der irgendwie entstandene Mangel an Nutzgütern, insbesondere auch der Mangel und Schaden durch Unglück, unter alle Rechtspersonen gleichförmig vertheilt, und die Gewinnung, Sammlung, Erzeugung, Erhaltung, Aufbewahrung, Bearbeitung und Besitzung der nützlichen Sachgüter aller Art und Stufe, nach Art und Größe, vom Glücke und Unglücke, sowie vom bösen Willen unabhangig gemacht werde (S. 114 ff. 119, 132).

Das Eigenthumsrecht an Sachgüter gründet sich auf die menschliche Natur, ist aber allerdings für jeden Menschen und für jede Gesellschaft durch angemeßne Mitwirkung zu Gewinnung, Erzeugung und Bearbeitung der Sachgüter, das ist, durch Arbeit mitbedingt, nicht aber allein dadurch, noch so, daß dieß der äußere Rechtsgrund (S .86 ff. 101) des Sachgüterrechtes wäre. – In untergeordneten Zuständen der Gesellschaft ist freie Arbeit im reingeistigen Leben, in Wissenschaft und Kunst, und die öffentliche Darstellung der Werke der Wissenschaft und der Kunst für Viele zugleich das einzige, ihnen rechtens zugelassene Erwerbmittel alles nützlichen Eigenthumes, sogar der ersten Lebensnothwendigkeiten, zu welchem sie auf andere rechtliche Art nicht gelangen können; dann müssen daher die Urheber der Wissenschaftwerke und der Kunstwerke vom Staate hiebei geschützt, und auf alle rechtliche Weise darin gefördert werden, daß sie dadurch rechtliches Eigenthum gewinnen und es erhalten. Dann also beschränket das an Werken der Wissenschaft und der Kunst für deren Urheber haftende Eigenthumrecht auf nützliche Güter wesenlich den von den Urhebern selbst ursprünglich, aus wesenlichen vom Sachgüterbesitz unabhangigen Gründen, beabsichtigten, und daher auch ansich rechtmäßigen, freien Gebrauch für Jeden, und für jede Gesellschaft

2. Abth., Bes. menschl. R.1 Unterabth. 4 Lehrst. = 175 =

– für das Gemeinwohl, das ist für die Ausbildung des Lebens der Menschheit *).





Viertes Lehrstück.

Der Organismus des menschlichen Rechtes nach allen Grundwesenheiten (Momenten) des inneren Rechtsgrundes.

Der Organismus des menschlichen Rechtes kann nur wirklich werden, wenn derselbe nach allen Grundwesenheiten


*)   Daher ist, unter den oben angegebenen Umständen, jeder ohne Bewilligung der Urheber von Wissenschaftwerken und Kunstwerken unternommene Nachdruck, Nachhildung, Nachstich, und überhaupt jedes Kopiren, schon insoweit dadurch die Urheber um ihr damit zu erwerbendes nützliches Eigenthumrecht gebracht werden, unrecht, und vom Staate nicht zu gestatten. Aber je weiter sich die menschliche Gesellschaft überhaupt, und insbesondere als Rechtsgesellschaft ausbildet, und je mehr daher der Erwerb des nützlichen Eigenthums für die Urheber von Geisteswerken von ihren Werken unabhangig gemacht wird, jemehr können und sollen jene, in der Regel den Urhebern selbst widerwärtigen, Beschränkungen nachgelassen und ganz aufgehoben werden; – denn dem Menschen der Wissenschaft und der Kunst liegt selbst am nächsten und am meisten an der völlig freien Verbreitung und Wirksamkeit der Wissenschaft und der Kunst auch durch seine Werke. – Man pflegt diese in der geschichtlichen Gegebenheit des Lebens sehr schwierige Lehre gewöhnlich nur von Seiten des davon jetzt auch leider unter den gebildeteren Völkern für die Wissenschafter und Künstler noch ganz oder großentheils abhangigen Eigenthumrechts an nützlichen Gütern zu betrachten, und dabei noch dazu das erst mittelhare und nur theilweise Recht der die aüßere Erscheinung und Darstellung der reingeistigen Wissenschaftwerke und Kunstwerke besorgenden und befördernden Gewerke und Gewerbe (z. B. der Buchhändler und Kunsthändler, deren Sachrecht daran übrigens allerdings auch unverletzt zu erhalten ist), in rechtliche Betrachtung zu ziehen, und dabei jenes ursprüngliche, und heilige Recht der Urheber der Geisteswerke in Wissenschaft und Kunst entweder ganz zu vergessen, oder doch nur als Nebensache hintanzusetzen, – das Recht: den Kreis seiner Mittheilungen, – sein Publicum, fich selbst zu wählen und zu bestimmen, und nach eignem Erinessen zu erweitern, oder auch zu verengern,


= 176 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

des inneren Rechtsgrundes organisch durchbestimmt wird. Dazu ist nun die allgemeine, für alle Menschen, und für alle Theilmenschheiten des Weltall in Gott, gültige Grundlage in der allgemeinen Philosophie des Rechtes, sowie zugleich der vollständige Plan der Entwickelung, in der allgemeinen Philosophie des Rechtes, und in der allgemeinen Philosophie des menschlichen Rechtes, sowie in dem bisher von der Philosophie des besonderen menschlichen Rechtes Abgehandelten wissenschaftlich entwickelt worden.
 Diese Entfaltung (oder wissenschaftliche Construction) des Organismus des menschlichen Rechtes nach allen Grundwesenheiten des innern Rechtsgrundes liegt aber nicht in den Grenzen eines Abrisses der Rechtsphilosophie, und die zuvor (S. 129, n. 3) erwähnten Schwierigkeiten gelten von dieser wissenschaftlichen Entwickelung immer vielseitiger und stärker, je weiter sich der Gedanke in das Besondere, und in die verschiedenen Stufen und Lebenalter des Einzelmenschen, und aller menschlichen Gesellschaften, ja des ganzen Menschheitlebens vertieft.
 Gleichwohl macht aber diese organische Durchbildung des Organismus des menschlichen Rechtes nach den Grundwesenheiten des inneren Rechtsgrundes die wesenliche Grundlage der Gesetzgebung und der eigenleblichen (individuellen) Wirksamkeit des Staates aus. Ein grundwesenlicher Theil dieser ganzen wissenschaftlichen Aufgabe ist, daß ein jedes besondere Gebiet des Rechtes nach allen Theilen der menschlichen Bestimmung, wofür es zeitlichfreie Bedingnisse enthält, zugleich und vollwesenlich vereint, durchzubestimmen ist (z. B. das Recht für den Leib, das Hausrecht, das Sachgüterrecht, nach den Vernunftzwecken des Selbstlebens, Allein-Eigenlebens, Privatlebens), sowie des Gesellschaftlebens, für Berufsarbeit, und so ferner); damit auch von dieser Seite ein jedes bestimmte Recht mit einem jeden bestimmten Rechte in die Uebereinstimmung des Einen organischen Ganzen des menschlichen Rechtes gesetzt, und also verwirklichet werde. Dieser besonderen Aufgabe gehet aber die grundwesenliche Weiterbestimmung des ganzen Gliedbaues der Rechte nach dem Gliedbau der menschlichen Bestimmung nothwendig voraus; diese entfaltet nach dem Organismus des aüßeren Rechtszweckes und der Bedingtheit die Bedingnisse, jene aber bezieht alles Wesenliche, welches Rechtsbedingnisse enthält, oder

2. Abth., Bes. menschl. R.2 Unterabth. = 177 =

Rechtsbedingendheit an sich hat, auf den aülseren Rechts- zweck und die Bedingtheit. Eine philosophische Auflö- sung der vorliegenden Aufgabe mu?s also diese zweifal- tige Weiterbestimmung, nach den beiden im Rechtsver- hältnisse selbst grundwesenlich gegebnen entgegengesetz- ten Ansichten und Gesichtspunkten, gleichförmig vollen- det in sich enthalten.




Zweite Unterabtheilung.
Der Organismus des Staates.
(Vergleiche: Urbild der Menschheit,
S. 295-304, und S. 327 ff.)

Die Menschheit, sofern sie das Recht verwirklichet, darlebt, oder individuell herstellt, ist der Rechtsstaat der Menschheit (der Menschheit - Rechtsstaat); auch wohl der Staat der Menschheit (der Menschheitstaat) oder auch: der Staat geradehin genannt. Der Rechtsstaat der Menschheit selbst ist in seiner Art und in seinem Gebiete unendlich, wie es die Eine Menschheit des Weltall, in Gott, selbst ist (S. 23, f. d, S. 33, cc); und ist als untergeordneter Theil enthalten in dem Einen unendlichen Staate Gottes (dem Gottstaate, civitas Dei, S. 124, n. 1). In dem in seiner Art, und in seinem Gebiete, unendlichen Menschheit - Rechtsstaate ist weiter untergeordnet enthalten der Rechtsstaat jeder einzelnen Theilmenschheit auf einem bestimmten Himmelwohnorte (S. 133, n. 2) mithin zugleich auch das Rechtsleben, das ist der Staat, aller in einer jeden Theilmenschheit enthaltenen besonderen gesellschaftlichen Personen (S. 81, B; S. 136) und aller und jeder Einzelmenschen. Wobei es der wissenschaftlichen Betrachtung stets gegenwärtig bleiben soll, daß auch jede Theilmenschheit, und alle in selbiger enthaltenen Personen, zuunterst alle und jede einzelne Menschen, auch in unmittelbarer, eigenleblicher (individueller) Beziehung zu Gott - als - Urwesen, als zu der heiligen, gerechten, liebenden und rettenden Vorsehung (S. 59 ff.; S. 62 ff. 66) sind und leben; daß mithin auch das eigentliche (individuelle) Rechtsleben einer jeden Theilmenschheit und einer jeden in selbiger enthaltenen Rechtsperson in eigenleblicher Beziehung ist und

= 178 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

lebet zu Gottes eigenleblicher Rechtspflege; das ist, daß jede Theilmenschheit auch als Theilmenschheit-Staat, und wiederum der Rechtsstaat jeder untergeordneten Rechtsperson in selbiger, auch in unmittelbarer eigenleblicher Beziehung und Vereinigung steht mit dem eigenleblichen Rechtsstaate Gottes, das ist mit Gott als auch dem zeitlichen Urheber, Ordner und Regierer des Rechtslebens aller endlichen Rechtspersonen der Welt. Denn hieraus ergiebt sich das unveraüßerliche Recht eines jeden Einzelmenschen und jeder Gesellschaft von Einzelmenschen, sich in ihrem Gewissen unmittelbar auf ihr Recht in Gott, und zu Gott dem unbedingt und unendlich gerechten Ordner und Richter des Rechtes in aller Welt zu berufen, sofern sie sich selbst im Recht erhalten (S. 114. n. 1), und auf alle rechtsgemäße Weise dahin zu streben und zu wirken, daß das Recht unabhangig von der Weltbeschränkung für sie selbst, und alle untergeordnete Rechtspersonen auch im gesellschaftlichen Rechte aller höheren Rechtspersonen, wirklich werde. Alle gedenkliche gesellschaftliche Bestimmtheiten des Rechtes können und sollen die untergeordneten Rechtspersonen in ihrem unmittelbaren Rechtsverhältnisse zu Gott, der Einen unendlichen, unbedingten, alle endliche bedingte Rechtspersonen in sich verursachenden, und lebenleitenden, in unendlicher Macht, Heiligkeit und Liebe regierenden und beherrschenden Rechtsperson (S. 80, A; S. 62 ff.) nicht stören oder kränken; und vor Gott stehen Einzelmenschen, Familien, Stämme, Völker, und Theilmenschheiten, stehen Mitglieder und Verwalter aller endlichen Staaten, auf gleiche Weise, unmittelbar zu Recht und Gericht, ihr Recht und ihr Urtheil auf völlig gleiche Weise empfangend.

Hier betrachten wir nur den Rechtsstaat einer Theilmenschheit des Weltall in Gott; und zwar für die eigenlebliche Bestimmung des Rechtslebens der Menschheit dieser Erde. Daher wir die Menschheit dieser Erde als eine bestimmte Rechtsperson hierbei im Auge haben.

Wenn nun die in der allgemeinen Rechtslehre (S. 124-127) aufgestellte allgemeine Lehre vom Staate auf das Leben einer Theilmenschheit, wie z. B. die Menschheit unserer Erde ist, angewandt, und nach der Allein-Eigenwesenheit dieser Rechtsperson organisch weiterbestimmt und entfaltet (construirt) wird, so wird die Lehre vom Rechtsstaate der Menschheit überhaupt, und

2. Abth., Bes. menschl. R.2 Unterabth. 1 Lehrst. = 179 =

von dem Staatsrechte (S. 126, n.9.) der Menschheit insbesondere in wissenschaftlicher Gestalt hervorgehn.



Erstes Lehrstück.
Von dem menschlichen Staate im Allgemeinen.
(Vergleiche: Urbild der Menschheit, S. 295-304,
und S. 327 ff.)

