
Vorrede
Grundlegung der Philosophie des Rechtes.

Die Philosophie des Rechtes, welche zugleich die Philosophie des Staates enthält, ist die Erkenntniß des Rechtes und des Staates in reiner Vernunft, als ewiger Wahrheit. Sie ist der oberste Theil der Einen und gesammten Rechtswissenschaft, welche das Recht und den Staat in jeder Hinsicht umfasst, mithin sowohl die Philosophie des Rechtes, als auch die geschichtliche Rechtswissenschaft in sich begreift, und diese beiden in die philosophisch- geschichtliche Rechtswissenschaft vereinigt. Die Rechtsphilosophie erkennt das Recht und den Staat als Urbegriff und Urbild (als Idee und Ideal); die geschichtliche Rechtswissenschaft erfasst dagegen das auf Erden wirklich hergestellte, geschichtlich- positive Recht nach seiner individuellen Gegebenheit, als geschichtliche Thatsache, die philosophisch-geschichtliche Rechtswissenschaft aber vergleicht den Urbegriff und das Urbild des Rechts und des Staates mit dem Geschichtbegriff und Geschichtbilde beider, und entwirft demgemäß den Musterbegriff und das Musterbild derselben für die Weiterausbildung des wirklichen Rechtes und des wirklichen Staates.
Die Philosophie des Rechtes ist ebenfalls nur ein Theil der Einen und gesammten Philosophie, welche das organische Ganze der reinen Vernunfterkenntniß alles Erkennbaren als ewiger Wahrheit ist, mit Ausschluß der Erkenntniß des Reingeschichtlichen, als solchen, womit sich jedoch die Philosophie zur Philosophie der Geschichte verbindet.
Und da die Rechtsphilosophie Wissenschaft eines besondern dem Ganzen des Erkennbaren untergeordneten Gegenstandes ist, so bedarf sie einer philosophischen Begründungin dem Ganzen der Philosophie. Diese Begründung ist für den endlichen Geist zunächst analytisch-subjectiv, sodann aber, und zwar der Wesenheit nach zuerst, synthetisch-objectiv.

= 2 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
Erster Theil.
Begründung der Rechtswissenschaft von dem vorwissenschaftlichen Bewusstseyn aus, in Selbstwahrnehmung des Geistes.
Oder: subjectiv- analytische Begründung der Rechtswissenschaft.

Die subjectiv-analytische Begründung der Rechtsphilosophie und der ganzen Rechtswissenschaft geht, ohne weitere wissenschaftliche Voraussetzung, vom gemeinen, gebildeten, aber vorwissenschaftlichen Bewußtseyn aus, und erhebt den gesetzmäßig reflectirenden Geist bis zu der Erkenntniß und Anerkenntniß der Idee des Rechts und des Staates. Dabei kann die geschichtliche Erkenntniß des geschichtlich positive Rechtes weder allein noch hauptsächlich zur Grundlage dienen; weil die wirklichen Staaten selbst in stetigem Weiterausbilden begriffen sind, und weil die reingeschichtliche Rechtswissenschaft nur lehrt, daß und wie das Recht und der Staat in unendlich bestimmter, individueller Art und Gestalt in der Zeit wirklich *) ist, nicht aber was und wie Beides seiner ganzen, ewigen Wesenheit nach ist, mithin auch in der Zeit wirklich seyn und werden soll und kann; als welches zu erkennen eben die Aufgabe der Philosophie ist.
 *) Es wird hier, dem allgemeineren Sprachgebrauche, und dem Ursprunge des Wortes gemäß, wirklich genannt, was in der Zeit erwirket und wirksam ist. Wollte man überhaupt das Wesenliche, auch das Unbedingt- Wesenliche und das Ewigwesenliche, vorzugweise wirklich, nennen, so müßte dem Geschichtlich-Gegebnen nur insofern Wirklichkeit zuerkannt werden, als selbiges seiner, philosophisch zu erkennenden, ewigen Wesenheit vollkommen gemäß, also gut und schön, ist; und in diesem Sinn würde mit Fug gesagt werden: daß nur das Vernünftige wirklich, und alles Wirkliche vernünftig ist.

I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 3 =
Erster Abschnitt.
Grundriß der subjectiv- analytischen Entwicklung des Urbegriffes und des Urbildes (der Idee und des Ideales) des Rechts.
(Vergleiche: Grundlage des Naturrechts 1803, S. 1-32).

1. Das Recht zeigt sich zunächst vorwaltend als eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit endlicher lebender Vernunftwesen in ihrem wechselseitigen Verhalten gegeneinander als Menschen; und zwar als vernünftiger persönlicher Wesen, welche mit Freiheit ihr Wollen auf die Erreichung ihrer Vernunftbestimmung richten. Denn das Recht erscheint zunächst als diejenige Anordnung der wechselseitigen Verhältnisse des gemeinsamen und gesellschaftlichen Lebens der Menschen als freier Vernunftwesen, welche der Erreichung der Vernunftbestimmung als deren wesenliche Bedingung angemessen ist.
2. Nächstdem erweiset sich zugleich das Recht als eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des eigenen Lebens eines jeden Menschen für sich; und zwar zuinnerst seines geistigen Lebens, wonach jeder Mensch als freies Selbstwesen (als individuell persönliches Vernunftwesen, als vernünftiges Individuum) zu sich selbst und zu anderen Vernunftwesen innerlich in demjenigen Verhältnisse ist und lebet, welches die Wesenheit des Rechtes ausmacht, und wonach jeder Mensch Gegen sich selbst und gegen alle andere Vernunftwesen innerlich gerecht ist.
3. Der Rechtsbegriff zeigt sich mithin als ein bestimmter Verhältnissbegriff, nicht als der Begriff einer ursprünglich ihrem Inhalte nach einfachen, in ihrer Einfachheit selbstständigen Wesenheit oder Eigenschaft der Vernunftwesen und zunächst des Menschen. Der Begriff der Sittlichkeit und der Tugend dagegen enthält nicht ein Verhältniß, sondern eine einfache, selbstständige Wesenheit des Vernunftwesens. Es ist daher analytisch aufzusuchen, worin das Rechtsverhältniß besteht, oder, welches der wesenliche Inhalt des Rechts ist.
4. Zuförderst das äußere Recht (1) setzt voraus, daß die freien Vernunftwesen, deren äußeres Lebenverhältniß auch das Verhältniß des Rechtes mitbefaßt, sich in einer äußeren gemeinsamen Sphäre der Wirksamkeit treffen. Als solche zeigt sich für uns zunächst und unmittelbar
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ein bestimmtes Gebiet in der Sinnenwelt, auf welchem wir, durch unsere Leiber vermittelt, uns finden, anerkennen, und zu gemeinsamer Wirksamkeit, im Allgemeinen unabhangig von unserem gegenwärtigen freien Willen, vereint sind, uns aber dann auf der Grundlage dieses unwillkührlichen Vereintseyns auch mitfreiem Willen für bestimmte Vernunftzwecke gesellschaftlich verbinden.
5. Das innere Recht aber und die innere Gerechtigkeit (2) setzen ein inneres Gebiet des durch die Freiheit des Menschen als ganzen Vernunftwesens zu bildenden Lebens voraus. Sofern nun das Recht sich auf das mit Freiheit innerlich lebende, wollende und handelnde Vernunftwesen selbst bezieht, ist dasselbe ein auch dem Gehalte nach rein innerliches Lebenverhältniß; sofern es aber andere Vernunftwesen angeht, setzt es voraus, daß dem Vernunftwesen andere Vernunftwesen in seinem inneren Leben in Geist und Gemüth gegenwärtig sind, und von ihm mit Freiheit in sein inneres Leben aufgenommen werden.
6. Das bestimmte Lebenverhältniß des Rechtes, des inneren sowohl als des äußeren, kündigt sich uns als ein allgemeines, allgemeingültiges Gesetz an. Gesetz überhaupt ist das gemeinsame Bleibende in der Reihe des Mannigfaltigen, sowohl an ewigen als an zeitlichen Dingen. Die Gesetze im Gebiete des in der Zeit Werdenden sind Lebengesetze. Diese selbst sind weiter sowohl Gesetze des nothwendigen Geschehens (physische Gesetze, Naturgesetze im engeren Sinne), als auch Gesetze für die freie Selbstbestimmung der eigenen Kraft zu Verwirklichung des erkannten Zweckes im Wollen und für die demgemäße freie Wirksamkeit (Freiheitgesetze, praktische Gesetze). Die ersteren bestimmen, wie die Wesen sich nothwendig, auf einzig mögliche Weise, gestalten, – wie sie in der Zeit werden und seyn müssen; die zweiten aber, wie die Wesen mit Freitheit, nach eigener Wahl unter dem Möglichen, in der Zeit werden und seyn können und sollen. Das Rechtsgesetz nun zeigt sich als ein Freiheitgesetz an; weil das Rechtsverhältniß als ein durch Freiheit herzustellendes Lebenverhältniß freier Vernunftwesen für die ganze, mit Freiheit zu erreichende Vernunftbestimmung derselben gefunden wird.
Das Eine, ganze, selbständige, allgemeine und allgemeingültige Gesetz für das Wollen und für das dem Wollen gemäße Wirken (für das Handeln) eines jeden
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endlichen persönlichen Vernunftwesens, also auch des Menschen, ist das Sittengesetz, welches ausgesprochen werden kann: bestimme dich selbst zu Herstellung (Darlebung) des Guten, rein und allein, weil es gut ist; oder: wolle und thue mit Freiheit das Gute. Das Gute aber ist das Wesenliche des Lebens, oder das, was im Leben wirklichgemacht (dargelebt) werden soll; es ist daher der Gehalt der Bestimmung der endlichen freien Vernunftwesen, also auch des Menschen. Das Gute selbst, sofern es als im Leben bleibend und bestehend ist und angesehn wird, ist das Gut; und jedes bestimmte Gute ist in dieser Hinsicht ein bestimmtes Gut. Daher ist auch das Recht, als ein bestimmtes wesenliches Lebenverhältniß, welches selbst durch freies Wollen und Handeln hergestellt werden kann und soll, was auch immer der Inhalt dieses Lebenverhältnisses sey, ein bestimmtes Gutes und ein bestimmtes Gut, als ein bestimmter wesenlicher Theil der ganzen Bestimmung des endlichen Vernunftwesens, und des Menschen. Mithin enthält das Eine Sittengesetz auch das untergeordnete bestimmte Gesetz in sich: dasjenige Lebenverhältniß herzustellen, welches das Recht ist. Das Rechtsgesetz ist also, als practisches Gesetz, ein dem Sittengesetz untergeordnetes Theilgesetz; und da es sich auf die allgemeine Vernunftbestimmung aller Vernunftwesen gründet, so wird es gedacht als ein allgemeines allgemeingültiges, aber in Ansehung des Sittengesetzes besonderes, Gesetz für die sittliche Freiheit.