A.   Der Staat, als das gesammte menschliche Rechtsleben, umfaßt jeden einzelnen Menschen, alle Grundgesellschaften, alle werkthätige Vereine, und die ganze Menschheit, als Ein dem Organismus der Menschheit selbst entsprechender Theilorganismus. Also ist in dem Einen Theilmenschheit-Staate enthalten das Rechtsleben (oder der Staat *)) des Einzelnen, der Familie (der Familiestaat, Ehethum-Staat), der Ortschaft, des Stammes, des Volkes (der Volkstaat, welchen man gewöhnlich unrichtigerweise allein, oder doch vorzugweise, den Staat nennt), des Völkervereines, des Vereines von Völkervereinen, das ist, des Vereines der Völker ganzer Erdlandtheile der zweiten Theilung **), des Vereines der Völker der Haupterdländer erster Theilung, endlich der ganzen Menschheit der Erde. Der Staat als gesellschaftliches Rechtsleben bezieht sich unmittelbar auf das aüßere, gesellschaftliche Recht seiner Glieder, nach der organischen Abstufung der moralischen Personen, mittelbar aber auch auf deren inneres Recht. Hinsichts der Menschheit ist der Menschheitstaat, als ganzer und nach allen seinen Theilstaaten, durchaus innerlich; aber der besondere Staat jeder einzelnen Gesellschaft, oder moralischen Person, in der Menschheit ist für diese gesellschaftliche Person selbst ein Inneres, welches jedoch im Rechtsverhältnisse nach außen zu allen mit selbigem nicht verbundenen Menschen und Gesellschaften außer ihm steht.


*)   Dieser Gebrauch des Wortes: Staat, ist sachgemäß und sprachrichtig, weil Rechts-Staat (status juris s. justi) den Lebenzustand der Verwirklichung des Rechtes, also das wirkliche Rechtsleben, bedeutet. Vergl. oben S.125. n. 4.

**   Wie z. B. für diese Erde den Staat der europäischen, asiatischen, afrikanischen, nordamerikanischen, südamerikanischen, westindischen Menschheit, und ebenso der ebenfalls dreigetheilten Menschheit der Inselflur oder Polynesiens


= 180 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

 B.   Die Bildung des Gesellschaftstaates auf Erden beginnt vom Rechtsleben der einzelnen Menschen, welche rein als Menschen, im Gebiet des Allgemeinmenschlichen (als "ledige" Menschen) vereinleben, und von dem Rechtsleben der Familie und der Einzelmenschen in der Familie, und steigt erst nach und nach zu der Gliedbildung (Organisirung) des Rechtslebens der höheren gesellschaftlichen Personen auf, sowie diese selbst sich erst nach und nach bilden (S. 140 ff. n. 7).
 C.   Das menschliche Rechtsleben, der Staat, ist ein Kunstwerk, und erfordert daher Einsicht des Rechtes, gerechte Gesinnung, gerechten Willen, und zu der Verwirklichung des Rechtes auch Thatkraft (Macht), Kunstgeschicklichkeit und Kunstfleiß. Die Kunst, den Staat zu bilden (Politik im engeren Sinne) ist ein Theil der Menschheitleben-Kunst. Daher muß im Gesellschaftstaate die Leitung der Herstellung des Rechtes einzelnen Menschen und Gesellschaften als ihr vorwaltender Lebenberuf übertragen werden (S. 135 f. n. 5), und die ganze Gesellschaft muß sich auch für die Herstellung des Rechtes, d. i. als Staat, eine bestimmte Verfassung geben. Der eigenthümliche Zweck des Staates ist die Herstellung des Rechtes als Eines individuellen Organismus nach allen seinen (in der ersten Abtheilung erklärten) Theilen, so daß der menschliche Staat jene drei allgemeinen, oben(S. 100 f. A, B, C) ausgesprochenen Grundforderungen des Rechtes organisch und harmonisch erfüllet. Der höhere hinsichts des Rechtes äußere Zweck aber, wodurch der eigenthümliche innere Zweck des Staates selbst begründet wird, ist die Erreichung der Bestimmung der Menschheit, soweit dieselbe unter der zeitlichfreien Bedingheit steht, – als der ganze und gesammte äußere Rechtszweck ( S. 95, B). Daher der Staatszweck auch so ausgesprochen werden kann: das allgemeine Beste (das Gemeinwohl), sofern es durch das Recht (im Rechte) hergestellt wird.
 D.   Der Eine Staat der Menschheit, als Gesammtstaat und Vereinstaat gedacht, enthält zur Zeit seiner Reife die Staaten aller untergeordneten Personen in der Menschheit bis zu dem selbständigen Rechtsleben jedes Menschen, gliedbaulich und vereinstimmig (organisch und harmonisch) in, unter, und zumtheil durch sich; so daß alle Rechtspersonen der Menschheit in demselben Ganzen, als selbständige, mit allen und zuhöchst mit dem Ganzen zu höherer Vereinselbständigkeit verbunden,

2. Abth., Bes. menschl. R. 2 Unterabth. 1 Lehrst. = 181 =

gehalten, und vollendet sind und leben. Daher ist jeder noch in der Entwickelung begriffene theilweise Staat in der Menschheit, z. B. jeder Volkstaat, um so volikommener, je mehr er dieß organische Verhältniß bereits an und in sich hat; z. B. hinsichts seiner besonderen inneren gesellschaftlichen Rechtssphären der Stämme, der Ortschaften und der Familien, der werkthätigen Vereine und jedes Einzelmenschen als solchen. Aber jeder wenigerumfassende Staat, vom Selbstaate (S. 125. n. 4) jedes Einzelmenschen an aufwärts, ruht in seiner Befugniß erstwesenlich unmittelbar in Gott (S. 48, α), dann in Vernunft, Natur und Menschheit (in Geistwesen, Leibwesen und Menschheitwesen, S. 249; S. 49, c. S. 133 ff.), und beginnt und bildet sich (constituirt sich) auch der aufsteigenden Ordnung der Lebenentfaltung gemäß (S. 81 f., B., S. 141 f.) auf unmittelbare, unbedingte Weise, mit seinem unbedingten inneren Selbstrechte, und zwar zunächst gemäß der Stufe des eigenen Lebens, bedarf also, um überhaupt sich zu stiften, zu gründen, und um überhaupt dazuseyn und zu bestehen, nicht der besonders ertheilten, eigenleblichen (individuellen) Befugniß irgend einer höheren Rechtsperson, irgend eines höheren Staates; aber er ist rechtlich befugt, zugleich auch rechtlich gehalten, sich mit andern Rechtsstaaten außer ihm, sowohl mit denen, die in gleicher Stufe neben ihm, als auch mit jenen, welche in höherer Stufe über ihm sind, in organischen Lebe verein zu setzen; und sein ganzes Rechtsleben empfängt, dem Gliedbau des Einen Rechtes gemäß, allseitig organische Weiterbestimmnisse von außen, und ertheilt ebenso auch nach außen organische Rechtsbestimmnisse, und steht dabei insonderheit, als besonderer Staat, in seinem Inneren, und in seinen Verhältnissen, zu seinen nebengeordneten Staaten, unter Rechtsvormundschaft der höheren Staaten, deren Glied er ist (S. 139, g), mithin auch, in Ansehung seiner Abweichungen zum Unrecht unter deren aüßerem rechtlichen Zwange (S. 118, n. 6)
 E.   In eine ausführliche Darstellung des menschlichen Rechtes gehört auch die wissenschaftliche Entwickelung der Gesetze der stetig fortscheitenden Gründung und Ausbildung der Staaten zu dem Einen vollgliedigen, vollwesenlichen Gliedbau des Menschheitstaates, und überhaupt die Entfaltung der ganzen Staatskunstlehre oder Staatsbildungs-Kunstlehre, wozu in diesem Abrisse

= 182 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.

der Grund wissenschaftlich vollständig gelegt worden ist.
 F.   Die wesenliche Form des Staates ist der gemeinsame, gesellschaftliche, freie, gerechte Wille der in den Staat vereinten Menschen und menschlichen Gesellschaften, welchen sie als den Willen der Einen und gesammten Rechtsperson in wesenlicher Einheit erklären, annehmen, in Kraft setzen und behaupten; welcher gemeinsame, vereinte Rechtswille hinsichts der in den Staat, das ist in das gesellschaftliche Rechtsleben der Einen höheren Rechtsperson, als Mitglieder (Bürger ) desselben vereinten untergeordneten Rechtspersonen, ihr Vertrag darüber ist, daß und wie das Recht im Staate hergestellt werden soll, – ihr Staatsvertrag. Sowie der gesellschaftlich vereinte Wille, oder der Gemeindewille überhaupt die wesenliche Vernunftform jeder gesellschaftlichen, vernünftigen, sittlichfreien Wirksamkeit der in Eine höhere Vernunftperson vereinten Glieder, oder der Gemeinde, für die ganze Bestimmung der Menschheit, sowie für jeden darin enthaltenen besonderen Lebenzweck ist (S. 38 ff. 99, 11; S. 121 ff.), ohne welche Vernunftform die gesellschaftliche Darbildung des von der Gemeinde beabsichtigten Guten, das ist die Erreichung des Gesellschaftzwecks, nicht vollwesenlich gelingen kann: ebenso gilt dieß auch von der gesellschaftlichen Herstellung des Rechts im Staate. Der Staatsvertrag ist mithin die wesenliche Vernunftform jedes menschlichen gesellschaftlichen Theilstaates, und des Einen Staates der ganzen Menschheit, in welcher allein das Recht vollwesenlich wirklich werden kann, welche mithin allein der Wesenheit des Einen Rechtes ganz angemessen ist. Aber der Staat selbst, als das Rechtsleben, und das Staatsrecht, ist nicht auf den Staatsvertrag gegründet, sondern vielmehr ist der Staat selbst und das innere und aüßere Staatsrecht (S. 126, n. 9) in dem Einen Rechte in Gott gegründet (S. 47, S. 123, C.) , und dann in dem Staatsrechte auch das Recht, den Staatsvertrag zu schließen, oder das Staatsvertrags-Recht (S. 126, n. 9). Auch geschichtlich gehet der menschliche Gesellschaftsstaat, nach seiner untersten gesellschaftlichen Grundlage, dem Familienstaate, allemal aus dem gesellschaftlichen Vertrage der Familienstifter zu ganzmenschlicher und geschlechtlicher (S. 144 f. b.) Gemeinschaft in einem bleibenden Vereinleben, und aus den Lebenverhältnissen der Eltern, Kinder und Geschwister hervor,

2. Abth., Bes. menschl. R. 2 Unterabth. 1 Lehrst. = 183 =

und ein Aehnliches gilt vom Rechtslehen der Ortgemeinden und der Stämme. Dann aber tritt, in der noch unreifen geschichtlichen Entfaltung der Geselligkeit, an die Stelle der Liebe und des wechselseitigen Bedürfnisses der Gemeinschaft des ganzen Lebens, welche die untersten und kleinsten Gesellschaftstaaten vereinen und zusammenhalten, die aüßere, lieblose Gewalt, welche sich zunächst selbst sicherstellt gegen die Willkühr des Naturstandes (S. 142, b); welche Gewalt aber in unvollendeten Zuständen der Völkerbildung zunächst der unsittlichen Selbstsucht (S. 85 f. S. 115, n. 2), und nur dieser untergeordnet auch dem Rechte, dient, bei steigender Bildung aber der Einzelnen, der Familien, Stämme und Völker theils wiederum selbst durch Gewalt und Zwang, theils auch und hauptsächlich aus eigenem Vernunfttriebe der machthabenden Personen, immer mehr, reiner und vollständiger die Gewalt des Rechtes selbst wird, und dann auch stufenweis die vollendete Vernunftform des sittlichfreien und gerechten allgemeinen Gesellschaftwillens oder Gemeindewillens der in den Staat vereinten Mitglieder, sowohl der Einzelmenschen als der gesellschaftlichen Personen, welche in den Staat als in Eine Rechtsperson vereint sind, angewinnt und vollendet. Die vollendete Staatsform, das ist die Gemeindeverfassung *) wird also selbst erst in der vollendeten Reife des Lebens der Einzelnen, der Ortgenossenschaften, der Stämme, Völker und Völkervereine erreicht; ihr Eintritt in die Menschheit ist eine grundwesenliche Theilerscheinung des auf Erden beginnenden dritten Hauptlebenalters der Menschheit; – wie dieses die Philosophie der Geschichte beweiset. Bis dahin aber hat dennoch in jedem wirklichen Staate Alles, was ansich Recht ist, die Befugniß zu gelten, und durch die rechtmäßige Gewalt durchgesetzt zu werden, wenn gleich dabei die gesellschaftliche Form des Staates noch unvollendet ist, weil das Recht die unbedingte Befugniß hat, unabhangig von allem endlichen, noch unvollkommenen Willen, also auch von dem noch mangelnden, oder mangelhaften Gesellschaftwillen, hergestellt zu werden (S. 114 ff. B, besonders n. 1; S. 139, g).


*)   Man vergleiche, was ich hierüber in der Schrift: "die drei ältesten Kunsturkunden u. s. w.", bei Beurtheilung der uralten masonischen Gemeindeverfassung (B. II. Abth. I, S. 114) gesagt habe (besonders daselbst S. 415 f. n.7.).




= 184 = Rechtsphilos.   II. Thl., Phil. d. menschl. Rechtes.


Zweites Lehrstück.

Von den Grundthätigkeiten (Grundfunctionen) des Staates.


Die das Recht herstellenden Grundthätigkeiten (Grundverrichtungen oder Grundfunctionen) des Staates entsprechen den Grundthätigkeiten des Geistes, dem Erkennen, Empfinden, Wollen und Thun (S. 125, n. 6). Die Erkenntniß des Rechtes als die Grundbedingung des ganzen Staatslebens, umfaßt die ewigwesenliche, zeitlichwesenliche und zeitewig-wesenliche Erkenntniß des ganzen Lebens (oder: die ideale, reale und ideal-reale Erkenntniß, oder auch: die Erkenntniß des Allgemeinen und Einzelnen und Beider vereint) in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft als in Einer Gegenwart (S. 107 ff. besonders S. 110, D), als Einsicht und Aufsicht, als Neigung und Gefühl für das Recht, als sich stetig bildendes Urtheil in Ansehung des Rechtes, und als stetige Vollziehung und Ausführung des Rechtes in rechtsgemäßem Thun und Wirken. Das erkannte Recht, so fern es wirklich werden soll, geht mittelst des Gefühles und der Begeisterung, welche indeß auf Gehalt und Form des Rechtes selbst keinen Einfluß haben dürfen, über in Gesinnung und Willen; und zwar ist der bestimmte allgemeine Rechtswille Gesetz und bestehende Einrichtung für das eigenlebliche (individuelle) Recht: der eigenlebliche (individuelle) Rechtswille aber ist Vorschrift und Anordnung (Befehl) (S. 121 ff.). Das erkannte und gewollte Recht aber soll stetig gethan und ausgeübt werden; der Staat ist daher auch die ausübende Gewalt, die Macht des Rechtes, dasselbe ins Leben zu setzen, und den Gesetzen und Einrichtungen, sowie den Vorschriften und Anordnungen des in rechtsgemäßer Form eingesetzten Rechtswillens folgezugeben, und zugleich gegen alle Mitglieder des Staates den erforderlichen rechtlichen Zwang für das Recht wider das Unrecht, durch alle oben angezeigte (S. 116 ff. n. 4) rechtsgemäße Mittel auszuüben. Die Grundwesenheiten aber der Ausübung und Vollstreckung des Rechtes sind Macht und zweckmäßige Kunst. Damit nun das Recht hergestellt, gesichert und erhalten werde, muß das ganze Rechtsleben im Staate stetig nach den Gesetzen und Einrichtungen, und nach den Vorschriften und

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Anordnungen des Staates beurtheilt werden, und dieses stetige Rechtsurtheilen erscheint, sofern es auch allen Rechtsstreit entscheidet, und auch über das Unrecht und dessen rechtsgemäße Folgen urtheilt, als das Richteramt und Gericht des Staates. Alle diese Thätigkeiten, oder Functionen des Staates, als das ganze Staatsleben, sollen dem Gesetze des Organismus gemäß, mithin eine jede in ihrem Gebiete selbwesenlich oder selbständig und selbgesetzig (autonomisch), aber zugleich auch mit allen in der ursprünglichen Einheit des Lebens übereinstimmig (harmonisch) vereint seyn und zusammenwirken. Erst im wachsenden Leben der Völker treten die Grundthätigkeiten des Staates nach und nach in Bestimmtheit und Selbstheit hervor, und erst in der Reife des Lebens, im dritten Hauptlebenalter, walten sie alle in gleichmäßiger Stärke und Vereinheit (Harmonie). In noch unvollkommnern Zuständen des Staates dagegen sind diese Grundthätigkeiten oder Grundgewalten des Staates bald unorganisch verschmolzen oder vermengt, bald auch unorganisch zerschieden und getrennt. Die gewöhnliche Eintheilung der Staatsgewalt in die gesetzgebende, richtende und ausübende (legislative, judiciale und executive) Gewalt findet im Vorstehenden ihre wesenliche Bestimmtheit und ihre Berichtigung.
 Die Staatsgewalt, sofern sie alle Rechtsstreitigkeiten als Gericht beurtheilt und als ausübende Macht das Urtheil in Kraft und Wirkung setzt, bewirkt dieß durch Untersuchung des Sachbestandes des Rechtsgrundes der streitenden Parteien, ordnet den Sachbestand unter das Gesetz und bildet so den Urtheilsspruch der rechtlichen Entscheidung. Aber die Staatsgewalt verneint auch das Unrecht durch alle rechtliche Mittel, und schirmt das Recht wider das Unrecht, indem sie gesetzgehend, und in steter Aufsicht, die Quellen des Unrechts (S. 113 f. n. 4) vernichtet, und sofern es als aüßerlich erwiesener Wille, oder als That ausbricht, die rechtlichen Folgen des Unrechts, gemäß den Arten und Graden der Rechtswidrigkeit in Gesinnung und That (S. 139, n. g), nach gesetzlichem Urtheil verhängt und zur Ausführung bringt. Wobei es ein wichtiger Mitbestimmgrund ist, daß auch der Wille eines Unrechts während der ganzen Ausführung des Vorsatzes als That andauern muß, und daß daher ein Wille, der sich auf ein aüßeres Darzustellendes bezieht, selbst erst in der aüßerlich vollendeten

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Thathandlung, auch als Wille, vollendet ist. Die rechtlichen Folgen des Unrechts müssen in einem besonderen Gesetze bestimmt, und allgemein bekannt gemacht werden. Nennt man die den Uebertreter des Gesetzes durch die Staatsgewalt treffende rechtliche Folge seines Unrechtes Strafe *), so ist dieses Gesetz insofern auch Strafgesetz, als darin die Folgen der unter allgemeine Begriffe gebrachten Uebertretungen, ebenfalls im Allgemeinen, aber in erforderlicher Bestimmtheit, angeordnet sind. Rechtsverletzungen aber wider das allgemeine Gesetz, deren rechtliche Folgen selbst durch ein allgemeines Gesetz bestimmt sind, werden Rechtsübertretungen, Rechtsverletzungen, auch wohl Rechtsverbrechen **) genannt.


*)   Diese Benennung ist aber sehr unangemessen, weil man unter: Strafe, ein dem Rechtsverletzer deßhalb zugefügtes Uebel versteht; welchen Begriff die reine Wesenheit des Rechtes unbedingt von sich weiset. Die Rechtsfolge seines Unrechts mag wohl Dem, der im Unrechte ist, so lange er nicht enttäuscht, und zur Erkenntnßs des Rechtes gelangt ist, als ein Uebel empfunden werden; sie ist aber ansich für ihn kein Uebel, und wird ihm auch nicht mit der Absicht, ihm Wehe zu thun, zugefügt. Die Meinung, "daß man dem Rechtsverletzer, wenn man, was er Andern angethan, wiederanthue, noch eine Ehre erzeige, indem man seine Art zu handeln zum Gesetz mache, wo nach man ihn selbst behandle", – ist grundirrig, und ein menschheitwidriger Hohn. Weder dem Verbrecher, noch dem Strafer wird damit eine Ehre angethan.

**)   Dieser Abriß kann nicht in die weitere Eintheilung der Rechtsverbrechen, die man gewöhnlich vorzugweise Verbrechen nennt, eingeben. Der Sprachgebrauch hinsichts der Rechtsverletzungen ist in den theoretischen Werken wie in den Staatsgesetzgebungen noch sehr schwankend.

 Daher kann kein Verbrechen ohne Gesetz und Gericht (gesetzmäßigen Urtheilspruch) bestraft werden. Die Grundwesenheiten des Gerichts wider das Unrecht sind: Untersuchung des Thatbestandes, d. i. des reinen Geschehenen, und der rechtlichen Zurechnung; dann die richtige Beziehung und Unterordnung unter das Strafgesetz und der daraus als Schlußfolge hervorgehende Urtheilspruch, der sodann durch die ausübende Gewalt vollzogen wird. Eine Handlung wird einem Menschen zugerechnet, sofern sie aus freiem Willen (seiner Willkühr, S. 116) hervorgegangen, sey es unmittelbar durch einen satzig und bejahig (thetisch und affirmativ) auf das Unrecht gerichteten

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Willen, als Vorsatz, – oder mittelbar aus Mangel des rechtlichen Willens, aus Unachtsamkeit. Da nun das Recht, soweit möglich, unabhangig vom mangelhaften Willen wirklich werden, und erhalten werden soll, so ergiebt sich hieraus die Befugniß des Staates, jede rechtswidrige Kraftaüßerung sogleich zu hemmen (S. 118 d, und n. 6), auch durch leibliche Gewalt, sofern dieß unvermeidlich ist, jedoch ohne alle Absicht der Beschädigung und des Wehethuns; und zu jeder zu einer obliegenden Rechtsverbindlichkeit mangelnden Kraftaüßerung, durch dienliche, aber ansich selbst gerechte, und mit allem Wesenlichen des Lebens übereinstimmige ( S. 132) Mittel anzutreiben. Zweitens aber auch die Befugniß, die Freiheit des Uebertreters des Rechtsgesetzes, auf dem Gebiete seiner Uebertretung, durch Aufsicht auch nöthigenfalls durch leibliche Haft, so lange zu hemmen, bis derselbe dargethan, daß die innern Bedingungen seines rechtlichen Willens durch Belehrung, und durch Uebung im rechtlichen Verhalten hergestellt sind. Auch hat der Staat die Befugniß und zugleich die Verbindlichkeit, Ersatz des durch das Verbrechen zugefügten Schadens durch den Verbrecher selbst, soweit dieß rechtlicherweise möglich, oder durch das Staatsvermögen, soweit auch dieß rechtlicherweise möglich, zu bewirken; denn alles Unrecht ist ein Uebel, und zumtheil ein Böses; alles Uebel aber und Böses ist, auch schon als Unglück betrachtet, überhaupt und ganz eine alle Mitglieder des Staates betreffende, und mitbetheiligende Angelegenheit (S. 49, ß; S. 55-59; S. 132); mithin ist auch der durch Unrecht zugefügte Schade ursprünglich eine gemeinsame Rechtsangelegenheit, mithin auch, sofern nicht der Rechtsverletzende selbigen rechtlicherweise trägt , von der ganzen Gemeinde zu tragen. Der Verbrecher ist auf dem Gebiete seines Verbrechens als Unmündiger, als Unerzogener, zu be trachten. Daraus ergieht sich die ganze Art und der ganze Verlauf aller rechtlichen, ihn betreffenden Folgen des Unrechts. Die Rechtsfolge des Unrechts (die Strafe) ist für ihn selbst eines seiner Rechte, und zugleich rechtlich und sittlich das Beste, daß sie von ihm als ein Uebel empfunden werde, kann seyn, darf aber nicht beabsichtiget werde. Die Zufügung der rechtlichen Folge des Unrechts erfolgt leidenschaftlos. Der Staat hat vielmehr die Rechts-Verbindlichkeit, den Verbrecher gegen jede Leidenschaft der Einzelnen zu

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Schützen. Dieß ist der Geist der Gesetzgebung über die Rechtsfolge des Unrechts (der Strafgesetzgehung) für den bereits zu reiner Gerechtigkeit ausgebildeten Staat, im Geiste des dritten Hauptlebenalters der Menschheit, in welchem Staate das Unrecht nur von noch unerzogenen oder rückgewilderten Einzelnen verübt wird; nach welcher Gesetzgebung ein solcher Staat auch sein rechtliches Verhalten gegen ihm aüßere Rechtspersonen, welche noch in niederen Stufen des Lebens uberhaupt und des Rechtslebens insbesondere befangen sind, unverbrüchlich einrichtet. Auf unvollendeteren Stufen der Staatsbildung dagegen findet sich von den wiedervergeltenden Rachestrafen (jus talionis), hindurchgehend durch die zu Ausübung eines mittelbaren geistlichen (psychischen) Zwanges angedrohten aüßeren Uebel in verschiedenen Arten und Graden der Härte (von leiblicher Züchtigung, Beschimpfung und Schande, Pranger und Brandmal, von peinlicher Haft und von Tödung und Martertödung (qualificirter Tödung )) eine Stufenfolge des Ueberganges zum vernunftgemäßen Rechte wider das Unrecht (S. 115. n. 2). Es ist ein wesenlicher Fortschritt der Strafgesetzgebung zum vernunftgemäßen Rechtszustande, wenn "die bürgerliche Strafe als ein vom Staat zur Verhütung der Rechtsverletzungen durch Gesetz angedrohtes, und wegen begangener Rechtsverletzungen zuzufügendes Uebel" bestimmt wird *); weil dadurch die der Würde und Heiligkeit des Rechtes und des Staates widerstreitende Wiedervergeltung, und die Absicht, wehe zu thun, sowie alle Willkühr der Bestrafung, ausgeschlossen, und dadurch vollkommen und rein gerechten Rechtsmaaßregeln und Rechtsmaaßnahmen wider das Unrecht die Bahn gebrochen wird. Wissenschaft und Erfahrung zeigen, daß alle Bestrafung durch aüßere Uebel die Absicht, das Recht zu sichern, nur mittelbar und nur sehr unvollständig erreicht, dagegen das vollkommen rechtliche Verhalten gegen das Unrecht schon jetzt ausführbar ist, – indem dazu in den gebildeteren Staaten nicht die Mittel, sondern die Einsicht und der Lebenkunstverstand fehlen, – und unfehlbar seinen Erfolg hat, da es durch die kindliche und nachgeholte Erziehung und Bildung, durch Einsicht und veredeltes Gefühl den rechtlichen Willen selbst erweckt

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und leitet, und durch vernunftgemäße und lebenkunstliche Uebung unter die sittliche Freiheit schonender und stärkender Aufsicht, sowie durch angemeßne auch aüßerlich lohnende Arbeit, auch die Kraft und Fertigkeit, sowie zugleich Aufforderung und Gelegenheit, nichtweniger auch die aüßeren Mittel, des gerechten Lebens ertheilt und erhält.