7. Um nun zu erkennen, was das Recht ist und enthält, ist daher die ganze Bestimmung des Vernunftwesens und des Menschen, nach ihrem ganzen Inhalte, zu betrachten.
a) Die Bestimmung des Menschen ist, daß er seine eigne Wesenheit (seinen Begriff) in der Zeit wirklich mache oder gestalte, in unendlicher Bestimmtheit, individuell, als ein Individuum. Oder: daß er ein ganzer, vollwesenlich, vollständig, gleichförmig ausgebildeter Mensch, in sich selbst und in seinen Verhältnissen zu anderen Menschen und zu allen Wesen, die mit ihm in Vereinides Lebens stehen, werde und seye. Der ganze Inhalt seiner Bestimmung ist das Eine Gute, welches in der Zeit zu verwirklichen, das Sittengesetz gebietet. Und da der Mensch eben dadurch ein Vernunftwesen ist, und sich als solches erweiset und bewährt, so kann die Bestimmung des Menschen auch Vernunftbestimmung genannt, und in diesem Sinne gesagt werden, seine Bestimmung
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seye, vernunftgemäß zu leben, oder kurz, das Vernunftleben, die Vernünftigkeit.
b) Jeder Einzelmensch ist ein selbstständiges Wesen, welches seine eigne Wesenheit mit Freiheit in seinem Eigenleben (individuell) darstellen, oder: seine Vernunftbestimmung zuförderst in seinem eignen innern Leben, in Geist und Gemüth erfüllen soll. Seine innere Vollendung ist zunächst von dem freien Gebrauche seiner eigenen Kraft abhangig, steht aber dabei unter inneren Bedingungen, welche er zunächst selbst, ebenfalls mit Freiheit, herstellen und erfüllen soll.
c) Aber ein wesenlicher Theil der menschlichen Bestimmung und des Lebens des Einzelmenschen ist selbst ein Aeußeres und kann nur in Gesellschaft dargetsellt und vollführt werden. Der Mensch findet sich unwillkührlich, leiblich und geistlich, als ein gesellschaftliches Wesen, welches daher seine individuelle Vernunftbestimmung nur als Glied der menschlichen Gesellschaft erreichen kann. Zugleich zeigt sich das vernunftgemäße Leben des Menschen auch an äußere Bedingungen gebunden, unter welchen allein es möglich ist, und ausgebildet werden kann.
d) Es entspricht sonach dem Ganzen der menschlichen Bestimmung ein Ganzes ihrer Bedingungen, welche zum Theil innere zum Theil äußere sind, zum Theil außer den Bereich der menschlichen Freiheit liegen, zum Theil aber von dieser abhangen. Dieses Ganze der Bedingungen des vernunftgemäßen Lebens nun macht, sofern es durch Freiheit hergestellt werden kann, selbst einen Theil der menschlichen Bestimmung aus.
e) Da nun der Mensch die unbedingte Verpflichtung hat, für seine Bestimmung zu leben und zu wirken, in dem eben dieß der Inhalt des Sittengesetzes ist: so ist dadurch die Befugniß zu der Forderung begründet: daß das Ganze der von der Freiheit abhangigen innern und äußeren Bedingnisse der Vernunftbestimmung in unserem ganzen Lebenkreise hergestellt und erhalten werde. Dahin zu wirken, finden wir uns also ebenfalls zugleich verpflichtet, weil es selbst ein grundwesenlicher Theil des Guten ist, daß die Bedingnisse der Vernunftbestimmung geleistet werden.
f) Die inneren dem endlichen Vernunftwesen selbsteignen von der Freiheit abhangigen Bedingnisse seines Vernunftlebens sind geistliche, leibliche, und aus beiden vereinte oder menschliche im engeren Sinne, Aber das
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Ganze der äußeren von der Freiheit ganz oder zum Theil ahhangigen Bedingnisse des Vernunftlebens enthält als untergeordnete oberste Theile zunächst das Ganze der äußeren Naturbedingungen, das Ganze der äußeren in dem Vereinleben der Geister enthaltenen Geisthedingungen, und dann das Ganze der aus beiden vereinten in dem Vereinleben der Menschen als Menschen gegebenen Bedingungen. – Auch zeigt sich hier schon die Frage nach äußeren, über Natur und alle endliche Geister erhabenen Bedingungen des Vernunftlebens, welche im gebildeten Bewußtseyn wenigstens in religiöser Beziehung geahnet werden.
g) Da mithin der Mensch für seine Bestimmung nicht ohne in Gesellschaft wirken, und dieselbe auch nur in Gesellschaft erfüllen kann, die Gesellschaft aber ihm ein Aeußeres ist, so ist Leben in Gesellschaft überhaupt für jeden Einzelmenschen eine äußere und in Ansehung seiner selbst höhere Bedingung seiner Vernunftbestimmung; welche Bedingung also mitenthalten ist in dem Einen Ganzen aller äußeren Bedingungen der Vernünftigkeit, mithin auch nur in diesem Ganzen hergestellt werden kann und soll.
h) Endlich da die ganze Vernunftbestimmung des Menschen nur in gesellschaftlichem Vereinleben erreicht werden kann, so gilt dieß auch von der Herstellung des Ganzen der äußeren Bedingungen der Vernunftbestimmung. Auch dieß ist ein bestimmter Gesellschaftzweck, und begründet einen gesellschaftlichen Verein; welcher demnach selbst wiederum eine äußere Bedingung der Erreichung der Vernunftbestimmung ist. Folglich ebenfalls in dem Einen Ganzen, aller dieser äußeren Bedingungen hergestellt werden kann und soll. Jeder Mensch ist daher als solcher verpflichtet und befugt, an diesem Gesellschaftvereine theilzunehmen.
8. Das Ganze der durch Freiheit herzustellenden Bedingungen der Vernunftbestimmung wird mit dem Worte: Recht bezeichnet. Der dem Rechte gemäße Zustand ist daher diejenige durchgängige Bestimmtheit und Einrichtung des einzelnen und gesellschaftlichen Lebens, wonach das Ganze der inneren und äußeren von der Freiheit abhangigern, und von selbiger herzustellenden Bedingungen der Vernunftbestimmung wirklich ist und wird. Sachlich, und das erklärte Gebiet der Wesenheit ganz umfassend (objectiv und universell), kann daher das menschliche Recht, als Ganzes, so erklärt werden: das Recht
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ist das Ganze der von der Freiheit abhangigen Bedingungen der Vernunftbestimmung , oder des vernunftgemässen Lebens (der Vernünftigkeit) des Menschen und der menschlichen Gesellschaft. Und da ein Ganzes organisch (ein Organismus) genannt wird, wenn und sofern es als Ganzes Theile in sich enthält, welche alle durch das Ganze und durch alle Theile wechselseitig bestimmt, und alle mit allen, so wie alle mit dem Ganzen, verbunden und vereint sind: so kann das Ganze der Vernunftbestimmung, sowie auch das Ganze der Bedingungen derselben, organisch genannt, also das Recht bestimmt werden als das organische Ganze der von der Freiheit herzustellenden Bedingungen der Erreichung des Organismus der Vernunftbestimmung. Und insofern auch das gesellige Ganze der auf der Erde lebenden Menschen Ein organisches Ganze in wesenlichen Beziehungen schon ist, und noch mehr durch Freiheit werden kann und soll; und wenn das organische Ganze der gesellig vereinten Menschen die Menschheit genannt wird: so kann gesagt werden, daß das Recht das organische Ganze (der Organismus) der von der Freiheit abhangigen Bedingungen des organischen Ganzen der Vernunftbestimmung (des Vernunftlebens, der Vernünftigkeit) der Menschheit und aller Einzelmenschen ist.
Der Inhalt des Rechts (Rechtsgehalt) ist mithin das organische Ganze der freien Bedingungen des Vernunftlebens selbst. Der Grund des Rechts ist die Vernunftbestimmung selbst. Darauf beruht die Rechtsbefugniß, welche für den das Recht Fordernden den Rechtsanspruch begründet, das ist die Forderung des Menschen: daß das Ganze der freien Vernunftleben-Bedingnisse für ihn selbst und für Alle hergestellt werde. Sofern aber jeder Mensch das Recht leistet, begründet die Rechtsbefugniß für ihn die Rechtsverbindlichkeit (Rechtsobliegenheit, Rechtspflicht), an seinem Theile das Ganze der freien Vernunftleben-Bedingnisse für Jeden und für Alle, mit denen er im Leben verbunden ist, herzustellen. Jeder Mensch aber ist, als freies Vernunftwesen, welches das Recht an seinem Theile zugleich leistet und fordert, eine Rechtsperson. Auf der freien Vernunftpersönlichkeit aber beruht die Rechtsfähigkeit überhaupt.
Das Recht, als ein in der veränderlichen Gestaltung des Lebens Bleibendes, ist das Rechtsgesetz; und zwar in subjectiver Hinsicht das im Sittengesetz enthaltene besondere Pflichtgesetz: das Recht herzustellen, oder:
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gerecht zu seyn, in sachlicher (objectiver) Hinsicht aber: das sachliche Gesetz des organischen Ganzen der freien Vernunftleben-Bedingnisse selbst; und in Ansehung der inneren Theile dieses organischen Ganzen ist es zugleich das untergeordnete sachliche Gesetz: Alles, was in dem Einen Ganzen der von der Freiheit abhangigen Bedingnisse der Vernunftbestimmung enthalten ist, ist ein Recht, und als solches durch Freiheit herzustellen.
9. In dem Leben der Völker findet sich bereits ein Gesellschaftverein, welcher für die Herstellung des Rechtes, als für seinen, von ihm selbst anerkannt einzigen oder wenigstens erstwesenlichen und vorwaltenden, Zweck wirksam ist, – der Staat. Jeder Mensch, der Mitglied eines gebildeten Volklebens ist, findet, daß er zunächst alle äußere von der Freiheit abhangige Bedingungen seines vernunftgemäßen Lebens wenigstens zum Theil und mittelbar durch den Staat empfängt und gesichert erhält, und daß hiedurch auch die inneren Bedingungen seines vernunftgemäßen Lebens mitbestimmt und gefördert werden. Und ihrerseits haben auch die Staaten der gebildeteren Völker es in ihrer Gesetzgebung und durch ihre ganze Wirksamkeit selbst erklärt, daß sie Anstalten sind, welche sich die Herstellung des Rechts allein oder vorzüglich zum Zweck setzen. Ob aber der Staat lediglich die gesellschaftliche Rechtsanstalt sey, und seyn und bleiben solte, oder ob derselbe vielmehr der allgemeine, die ganze menschliche Bestimmung nach allen ihren Theilen ganz und gleichförmig umfassende Gesellschaftverein sey, oder wenigstens seyn und werden solle, das kann erst im Folgenden entschieden werden. Indeß wird schon hier anerkennbar, daß ein die ganze menschliche Bestimmung organisch umfassender Gesellschaftverein für die Erreichung der Bestimmung der Menschheit und der Einzelmenschen erfordert wird; sowie auch, daß die Herstellung des Rechts insbesondere eine selbstständige, in jenem allumfassenden Gesammtvereine enthaltene, gesellschaftliche Anstalt unumgänglich erfordere.
10. Der Begriff des Rechts, und dadurch auch der Begriff des Staates als Rechtsanstalt, ist hier gewonnen worden lediglich in unmittelbarer Selbstbeobachtung, Selbstwahrnehmung und Selbsterkenntniß des Geistes und des Menschen als Vernunftwesens, abgesehen von Allem, was der subjectiven Persönlichkeit des Wahrnehmenden angehört auch ist hier keine Behauptung auf ein Gefühl gegründet worden, sondern alle Behauptungen
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sind als mit der Vernünftig. über das Recht und den Staat ist uns mithin so ersichtlich (evident) und so gewiß, als es uns das Bewußtseyn unsrer vernünftigen Persönlichkeit (unsres Vernunftcharacters, unserer vernünftigen Natur) ist. Die Begriffe des Rechts, und des Staats als der Rechtsanstalt, sind in ihrem unauflöslichen Zusammenhange mit der vernünftigen Persönlichkeit streng erwiesen (nachgewiesen, monstrirt), und insofern die Nothwendigkeit dieses Zusammenhanges aufgezeigt ist, auch bewiesen (demonstrirt); mithin als Wahrheit erkannt, die durch jede tiefere Forschung so unwi derlegbar ist als das Selbstbewußtseyn unserer vernünftigen Persönlichkeit. Insofern ist die bis hieher geleistete analytisch- subjective Begründung des Rechts wissenschaftlich, und weil sie dabei von allem persönlich Individuellen und geschichtlichen (historisch Empirischen) als solchem, sowie von aller Einmischung des Gefühles als Erkenntnißgrundes, gänzlich rein ist, auch philosophisch. Gleichwohl ist die dadurch gewonnene Erkenntniß noch nicht wissenschaftlich vollendet, und daher auch noch nicht den Geist ganz und vollwesenlich befriedigend. Denn sowohl ihre Ersichtlichkeit (Evidenz) als ihre Bewiesenheit (ihr demonstrative Character) ist bishieher nur eine endliche, nur in Bezug auf das Selbstbewußtseyn gegebene, mithin nur eine bezugliche (relative). Was aber philosophisch, das ist vollendet wissenschaftlich, eingesehen und bewiesen seyn soll, daß muß erkannt und bewiesen seyn in und durch Eine Grunderkenntniß (das Princip), welche selbst des Bewiesenseyns in einem Höheren weder bedarf noch fähig ist. Die Grunderkenntniß müßte daher der unbedingte Grundgedanke des unbedingten unendlichen Wesens, das ist Gottes, seyn. Bey der bis hieher geleisteten analytischen Entwickelung aber ist der bezugliche höchste Grund (das relativ höchste Princip) der Gedanke des endlichen Vernunftwesens, als des Menschen, sowohl des Einzelmenschen als auch mittelbar der Menschheit. Deßhalb wird für die Rechtswissenschaft, als philosophische Wissenschaft, die hinsichts der analytischen Begründung höhere, an sich aber unbedingte sachliche und unbedingt wesenliche Begründung des Rechtes in der Grunderkenntniß des Einen unendlichen, unbedingten Wesens (die absolutwissenschaftliche, objective, synthetische Begründung) erstwesenlich erfordert; und es muß, daher auch zum Behufe der Rechtswissenschaft zunächst die hinaufleitende Selbstwahrnehmung
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des Geistes (die subjective Analysis) noch weiter fortgesetzt werden bis zur Erkenntniß und Anerkenntniß Gottes, als des Einen unendlichen, unbedingten Wesens, zugleich als des Grundes aller Wesen und Wesenheiten, alles Seyenden und Werdenden, und als des Grundes aller Erkenntniß überhaupt und aller wissenschaftlichen Erkenntniß insonderheit (als des Principes der Wissenschaft).