*)   Siehe Bauer's Naturrecht, 3te Ausgabe, S. 345.




Drittes Lehrstück.

Von der Verfassung (Form) des Staates.


Das Recht, das ganze gesellschaftliche Rechtsleben, d. i. den Staat, zu stiften, in bestimmter Verfassung einzurichten, und seine organischen Thätigkeiten (Functionen und Gewalten) zu bestimmen, zu ordnen, zu leiten; sowie auch das Recht, den Staat gemäß dem Fortbilden des gesammten Lebens, weiterzubilden und zu vervollkommnen, kommt ansich den zu gesellschaftlichem Rechtsleben, das ist zum Staate vereinten Rechtspersonen, als höherer, gesellschaftlicher Rechtsperson, selbst zu (S. 122 f.; S. 126, n.9) ; und dieses Recht wird auch im reifen Leben der Menschheit von diesen höheren Rechtspersonen, Familien, Ortgemeinden, Stämmen, Völkern, Völkervereinen, und einst der ganzen Menschheit des Himmelkörpers, von einer jeden auf ihrem eigenthümlichen Rechtsgebiete ausgeübt. Da aber diese höheren Rechtspersonen sich selbst nur nach und nach bilden (constituiren) und ausbilden, und da die Stiftung, das Bestehn und stufenweise Ausbilden des Staates selbst wieder eine grundwesenliche Bedingung des Entstehens und der Ausbildung dieser höheren Rechtspersonen in der Menschheit ist: so folgt, daß eben diese Rechtspersonen, bis zu ihrer erfolgten Reife, das Staatsrecht nicht selbst ganz ausüben können, sondern darin von nebengeordneten, oder auch wohl von zwar untergeordneten, aber in ihrer Lebenentwickelung schon höhergediehenen, reiteren und mächtigeren Personen, das ist von Einzelnen, von Einzelnen aus bestimmten Familien, von Familien, Stämmen, Ständen, Völkern, wohl auch von bestimmten werkthätigen Gesellschaften, unterstützt, vertreten, und, weil und sofern sie selbst noch unmündig sind, und daher insofern auch mit Recht (S. 139, g), in

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Vormundschaft gehalten werden müssen; – in welchem unentwickelten Zustande sie aber weder bleiben sollen, noch können. Dieß gilt auch insbesondere von jedem einzelnen Volke und von jedem Völkervereine.
 Was nun die vollendete Staatsverfassung für das reife Leben der Einzelnen, der höheren gesellschaftlichen Personen und der Menschheit selbst betrifft, so ist ihre rechtliche Form der gesellschaftliche, allgemeine und individuelle Rechtswille aller in selbigen vereinten Rechtspersonen (S. 121 ff. S. 126. n. 9), welcher in Form des Vertrages als Gemeindeverfassung (S. 183) zustandegebracht wird, und die hinsichts aller vereinten Personen gemeinsame, öffentliche Entscheidung alles Rechtes in übereinstimmigen, individuellen Rechtswillen. Daß hierbei die Stimmenmehrheit, als solche, in Ansehung des Rechtes entscheide, ist ebenfalls noch eine Bestimmniß und Einrichtung, welche durch die noch bestehende Unreife des Lebens, und die Ungleichförmigkeit der Bildung der in den Staat vereinten Rechtspersonen herbeigeführt und unterhalten wird. Der gesellschaftliche Rechtswille soll vielmehr im Gegentheile selbst bestimmt werden durch den sachlichen, wesenhaften, ewigen, allgemeinen und eigenleblichen (individuellen) Rechtsgrund der Entscheidung nach dem ganzen Gliedbau des Rechtes, und dem ganzen Inhalt des zu bestimmenden besonderen Rechtes, mit Ausschluß aller grundlosen, oder auch irrigen Willkühr. Kein einzelner Mensch, keine höhere Gesellschaftperson, kein Volk, ja keine einzelne Theilmenschheit eines Himmelkörpers, können etwas durch Willkühr zum Rechte machen, was es nicht ist (S. 144. n. 1). Und obgleich wie erwiesen, der gesellschaftliche Wille, das Recht als Staat herzustellen, die Form des Vertrages als des Staatsvertrages, an sich hat, so beruht doch auch dieser, wie jeder Vertrag, auf dem Staatsrechte, und dieses wieder auf dem Einen Rechte (siehe zuvor S. 182), nicht aber das Staatsrecht, oder das Recht auf dem Staatsvertrage. Allein der Staatsvertrag der ganzen Gemeinde, das ist aller in den Staat vereinten Rechtspersonen, ist dennoch die vollendete Vernunftform des gesellschaftlichen Rechtswillens, worin allein das Rechtsleben, das ist der Staat, vollwesenlich gedeihen kann und soll. Der Staatsvertrag ist Einer, enthält jedoch besondere Verträge über alle Momente des Rechtslebens organisch in sich: er ist Vereinigungsvertrag, Verfassungsvertrag, Eigenthumsvertrag,

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und soferner nach allen Haupttheilen des als Staat darzulebenden Rechtes. Die in Eine Rechtsperson zum Staate, in den verschiedenen Stufen der Persönlichkeit, z. B. als Volk, vereinten untergeordneten Rechtspersonen, auch alle Einzelmenschen, sind in dieser persönlichen Vereinigung die Rechtsgemeinde; diese überträgt einer organisch geordneten inneren Gesellschaft bestimmter einzelner Personen den Beruf (das Amt; s. zuvor S. 136, 166): das Rechtsleben dem Staatsvertrage und der Gemeindeverfassung gemäß zu leiten und zu führen, und alle Staatsthätigkeiten (Staatsfunctionen) auszuüben, nebst der dazu erforderlichen Macht; welche Personen also, in Ansehung der höchsten gesellschaftlichen Rechtsperson, die, ihr als ihr Glied oder Organ verantwortliche Beamtenschaft, in Ansehung jeder untergeordneten Rechtspersonen im Staate aber, als stellvertretende Machthaber der obersten Rechtsperson des Staates, die Obrigkeit, sind. Beide, die oberste Rechtsperson selbst, und die von ihr eingesetzte Beamtenschaft müssen in steter organischer, dem Rechte selbst gemäßer, Wechselwirkung seyn. Die ausgeführte philosophische Rechtswissenschaft hat nun auf dieser Grundlage den Urbegriff und das Urbild (die Idee und das Ideal) des Staatslebens überhaupt, und der Staatsform insbesondere sowohl für die Reife des Lebens der Völker und der Menschheit, als auch für alle frühere Lebenalter und Lebenstufen, wissenschaftlich zu entfalten.
 Diesem in Gehalt und Form vollendeten Zustande des Staates nähert sich in gesetzmäßigen Uehergängen das Leben aller inneren Personen der Menschheit, aller Völker und Völkervereine, auch das Leben der Menschheit des ganzen Himmelwohnortes, stufenweis an; und auch jeder bestimmte aus bestimmten Lebenzuständen hervorgehende und ihnen angemeßne vorübergehende Zustand des Staates hat, bei aller seiner noch bestehenden Unreife und Unangemessenheit an den Urbegriff des Rechtes im reifen Lebenalter der Menschheit, dennoch nach Inhalt und Form seine geschichtliche Rechtsbefugniss, sein geschichtliches Recht. – Die Hauptstufen dieser Entwickelung sind, als Hauptperioden der Staatsbildung, dadurch bezeichnet, daß im Gesellschaftstaate, hinsichts aller inneren Personen der Menschheit bis herab zu den einzelnen Menschen, anfangs der unvereinte, ungesellschaftliche Naturstand (S. 142) obwaltet, daß dann zweitens untergeordnete Personen sich als Staatsorgan, und

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zwar als oberster unbedingt gültiger Rechtswille, und als unwiderstehliche Rechtsgewalt (als souveräne Macht nach allen Staatsfunctionen), über die ganze Gemeinde aufstellen und behaupten; endlich aber drittens die unter dieser Rechtsvormundschaft (S. 139, g ) gereifte Gemeinde, als höchste Person ihres Lebengebietes, ihr in ihrem Gebiete höchstes Recht, den Staat einzusetzen (zu constituiren), zu organisiren und zu verwalten, erringt, – sich ihre Rechtsbeamtenschaft als ihr untergeordnetes, verantwortliches Organ, selbst wählt und einsetzt, und über selbiger, als höchste Gewalt des Rechtes, in wahrer Persönlichkeit, wacht und waltet. Die urbegriffgemäße Staatsform, worin allein das Recht vollwesenlich dargelegt werden kann, ist ansich die Alleinherrschaft des Rechtes, die Monarchie im höchsten Sinne; denn nur das Recht selbst soll durch die höchste gesellschaftliche Rechtsperson selbst und mittelst des Staatsorganes derselben regieren und herrschen. Ob aber in der zweiten Hauptlebenalters dieser Entwickelung nur ein Mensch, als Monarch, oder nur eine untergeordnete Gesellschaft, z. B. ein Stamm, ein Stand, – der Priesterstand oder der Stand der Vornehmen und Reichen (in der Klerokratie, Aristokratie und Timokratie), oder die ganze im Staate vereinte der menschheitwürdigen Gesellschaftlichkeit und höheren Persönlichkeit noch ermangelnde Masse der Einzelnen (in der Demokratie oder richtiger: Ochlokratie), die selbstmachtliche Regierung des Rechtslebens (die Souveränität ) ausüben , – dieß giebt die weiteren Unterabtheilungen der Regierungform und zugleich die Unterperioden der Entwickelung des Staates. Die reine (absolute) in Einer Familie erbliche Monarchie ist in der zweiten Hauptlebenalters die zuletzterscheinende vollendetste Staatsform; sie gewährt neben dem, in ihr nicht zu vermeidenden, Unglücke unfähiger und zu Ungerechtigkeit entarteter Herrscher, auch die heilbringende, ehrwürdige Erscheinung, daß einzelne an Weisheit, Reingüte, innerer Gerechtigkeit und Thatkraft ausgezeichnete Regenten, als Erzieher und Beschützer der Völker, die ihnen unter Gottes Vorsehung obliegende rechtliche Vormundschaft über die Staatsgesellschaft in Gerechtigkeit und Gottinnigkeit verwalten, und durch ihre weise, gerechte Gewalt zur Reinigung und Höherbildung des Staates selbst, und des ganzen menschlichen Lebens, Grundwesenliches leisten und mitwirken. Zu Zeiten dieser zweiten Hauptlebenalters der

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Staatbildung, und unter Völkern, wo der einzelne Regent sittlich verpflichtet, und innerlich und aüßerlich berechtiget ist, der Rechtsvormund höherer moralischer Personen zu seyn, ist es auch eine bestimmte sittliche und rechtliche Aufgabe für selbigen: die uneinsichtige und herzlose Volkmenge, welche als solche gar keine rechtliche Befugniß hat, sich als Volk zu benehmen (zu geriren), und ein weit schlimmerer Tyrann ist, als je ein einzelner Mensch seyn kann, durch rechtliche Mittel (S. 140, n. 6) im Zaume zu halten, daß sie ihren Wahn nicht zum Rechtsgesetz aufdringe und durchsetze, das bestehende Recht nicht umstoße, und die fortschreitende Verbesserung und Ausbildung des Staates nach der Ordnung des Gesetzes nicht hindere. – Von der erblichen einzelmonarchischen Verfassung ist der Uebergang zur dritten Hauptperiode der Staatsbildung durch die volkgesetzliche Einzelregentschaft, oder die constitutionelle Monarchie, deren Verfassung (Constitution) von der Rechtsgemeinde selbst errungen, oder von dem zuvor reinselbstmächtigen (absolut herrschenden) Staatoberhaupte, dem einzelnen Monarchen, oder von einer zuvor reinselbstmächtigen Gesellschaft, aus eigner, freier Machtvollkommenheit eingesetzet wird. Oder auch der Beginn dieser dritten Hauptperiode wird, bei Gründung neuer Staaten, zumeist selbständig werdender Pflanzvölker, durch die unmittelbare Selbsteinsetzung der Gemeinde in ihr ursprüngliches, ewiges Recht bezeichnet. – Auch die Form der inneren Leitung und Waltung, oder der Regierung, sowie auch der Beamtenschaft und deren Wirksamkeit, und des Wechselverhältnisses der Gemeinde zu ihrer Beamtenschaft als ihrem Organe, ist selbst wiederum verschieden, und zeigt wesenliche Stufen der Entwickelung zur vollwesenlichen Gemeindeverfassung; welche eine ausgeführte Rechtswissenschaft ebenfalls zu entfalten hat *). – Auch hinsichts der nach und nach sich ausbildenden Staatsformen sind die in verschiedenen aufsteigenden Lebenstufen angemessenen, gleichfalls aufsteigenden, immer reineren, höherartigen, reicheren und schöneren Staatsformen, welche jede für ihre Lebenstufe gleicherweise rechtmäßig und

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gut sind, zu unterscheiden von den verstümmelten, verkrüppelten, entarteten, fehlerhaften Staatsformen, welche Glied für Glied der Reihe der ersteren Staatformen verneinlich entgegenstehen.