Indeß auch schon bevor diese grundwissenschaftliche Erkenntniß des Rechts und des Staates geleistet ist, hat die in reiner Vernunft als Selbstwahrnehmung analytisch gewonnene Erkenntniß des Rechts und des Staates, als ewige Wahrheit, dennoch Sachgültigkeit (objective Gültigkeit), und die Befugniß, für das Leben zu gelten und im Leben verwirklicht zu werden.
11. Hier zeigt sich auch bereits der innere Bau (der Organismus, Gliedbau) der Rechtswissenschaft, soweit dieß als Ergebniß theilweiser Analysis möglich ist. Der oberste Theil der Rechtswissenschaft ist die Erkenntniß des Rechts überhaupt, als des Einen, selben, ganzen Rechts, vor und über allem weiteren inneren Gegensatze. Darunter ist enthalten, als dadurch bestimmt, sowohl die rein urbegriffliche und urbildliche Erkenntniß des Rechtes als ewiger Wahrheit, (die Wissenschaft der Idee und des Ideales des Rechts, die ideale Rechtswissenschaft) in Unterscheidung von dem in der Zeit verwirklichten Rechte; als auch von der andern Seite die reingeschichtliche Erkenntniß des Rechtes als eigenleblicher (individueller) Wahrheit (die Wissenschaft der Rechtsgeschichte oder des geschichtlich-positiven Rechts, die reale Rechtswissenschaft). Diese beiden entgegengesetzten, der obersten Erkenntniß des Rechtes untergeordneten Zweige (Disciplinen) der Rechtswissenschaft werden aber durch jene höchste wissenschaftliche Erkenntniß des Rechtes verbunden zu der Vereinwiffenschaft des Rechtes, welche die idealhistorische oder harmonische, die Philosophie der Rechtsgeschichte oder auch die angewandte Rechtsphilosophie (die ideal- reale Rechtswissenschaft) genannt werden kann. Der oben (1) aufgestellten Begriffbestimmung der Philosophie gemäß enthält also die reine Philosophie des Rechtes den allgemeinen, obersten Theil der Rechtswissenschaft, und dann den untergeordneten urbegrifflichen (idealen) Theil derselben; und in diesem Sinne wird hier
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die Rechtsphilosophie verstanden und entwickelt. Die an sich untaugliche Benennung: Naturrecht wird hier mit: Rechtsphilosophie, gleichbedeutend genommen.

Zweiter Abschnitt.
Fortsetzung der Selbstwahrnehmung des Geistes (der subjectiven Analysis) bis zu Anerkenntniß der Einen Grunderkenntniß (des Einen Principes) der Wissenschaft überhaupt und der Rechtswissenschaft insbesondere.

1) Erhebung zu dem Gedanken Gottes als Grundes des Seyenden und des Erkennens.
Das, was wir bis hieher als ersichtliche ewige Wahrheit erkannt haben, fordert es selbst, daß wir unsre Forschung erweitern und höher erheben, indem es selbst noch mangelhaft und unvollendet ist, und nur unter Voraussetzung eines Höheren anerkannt werden kann. Denn
A. es mangelt dieser Erkenntniß des Rechtes noch die Einsicht des höheren Grundes alles bis hieher Anerkannten, und alles Bestimmten als in und durch seinen höheren Grund Gesetzten; und zwar zuerst:
a. In Hinsicht unserer eignen individuellen Persönlichkeit, auf deren Erkenntniß und Anerkenntniß die bis hierher gewonnene Einsicht in das Recht zuwächst beruht. Denn Jeder findet sich innerlich endlich, ist also schon dadurch genöthiget, nach einem Grunde seiner selbst und seiner inneren Endlichkeit zu fragen. Sodann findet sich weiter ein Jeder auch als ein inneres in aller Hinsicht endliches aber organisches Mannigfaltige; wobei also wiederum die Frage nach dem höheren Grunde dieser Mannigfaltigkeit überhaupt, und der Endlichkeit, sowie des organischen Characters derselben insonderheit, entsteht. Sofern aber
b.
unsere Rechtserkenntniß auch auf der Anerkenntniß äußerer Wesen, zunächst der Natur und anderer endlichen Vernunftwesen beruht, und sofern unser Recht sich wesenlich auf selbige bezieht, entspringen die Fragen: wie wir dazu kommen, mit diesen uns äußeren Wesen verbunden zu seyn und zuleben, und insbesondre,
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sie zu erkennen, – und welches der höhere Grund der Wesenheit und der Daseynheit dieser Wesen und ihrer Vereinigung unter sich und mit uns ist.
B. Ferner giebt uns das auf analytischem Wege bis hieher Erkannte gerade über dasjenige, was für die Rechtswissenschaft das Erstwesenliche, Grundwesenliche und Grundwichtige ist, das ist, in Ansehung des Einen höchsten Grundes, wonach es die Frage hervorruft, keinen wissenschaftlichen Aufschluß. Zuförderst
a. nicht hinsichts des Einen höchsten Grundes der Wesenheit und der Daseynheit aller endlichen Wesen selbst, in und durch welchen auch die Vernunftwesen, die Vernünftigkeit und das Vernunftleben, sind und bestehen und worin und wodurch ganz und allein mithin auch die wissenschaftliche Erkenntniß des Rechtes gegründet und vollendet werden kann. Ebensowenig aber auch
b. hinsichts des Begründeten; denn dieses erscheint uns in der innern Wahrnehmung Alles nur als endlich und im endlichen Kreise des Lebens, und die unmittelbare innere Wahrnehmung gibt keine Entscheidung, ob die Vernunft (der Geist, das Geistwesen), die Natur (das Leibwesen) und die Menschheit an sich unendlich sind, auch in Zeit und Raum, in Kraft und Leben; das ist, ob den in ihrer Art unendlichen und unbedingten Gedanken (Urbegriffen, Ideen) der in ihrer Art unendlichen Vernunft, Natur und Menschheit, welche zusammen und vereint Welt (Universum) genannt werden, – Sachgültigkeit zukomme. Mithin entscheidet die unmittelbare Wahrnehmung auch nicht, ob der Gedanke des Rechts ein in seiner Art unendlicher Gedanke (eine Idee, zunächst: eine Weltidee) sey, oder ob das Recht nur auf den von uns in eigenleblicher Erfahrung wahrgenommenen endlichen Lebenkreis, und auf die endliche Zeit des Lebens auf dieser Erde sich beziehe, und nur eine auf dieses endliche Lebengebiet beschränkte Geltung habe.
Und da diese höheren Fragen die befriedigende Antwort nur finden können, wenn der endliche Geist zu Erkenntniß und Anerkenntniß Eines, selben, ganzen, unendlichen und unbedingten Wesens, das ist Gottes, gelangen kann (S. 10) *), so entsteht als Bedingung der wissenschaftlichen Begründungund des wissenschaftlichen Ausbaues der Rechtswissenschaft zunächst die Aufgabe: sich den Gedanken: unendliches, unbedingtes Wesen, oder: Gott, vorerst zu verdeutlichen; noch ohne bereits Wesenheit (essentia) und Seynheit (Daseynheit, existentia) zu unterscheiden, und ohne zu fragen, ob diesem Gedanken Sachgültigkeit zukomme.
 *) Dem Einwande: daß die wissenschaftliche Begründung und Ausbildung der Rechtswissenschaft zum mindesten für das wirkliche Leben, und für diese Erde nicht nöthig seyen, indem man ohne diese grüblerische Tiefe und scholastische Weitläufigkeit schon durch Weiterausbildung des auf analytischem Wege gefundenen Rechtsbegriffs alles, was für dieses Erdenleben auch in seiner höchsten möglichen Ausbildung Recht seye, hinlänglich bestimmen könne, antwortet der reine Urtrieb nach Erkenntniß der ewigen Wahrheit; dann die geschichtliche Erfahrung, daß gerade hinsichts der schon für dieses Leben wichtigsten Rechtsfragen, sowohl die wirklichen Gesetzgebungen als sogar die angeblich philosophischen Rechtslehren nur voreilige, unbefugte und willkührliche Annahmen, statt erwiesener Rechtsentscheidungen setzen; z. B. über Wahl und Festsetzung des bürgerlichen Standes und Berufes, über Ehe und über geschlechtliche Verhältnisse, über das Recht eines auch nach dem Tode des Wollenden gültigen Willens, über das Strafrecht besonders über Todesstrafen, u. s. w. – Ohne Erkenntniß Gottes und des Verhältnisses der Menschheit in Gott zu Gott ist wissenschaftliche Entscheidung der Rechtsfragen, die zugleich ein Ganzes des Lebens angehen, welches höher ist als dieses Erdenleben, unmöglich.
= 14 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
2. Aufgabe. Den Gedanken: unendliches, unbedingtes Wesen, ins Bewußtseyn zu bringen.
Dieses ist in einem weiteren Zusammenhange und ausführlicher geleistet in dem Abriß des Systemes der Philosophie, 1 Abth. S. 7-28.).
a. Zu diesem Gedanken, oder vielmehr zu der Erinnerung dieses Gedankens, werden wir veranlaßt durch den Gedanken des Grundes, dem wir hinsichts alles Endlichen unbedingte Gültigkeit beimessen. Nur ein selbstständiges Wesen aber kann als Grundgedacht werden; indem Eigenschaften oder Wesenheiten nicht an sich selbst, sondern an Wesen sind, deren Wesenheiten sie sind. Da nun der Satz des Grundes als allgemeingültig in Ansehung alles Endlichen gedacht wird, so muß gedacht werden, daß Ein Wesen Grund aller endlichen Wesen und Wesenheiten seye; weil mehre angeblich oberste und erste, und in aufsteigender Folge letzte, Gründe unter sich verschieden, mithin endlich, mithin selbst begründet, gedacht werden müßten, folglich der Grund selbst noch nicht gefunden wäre.
II. Abschn, anal. Entwickl. d. Grunderkenntniß. = 15 =
b. Dadurch mitveranlaßt finden wir also in uns den Gedanken Eines Wesens, welches, selbst unbegründet, der gemeinsame Grund seye von allem Endlichen, was ist, wenn dieses Endliche gleich als in seiner Art Unendliches gedacht wird; also Grund von Vernunft, Natur und Menschheit, und von allem individuell Endlichen in ihnen.
c. Somit denken wir: Ein Wesen, welches der Grund aller endlichen Wesen sey, als das in aller Hinsicht unendliche, unbegrenzte Wesen.
d. Auch denken wir, daß es seine ganze Wesenheit ist; deren Einheit dadurch nicht verneinet wird, daß an selbiger bestimmte Grundwesenheiten unterschieden werden, als da ist: Eines zu seyn, ein Selbes zu seyn, ein Ganzes zu seyn.
e. Mithin wird das Eine Wesen zugleich gedacht als Wesen, außer welchem Nichts ist, und welches selbst alles Endliche in sich ist, ohne jedoch selbst irgend ein Endliches, noch der Inbegriff alles Endlichen, zu seyn; Es wird gedacht auch als das Alles befassende Wesen. Alles Endliche aber wird gedacht als begrenzt in ihm und als unter ihm, zugleich aber auch insofern ausser ihm, als das Eine Wesen als das Unendliche über allem Endlichen ist.
f. Demnach denken wir das Eine unendliche Wesen auch als das unbedingte (absolute) Wesen; denn Bedingheit ist Beziebung eines Wesenlichen zu einem anderen Wesenlichen außer ihm, sofern dieses ein ihm Aeußeres ist, womit es selbst wesenlich zugleich ist, und daher ohne selbiges selbst nicht ist. (Siehe weiter unten S. 20.)
g. Ebenso denken wir auch das Eine, unendliche, unbedingte Wesen als das an sich selbe und gleiche (selbstgleiche, identische) Wesen; weil außerdem ein Grund seiner Verschiedenartigkeit, die an ihm wäre, außer ihm gedacht werden müßte.
h. Und indem wir das Eine Wesen als Grund denken, denken wir die Einheit der Wesenheit alles Endlichen als solchen ein- und untergeordnet der Einen Wesenheit des unendlichen, unbedingten Wesens, als solcher; mithin: daß das unendliche, unbedingte Wesen als Grund außer und über allem Begründeten ist, welches jedoch in ihm als dem unendlichen Wesen, ist. – Nennen wir nun den Inbegriff aller endlichen und nur in ihrer Art unendlichen Wesen, dem gemeinen Sprachgebrauche zu folge, die Welt, so wird das Eine, unendliche und unbedingte Wesen gedacht, als in und unter und durch sich
= 16 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
seyend die Welt, und zwar insofern es Grund der Welt ist, als über und außer der Welt, die Welt aber als in ihm als dem Einen unendlichen und unbedingten Wesen. Und insofern wir Vernunft, Natur und Menschheit (S. 13) als die obersten Wesen der Welt denken, denken wir sie als unmittelbar in, unter und durch das Eine unendliche und unbedingte Wesen seyend, bestehend und lebend; keinesweges aber als selbst das Eine unendliche und unbedingte Wesen seyend.