*)   Ueber den Verein der Volkstaaten in den Volkvereinstaat eines Haupterdlandes zweiter Theilung, s. meinen "Entwurf eines europäischen Staatenbundes (in den deutschen Blättern 1814, N. 142-152)."

Jeder einzelne Mensch, der in irgend einem Staate durch Geburt, oder nachdem er in dessen Gebiete Aufenthalt genommen, lebt, wird mit Recht von selbigem als ihm untergeben betrachtet, und hat die Rechtsverbindlichkeit, den Gesetzen und Einrichtungen dieses Staates gemäß zu leben. Zwar hat auch jeder Einzelne die innere Rechtsbefugniß, durch rechtsgemäße Mittel zur Vervollkommnung des Staates und insbesondere zu Aufhebung alles Unrechtes mitzuwirken; aber nie ist ein Einzelner oder irgend eine Gesellschaft befugt, das geltende Recht auf dem Wege des Unrechtes, das ist durch Gewaltthat, herzustellen oder abzuändern, oder sich dem Unrechte auf unrechtmäßige Weise zu widersetzen. Selbst wider den Misbrauch der Staatsgewalt, wider Tyrannei und Despotismus, sind die Menschen nur zu reinguten und reingerechten Mitteln (S. 116-118, n. 5, 6) berechtiget, nicht aber und niemals zu Gewaltthat und Mord, noch zur Rache. Der Gerechte, dessen Gerechtigkeit aus Weisheit, aus reinem Gefühl und Willen stammt, erkennt in jedem Staate Recht und Gerechtigkeit an, die in selbigem wirklich sind, weil das Recht unbedingte, unmittelbar in Gott gegründete Gültigkeit hat (S. 45 ff. n. 2); und er strebt daher nur durch die gerechten Mittel, in Liebinnigkeit und Friedfertigkeit, das an und mit dem Rechte (S. 56. Zeile 28 ff.) noch bestehende Unrecht aufzuheben, und zu Höherbildung des Staates nach dem Gesetze der Sittlichkeit, der Weseninnigkeit und Liebinnigkeit (S. 46, f; S. 115. n. 2), sowie zunächst nach dem Gesetze des Rechtes selbst zu wirken. – Der innerlich Gerechte ist in jedem Staate, auch dem der Tyrannei und der Despotie, der treuste, zuverlässigste Bürger. Zwar gehorcht er nicht blindlings und wider sein Gewissen, und ist nie Organ des Unrechts, denn er weiß, daß, wie, wo, wann, und inwieweit er Gotte unmittelbar zu gehorchen verpflichtet und berechtigt ist, auch wider den Willen und die Vorschriften der Menschen: aber er gehorcht mit sehenden Augen, mit rein zum Guten geneigtem Gemüthe, mit freiem gerechtem Willen, in Allem, was Recht ist, und befördert Recht und Gerechtigkeit aus aller seiner Kraft, und durch alle ihm zu Gebote stehende gute, gerechte

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Mittel; er übernimmt dafür die härtesten Entbehrungen und bringt freiwillig zum wahren Wohle des Staates die größten Opfer freudig dar; ja das härteste Unrecht duldet er lieber, als daß er dem Unrechte durch Unrecht begegnen sollte. Unter allen Umständen will und übt der Gerechte das von ihm erkannte Recht, und selbst den Tyrannen und den Despoten würde er nicht täuschen, nicht überlisten, nicht morden, sich an ihm nicht rächen, ihm nicht das geringste Unrecht thun. Für Alles aber, was vernunftgemäß zu Herstellung eines vollkommneren Rechtszustandes geschehen darf, strebt und wirkt er in Besonnenheit, mit gottinnigem Muthe, und Weisheit und Liebe und Gerechtigkeit zeigen ihm den Weg und leiten sein Handeln
 Wenn das Leben der Menschheit in diesem Geiste, rein im Guten und im Gerechten sich haltend, in Liebe und Frieden, zu immer höher vollendeten Staatsformen überginge, so würden selbst der Fehlbildungen in diesem Gebiete wenigere seyn, und gewaltsame Staatsumwälzungen (Revolutionen) würden nicht erlebt werden. Aber es ist ein Gesetz Gottes für das Leben endlicher Vernun?twesen, daß auch die reinherzig und reingesinnt nach dem Rechte und der Gerechtigkeit strebenden Menschen, weil sie innerhalb der Weltbeschränkung stehen (S. 55. n. 2), theilweis fehlen und daher auch ihres Zweckes verfehlen können. Aber Gott selbst waltet über dem menschlichen Leben, sowohl über dem wesenheitgemäßen als über dem wesenheitwidrigen Streben und Wirken der Menschen und der Gesellschaften. Und so ist auch für die Menschheit dieser Erde zu hoffen, daß auch sie zu einem eigenguten und schönen, gottähnlichen, vollwesenlichen Rechtsleben einst im freien Gebrauch ihrer Kraft und mit Gottes Hülfe gelange. – Denn auch durch Blut und Thränen weiß die ewige Weisheit die Völker und die Menschheit zu jenem Frieden des Rechtes zu führen, der ein Grundton der Harmonie der Seligkeit ist (S. 64-66), welche Gott jedem Menschen, jedem Volke, jeder Theilmenschheit, in Ewigkeit bestimmet, und zur rechten Zeit verleihet.






 

2. Abtheilung.   Vorerinnerung = 151 =



Section 2.

Special Part of the Philosophy of Human Rights.



Preface.   In an implemented system of = = = =



= 196 = Geschichtliche Entwickel. des Rechtsbegriffes





Ueber den

Begriff des Rechtes und des Staates

nach seiner geschichtlichen Entwickelung in den bekanntesten Systemen der Philosophie.

Vorerinnerung.   Recht und Staat, zwei grundwesenliche, vorwaltende Angelegenheiten des Menschen und der Menschheit, können als untergeordneter, organischer Theil des Lebens und der Bestimmung des Menschen und der Menschheit, erst im fortschreitenden Leben selbst, und zwar nur in sittlichfreiem Gebrauche der Vernunft, von den Menschen erkannt, rein gewollt, und verwirklicht, die Vollendung der Wissenschaft und der Lebenkunst aber kann auch auf diesem Gebiete erst spät erreicht werden. Mithin sind auch der Urbegriff und das Urbild (Idee und Ideal) des Rechtes und des Staates nur in der höhern Ausbildung der Wissenschaft zu gewinnen, welche selbst nur nach Maßgabe der Bildung des ganzen Lebens fortschreitet. Daher werden die vorwaltenden Systeme der Philosophie, welche die Hauptbildungstufen der nach Wissenschaft strebenden Menschheit darstellen, ebenfalls die Wissenschaft vom Rechte und vom Staate in stufenweiser Ausbildung zeigen; und ebendeßhalb ist die Kunde der Hauptlehren dieser Systeme von Recht und Staat sowohl eine sachgemäße Vorbereitung zu dem Studium der Philosophie des Rechtes und des Staates, als sie auch dem Rechts philosophen im Fortschreiten seiner Wissenschaft immer werther wird.
 Sehr angeistig und für die Geschichte der Rechtswis senschaft wichtig ist die Kenntni?s der altindischen und der sinesischen, sowie der parsischen Rechtsphilosophie; wie die altindische in den Vedam, den Puranas, und in des Menu Gesetzbuche, und ausgeführt im Vedantasysteme; die sinische in den Schriften des Kong-fu-dsü und des Meng- tseu; die parsische aber nur bruchstücklich im Zendavesta enthalten ist. Hier soll aber nur eine gedrängte Uebersicht der hellenischen,

in den System. Der Philos. Pythagoras. Platon. = 197 =

der mittelalterlichen und der neuzeitigen europäischen philosophischen Rechtslehren gegeben werden. (Die Belege dieser kurzen Darstellung werden in den Vorlesungen mitgetheilt, und mit literarischer Genauigkeit nachgewiesen *)).


*)   Der folgende Aufsatz ist aus der ausführlichen, zugleich philosophischkritischen Abhandlung dieses Gegenstandes ausgezogen, sowie ich selbige im Sommer 1826 vorgetragen habe, mit Weglaß aller kritischen Bemerkungen.

1.   Pythagoras umfaßte in seinem universalen Systeme der Wissenschaft die Lehre von Gott, der Welt und der Seele, und die Lehre von der Tugend und vom Rechte. Gott die Ureinheit und das Princip aller Wesen, wahrhaftig, gütig, weise, der moralische Richter der Menschen. Die Welt, auch Einheit, Zahl vorzugsweise, Ein harmonisches, Ganze. Die Seele eine gottähnliche endliche Einheit und lebendige Harmonie – und diese Harmonie ist Tugend. Das Gute ist das wesenhaft Eine, Harmonische. Das. Böse ist die unbestimmte, vielgestaltige, misverhaltige Vielheit. Das Recht ist ein Gutes, das Unrecht ein Böses. Das Recht besteht in der nach Gleichheit gemeßnen Zutheilung und Vergeltung (άριϑμος ίσαχις ίσος, und άντιπεπονϑος). Der Staat ist das gesellschaftliche Vereinleben der Menschen zum Guten in Tugend und Gerechtigkeit; seine Bildung muß von den dazu vereinten Weisen ausgehen, und durch sie weitergebracht werden. Daher der von Pythagoras gestiftete Lebenbund seiner Schüler und Gleichgesinnten.
 2.   Die Sittenlehre und Rechtslehre Platon's ist auf dessen Lehre von Gott und dem Geiste gegründet. Das Princip seines Systems ist die Erkenntniß Gottes als des wesenhaft Seyenden (όντως όντος). Gott bildet und regiert die Welt mit Freiheit: Gott allein ist unbedingt weise und gut, und bewirkt, das höchste Gut. Sittlichkeit und Tugend ist Nachahmung Gottes. Das absolute Gute ist das, welches um sein selbst willen begehrt wird. Das vollständige Gut des Menschen besteht in der Uebereinstimmung des Denkens mit dem reinvernünftigen Gefühle, in Wahrheit, Gesetzmäßigkeit und Harmonie, und Schönheit; welche Ideen als göttliche Ideen, das ist als Wesenheiten Gottes, des vollkommensten Wesens, zu denken, zugleich auch die ewigen Vorbilder des Wirkens Gottes sind. Der

= 198 = Geschichtliche Entwickel. des Rechtsbegriffes

einzige Weg für den Menschen zum Guten ist das Streben, Gott ähnlich, das ist, gerecht und heilig mit Vernunft zu werden, und zwar dieß rein und lediglich um vollkommen zu werden. Die Gerechtigkeit ist eine innere und eine aüßere. Die innere ist der bleibende Zustand des Geistes und des Gemüthes, daß die Vernunft, der alle übrigen Wesen gehorchen, als einzige Gesetzgeberin frei wirkt, so daß alle Kräfte im Menschen das Ihrige thun, sich nicht störend und hemmend; in organischer Zusammenstimmung, um unter Leitung der Vernunft das höchste Gut wirklich zu machen; so daß eine jede Kraft dasjenige leiste, was von ihrer Seite Bedingniß der Erreichung des höchsten Gutes ist. Die aüßere Gerechtigkeit, welche sich in aüßern Handlungen darthut, ist die Befolgung des Grundsatzes, das Seinige zu thun, das Seinige zu besitzen, und keinem Menschen, auch seinen Sclaven und seinen Feinden nicht, Unrecht zu thun. Der Staat ist die Gesellschaft, worin die Menschen, wie Ein Mensch vereint, mit Vernunft nach dem höchsten Gute streben, und es in eigenthümlicher Harmonie und Schönheit, in Frömmigkeit und Schöngüte darstellen. Das Staatsleben umfaßt die ganze, Eine Tugend, welche Weisheit, Tapferkeit (Standhaftigkeit), Mäßigkeit und Gerechtigkeit ist. Die Gerechtigkeit im Staate ist der innern Gerechtigkeit des Einzelnen ähnlich; denn alle Bürger sollen in ihm wirkend zusammenstimmen zur gesellschaftlichen Erreichung des höchsten Gutes in gesellschaftlicher Sittlichkeit. Diese Bestimmung des Staates kann nur erreicht werden, wenn das Vernunftgesetz Lebengrundsatz aller Bürger wird; als worin auch die Freiheit besteht, die nur da ist, wo nur Gott und Vernunft durch Gesetze, nicht aber durch Menschen herrschen. Die Regierungskunst hat lediglich die gottähnliche, sittlich schöne harmonische Vollendung der Einzelnen und des Volkes zum Zweck.
 3.   Aristoteles stimmt mit seinem Lehrer Platon überein in der Anerkenntniß Gottes, als des wesenhaft Seyenden, als des unbedingt vollkommnen, sich selbst erkennenden, lebenden, unendlich wirkenden, seligen Wesens, zugleich als unbedingten, an sich selbst gewissen Princips der Wissenschaft. Aber in der Lehre von dem Verhältnisse Gottes zur Welt, und von den Ideen, weicht er von Platon ab, da er die endlichen, wirklichen Dinge höher anschlägt, und überhaupt von