i. Der Gedanke des Einen, unendlichen und unbedingten Wesens ist kein Begriff, kein Urtheil, keine Abfolgerung irgend eines Schlusses; denn die Wesenheit, Grund zu seyn, und der Satz des Grundes, wird selbst erst gedacht als an und in dem Einen unendlichen und unbedingten Wesen seyend. Auch ist es nicht der Gedanke einer für sich gedachten (abstracten) Wesenheit, als da ist Einheit, Unendlichkeit, Unbedingtheit, Vernünftigkeit, Leben, moralische Weltordnung, u. s. w. Sondern es wird vielmehr das Eine Wesen ganz und selbst gedacht; welches sodann auch gefunden wird als alle jene, und überhaupt als alle Wesenheiten an und in sich Seyendes.
k. Daher kann der Gehalt dieses Gedankens nur durch die Worte: Wesen, oder: Gott, bezeichnet werden; nicht durch: das Eine, das Unendliche, das Absolute, die absolute Identität, die Vernunft, die absolute Vernunft, der Geist, die absolute Natur; und überhaupt durch keine Benennung, welche von irgend etwas in irgend einer Hinsicht endlichem, besonderem Wesenlichen hergenommen ist, sey es nun von einem besonderen Wesen, oder von einer besonderen Wesenheit.
l. Wird nun Grundwesen, oder Prinzip überhaupt Das genannt, woran und worin Wesenliches (Etwas) als an und in seinem Grunde ist, so ist das Eine unendliche unbedingte Wesen zugleich auch als das Eine, unendliche und unbedingte Grundwesen oder Princip aller unterschiedenen, besonderen Wesen und Wesenheiten gedacht; mithin auch als das Grundwesen oder Princip der Erkenntniß: Was Es selbst ist, und daß es selbst ist. Also wird die Erkenntniß Wesens oder Gottes auch gedacht als der Grund aller Erkenntniß, als Grund der Einsicht in alle Wahrheit, als der unbedingte Erkenntnißgrund und Beweisgrund. Und da Gott auch gedacht wird als an und in Sich seyend Alles, was ist, so ist Gott auch als der Eine und einzige Gehalt der Erkenntniß,
II. Abschn., anal. Entwickl. d. Grunderkenntniß. = 17 =
und die Wissenschaft als das Ganze der eingesehenen Wahrheit ist als Eine, wie Gott, gedacht. Also ist Gott selbst gedacht als in jeder Hinsicht das Eine Grundwesen oder Princip der Einen Wissenschaft; jeder endliche Gegenstand des Denkens und Erkennens ist also nur dann in ganzer Wahrheit erkannt, soweit derselbe als an, oder als in und als durch Gott wesend und seyend erkannt und bewiesen ist, das ist, sofern zugleich dessen Wesenheit (essentia) und dessen Daseynheit (existentia) als an, oder als in, und als durch Gott eingesehen wird. Alles Wesenliche hat zufolge des gesehilderten Gedankens, seine Wahrheit an und in Gott, – denn Gott selbst ist die Wahrheit alles Wesenlichen.
m) Folglich wird Gott auch gedacht als das Grundwesen oder Princip des Rechtes; und der Gedanke: Gott, als der Eine Erkenntnißgrund oder als das Eine, und höchste, Erkenntnißprincip der Rechtswissenschaft, welches sie in der Einen Wissenschaft mit dieser und mit allen besonderen Wissenschaften gemeinsam hat. Das der Rechtswissenschaft selbst alleineigne (eigenthümliche) Princip aber ist das als an in und durch Gott erkannte Recht selbst, das ist die ganzwesenliche, unbedingte (absolute) und daher auch allgemeine und allbefassende (generale und universale) Erkenntniß, was das Recht und wie es an, in und durch Gott ist *).
 *) Diese Unterscheidung dessen, was an und dessen was in Gott ist, wird unten S. 22. erklärt und als wissenschaftliche Erkenntniß aufgestellt werden. So ist die Gerechtigkeit, als Eigenschaft Gottes, an Gott, – Gott ist an Sich gerecht; aber die Gerechtigkeit endlicher Wesen, auch die der Menschen ist in Gott, sofern die endlichen Wesen selbst in Gott sind.
3. Anerkenntniß des Gedankens: Gott, als unbedingt gültigen Gedankens; also Anerkenntniss Gottes, an Ihm selbst, und als Grundes alles Wesenlichen und aller Erkenntniß, oder: als des unbedingten Sachgrundes und Erkenntnißgrundes (Sachprincipes und Erkenntnissprincipes) überhaupt und des Rechtes und der Rechtswissenschaft insbesondre.
Die Frage nach der Sachgültigkeit (oder der objectiven Gültigkeit) eines Gedankens heißt: ist der Gegenstand, oder besser, der Gehalt, dieses Gedankens so, wie derselbe gedacht wird, und ist er also nicht bloß gedacht. – Diese
= 18 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
Frage setzt die Unterscheidung des Inhaltes des Gedankens als Gedachten, und eben dieses Inhaltes als an sich selbst Wesenlichen und Bestehenden voraus; unbenommen, daß der Gedanke und das Denken, als solche, ebenfalls als ein an sich Wesenliches und Bestehendes, und daher auch als ein Theil seines eigenen Inhaltes gefunden und anerkennt werden; unbenommen auch, daß erst weiter untersucht werde, ob nicht jeder Gedanke nothwendig einen an sich wesenlichen Inhalt habe *). Im gemeinen Bewußtseyn entsteht diese Frage zunächst bei dem Denken äußerer Dinge, z. B. äußerer Naturdinge und anderer Vernunftwesen; und die Schwierigkeit dieser so bestimmten Frage besteht darin, daß im Endlichen nicht abzusehen, wie das endliche Vernunftwesen in seinem Denken überhaupt sich selbst überschreite, und aus den Grenzen seiner Wesenheit zu einem Wesenlichen hinaus komme, es mag nun dieses ihm Aeußere neben oder über ihm seyn. – Der Gedanke des Einen, unendlichen, unbedingten Wesens aber besteht im Bewußtseyn selbst, als ein in ihm Vorhandenes, Gegebenes; and die Frage nach dessen objectiver Gültigkeit entsteht dadurch, daß und infofern der endliche Geist das Eine, unendliche, unbedingte Wesen als außer und über sich denkt, obschon, wenn dieser Gedanke ganz und vollwesenlich gedacht wird, derselbe auch den Gedanken des endlichen denkenden Geistes in und unter sich begreift. Dieser Gedanke nun zeigt seinen Inhalt als über jeden Gegensatz, auch über den des Aeußeren und Inneren, erhaben, und als den Grund auch dieses Gegensatzes, mithin auch als den Grund dieses Gegensatzes für das endliche Vernunftwesen, zugleich auch als den Grund des eignen endlichen Selbstbewußtseyns, folglich auch als den Grund der Frage des endlichen Geistes nach der objective Gültigkeit des von seinem Gehalte unterschiedenen Denkens. Woran ersichtlich ist, daß die Frage nach der objectiven Gültigkeit des Denkens selbst nur durch das Denken des Einen, unendlichen unbedingten Wesens begründet, und ebenfalls darin gelöst ist; so auch, daß diese Frage in Ansehung des Grundgedenkens: Gott, in dem Sinne wie in Ansehung des Denkens aller in irgend einer Hinsicht endlichen Wesen und Wesenheiten gar nicht stattfindet.
 *) Dieß ist bejahend entschieden im "Grundriß der historischen Logik, 1803. S. 4. und ff."; und im "Abriß des Systemes der Logik, 1825, § 6. § 18. § 83 ff."
II. Thl., 1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 19 =
Dieß nun sind die Hauptpunkte der Einsicht, mit denen zugleich die ganze unbedingte und unendliche Erkenntniß und Anerkenntniß des Einen, unendlichen und unbedingten Wesens, das ist, Gottes, als der Grundgedanke, oder die Grundschauung (als intellectuale Intuition) in dem endlichen Geiste wirklich wind, wo er als ganzer Geist, als ganzes Vernunftwesen Wesen, das ist Gott, denkend schaut, und erkennend weiß; indem Gott selbst dem endlichen Geiste, Sich ihm auf ewige Weise offenbarend, gegenwärtig ist. Dann vermag der endliche Geist Gott zu erkennen als das Eine, selbe, ganze, unendliche, unbedingte, unendlich und unbedingt daseyende Wesen, als den Einen Grund aller Wesen und Wesenheiten, auch des Guten und des Rechtes; und den Gedanken: Wesen, oder Gott, als den Einen Grundgedanken als Princip und Inhalt der Einen Wissenschaft und aller untergeordneten, besonderen Wissenschaften, auch der Sittenlehre und der Rechtswissenschaft.

Zweiter Theil.
Begründung der Rechtswissenschaft in der Erkenntniß Gottes, oder: grundwissenschaftliche (methaphysische und synthetische) Grundlage der Rechtsphilosophie.

Erste Abtheilung.
Die Grunderkenntniß über und vor der Erkenntniß des Rechts; oder: die Erkenntniß Gottes über und vor der Rechtswissenschaft.

Vorerinnerung. Hätte schon auf eine druckschriftliche Darstellung des obersten Theiles des Systemes der Wissenschaft hingewiesen werden können, so würde diese erste Abtheilung uberflüssig gewesen seyn. Da aber eine solche Darstellung noch nicht im Druck mitgetheilt ist, so durfte diese Abtheilung hier nicht fehlen; damit in der folgenden Abhandlung der Rechtsphilosophie auf den
= 20 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
Zusammenhang der Beweisgründe im obersten Theile der Wissenschaft hingezeigt werden könnte. Das Nächstfolgende ist fast nur als eine kurze Inhaltangabe, nicht als eine Abhandlung, anzusehen. Die neuen deutschen Wörter sind mit Sorgfalt gebildet und ausgewählt, nach Gründen, die ich inmeiner Schrift "von der Würde der deutschen Sprache, und von der Ausbildung derselben, als Wissenschaftsprache" (Dresden, 1816) ausführlich entwickelt habe.
I. Das Erkenntnißprincip, oder die Grundschauung, kann (S. 16. i) nur durch ein Hauptwort, nicht durch einen Satz, ausgesprochen werden. Sie ist:
Wesen, oder: Gott.
Die Grundschauung, das ist, die Wesenschauung, die Erkenntniß oder das Wissen Wesens, ist der Grund und der einzige Inhalt der Wissenschaft.
a) Wesen, oder Gott, kann von endlichen Geistern auch nur erst geahnet und ahnend geglaubt werden; aber mit der Erkenntniß Gottes, damit, daß der endliche Geist Gott weiß, beginnt auch des endlichen Geistes wahre ganze Erkenntniß und Wissenschaft. – Gotterkenntniß begründet dann im endlichen Geiste den schauenden Gottglauben, sowie die Ahnung Gottes den ahnenden Gottglauben. Die Gottahnung und die Gotterkenntniß stammen nicht aus dem Gefühl als aus ihrem Sachgrunde und Beweisgrunde, sondern wecken erst das Gottgefühl und beleben es, – und insofern sind sie allerdings auch Sache des Gefühls, – die erstwichtige Sache auch für das Gefühl.
b) Daß die Erkenntniß und Anerkenntniß Wesens gewonnen, daß sie in dem Geiste, der die Rechtsphilosophie zu erkennen und zu gestalten unternimmt, wirklich sey, wird hier vorausgesetzt. Wer die Gotterkenntniß nicht hat, der kann auch die ganze, vollwesenliche Rechtserkenntniß nicht haben; wohl aber kann der endliche Geist, auch bevor er Gott erkennt, schon theilweis das menschliche Recht als ersichtliche Wahrheit insoweit erkennen, als das Recht nicht auf das Verhältniß des Menschen und der Menschheit zu Gott bezogen wird, und als es in der unmittelbaren Gewißheit des endlichen Selbstbewußtseyns mit Ersichtlichkeit (Evidenz) gefunden und anerkannt werden kann. – Hat der endliche Geist aber auch nur erst die glaubige Ahnung Gottes, so vermag er auch das ganze vollwesenliche Recht als göttliche Wesenheit zu ahnen und im Glauben zu umfassen.
2) Wesen wird geschaut als Wesenheit; oder Gott wird erkannt als Gottheit. Und die Wesenheit wird geschaut als Einheit (Wesenheit-Einheit, unitas essentiae); oder: die Gottheit wird erkannt als Eine. Und da Wesen die Wesenheit ist, so ist Wesen Einheit, und Eines, oder: Gott wird gewußt als Einer.
II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 21 =
Wesenheit (essentia) ist zwar noch weiter zu unterscheiden von Seynheit (Daseynheit, existentia); aber die Wesenheit Wesens wird, vor und über der Unterscheidung der Seynheit an ihr, geschaut. Weiterhin aber wird sie auch als Seynheit erkannt, welche als eine bestimmte Grundwesenheit der Einen Wesenheit Wesens geschaut wird.
a. Die Wesenheit ist an sich: Urwesenheit in der Unterscheidung von ihr selbst, als an sich seyend Selbheit (Selbständigkeit, Identität), Ganzheit (Omneität, noch zu unterscheiden von Totalität), und Vereinwesenheit oder Vereinselbganzheit.
b. Die Form oder das Wie der Wesenheit ist: Satzheit oder Formwesenheit (Thesis, positio), und die Wesenheit als Einheit ist Satzeinheit oder Formeinheit (unitas formae). Die Satzheit oder Formwesenheit ist an sich: Ursatzheit und Satz-Ureinheit in der Unterscheidung von ihr selbst als an sich seyend Selbsatzheit oder Richtheit (directio, relatio), Ganzsatzheit oder Faßheit (Befaßheit, latitudo, ambitus), und Vereinsatzheit, das ist die aus Richtheit und Faßheit vereinte Satzheit.
Die Form oder das Wie der Form, oder der Satzheit selbst, ist Jaheit (Bejahung, affirmatio, positivitas). Die Jaheit ist zwar noch weiter zu unterscheiden von der Neinheit (Verneinheit, dem Nicht und dem Nichts, negatio, negativitas); allein die Jaheit hat die Neinheit nicht an sich, sondern in und unter sich, als die Form der entgegengesetzten Jaheit, der Gegenjaheit, (der Bejahung Endlicher, Entgegengesetzter), welche die Neinheit an sich hat. Die Jaheit ist, als Form der Satzheit, auch Form der Richtheit, der Faßheit und der Vereinsatzheit. Die Faßheit ist nach ihrer inneren Gegenheit entgegengesetzte Faßheit (Gegenfaßheit) und Vereinfaßheit. Die Form der bejahigen Faßheit ist das In sich seyn, wonach Wesen sein Inneres ist, ohne ein Aeußeres zu haben; aber die entgegengesetzte Faßheit hat an sich die Form des entgegengesetzten In und Außen, und an dem Gehalte geschaut, des Inneren und des Aeußeren. Und das In und das Außer in ihrem Miteinanderseyn geschaut ist die Grenzheit oder Endheit (Endlichkeit), und als selbwesenlich geschaut die Grenze, oder das Ende. Daher alles Wesenliche, sofern es gegenwesenlich ist, auch begrenzt und endlich ist. Wesen selbst aber ist vor und über der Gegenheit, als Ganzes rein bejahig, also ganz fassig, rein in sich selbst, und ohne Grenze oder Ende, das heißt, unbegrenzt, unendlich. Die Ganzheit ist der Faßheit nach die Unendlichkeit. Wesen ist das Unendliche; 
= 22 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.
Gott ist der Unendliche; und diese Aussage ist schon mitenthalten in dem Satze: Gott ist das Eine, selbe, ganze Wesen.
c. Die Satzheit als an der Wesenheit, mit dieser vereingeschaut ist Seynheit (Daseynheit, existentia), und die Satzheit-Einheit an der Wesenheit- Einheit, mit dieser vereingeschaut ist Seynheit-Einheit (Einheit des Seyns oder des Daseyns (unitas existentiae). Die Seynheit ist Urseynheit in der Unterscheidung von ihr selbst, sofern sie nach der Selbheit und Ganzheit sowie nach der Richtheit und Faßheit die Seynheit der Verhaltheit (des Verhältnisses) und der Gehaltheit (des Inhaltes), und die aus beiden vereinte Seynheit ist.
Und da Wesen die Wesenheit ist, also auch ist was die Wesenheit an sich ist, so ist Wesen das Eine, selbe, ganze, satzige (unbedingt sich setzende) bejahige Wesen. Auch alle weiteren hier ausgesprochenen Wesenheiten sind von Wesen auszusagen, und Wesen ist danach zu benennen; doch so, daß dabei keine der an der Wesenheit unterschiedenen Wesenheiten mit der Wesenheit selbst verwechselt, oder statt selbiger gesetzt werde. Daher kann auch gesagt werden: Gott ist das unendliche Seyn, und: Gott ist da (Deus existit).
3. Die Eine Wesenheit Wesens ist in und unter sich, (nicht aber an sich), entgegengesetzte und begrenzte Wesenheiten (Gegenwesenheiten Verschiedenheiten), welche als entgegengesetzte in, mit und durch einander, vereint, sind. Und Wesen ist in sich und unter sich, entgegengesetzte, begrenzte Wesen, welche, nach Wesens unbedingter und unendlicher Gleichwesenheit die göttliche Wesenheit selbst auf endliche Weise an und in sich sind, und als entgegegengesetzte in, mit und durch einander, vereint, sind.
Es ist das was Wesen an sich ist, zu unterscheiden von Dem, was Wesen in und unter sich ist; und indem gedacht wird, daß endliche Wesen und Wesenheiten in und unter Gott sind, wird keinesweges gedacht, daß Gott selbst an sich endliche Wesen und Wesenheiten ist, noch, daß Gott selbst in irgend einer Hinsicht endlich oder begrenzt ist. Dazu kommt, daß Gott weiter auch als Grund und Ursach alles Dessen, was Gott in und unter sich ist, erkannt wird, mithin auch alle endliche Wesenheiten in ihrer Bedingtheit und Abhangigkeit von Gott erkannt, also in keiner Hinsicht Gotte selbst gleichgestellt, oder mit Gott verwechselt werden. Daher in der Einsicht Dessen, was Gott in unter und durch sich ist, weder
II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 23 =
der Gedanke: Gott verendlichet, noch die endlichen Dinge vergöttert werden.
a. Das entgegengesetzte ist nicht Gotte selbst als ein Aeußeres entgegengesetzt; sondern unter sich wechselseitig ist das Eine, was das Andere nicht ist, in der Form des wechselseitigen Ja und Nein, wozwischen kein Drittes; und eben hiernach sind sie sich wechselseits ein Anderes. Mithin ist das sich in Gott Entgegengesetzte nur Zweies, und alle ursprüngliche Entgegensetzung ist zweigliedig. Was von ihnen wechselseitig verneint wird , das ist nicht von Gottes Wesenheit selbst verneint, sondern in Ansehung dieser ist Beides, da Beides in ihr ist, bejahet.
b. Da die Gegenheit (der Gegensatz) und die Grenzheit von Gott selbst nicht gilt, mithin in Gott von Gott unterschieden ist, so ist Gott auch als Wesen vor und über den beiden Gliedern des ihm inneren höchsten Gegensatzes, als Urwesen (Ueberwesen).
c. In der Wesenheitgleichheit (Identität) Gottes wird erkannt, daß die in Gott entgegengesetzten Wesen beide in bestimmter Grenze die göttliche Wesenheit selbst sind, das heißt, daß sie Gott ähnlich sind, und daß Gottähnlichkeit ihr gemeinsames Wesenliche ist, obgleich sie, als eigenthümlich Gegenartige, und sofern sie mithin Verneinheit und Grenzheit an sich haben, von Gott, als in und unter Gott seyend, und als neben und außer einander seyend auch von einander, verschieden sind. Doch auch in ihrer wechselseitigen Gegenwesenheit oder Gegenartigkeit sind sie sich auf endliche Weise gleichwesenlich, das ist sich wechselseits ähnlich und für einander bestimmt (in prästabilirter Harmonie). Weiter sind sie auch Beide mit Gott als Urwesen, und unter sich als Gegenwesen, vereint.
d. Hienach wird, in der sachlichen Schauung der Wesen selbst (in der intellectualen Intuition) anerkannt: Wesen, und der in Ansehung Wesens innere Gliedbau der Wesen.
Daß die Glieder: Vernunft, Natur und Menschheit, die sich in der sachlichen Schauung, schon in dem analytischen Theile der Wissenschaft anzeigen, den rein in der Wesenschauung (im Princip) nachgewiesen (deducirten) Gliedern entsprechen, dieß wird in dem obersten Theile der Philosophie selbst bewiesen. Ob nun gleich dieser Beweis hier nicht ausgeführt werden kann, so kann doch hier eingesehen werden, daß, durch die sachliche Anschauung (Selbeigenschauung), die genannten Glieder sich in den behaupteten
= 24 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.
Verhältnissen zu seyn erweisen, und daß in unserem Bewustseyn höhere Wesen als Vernunft, Natur und Menschheit, in Gott, und unter Gott als Urwesen, nicht gefunden werden.
Wesen. Urwesen.
Urwesen vereint mit Urwesen vereint mit Geistwesen. Leibwesen.
Urwesen, vereint
Geistwesen. mit den vereinten Leibwesen.
(Vernunft) Geistwesen und (Natur)
Leibwesen worin
die mit Urwesen
vereinte Menschheit
das Vereinwesen ist.
Geistwesen vereint mit Leibwesen, worin Menschheit das innere Vereinwesen ist.
e. Daß Wesen dieß bestimmte Entgegengesetzte und Vereinte Alles an und in sich ist, dieß ist Wesens Vollwesenheit (Vollkommenheit); und daß Wesen Dieß Alles in wesenlicher Ordnung und innerer Gliedung ist, wird ausgesprochen in der Behauptung: daß Wesen in und unter sich der Eine, selbe, ganze Wesengliedbau, oder Organismus, ist.
Bei den Wörtern: Glied, Organismus, Bau, Gliedbau ist nicht an etwas Sinnliches, oder gar Stofliges (Materielles) zu denken; sondern eben Das, was hier als das dadurch zu Bezeichnende klar und bestimmt angezeigt worden ist *). Da ferner im gewöhnlichen gebildeten Bewußtseyn meistens mit den Worte: Gott, bloß der Gedanke: Wesen als Urwesen, verbunden wird, statt daß dieses Wort als gleichbedeutend mit: Wesen, angenommen würde; so ist es des geltenden Sprachgebrauches wegen angemessener, in rein wissenschaftlichen Darstellungen, wie die gegenwärtige, sich lieber des Wortes: Wesen, zu bedienen, wo und insoweit durch Anwendung des Wortes: Gott, Misverständnisse, und falsche Auslegungen zu erwarten wären.
 *) Dem Philosophen statt seiner reinen, nicht-sinnlichen Gedanken, mittelst der von ihm angewendeten bildlichen Wörter, die er wegen der allgemeinen Bildlichkeit der Volkssprachen nicht vermeiden kann, Gedanken des Sinnlichen und Materiellen unterschieben, und ihn selbst auf solche Weise Materialismus, Pantheismus u. d. m. zuschreiben, ist eben so abgeschmackt, als wenn man den Mathematiker, wenn der von Gliedern der Zahlreihen u. d. m. redet, mit diesen Worten zuschieben wollte, daß er die Zahl für materiell halte.