in den Systemen der Philosophie. Aristoteles. = 199 =

der empirischen Seite der Wissenschaft gleichstark, oder noch stärker, angezogen wurde, als von der metaphy sischen. Ihm ist Erfahrung und Geschichte einzige Quelle aller Erkenntni?s; denn sie gebe dazu den Stoff oder Inhalt, und erst auf der Grundlage der Erfahrung werde die Erkenntni?s mittelst der Principien weiter gebracht; und durch das Urprincip in Gehalt und Form vollendet. Die Philosophie ist ihm die Wissen schaft des wesenhaft Seyenden, daß und was es ist; sie erkennt alle Dinge im Ganzen und in ihrem Noth wendigen; daher von ihr lediglich die reine Geschichte ausgeschlossen ist. Der Gegenstand der practischen Philosophie ist der letzte Zweck des freien Handelns, das ist die Glückseligkeit (εύδαιμονια), oder besser das göttliche Genügen, die innere Seelenruhe und Seligkeit. Wem nur die Tugendübung Wonne ist, und wer dafür freudig jeder andern Wonne entsagt, der hat die Seligkeit der unsterblichen Götter. Dieses Gottgenügen, oder die Glückseligkeit, hat den hinreichenden Grund in dem vollendeten Guten, welches selbst aus Vollkommenheit des erkennenden Geistes (aus intellectueller Vollkommenheit) entspringt, und durch Freiheit erworben wird. Denn die Gluckseligkeit ist ursprünglich die vollkommene Thätigkeit der Seele in der Gesammtheit ihres individuellen Lebens; sie ist Wohlbefinden durch Wohlverhalten. Die vollkommne Vernunftthätigkeit selbst ist die Eine Tugend, die sich in vier Haupttugenden aüßert, unter denen auch die Gerechtigkeit ist. Tugend ist die nach Grundsätzen bestimmte Handlungweise der Willkühr, mit Ueberlegung in allen Dingen das individuelle Mittelmaß mit Weisheit zu wählen. Die Gerechtigkeit aber in weiterem Sinne ist diejenige bestimmte Aüßerung der ganzen Tugend in Ausübung aller einzelnen Tugenden, welche sich auf das gesellschaftliche Verhältniß mit Andern bezieht; im engern Sinne aber besteht sie in der innern Gesinnung und in der wirklichen Handlungweise: Jedem das Seine nach der Regel der Gleichheit in arithmetischer und geometrischer Proportion gleichmäßig zu geben an Gütern und Uebeln, an Belohnungen und Strafen, und daher auch im Verkehr und in Verträgen diese Gleichheit zu beobachten. Das Recht ist mithin die Regel der Gleichheit in Ansehung des Gewinnes und Schadens, daß Keiner bevortheilt oder benachtheilt werde; und findet nur statt in Gesellschaft und unter verschiedenen Personen,

= 200 = Geschichtliche Entwickel. des Rechtsbegriffes

nicht gegen sich selbst, nicht zwischen Vater und Sohn, oder Herrn und Sklaven, wohl aber zwi schen Mann und Weib, woraus das vom bürgerlichen Rechte unterschiedene häusliche Recht entspringt. Das bürgerliche Recht ist die Regel, wonach unter Denen, die als freie und gleiche Glieder eine Gesellschaft zum sichern, selbständigen Leben ausmachen, eine proportionirte Gleichheit stattfindet, wonach Jeder von den Gütern des Lebens gerade so viel erhält, als ihm zukommt, wobei nicht der Mensch, sondern die Vernunft herrschen soll. Es ist aber das physische Recht, was, auf die bleibende, in allen Lagen des Lebens sich findende Wesenheit des Menschen gegründet, ohne Gesetz gilt, zu unterscheiden von dem positive, d. h. durch gesellschaftliche Gesetze eingeführten Rechte, und von dem Rechte der Billigkeit, welche aus der das Individuelle nie angemessen erreichenden unbestimmten Allgemeinheit aller Gesetze entspringt, und darüber erhaben ist. Der Staat wird von Aristoteles im Erstwesenlichen mit Platon einstimmig bestimmt als die vollkommne gesellschaftliche Vereinigung der Menschen zur vollständigen Erreichung der Seelenruhe durch Tugend, und die Staatswissenschaft als die Wissenschaft, wie die Menschen gesellschaftlich zur innern Seligkeit durch Tugend gelangen. Der Staat ist auf die rechtsgemäße Befriedigung aller menschlichen Bedürfnisse, auch der geistigen zur Herstellung des allgemeinen Wohlseins gerichtet, und ist seiner Natur nach eher, als der Einzelne. Zu Erreichung des Staatszwecks ist Erziehung, Belohnung und Bestrafung nöthig. Ueber die bestimmte beste Staatsform entscheidet Aristoteles nicht, sondern stellt nur den Grundsatz auf, daß die Vernunft, also der Weise, herrschen soll. Er unterscheidet die an sich vollkommenste Staatsverfassung von der unter gegebenen Umständen möglicherweise ausführbaren, bezuglich besten; um diese zu finden und einzurichten sei auch reine Geschichtwissenschaft und Philosophie der Geschichte nöthig, welche beide im Vereine erst zur Staatskunst führen. Daher sammelte er auch zuerst die Geschichten, Verfassungen und Gesetze aller damals bekannten, besonders der hellenischen, Staaten. 4. Die Lehre vom Recht und vom Staate ist unter den Kirchenvätern vorzüglich durch Lactantius (gestorben ums Jahr 330) im Vten Buche seiner divinarum institutionum, und durch Augustinus (geboren

in den Syst. D. Philos. Lactantius; Augustinus. = 201 =

354 gest. 430), in den XXII Büchern de civitate Dei ausgebildet worden. Sie nehmen dabei vorzüglich die Platonische Lehre auf: daß Gott das höchste Gut, welchem ähnlich und mit welchem vereint zu werden, Seligkeit sey; daß die Gerechtigkeit alle Tugenden umfasse, aber zuerst auf der Frömmigkeit (pietas, Gottinnigkeit), und Gleichmäßigkeit (aequitas, aequabilitas, se cum caeteris coaequandi) beruhe, und die Tugend, Jedem das Seine zu ertheilen, seye. Aber ihre Grundlehre ist: daß Gott allein gerecht, Urheber des Rechtsgesetzes (Gesetzgeber), Regent und Richter, nach seiner ewigen Ordnung des Heiles ist; daher sie Recht und Gerechtigkeit selbst, und Erkenntniß davon ohne Gotterkenntniß und Gottinnigkeit auch unter den Menschen für unmöglich erklären, folglich auch den Römern und dem römischen Staate alle wahre Gerechtigkeit absprechen. Gott ist allein gerecht und macht allein gerecht. Der menschliche Staat ist eine Menge Menschen, welche in einem bestimmten Gesellschaftsverbande durch Tugend selig gemacht werden soll. Im Staate muß Gottes Gerechtigkeit, nicht die eigene Gerechtigkeit der Menschen, eingeführt werden. Das Reich Gottes umfaßt Himmel und Erde, Engel und Menschen, die Ewigkeit und die Zeit (secula seculorum); in ihm wird jedem Wesen das Seine zu Theil, und Gott setzt jedes freie, Vernunftwesen in die Lage, daß es Gott erkennen, und Gottes Gerechtigkeit ausüben könne. Das Gottesreich umfaßt drei Gebiete: das eigentliche Reich Gottes, den Gottesstaat oder die Gottesstadt (civitas Dei coelestis) des seligen Lebens in Gott in Gnade und Liebe; und auf Erden das Reich der Welt, das irdische Reich (civitas terrena s. hominum), nach dem aüßern Gesetze der Strenge in Gewalt und Zwang, sowohl in dem heidnischen Staate als in dem mosaischen Staate; dann das Reich der streitenden Kirche (militantis ecclesiae), welches ein Abbild des göttlichen Reichs auf Erden seyn soll, aber im Streite mit der ihm aüßern, ungöttlichen Menschheit und zugleich im Kampfe wider ihre eigene Unvollkommenheit steht. In ersterer Hinsicht hat die streitende Kirche das mosaische Gesetz zu erfüllen, soweit es mit der Liebe und Gnade übereinstimmt, in Ansehung der Reiche der Völker (imperia gentium s. gentilium, regna hujus mundi) aber, hat sie zwar selbigen in allen rechtlichen, erlaubten Dingen, die mit den Grundgesetzen des Gottreichs nicht streiten, Gehorsam

= 202 = Geschichtliche Entwickel. des Rechtsbegriffes

zu leisten, da alle Gewalt von Gott kommt, aber wo die Reiche der Völker mit dem Evangelium streiten, Gott mehr als den Menschen zu gehorchen, und ohne Aufruhr und Gewaltthat, Gotte gehorsam, mit Freuden Schmerz und Tod zu dulden. Uebrigens werde durch das bloß geschichtliche Einrichten (Festsetzen) und Bestehen nichts zu Recht oder Unrecht, sondern Beides sey ewig und unänderlich bestimmt. Die Sklaverei ist dem Gesetze des göttlichen Reiches zuwider, und den Menschen um der Sünde willen auferlegt; die aber ihre Freiheit nicht erlangen können, haben durch treuen Dienst in Liebe und Frömmigkeit ihre Sklaverei doch in gewisser Hinsicht in einen freien Zustand zu verwandeln, bis einst alle Gewaltherrschaft auf Erden verschwindet, und Gott ganz und allein in Allen ist.
 5.   Unter den Philosophen des Mittelalters, deren Lehre vom Recht und vom Staate im Erstwesenlichen mit den Kirchenvätern, und mit Platon und Aristoteles übereinstimmt, hat Thomas von Aquino (geb. 1034 gest. 1109) in seiner Summa theologiae, und in seiner Schrift de regimine principis die ausführlichste Rechtstheorie aufgestellt. Die Grundlage derselben ist seine Lehre vom Gesetz, welches vierfach ist, das ewige, der göttlichen Weltregierung, das natürliche, für alle endlichen Vernunftwesen gültige, das menschliche, auf der individuellen Lage des Menschen beruhende geschichtlich-positive, und das göttliche, als die von Gott erwählte individuelle Heilsordnung für den Menschen. In der Bestimmung von Recht und Staat stimmt er mehr mit Aristoteles als mit Platon überein. Das Eigenthümliche der Gerechtigkeit gegen die andern Tugenden ist, daß sie den Menschen in Dem regelt, was sein Verlrältniß zu Andern angeht, so daß nach dem Gesetze der Gleichmäßigkeit Jedem das Gebührende geleistet wird. Der Gegenstand und der Gehalt der Gerechtigkeit heißt das Gerechte, und der Inbegriff davon das Recht. Das Recht im Staate ist theils das natürliche, theils das positive oder legale; ersteres ist unwandelbar in der Natur des Menschen gegründet, das zweite wird durch Uebereinkunft, Zusage, Vertrag festgesetzt, entweder durch Privatvertrag oder durch Staatsvertrag, Befehl und Vorschrift (ex condicto publico), wenn entweder das Volk selbst darüber übereinkommt, oder das Staatsoberhaupt (princeps), welches die Sorge für das Volk verwaltet, und dessen Stelle vertritt, es verordnet.

in den Syst. der. Phil. Thomas v. Aquino. Hobbes. = 203 =

Das positive Recht ist gebrechlich, veränderlich und irrfähig, und soll und darf nicht mit dem natürlichen Rechte streiten. Der Staat ist der Gesellschaftverein, worin vermittelst des aüßeren Rechtsgesetzes alle Nothwendigkeiten des geistigen und leiblichen, einzelnen und geselligen Lebens, überhaupt alle wünschenswerthen Bedingnisse eines wahrhaft menschlichen Lebens, hergestellt werden. Die Blüthe und das Gedeihen des Staates ist bedingt durch Religion, Wissenschaft und Sachgüter, besonders Geld und Waffen. Das Recht im Staate geht nur auf die Gesetzlichkeit (legalitas) der aüßern Handlungen; die innere Gerechtigkeit besteht aber darin, daß das Gerechte aus Liebe (charitate) gegen Gott als den höchsten Gesetzgeber rein gewollt werde, welcher allein über die innere Gerechtigkeit Richter ist. Die rechte und gerechte Regierung, wie sie dem Menschen als freien Vernunftwesen angemessen ist, darf nur das allgemeine Beste, nicht den Privatvortheil der Gewalthaber, bezwecken, sonst giebt es nicht Bürger, sondern Knechte, nicht Regenten, sondern Tyrannen. Der Regent soll im Namen des Volks nach der Vorschrift der practischen Vernunft handeln; daher muß die königliche Gewalt gesetzlich beschränkt und gemäßigt werden, damit sie nicht zur Tyrannei werde, von welcher sich das Volk los zu machen berechtigt ist, ohne deßhalb untreu zu werden.
 6.   Unter den philosophischen Systemen des modernen Zeitalters, deren vorwaltender Character der Geist freier, von jeder Satzung unabhangiger Forschung ist, zeichnen sich in Ansehung der Hauptlehren vom Rechte und vom Staate folgende aus *).