II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 25 =
Auf keine Weise aber kann gesagt werden: daß Wesen (oder: Gott) der Wesengliedbau ist; denn ohne den Beisatz: in Sich und unter Sich wäre dieser Satz grundfalsch, weil dadurch die Einheit, Selbheit und Ganzheit Wesens verneinet, also die Wesenschauung, als solche, geleugnet würde. Und zu den Bestimmnissen des: in Sich, und unter Sich kommen auch noch andere; wie zunächst die Bestimmniß, daß Wesen der Wesengliedbau auch durch Sich, als Grund und Ursache, ist. Nennt man den Wesengliedbau: Welt, so ist der Satz: Wesen (oder Gott) ist die Welt, gänzlich irrig und grundfalsch; aber der Satz: Wesen (oder Gott) ist in Sich, unter Sich und durch Sich, die Welt, ist ganz richtig und eine Grundwahrheit. Auch kann dieser Satz umgekehrt werden in den Satz: die Welt ist in unter und durch Wesen, oder Gott; keinesweges aber in den Satz: die Welt ist Wesen oder Gott, oder die Welt ist Gotte Gleich. Denn sogar, wenn der grundfalsche Satz: Gott ist die Welt, wahr wäre, so folgte der bloßen Form nach dennoch keinesweges daraus der Satz: die Welt ist Gott; weil in dem ersten Satze das sogenannte Prädicat: die Welt, dem Umfange nach nicht bestimmt ist, es also unbestimmt bleibt, ob Gott und Welt gleichumfangig (als termini reciproci), also Gott und Welt auf einander ganzbezogen (wechselseits distribuirt) sind. Da nun aber die Wesenschauung und die in ihr gewonnene Weltanschauung lehren, daß Wesen oder: Gott, und Welt in keiner Hinsicht gleichumfangig sind, so können auch die Sätze Wesen, oder Gott, ist die Welt, und: die Welt ist Wesen, oder Gott, in keiner Hinsicht wahr seyn, sondern beide sind grundirrig und ganz falsch. Und wenn unter dem Worte: das All (oder das Universum) die Welt verstanden wird, so kann ebensowenig gesagt werden: Gott ist das All, als : das All ist Gott, sondern: Gott ist in, unter und durch Sich das All. Wenn ferner unter: Alles, gedacht wird das vollwesenliche Vereinganze des endlichen Gegenwesenlichen , so ist wahr, daß Gott in, unter und durch sich auch Alles ist; aber grundfalsch ist es: daß Gott Alles, und Alles Gott sey. Die Allheit oder Totalität ist zwar eine innere, untere, durch Gott begründete Wesenheit, indem Gott die Allheit oder Totalität nur in, unter und durch sich ist; aber Allheit oder Totalität ist nicht die Eine
= 26 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.
ganze Wesenheit Wesens, die Eine ganze Gottheit Gottes selbst. Daher kann nicht gesagt werden: Gott ist die Totalität, noch auch: die Totalität ist Gott. Wird endlich unter: Alles verstanden: ein jedes Einzelne für sich (Alles und Jedes), so kann wohl gesagt werden: Gott ist in unter und durch Sich auch Alles und Jedes, aber nicht: Gott ist Alles und Jedes; noch auch: Alles und Jedes ist Gott. Außer Gott, als dem Einen selben, ganzen Wesen ist Nichts, sondern Gott ist in, unter und durch sich Alles. Gott aber als Urwesen ist über und außer allem Gegenwesenlichen, welches in und unter Gott ist, also auch über und außer der Welt (dem Universum), mithin ist auch alles Gegenwesenliche in Gott unter und außer Gott als dem Urwesen. Gott aber, als das Eine, selbe, ganze, unendliche und unbedingte Wesen, ist weder in noch außer der Welt. Und weiter wird erkannt, daß Gott als Urwesen auch vereint ist in und mit allem Gegenwesenlichen, welches in und unter ihm als dem Einen, selber und ganzen Wesen ist, also in und mit der Welt (dem Universum). – Die in der Erkenntniß Gottes gebildete Wissenschaft also ist auf keine Weise All-Gottlehre (Pantheismus), sondern vernichtet den Irrwahn der All-Gottlehre, wo er ist, und macht denselben unmöglich für jeden Geist, der, Wesen schauend, in wissenschaftlicher Besonnenheit bleibt. Die Wissenschaft lehrt Gott als Gott, als den Einen Gott, nicht als "einen All-Eins-Gott"; sie ist die reine, ganze, selbständige Gottlehre oder Gottwissenschaft, – der reine Theismus; sie hebt mithin jede angeblich ohne Gott bestehende Erkenntniß, sowie den Ungedanken: "dafs Gott in irgend einer Hinsicht nicht Gott sey", gänzlich auf, und zeigt seine Nichtigkeit; sie ist das reine und ganze Widerspiel der angeblichen Wissenschaft ohne Gott, oder der angeblichen Wissenschaft die Gott leugnet, – der Ungottlehre, des Atheismus, womit sie auch das Geringste nicht gemeinsam hat, und womit sie nicht nur in keinem ihrer Resultate, sondern in durchaus gar keiner Behauptung, übereinstimmt. – Die Eine, ganze Wissenschaft ist die Eine, ganze Bejahung Gottes, also die Eine, ganze Verneinung des Atheismus, das ist der angeblichen Erkenntniß ohne Gott und der Gottesleugnung. Daher ist es ganz unmöglich, daß die in der Wesenschauung gebildete Wissenschaft in irgend einer Hinsicht zum Atheismus hinführe oder geneigt mache, oder daß aus irgend einer ihrer Behauptüngen eine atheistische Behauptung folgerecht (mit Consequenz) abgefolgert werde.
II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 27 =
f. Hiermit ergeben sich auch folgende Wesenheiten, deren Erkenntniß zur Grundlage der Rechtsphilosophie unentbehrlich ist.
aa) Die Wesenheit, Grund zu seyn (Grundheit). Gott ist Grund von allem Gegenheitlichen Endlichen, welches Gott an sich, und in und unter sich ist, als von seinem Begründeten; indem Gott das Eine, selbe, ganze Wesen ist, woran und worin alles endliche, bestimmte Wesenliche ist. Und indem Gott, als Grund, an und in sich wesenheitgleich ist, so daß alles endliche bestimmte Wesenliche nach seiner Einen, ganzen, selben Wesenheit als endliches bestimmtes Wesenliche mit Gott selbst auf endliche, bestimmle Weise wesenheitgleich, das ist, Gott ähnlich, ist: ist Gott, als Grund, auch Ursache, und Gottes Wesenheit ist auch Ursachlichkeit (causalitas). Oder, mit andern Worten: Gott ist Ursache aller endlichen, bestimmten Wesenheit, und von allen endlichen Wesen, indem Gott der Grund ist, daß alles endliche, bestimmte Wesenliche Gottes unendlicher Wesenheit in Endlichkeit gemäß, das heißt gottähnlich, ist. 
Da Gott erkannt wird als Grund und Ursache der Einen selben und ganzen Wesenheit alles gegenheitlichen, und endlichen Wesenlichen (aller Wesenheiten und Wesen), so wird Gott auch erkannt als Grund und Ursache der Seynheit oder Daseynheit alles gegenheitlichen und endlichen Wesenlichen (als Existenzialgrund der Welt und aller Dinge); indem (S. 22, c) die Seynheit die Vereinwesenheit der Wesenheit selbst und der Satzheit der selben ist. Auch wird Gott erkannt zuerst als der Eine, selbe, ganze Grund, und als die Eine, selbe, ganze Ursache; dann in der weiteren Entfaltung der Wissenschaft auch als urwesenlicher Grund und Ursache, dann als ewiger und zeitlicher Grund und Ursache. Ferner zuerst als Grund und Ursache der Einen selben und ganzen Daseynheit alles gegenheitlichen, bestimmten Wesenlichen; und dann auch der urwesenlichen, ewigwesenlichen, zeitlichwesenlichen, und der aus diesen vereinten Daseynheit. – Und da jedes endliche Wesen in Gott gottähnlich ist (S. 23, c), so ist es auch im ganzen Gebiete seiner endlichen Wesenheit nach innen endlicher Grund und endliche Ursache.
= 28 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.
bb) Die Wesenheit alles endlichen Wesenlichen in Gott: gegeneinander ein Inneres und ein Aeußeres, und ein vereintes Inneres und Aeußeres, zu seyn.
cc) Die Wesenheit Gottes, Selbst alles endlich Wesenliche in Ihm mit begrenzter Eigenwesenheit (Alleinigenwesenheit) zu begründen und zu verursachen; das heißt, alles endliche Wesenliche zu bestimmen, – dessen Bestimmgrund und bestimmende Ursache zu seyn. Diese Wesenheit Gottes, welche Gotte in der grundlichen und ursachlichen Beziehung zu dem endlichen Wesenlichen in Ihm zukommt, kann daher Bestimmheit heißen; so daß Gott das Eine, selbe, ganze, alles endliche Wesenliche bestimmende Wesen ist, und das endliche Wesenliche das Bestimmte, der Gehalt aber der Bestimmtheit die Bestimmniß (oder Bestimmung).
dd) Die Wesenheit der Bedingheit; welche nicht mit dem Verhältnisse des Grundes und des Begründeten zu verwechseln ist. Das ist, diejenige Wesenheit des gegenheitlichen (entgegengesetzten und unterschiedenen) Wesenlichen an und in Gott: daß es nach seiner Eigenwesenheit mit der Eigenwesenheit seines Gegenheitlichen zugleich, und zwar als sich der Wesenheit nach wechselseitig bestimmend zugleich, ist. Die Bedingheit, als eine Verhaltwesenheit, steht in Form des Urtheils, und der Ausdruck dieses Verhältnisses ist: wenn, – so; oder: mit dem Einen, dadurch bestimmt, das Andere. Bedingheit ist also eine innere Grundwesenheit Wesens; sie ist aber nicht an Gott, als an dem Einen, selben und ganzen Wesen, sondern an Gott als Urwesen und an allem endlichen Wesenlichen, das heißt in Gott, insoweit Gott in sich alles bestimmte, unterscheidbare Wesenliche ist.
α. Der Grund der Bedingheit, der Bedinggrund; das ist: Wesen selbst nach seiner Gleichwesenheit, sofern solche auch in dem Zugleichseyn und in der Vereinwesenheit alles entgegengesetzten Wesenlichen ist. Gott selbst ist unbedingt, denn Gott ist das Eine, ganze Selbwesen, oder: Gott ist ganz an Ihm selbst, also nicht mit irgend etwas zugleich, noch im Verhältnisse zu Etwas, bestimmt. Daher ist die Unbedingheit (absolut, oder das Absolute, zu seyn) an der Selbheit (Selbständigkeit); ja sie ist die ganze, unendliche Selbheit in Beziehung zu der Gegenselbheit des Endlichen gedacht. Wenn also gesagt wird; Gott ist das Eine, selbe ganze Wesen, so ist darin schon mitenthalten auch die Aussage: Gott ist das Eine unbedingte (absolute) und unendliche (S. 21) Wesen. –
II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 29 =
– Gott als das unbedingte Wesen ist der unbedingte Grund der Bedingheit selbst, und jeder besonderen Bedingheit. Es ist in Gottes Vollwesenheit (S. 24, c) auch mitenthalten die Vollwesenheit der Bedingheit: daß alles endliche, unterschiedene Wesenliche an und in Gott sich allwechselseitig bedinge, und in der ganzen Vollwesenheit Gottes zusammenstimme.
β. Die Hinsicht und das Gebiet der Bedingheit, das heißt die Bestimmtheit, welches unterschiedene Wesenliche, nach welcher unterschiedenen Wesenheit, und in wieweit es in Bedingheit sey; indem sowohl die ganze Wesenheit, als auch jede Theilwesenheit eines Wesens, sofern es endlich ist, im Varhältnisse der Bedingheit steht.
γ. Das bedingende Wesen (oder das Anbedingende) das ist, jedes Wesen sofern es im Verhältnisse der Bedingheit das Bestimmende ist.
δ. Das bedingte Wesen (oder das Bedingte, das Anbedingte); jedes endliche Wesen, sofern es im Verhältnisse der Bedingheit das Bestimmte ist.
ε. Das Bedingniß gemeinhin die Bedingung (conditio) genannt. Das ist, dasjenige Wesenliche des bedingenden Wesens, welches mit dem bedingten Wesen nach irgend einer Hinsicht, als es bestimmend, in Beziehung ist.
φ. Das Bedingtniß als dasjenige Wesenliche des bedingten Wesens, welches und sofern es durch das Bedinguiß bestimmt ist.
Die Bedingheit ergiebt sich ferner durch die bishieher entfalteten Wahrheiten als nach folgenden Hinsichten verschiedenartig.
αα. Nach der Art der Setzung der Wesen, woran die Bedingheit ist: an selbständigen, an sich entgegengesetzten Wesen, und an Vereinwesen, und an Wesen, sofern sie dieses Beides sind; z. B. Vernunft zu Natur, Mensch zu Menschheit, Natur zu Menschheit.
ββ. Nach der Gegenheit des Innen und Außen (S. 22, b): innere, äußere, und aus innerer und äußerer vereinte Bedingheit.
γγ. Nach der Stufe der Glieder der Bedingheit unterordnige, nebenordnige, und unternebenordnige Bedingheit; z. B. Mensch zu Menschheit, Einzelmensch zu Einzelmenschen, und zu ihm als Gliede der Menschheit.
= 30 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.
δδ. Nach der Satzheit der Bedingheit selbst (S. 21, b); wenn die Glieder der Bedingheit a und b heißen, in den vier Fällen:
mit a ist b gesetzt,
mit Nichtgesetztheit des a ist b gesetzt,
mit Nichtgesetzheit des a ist b nicht gesetzt.
Oder: wenn a ist so ist b, u. s. f.
εε. Nach der Stufung der Bedingheit selbst. Denn da die Bedingtheit selbst ein Endliches ist, so ist auch sie selbst bedingt; und ebenfalls die bedingte Bedingheit kann wieder bedingt seyn; u. s. f. Daber giebt sich die Stufenreihe der Bedingheit: erste Ordnung: Bedingheit; zweite Ordnung: Bedingheit der Bedingheit; dritte Ordnung: Bedingheit der bedingten Bedingheit; und so ferner, bis zu der letzten Bedingheit gelangt wird, welche der Vollwesenheit Gottes (S. 24, c) zufolge, jedesmal daseyn muß.
7. Ferner wird erkannt, daß Gott für Sich selbst Gott ist (Deus sibi Deus); oder: daß Gott für Sich selbst das Eine, selbe, ganze unbedingte und unendliche Wesen ist; oder: daß Gott sein selbst inne ist. Dieß ergiebt sich darin, daß Gottes Selbstbezugheit (Selbstrichtheit, 8. 21, b) selb und ganz, unbedingt und unendlich, ist, also von der ganzen göttlichen Wesenheit gilt. Dadurch wird ersichtlich, daß und warum auch wir, als gottähnliche endliche Vernunftwesen, auf endliche Weise unser selbst inne sind. Da nun Gottes Eine Wesenheit Selbheit, Ganzheit, und deren Vereinwesenheit ist, so ist auch Gottes Eines Sein-Selbst Inneseyn (Selbstinneseyn) biernach dreifach.
α. Gott als mit Sich selbst Eins, das ist, für Sich selbst, als unbedingt selbes (selbständiges) Wesen, ist sich Sein selbst bewußt. Gott weiß (erkennt, schaut) Sich selbst unbedingt und unendlich, und daran und darin erkennt Gott auch Alles, was ist, unbedingt und ganz. Gottes unbedingtes Selbstwissen ist zugleich auch Allwissenheit. Und da das Selbstwissen selbst eine Wesenheit Gottes ist, so ist sich Gott auch seines Selbstbewußtseyns bewußt.
β. Gott als mit Sich selbst Eins, das ist für Sich selbst als ganzes Wesen, oder, nach seiner Ganzheit, ist das unendliche, unbedingte Selbstgefühl (das unendliche Gemüth oder Herz); welches auch Alles, was Gott in sich ist, umfaßt, so daß auch alles Endliche Gott im Gemüthe gegenwärtig ist.
II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 31 =
Gottes Selbstgefühl ist vollwesenlich (S. 24, c), ist Seligkeit.
γ. Beide, Gottes Selbstbewußtseyn and Gottes Selbstgefühl sind als Entgegengesetzte, auch, vermöge ihrer Uebereinstimmung, nach ihrer ganzen Wesenheit vereint, als das selige Selbstbewußtseyn und die selbstbewußte Seligkeit.
Und da Gott der Eine, selbe, ganze Grund und die Eine selbe, ganze Ursache auch alles dessen ist, was Gott in sich ist, so ist Gott auch sich dieser Wesenheit selbst inne; das ist: Gott weiß und fühlt sich als Grund und Ursache aller endlichen Wesen und Wesenheiten.
Anmerkungen 1. Wird Vernünftigkeit in Selbstinneseyn und Selbstinnigkeit gesetzt, und zugleich darin, sich als Grundes inne zu seyn, so kann Gott die unbedingte unendliche Vernunft, die absolute Vernunft, oder: die Vernunft (ohne Beisatz einer weiteren Bestimmniß), oder auch das unendliche unbedingte Vernunftwesen genannt werden. Und wenn Persönlichkeit überhaupt: das Sich selbst für Sich selbst Seyn, bezeichnet, so ist unendliche unbedingte Persönlichkeit eine Grundwesenheit Gottes, – Gott dürfte dann die unendliche, unbedingte Person *), oder auch die unendliche unbedingte Vernunftperson genannt werden.
2. Das Selbstinneseyn Gottes ist hier als reine, unbedingte Wesenheit erkannt; nicht von dem menschlichen Selbstinneseyn, und von der menschlichen Selbstinnigkeit abgezogen (abstrahirt) und gleichsam in Gott hinaufgetragen. Der Mensch ist Gottes endliches Ebenbild, nicht Gott des Menschen Ebenbild.
 *) Es haften dem Worte: Person, unedle Nebenbedeutungen an, weßhalb es angemessner ist, sich in Beziehung zu Gott der Wörter: Person, und Persönlichkeit ganz zu enthalten. Dagegen die Wörter: Selbwesen, Selbstwesen, ein Selbst, und andere von: selb, abgeleitete reindeutsche Wörter, sind edel und rein, und würdig, zu Bezeichnung göttlicher Grundwesenheiten gebraucht zu werden.
h. Da das Recht ein Verhältniß des Lebens ist (S. 3, 7 f.), so ist nun hier zunächst das Leben als eine Wesenheit (oder als eine Eigenschaft) Gottes zu erkennen: worin dann auch das Recht als eine Wesenheit des Lebens Gottes erkannt werde. Folgende sind die Hauptlehren der allgemeinen Wissenschaft vom Leben (der Biotik).
In der Schrift: "Urbild der Menschheit" (S. 531, ff.) und in "dem System der Sittenlehre 1810" (besonders im 4ten Buche S. 436 ff.) ist hievon ausführlicher gehandelt.
aa) Die innere Gegenheit (Entgegengesetztheit)der göttlichen Grundwesenheiten hat an sich die Form der Bestimmtheit,
= 32 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.
der Grenzheit, der Endlichkeit *), der Unterschiedenheit. Da nun Gott an sich selbst der Wesenheit nach gleich, so ist auch jedes Wesen und jede Wesenheit in Gott selbst wiederum nach allen göttlichen Wesenheiten bestimmt, folglich sind auch alle Weser und Wesenheiten in Gott, sofern sie bestimmt, endlich und unterschieden sind, wiederum nach der Bestimmheit (S. 28, cc), sowie nach der Unendlichkeit und zugleich nach der Endlichkeit bestimmt; mithin gilt dieß auch von Natur, Vernunft und Menschheit, und von Gott als Urwesen über ihnen, nicht aber und in keiner Hinsicht von Gott als dem Einen, selben, ganzen Wesen, und es kann in keiner Hinsicht gesagt werden, daß Gott an sich verneint, begrenzt oder endlich seye. Und auch Gott-als-Urwesen ist unendlich, und es kann auch von ihm, als solchem, Endlichkeit nur ausgesagt werden, als in, nicht als an, der Unendlichkeit Gottes-als-Urwesens enthalten.
 *) Es wird hier: Endlichkeit, im ganz allgemeinen Sinne genommen, wonach alles Wesenliche endlich heißt, sofern es dieses Allein-Eigenwesenliche ist, mithin sein Gegenwesenliches nicht ist; kurz: sofern es nur Dieses ist; – nicht aber in dem Sinne des gemeinen Lebens, wonach man nur Dasjenige endlich nennt, was in allen Hinsichten, nach allen seinen Wesenheiten auf vollendete Weise endlich ist; noch vielweniger aber in dem Sinne, wonach man unter dem Endlichen nur: ein in Raum und Zeit vollendet Endliches, versteht. Wenn daher gesagt wird, daß Gott als Urwesen in sich endlich seye, so wird endlich in dem hier so eben erklärten Sinne genommen, und keinesweges behauptet, daß Gott als Urwesen an sich nicht unendlich seye. Vielmehr im Gegentheil wird behauptet: daß Gott auch als Urwesen an sich unendlich seye.
bb. Also ist Gott als Urwesen, sowie auch Vernunft, Natur und Menschheit, sofern sie diese bestimmten, unterscheidbaren Wesen sind, als solche gleichwohl jedes nach ihrer Eigenwesenheit und nach ihrer Form, unendlich, und im Innern unendlich bestimmt, und als solche nur einmal, nur Ein Selbwesen (oder Individuum).
Der grundwesenliche Unterschied der Selbheit Gottes als Urwesens von der Selbheit Gottes, sofern Gott in sich unter sich und durch sich Vernunft, Natur und Menschheit ist, kann hier nicht erklärt werden; und es werde daher nur bemerkt, daß Gott als Urwesen eben Gott selbst ist als über Vernunft, Natur und Menschheit, daß mithin auch die Selbheit Wesens-als-Urwesens, als
1. Abtheil. Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 33 =
die höhere, höherartige Selbheit zu denken ist in Hinsicht der in Gott untergeordneten Selbheit der Vernunft, der Natur und der Menschheit.
cc. Insonderheit also Vernunft (Geistwesen) und Natur (Leibwesen) sind jede in ihrer Art unendlich, aber in ihrer Unendlichkeit im Innern unendlich bestimmt, das ist vollendet endlich und zwar zuförderst als diese Wesen; das ist, sie sind in sich eine unendliche Zahl vollendet endlicher, nach allen Wesenheiten bestimmter, Einzelwesen oder Individuen, denen wiederum alle Grundwesenheiten auf vollendet endliche Weise zukommen, und die in, mit und durcheinander zugleich in ihrem unendlichen Ganzen, der Vernunft und der Natur, sind.
Wenn sowohl die analytische Betrachtung als auch die synthetische Deduction weit genug fortgesetzt, und gesetzmäßig vereint werden, so wird erkannt, daß die Vernunft in sich das Reich unendlich vieler individueller Geister und daß die Natur in sich das Reich unendlich vieler vollendet endlicher Leiber ist; welche ein vollendetes Gleichnßsbild der Vernunft und der Natur in der vollendeten Vereinigung und Harmonie aller ihrer Wesenheiten sind.
dd. Ebenso, da Vernunft und Natur in Gott, durch Gott, nach ihrer ganzen Wesenheit vereint sind, so sind sie es auch, sofern sie die beiden entgegenstehenden Reihen vollendet endlicher Individuen in sich sind und enthalten; so daß diese beiden Reihen vereint sind als Menschheit, welche somit erkannt wird als Ein aus unendlich vielen Individuen bestehendes Ganze.
ee. Der vollendet endlichen Zustände aber des Endlichen sind unendlich viele, weil auch die Wesenheit des Endlichen, als solche, wiederum unendlich ist; und nur sie alle zugleich sind die ganze, vollendet endliche Wesenheit des Wesens, dessen Zustände sie sind. Gleichwohl schließen sich alle diese vollendet endlichen Zustände an demselben Wesenlichen wechselseitig aus, da sie mit unendlicher Bestimmtheit alles Andere nicht sind. Also ist das vollendet endliche Wesen Beides zugleich, das ist, alle seine Zustände, und doch nur auf einmal ein jeder von diesen Zuständen einzeln; das ist: es ist in steter Aenderung nach der Form der Zeit, es ist ein stetiges Werden.
ff. Also sind die Wesen selbst vor und über ihrem Werden in der Zeit; sie selbst entstehn und vergein nicht, sondern nur ihre unendlich-endlichen bestimmten Zustände. 
= 34 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
Auch das Aendern selbst ist unänderlich, und bleibend in der Zeit. Auch die Zeit ist unendlich, unentstanden, und ihr stetig fortschreitender Verflußpunct ist Einer für Gott und für alle Wesen. Alles in der Zeit Werdende ist die Wesenheit Gottes und aller Wesen selbst, wie sie in sich als vollendete Endlichkeit ist, und sich offenbart. Alles Individuelle eines jeden Verflußpunctes (Momentes) ist eine eigenthümliche und einzige Darstellung der ganzen Wesenheit Gottes in Gott; oder jeder Moment des Geschehens (der Geschichte) ist einzig, von unbedingtem göttlichem Inhalt und Werthe. Gott selbst als das Eine, selbe, ganze Wesen ändert nicht, und ist in keiner Hinsicht zeitlich, oder in der Zeit; denn in keiner Hinsicht ist Gott an sich Endlichkeit, noch ist eine Grenze um Gott; und die vollendete zeitlichwerdende Endlichkeit ist nur an dem Wesenlichen in Gott.
gg. Gott selbst als Urwesen ist der Eine, selbe, ganze Grund und Ursache des Einen stetändernden Werdens in ihm; und, infolge der Gottähnlichkeit, ist auch jedes endliche Wesen in Gott in dem Gebiet seiner eigenen Wesenheit nächster Grund und Ursache seines ganzen stetändernden Werdens alles Individuellen in ihm; aber nur als untergeordneter endlicher Mitgrund und Mitursache, in Abhangigkeit von Gott als dem Einen Grunde und der Einen Ursache der Wesenheit jedes endlichen Wesens. Also stellen alle endliche Wesen in Gott, auch als Grund und Ursache mit Gott als Urwesen und mit allen andern endlichen Wesen vereint, an und in ihrem vollendetendlichen (individuellen) Werden die Wesenheit Gottes in einem endlichen Gleichnißbilde (oder Ebenbilde) dar.