*)   Es sind hier nur diejenigen Systeme in Betracht gezogen, in denen ein vorwaltender Grundgedanke hinsichts des ganzen Rechtes hervorgetreten ist; viele sonst eigenthümliche und verdienstvolle Betrachtungen der Rechtsphilosophie aber mußten unerwähnt bleiben, wie von Hugo Grotius, Thomasius, Pufendorf, Abicht, Hugo, Feuerbach, Hufeland, Bauer, J. J. Wagner, u. A. m.

a)   Nach Thomas Hobbes (geb. 1588 gest. 1679) ist die Philosophie, die sich auf das Körperlich-Sinnliche beschränkt, nur die Construction eines physischen, und eines künstlichen Körpers oder Gesammtganzen; zu den physischen Körpern gehört auch, als der feinste, der Geist; der künstliche Körper aber ist der Staat. Freiheit

= 204 = Geschichtliche Entwickel. des Rechtsbegriffes

ist Nichtdaseyn aller Hindernisse einer Handlung, aber alle freiwilligen Handlungen sind nothwendig (necessitirt). Das Recht ist die Freiheit, seine natürlichen Kräfte der gesunden Vernunft gemäß zu gebrauchen, und setzt einen empirisch gegebenen Naturzustand voraus. Das Object des Rechts ist Alles Zuträgliche, Nützliche und Angenehme, was der Mensch nach dem Naturgesetze begehrt, mithin Selbsterhaltung und Selbstvertheidigung nebst allen Mitteln dazu. Der Mensch hat überhaupt ein Recht auf Alles. Der daraus im Naturzustande erfolgende Krieg Aller gegen Alle, gebietet vermöge der natürlichen Selbstliebe den Frieden, der nur ineiner Alle befassenden, allgemeinen, das ist staatsbürgerlichen Gesellschaft zu erlangen ist, welche selbst durch Verträge gestiftet wird, indem die Willkührmacht Aller Einem, dem Regenten, zu absoluter, absoluten Gehorsam mit Recht fordernder, Gewalt übertragen wird. Nur die absolute Monarchie kann den Frieden sichern, und nur in ihr kann das Recht erst verbindlich, das ist zur Rechtspflicht, werden.
 b)   Spinoza (geb. 1632, gest. 1677) bildete in seinem Princip der Erkenntniß der absoluten Substanz, ein eigenthümliches System der Rechtswissenschaft aus, dessen Grundlagen, in seiner Ethik, die weitere Ausführung aber im tractatus theologico-politicus und im tractatus politicus enthalten sind. Es stimmt zwar in manchen Grundlehren mit Hobbes überein, ist aber in seinem eigenen metaphysischen Systeme gegründet; und geht von der Lehre aus, daß Gottes Macht die wirksame Wesenheit (essentia actuosa) Gottes selbst ist, und daß Gottes Recht das ist, was in seiner Macht ist, das ist, Alles das, was Gott nach der Nothwendigkeit seiner Natur wirket und thut. Auch jeder Mensch ist mit seinem vollkommnen natürlichen Rechte da, und thut Das, was aus der Nothwendigkeit seiner Natur folgt; und sucht sich zu erhalten und sein Wohl nach eigenem Urtheil zu befördern. Aber bei den übermächtigen Leidenschaften entspringt hieraus ein rechtloser Zustand, der nur durch den Bürgerverein im Staate aufgehoben und durch gemeinsames Gesetz verhütet wird; daher will jeder Vernünftige in den Staat aufgenommen werden und in selbigem leben, eben um frei zu seyn. Von Natur hat der Mensch freilich, wie jedes Wesen, auch die Thiere, ein Recht auf Alles, was er vermag, und sein Recht reicht soweit als seine Gewalt,

in den Syst. der. Philos. Spinoza, Leibnitz. = 205 =

und bevor das Staatsgesetzbesteht, giebt es keine Rechts übertretung; aber im Staate, als dem gesellschaftlichen Vereine, worin die in ihm Vereinten die Gesetzgebung, Aufsicht und Ausübung des Rechts durch Vertrag einer Regierung übergeben haben, muß Jeder, bei Strafe, gehorchen. Der Staat wird zwar nicht nach Vernunftgesetzen, sondern nach Naturgesetzen, gestiftet; und auch jeder Staat hat gegen jeden einzelnen Menschen und gegen jeden andern Staat soviel Recht, als er Gewalt hat: aber die Natur selbst strebt dahin, daß endlich im Staate nur das Vernunftgesetz gelte, also nur die Freiheit, nicht Gewalt und Willkühr, herrsche, also auch Denk- und Schreibfreiheit von Rechtswegen stattfinde. Ein vernunftwidriger Staat wird nach dem Kriegsrecht aufgelöst, und eine Regierung, die sich verächtlich macht, mordet sich selbst. Der Staatszweck ist, daß die Menschen ein friedliches, vernünftiges, wahrhaft menschliches Leben führen; deßhalb soll die Regierungsgewalt durch die freie Menge eingeführt werden, nicht durch bloße Kriegsgewalt. Die Monarchie, auch die constitutionelle, wovon Spinoza ein Ideal entwirft, betrachtet er nur als Uebergang zu höheren Staatsformen, ebenso die Aristocratie; bei der Abhandlung der Democratie aber, die er für die vollkommne Staatsform erklärt, weil darin Alle gleich frei und gleich berechtigt seyen, bricht sein Werk unvollendet ab.
 c)   Leibnitz (geboren 1646, gestorben 1716) strebte die Rechtslehre als Theil seines organischen Systems der Wissenschaft (der Philosophie) auszubilden, hat aber davon nur einen unvollständigen Grundriß in seinen principiis philosophiae, und in der Vorrede zu seinem codex juris gentium diplomaticus mitgetheilt. Er lehrt: das Recht ist in Gott und die rechte Erkenntniß des Rechts in der Gotterkenntniß gegründet. Gott als die ur?prüngliche Einheit (monas) und einfache Substanz hat alle abgeleitete Wesen als endliche Monaden, und überhaupt die möglichst beste Welt geschaffen. Die Geister, selbst gleichsam kleine Götter, sind fähig mit Gott eine Gesellschaft einzugehen, als mit ihrem Regenten und Vater; sie machen alle vereint den Gottesstaat (civitatem Dei) aus, als das vollkommenste Reich unter dem vollkommensten Monarchen, in Harmonie des Naturreichs mit dem Reiche der Gnade. Die erhabensten Grundsätze des Rechts werden nicht bloß in Gottes Willen und Macht, sondern in Gottes Verstand und

= 206 = Geschichtliche Entwickel. des Rechtsbegriffes

Weisheit gefunden; und das Recht reicht soweit als die Vernunft. Das Recht ist ein gewisses geistiges Vermögen (potentia moralis) und die Rechtsverbindlichkeit eine moralische Nothwendigkeit: die Gerechtigkeit aber ist Philantropie, die Liebinnigkeit des Weisen (charitas sapientis), gegründet in der Liebe Gottes. Hieraus fließt das Recht der Natur nach seinen drei Stufen, dem strengen Rechte, in dem gegenseitigen Verhältnisse der gesicherten und unverletzten Persönlichkeit; der Billigkeit in der austheilenden Gerechtigkeit, und der Frömmigkeit (gottinnigen Liebe, pietas) in der allgemeinen Gerechtigkeit. Außer dem ewigen Vernunftrechte giebt es noch ein willkührliches Recht (jus voluntuarium) der Einzelnen und der Völker gegeneinander, das auf Sitte, und auf Anordnung der Obrigkeit beruht, und nach Zeit und Ort verschieden und änderlich ist.
 d)   Christian Wolf (lebte von 1679-1754) stellte diese Leibnitzischen Grundlehren, in ein gro?ses System des Naturrechts und Völkerrechts, und der Politik vollendet, dar (Jus naturae et gentium in 8 Quartbänden 1740 ff. jus gentium 1750; philosophia civilis s. politica 1746 in 4 Quartbänden); und zwar auf der Grundlage der Idee der moralischen Vollkommenheit, – des Grundsatzes: mache Dich und Deinen Zustand immer vollkommner (perfice te ipsum), und der Idee des höchsten Gutes, als des Bewußtseyns des ungehinderten Fortschreitens zu immer größerer Vollkommenheit. – Das ganze Menschengeschlecht vergleicht er, auch hinsichts des Rechtslebens, Einem lebendigen Körper, dessen Einzel glieder die Völker sind, welcher daher nur gesund und kraftvoll ist, wenn alle Glieder es sind (siehe die dedicatio des Jus gentium).
 e)   Kant (geb. 1724, starb 1804) betrachtete nach Grundsätzen seines kritischen oder transscendentalen Idealismus die practische Vernunft als ein von der theoretischen Vernunft unabhangiges Vermögen. Practisch ist Alles, was durch Freiheit möglich ist; die Freiheit aber ist das Vermögen, die Willkühr nach Begriffen unabhangig vom Laufe, und von den Trieben, der Natur, gemäß dem uneigennützigen Triebe zu bestimmen, lediglich um das Sittengesetz (den categorischen Imperativ) zu erfüllen, welches fordert: handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit als Maxime einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne. In der Sittlichkeit aber ist Würdigkeit zur Glückseligkeit enthalten,

in den Syst. der. Philos. Wolf. Kant. Fichte. = 207 =

mit welcher vereint sie das höchste Gut ausmacht, welches durch Gott, als den Regenten des mystischen Reichs der Geister, hergestellt wird. Das Recht ist der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkühr (das ist das Vermögen, sich nach irgend Antrieben zu bestimmen) des Einen mit der Willkühr des Andern nach einem allgemeinen Gesetze der äußern Freiheit zusammen bestehn kann; es bezieht sich nur auf Handlungen, nicht auf Gesinnungen, und fordert daher nur äußere Legalität, welche erzwungen werden kann und soll. Der Staat ist die Vereinigung einer Menge Menschen unter Rechtsgesetzen, um die gesellschaftliche Anstalt des Rechts mittelst gesellschaftlichen Zwanges herzustellen und geltend zu machen. Das Recht der Staaten zueinander ist das Staatenrecht oder das Völkerrecht, und die Staaten streben zu einem Zustande des der ganzen Erde umfassenden ewigen Friedens hin, und sollen es, auch wenn selbiger nie ganz erreichbar wäre.
 f)   Fichte (geb. 1762, gest. 1814) stellte anfangs ein System des transscendentalen Idealismus unter dem Namen der Wissenschaftlehre auf, worin, aus dem Principe des Ich, alles als Bedingung des Selbstbewußtseyns deducirt werden sollte; danach ist das Princip der Sittlichkeit: "der nothwendige Gedanke der Intelligenz, daß sie ihre Freiheit nach dem Begriffe der Selbständigkeit schlechthin ohne Ausnahme bestimmen solle." In der Rechtsphilosophie aber stimmt diese Lehre im Erstwesenlichen mit Kant überein. Der ganze Gegenstand des Rechts ist Gemeinschaft zwischen freien Wesen dadurch, daß Jeder seine Freiheit für diesen Zweck beschränke, unter der Bedingung der Wechselseitigkeit der Rechtsleistungen, und unter einem unwiderstehlichen äußeren Zwange. Das Recht ist der Sittlichkeit gegenüber selbständig, aber das Sittengesetz ertheilt dem Rechtsgesetz eine höhere Sanction. Die Aufgabe des Staatsrechts ist: einen Willen zu finden, von dem es schlechthin unmöglich sey, daß er ein anderer sey, als der gemeinsame. Die Staatsverfassung beruht auf einem Vertrage. Der Staat setzt bei Allen Bürgern die eigennützige Absicht voraus, und ist daher zugleich Zwangs- und Strafanstalt, die jedoch sich selbst nach und nach entbehrlich macht. – Nachdem Fichte (ums J. 1806): sich zur Anerkenntniß Gottes, als Princips der Philosophie, erhoben hatte, bildete er die Wissenschaftlehre, und daher auch die Sittenlehre und Rechtslehre um,

= 208 = Geschichtliche Entwickel. des Rechtsbegriffes

hat aber darüber nur einige unvollendete Andeutungen in der Schrift: Die Staatslehre, oder über das Verhältniß des Urstaats zum Vernunftreiche (1820) hinterlassen, worin er zwar den für den unvollkommneren Zustand der Menschheit eingerichteten Staat ebenfalls "als eine Vereinigung zur Einführung des Rechts verhältnisses, das ist des Zustandes der Freiheit Aller von der Freiheit Aller (S. 50)" bestimmt, hernachmals aber das Recht erklärt "als das Ganze der aüßeren Bedingungen des Vernunftreichs, worin die Menschheit sich selbst aus sich selbst nach dem göttlichen Bilde erschafft".
 g)   Schelling hat bis jetzt die Rechtslehre und Staatslehre nicht entwickelt. In seinem Systeme des transscendentalen Idealismus (1800) stimmt Schelling hierin mit Fichte überein, indem er (S. 405) das Rechtsgesetz als ein unerbittliches, eisern nothwendiges Naturgesetz über dem Gesetze der aüßern Natur zum Behufe der Freiheit, und die Rechtsverfassung als die zweite Natur, in welcher dieses Gesetz herrschend ist, bestimmt, – das allmälige Entstehn aber der weltbürgerlichen Verfassung für das einzige Object der Historie erklärt. Nach den Grundsätzen seines Systems des Absolutismus hingegen ist der nach dem göttlichen Vorbild geformte Staat das Gesammtleben der Wissenschaft der Religion und der Kunst, worin die Gesetzgebung Nichts ist ohne den Heroismus der Erhaltung (S. Jahrbücher der Medicin 1805, 1. Bd. 1. Heft. S. 5).
 h)   Nach Hegel gemäß seinem Systeme der Wissenschaft der absoluten Idee (in seiner Enc. d. phil. WW. 2te Ausg. 1827, und in seinen Grundlinien der Philosophie des Rechts 1821) ist das Recht: Dieß, daß ein Daseyn überhaupt Daseyn des freien Willens ist, und die Gesellschaft ist der Zustand, in welchem das Recht allein seine Wirklichkeit hat, und worin die Willkühr und Gewaltthätigkeit des Naturzustandes aufgeopfert wird. Aber das Recht geht über zur Moralität, welche in der Gesinnung und Absicht des Guten, des einzelnen Menschen besteht; und diese führt weiter zur Sittlichkeit, welche die Vollendung des objectiven und subjectiven Geistes selbst ist, als der allgemeine vernünftige Wille, worin die selbstbewußte Freiheit zur Natur geworden ist. Der Staat aber ist die in der freien Selbständigkeit des besondern Willens ebenso allgemeine und objective Freiheit; – welcher wirkliche und organische Geist eines Volkes sich durch das Verhältniß der besondern

in den Syst. der. Philos. Thomas v. Aquino. = 209 =

Volksgeister hindurch in der Weltgeschichte zum allgemeinen Weltgeiste wirklich wird und offenbart, dessen Recht das Höchste ist. Die vernunfitgemäße Staats form ist die constitutionelle erbliche Monarchie, worin der Fürst die persönliche, beschließende und entscheidende Spitze der Regierung ist.


Der Verfasser der vorstehenden Sätze stellte, in neuerer Zeit, zuerst den Begriff des Rechts als des organischen Ganzen der aüßeren Bedingungen des vernunftgemäßen Lebens auf (in seiner Grundlage des Naturrechts, 1802) *); weiter aber, nach seinem Systeme der Wissenschaft (welches aus seiner Grundlegung der Sit tenlehre, 1810, und aus seinen Vorlesungen über das System der Philosophie, 1828, zu erkennen ist), als das, organische Ganze der durch Freiheit herzustellenden zeitlichen Bedingheit des Einen Lebens Gottes und des Lebens aller endlichen Vernunftwesen, auch der Menschheit. Das Recht ist daher ursprünglich ein inneres, zuerst ein inneres Verhältniß Gottes selbst, dann auch ein Verhältniß jedes endlichen Vernunftwesens zu sich selbst; dann aber auch ein aüsseres, ein Wechselverhältnifs Gottes und aller Vernunftwesen. Das Recht der Freiheit, und um der Freiheit willen, aber ist nur ein inneres untergeordnetes Gebiet des gesammten Rechts, sowie auch das Recht um der Sittlichkeit willen. Das Recht ist zwar an sich selbst wesenlich, selbständig, aber es ist zugleich mit allem Wahren, Guten und Schönen, mit Tugend und Frömmigkeit übereinstimmig, und kann nur im Verein damit hergestellt werden. Die Rechtsphilosophie umfaßt auch die Lehre vom Staate als einem sich in dem Menschheitlehen stufenweis ausbildenden gesellschaftlichen Ganzen, zugleich auch den Urbegriff und das Urbild, mit dem Musterbegriff und Musterbilde des Staates für die Menschheit dieser Erde. Auch enthält die Rechtsphilosophie die Theorie des Unrechts, und der regelmäßigen Aufhebung des Unrechts. Die Rechtsgebiete untergeordneter Vernunftpersonen sind in, unter und durch die Rechtsgebiete aller höheren zu bestimmen; daher das Recht des Einzelmenschen der


*)   Die Rechtslehre des Thomas von Aquino wurde ihm erst weit später bekannt.


= 210 = Geschichtli. Entwickel. des Rechtsbegriffes etc.

Familie, der Ortschaft, des Stammes, des Volkes, des Völkervereines in eben dieser Ordnung in, unter und durcheinander und alle zugleich, in, unter und durch das Recht der Menschheit bestimmt sind und ebenso er kannt werden müssen; – alle diese besondern Rechtsgebiete aber sind in, unter und durch das Eine Rechtsleben Gottes. Der Staat als das gesellschaftlich verwirklichte Rechtsleben ist zunächst nur ein innerer untergeordneter Theil des ganzen gesellschaftlichen Lebens der Menschheit, und nur in selbigem und durch es vollendbar; das Rechtsleben der Menschheit aber ist selbst nur ein innerer untergeordneter Theil des Einen Rechtslebens Gottes, und aller Vernunftwesen in Gott, das ist des Einen Gottesstaates. – Siehe des Verfassers SittenJehre 1810. Tagbl. des Menschheitlebens 1811; Urbild d. M. 1812, und den Entwurf eines europäischen Staatenbundes in den deutschen Blättern, 1814. N. 142-152)

Denen, welchen der vorstehende Abriß beachtenswerth erscheint, wird der in ähnlicher Art verfaßte Abriß der Geschichte der Philosophie nicht unwillkommen seyn, welcher den vierten Theil meiner Schrift: Abriss des Systemes der Philosophie 1825 (I. Abtheilung, S. 65-106) ausmacht.





 


= 196 = Geschichtliche Entwickel. des Rechtsbegriffes





On the

Concept of Law and of State

according to its historical development in the most well-known
systems of philosophy.

Preface.   Law and State, two fundamental, paramount matters of Man and Mankind, = = = = = =



= 211 =





Register

Bitte beachten Sie:   Das Verzeichnis der einzelnen Wörter, wie sie im Buch vorkommen, wurde hier ausgelassen. Um es einzusehen, folgen Sie diesem Link: Register


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Verzeichniß sämmtlicher philosophischer, mathematischer und geschichtlicher Schriften des Verfassers.



1.   Dissertatio philosophico-mathematica de Philosophiae et Matheseos notione et earum intima conjunctione, Jenae, apud Voigtium, 1802. 6 gr.
2.   Grundlage des Naturrechts, oder philosophischer Grundriß des Ideales des Rechts. Erste Abtheilung. Jena, 1803, bei Gabler. 1 rthl.
3.   Grundriß der Logik für Vorlesungen, nebst zwei Kupfertafeln, worauf die Verhältnisse der Begriffe und der Schlüsse combinatorisch vollständig dargestellt sind. Für Vorlesungen. Jena, bei Gabler, 1803. 1 thl. 12 gr.
4.   Grundlage eines philosophischen Systemes der Mathematik; erster Theil, enthaltend eine Abhandlung über den Begriff und die Eintheilung der Mathematik, und der Arithmetik erste Abtheilung; zum Selbstunterrichte und zum Gebrauche bei Vorlesungen, mit 2Kupfertafeln. Jena und Leipzig, bei Gabler, 1804. 1 thl. 16gr.
5.   Factoren und Primzahlentafeln, von 1 bis 100000 neuberechnet und zweckmäßig eingerichtet, nebst einer Gebrauchsanleitung und Abhandlung der Lehre von Factoren und Primzahlen, worin diese Lehre nach einer neuen Methode abgehandelt, und die Frage über das Gesetz der Primzahlenreihe entschieden ist. Jena und Leipzig, bei Gabler, 1804. 1 thl. 16 gr.
6.   Entwurf des Systemes der Philosophie; erste Abtheilung, enthaltend die allgemeine Philosophie, nebst einer Anleitung zur Naturphilosophie. Für Vorlesungen. Jena und Leipzig, 1804. (Die zweite Abtheilung wird die Philosophie der Vernunft oder des Geistes, die dritte die Philosophie der Menschheit enthalten) 16 gr.
7.   Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft, mitgetheilt, bearbeitet und durch eine Darstellung des Wesens und der Bestimmung der Freimaurerei und der Freimaurerbrüderschaft, sowie durch mehre liturgische Versuche, erläutert vom Br. Krause. Erster Band, Dresden1810 (596 und LXVIII Seiten, mit 3 Kupfertafeln). Desselben Werkes zweiter Band, enthaltend die geschichtlichen Belege, und erläuternde Abhandlungen, zu den drei ältesten Kunsturkunden, Dresden 1813. (543 und XXX Seiten) Beide Bände zusammen kosteten 7 thl. 12 gr., der zweite Band allein 3 thl. 12 gr.
8.   Geschichte der Freimaurerei, aus authentischen Quellen, nebst einem Berichte über die große Loge in Schottland, von ihrer Stiftung bis auf die gegenwärtige Zeit und einem Anhange vor Originalpapieren. Edinburg, durch Alexander Lawrie, übersetzt von D. Burkhard, mit erklärenden, berichtigenden und erweiternden Anmerkungen und einer Vorrede von D. Krause, Freiberg bei Craz und Gerlach, 1810. 1 thl. 16 gr.
9.   System der Sittenlehre; erster Band, wissenschaftliche Begründung der Sittenlehre. Leipz. bei Reclam, 1810.     2 thl.
10.   Tagblatt des Menschheitlebens; erster Vierteljahrgang 1811. Dresden in der Arnoldischen Buchhandlung und bei dem Herausgeber D. Krause. Nebst 26 Stücken eines literarischen Anzeigers. (Enthält mehre wissenschaftliche Abhandlungen des Herausgebers über Mathematik, Naturrecht, Geschichte, Geographie, Musik etc.)   1 thl. 12 gr.
11.   Das Urbildder Menschheit, ein Versuch. Dresden bei Arnold. 1812. (552 Seiten ) 2 thl. 8 gr.
12.   Lehrbuch der Combinationlehre und der Arithmetik als Grundlage des Lehrvortrages und des Selbstunterrichtes, nebst einer neuen und faßlichen Darstellung der Lehre vom Unendlichen und Endlichen, und einem Elementarbeweise des binomischen und polynomischen Lehrsatzes, bearbeitet v. L. Jos. Fischer und D. Krause, nach dem Plane und mit einer Vorrede und Einleitung des Letzteren. Erster Bd. Dresd. in der Arnoldischen Buchhandlung 1812. 2 thl.
13.   Oratio de scientia humana, et de via ad eam perveniendi, habita Berolini 1814. Venditur Berolini in Bibliopolio Maureriano. 4 gr.
14.   Von der Würde der deutschen Sprache und von der höheren Ausbildung derselben überhaupt, und als Wissenschaftsprache insbesondere. Dresden, 1816.       10 gr.
15.   Ausführliche Ankündigung eines neuen vollständigen Wörterbuches oder Urwortthumes der deutschen Volksprache. Dresden, bei Arnold 1816. (32 S. gr. 8.) 2 gr.
16.   Höhere Vergeistigung der echtüberlieferten Grundsymbole der Freimaurerei in zwölf Logenvorträgen von dein Br. Krause; 3te, unveränderte, mit einer Uebersicht des Zweckes und Inhaltes der Schrift über die drei ältesten Kunsturkunden vermehrte Ausgabe. Bei dem Verf. und Dresden bei Arnold 1820. (die erste Ausgabe erschien im J. 1809.) 1 thl.
17.   Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft, mitgetheilt, bearbeitet und in einem Lehrfragstücke urvergeistiget von dem Br. Krause. In zwei Bänden, oder vier Abtheilungen. Zweite um das Doppelte vermehrte, mit dem Lehrlingrituale des neuenglischen Zweiges der Brüderschaft, sowie mit einigen andern Kunsturkunden und Abhandlungen, vermehrte Ausgabe. Dresden 1819-1821, im Verlage der Arnoldischen Buchhandlung. 10 thl.
18.   Theses philosophicae XXV. Gottingae 1824. 10 thl.
19.   Abriß des Systemes der Philosophie, erste Abtheilung. Für seine Zuhörer, 1825. Göttingen, in Commission der Dieterichschen Buchhandlung. 16 gr.
20.   Darstellungen aus der Geschichte der Musik nebst vorbereitenden Lehren aus der Theorie der Musik. Göttingen, in der Dieterichschen Buchhandlung 1827.   18 gr.
21,   Abriß des Systemes der Logik, zweite mit der metaphysischen Grundlegung der Logik, und einer dritten Steindrucktafel vermehrte Ausgabe. 1828. Ebendas. in Commiss. 1 thl. 12 gr.
22.   Abriß des Systemes der Rechtsphilosophie oder des Naturrechts. 1828. Ebendaselbst in Commission.   1 thl. 12 gr.
23.   Vorlesungen über das System der Philosophie. 1828. Ebendaselbst in Commission. 3 thl. 8 gr.

 


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