hh. Gott ist mithin auch zeitlicher Grund und zeitliche Ursache seines innern stetigen Werdens, das ist, Gott ist Grund und Ursache der zeitlichen, unendlichen Bestimmtheit (Individualität) in jedem Zeitpuncte; oder: Gottes inneres Werden ist ein Selbstgestalten, Selbstbilden. Da wir nun die Eigenschaft: seine Wesenheit in unendlicher Bestimmtheit stetig ändernder Zustände in der Zeit als ewiger und als zeitlicher Grund, und als ewige und als zeitliche Ursache, selbst zu gestalten (oder darzubilden), Leben nennen, so folgt: Gott ist in sich das Eine lebende Wesen, – das Eine Leben; nicht aber: Gott ist nur Leben. Und jedes endliche Wesen in Gott ist in der genannten Eigenschaft lebend, Ein Leben; aber ebenfalls nicht nur Leben. Gott ist der Eine ewige und
1. Abtheil. Die Grunderk. üb. der Rechtsphil. = 35 =
zeitliche Grund, und die Eine ewige und zeitliche Ursache des Einen Lebens selbst und jedes untergeordneten Lebens, eines jeden für sich und eines jeden mit jedem vereint, das ist auch des Lebenvereines und des Vereinlebens aller Wesen, also auch des Lebenvereines und des Vereinlebens der Vernunft und der Natur als Menschheit, und des Lebenvereines und des Vereinlebens jedes individuellen endlichen Geistes und seines organischen Leibes.
ii. Von dem Leben Gottes gelten, infolge der Gleichwesenheit Gottes, alle göttliche Grundwesenheiten; es ist mithin Ein, selbes ganzes Leben und im Innerndem Gliedbau der göttlichen Wesenheiten gemäß, also selbst Ein unendlicher Gliedbau (Organismus). Und das Aehnliche gilt wiederum von jedem untergeordneten endlichen Leben aller endlichen Wesen, folglich ist auch jedes endliche Wesen auch als lebendes Wesen zunächst an und für sich selbst wesenlich, und zwar eigenthümlich und einzig, zu höchst aber als organischer Theil des Einen Lebens Gottes; und so ist es auch zuerst zu erkennen und zu würdigen.
kk. Die obersten Theile des Einen Lebens Gottes sind, gemäß dem Wesengliedbau (S. 23 f.): Leben Gottes als Urwesens, Leben der Vernunft (Geistleben), der Natur (Leibleben), und Leben der Vernunft und der Natur in Vereinigung, worin der innerste vollwesenliche Theil das Leben der Menschheit ist, welche, als das innerste Vereinwesen von Vernunft und Natur, das Vereinleben beider, unter sich und mit Gott als Urwesen, enthält. Und zwar enthält das Eine Leben Gottes alle diese Theil-Leben jedes für sich und jedes vereint mit jedem.
ll. Da das Leben Ein Gliedbau (Organismus) und zwar sofern es dieses Bestimmte ist, ein endlicher jedoch in seiner Art unendlicher Gliedbau ist, so hat es auch Bedingheit an und in sich, welche in Ansehung der ewigen Wesenheit der lebenden Wesen und des ewigen Grundes des Lebens eine ewige (ewigwesenliche), aber hinsichts der zeitlichen Bestimmtheit und des zeitlichen Grundes des Lebens eine zeitliche (zeitwesenliche) Bedingheit ist; welche beide Arten der Bedingheit auch zugleich unter sich vereint sind und bestehen.
mm. Gottes Leben ist unbedingt und ganz vollwesenlich (vollkommen) in der Einen unendlichen Zeit, und in jedem Momente ist es auf eigenwesenliche und einzige Weise dem ganzen Leben ähnlich, also auf eigenwesenliche und einzige Weise vollwesenlich (vollkommen);
= 36 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., synthet. Grundl.
und ein Aehnliches gilt von jedes endlichen Wesens Leben, jedoch nur auf vollendet endliche Weise.
nn. Das Wesenliche, welches Gott in der unendlichen Zeit bildet (schafft), ist Gottes Wesenheit, das Göttliche der Gottheit, als das Eine Gute, und sofern es in der Zeit besteht, als das Eine Gut; die göttliche Wesenheit aber, sich selbst in der Zeit darzustellen (darzubilden, zu offenbaren), ist Gottes Güte. Also; Gott ist unbedingt und unendlich gut, das ist: die Eine, unbedingte und unendliche Güte, das Eine Gute, das Eine (höchste) Gut. Daher ist auch der Gehalt des Lebens jedes endlichen Wesens die zeitliche Darstellung seiner eigenen Wesenheit als eines Theiles der Einen Wesenheit Gottes; dieß ihm alleineigne Wesenliche ist sein Gutes, und sein Gut, und darin, daß es dasselbe zeitlich darstelle, besteht seine Güte.
Daher ist auch das endliche Vernunftwesen darin vollendet gut, daß es sein Eigengutes, weil es ein Theil ist des Einen Guten der Gottheit, im organischen Vereine mit dem Einen Leben Gottes und aller Wesen, zeitlich gestalte, und auf ihm alleineigne (eigenthümliche) und einzige Weise vollende.
oo. Daß das Eine Gute dargebildet werde in der un endlichen Zeit, ist wesenlich, sowahr Gott. Gott ist; es geschieht oder erfolgt also gewiß und unfehlbar; es ist das Eine, selbe, ganze Wesenliche als das Seyende in der Einen Zeit und in aller Zeit; das heißt: es ist das Zeitlich-Nothwendige *) der Einen unendlichen Gegenwart. Sofern aber in jedem Zeitpuncte des Einen Lebens Gottes nur Einer von unendlichvielen vollendet endlichen (individuellen) Zuständen da ist, und alle nur nacheinander sind, ist das Zeitlichnothwendige das Eine, selbe, ganze Zeitlichmögliche zu jeder Zeit und für jede Zeit. Ferner das Zeitlichnothwendige sofern es als Vollendet Endliches in der Zeit da ist, ist das Zeitlich-Daseyende oder das Wirkliche. Das Mögliche, als solches, ist hinsichts der ganzen Zeitreihe das, was werden soll; und daß das Eine Gute, welches seyn soll, in der Einen unendlichen Gegenwart stetig in jedem Momente in einziger, unendlich bestimmter Gestalt werde, dieß ist das Eine, der ganzen unendlichen Zeitreihe gemeinsame Wesenliche, also das Eine Gesetz des Lebens Gottes.
 *) Nothwendig wird Alles genannt, was und sofern es ganz oder in irgend einer Hinsicht das Eine und einzige Wesenliche ist. Daher steht das Nothwendige dem Freien nicht in der Art entgegen, daß das Nothwendige nichtfrei, und alles Freie nichtnothwendig, oder auch alles Nichtfreie nothwendig wäre.
1. Abtheil. die Grunderk. üb. der Rechtsphil. = 37 =
Daher ist auch für jedes endliche Vernunftwesen das einzige Zeitlichnothwendige: daß es seine eigne Wesenheit als organischen endlichen Theil der Wesenheit Gottes, welcher in, unter und durch die Eine, selbe, ganze Wesenheit Gottes mitenthalten ist, in Lebeneinheit mit Gott und mit den endlichen Wesen, in der unendlichen Zeit, auf ihm alleineigne (eigenthümliche) und einzige Weise gestalte. Dieß ist ihm das Einzige, was in der Zukunft geschehen kann und geschehen soll; und daß dieses durch es selbst, als in Gott untergeordneten endlichen Mitgrund geschehe, ist das Eine Lebengesetz jedes endlichen Vernunftwesens.
Das Gute aber, als das Gesollte, ist des Lebens Zweck; und den Lebenzweck zeitlich wirklich zu machen (ihn herzustellen, darzuleben), ist des Lebens Bestimmung. Also Gott ist sich selbst, als das Eine Gute, auch der Eine Lebenzweck; und für jedes endliche Vernunftwesen ist es sein eigner Lebenzweck: daß es seine ganze Wesenheit, als eigenleibliche, zeitlich individuelle Wesenheit darbilde in der unendlichen Zeit, jedoch nur weil seine Wesenheit ein untergeordneter endlicher Theil der Wesenheit Gottes, – weil sein Lebenzweck ein untergeordneter Theil des Lebenzweckes Gottes, und weil sein Gut ein untergeordneter endlicher Theil des Einen Gutes Gottes, also weil Gott auch für jedes endliche Vernunftwesen das Eine, selbe ganze, unbedingte und unendliche Gut (das höchste Gut) ist.
qq. Gott ist sich sein selbst inne (S. 30, ee) auch als des Einen lebenden Wesens, innerhalb seines urwesenlichen Selbstinneseyns, seines. Selbstbewußtseyns, seines Selbstempfindens (Selbstgefühles), und innerhalb seines aus dem Selbstbewußtseyn und dem Selbstgefühle vereinten Selbstinneseyns. Gottes Wissen des Einen unendlichen Lebens (Lebenschauen) und Gottes Empfinden des Einen unendlichen Lebens (Lebenempfindung, Lebengefühl) ist hinsichtlich des Einen, selben, ganzen Lebens Eines, ein selbes und ganzes, unbedingt und unendlich, auf einmal, zugleich, unänderlich, bleibend in der Einen unendlichen Gegenwart; und dabei sind Beide zugleich auch hinsichts des unendlichen, unendlich bestimmten, alleineignen und einzigen Lebenzustandes in jeder Stelle
= 38 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
des Zeitabflusses (in jedem Momente des Verflu?spunctes der Zeit) unendlich eigenthümlich und einzig, und in unwandelbarer Vollwesenheit und Vollkommenheit stetig werdend. Gott weiß auch alles Zeitliche auf unbedingte, unendliche Weise bis in die letzten Theile der eigenleblichen Bestimmtheit, jedes Zeitliche für sich, und alles Zeitliche in allen seinen zeitlichen Beziehungen; und eben so ist alles Zeitliche auch in seiner wesenlichen Beziehung zu dem ganzen Lebenzwecke Gottes, ja zu Gott selbst, Gotte als dem unendlichen Gemüthe (S. 30, β) gegenwärtig. Gott weiß auch und empfindet auf göttliche Weise das zeitliche Wissen und Empfinden aller endlichen Wesen in ihm. Und Gottes Lebenschaun und Lebengefühl ist, in vollendetem Einklange (in vollendeter Harmonie) mit Gottes urwesenlichem Selbstinneseyn, in Gottes Einem, selbem und ganzem Selbstinneseyn enthalten.
Auf ähnliche Weise ist jedes endliche Vernunftwesen sich auch seines Lebens, und durch Gott verursacht, des Lebens über und neben ihm inne in Wissen (Schaun) und Empfinden (im Gefühle), und im Vereine des Wissens und des Empfindens. Seine Erkenntniß des Lebens ist nur wesenhaft und vollwesenlich, das ist, wahr, – sein Gefühl des Lebens ist nur wesenhaft und vollwesenlich das ist, selig– und der Verein Beider ist nur dann wesenhaft und vollwesenlich, das ist, seliges Wissen und wissende Seligkeit, – wenn und sofern das endliche Vernunftwesen sich als in, unter und durch Gott, und in Einheit mit dem Leben Gottes, weiß und fühlt, und insbesondere, nur sofern es weiß und fühlt, daß es das Eine Gute auf durchgängig endliche, aber allein eigne einzige Weise darlebt, lediglich weil das Gute die in der Zeit erscheinende, dargebildete Wesenheit Gottes ist.
qq) Gott als das Eine, selbe, ganze Wesen ist der zeitliche Grund seines Einen Lebens; das ist, Gott selbst bestimmt sich selbst stetig in der Zeit, seine Wesenheit in unendlicher Bestimmtheit im Leben darzustellen; oder: unendliche, unbedingte Freiheit ist die Art und Weise (die Form), wonach Gott, gemäß dem Einen Lebengesetze, seine Wesenheit, als das Eine Gute, in der Zeit darlebt. Die Freiheit Gottes setzt also Zweck und Gesetz des Lebens voraus; denn sie ist die Form der Erwirklichung oder Erfüllung des Lebenzweckes nach dem Gesetz, oder: sie ist die Form der gesetzmäßigen Darbildung des Wesenlichen in der Zeit; sie steht mithin
I. Abtheil. Die Grunderk. üb. der Rechtsphil. = 39 =
dem Nothwendigen (S. 36*)) nicht entgegen, sondern ist selbst die Form, wie das Zeitlichnothwendige möglich ist und wirklich wird.
Da aber alle göttliche Wesenheiten an dem Leben sind (S. 35, ii), so ist es mithin, in der unendlichen Zeit, und in jeder endlichen Zeit, ja in jedem Momente, auf einzige Weise, Ein organisches Ganze des Unendlich-Endlichen, Eigenleblichen oder Individuellen, – an sich selbst Ein göttliches, unendliches Kunstwerk, dessen einzelne Glieder also Gott in unendlicher Freiheit, nach dem ewigen Zweckbegriffe des Lebens, gemäß dem Begriffe des eigenleblichen (individuellen) Organismus mit unendlicher Hinsicht auf das soeben Wirkliche, von oben hereinwirkend, bestimmt.
Gemäß der innern Wesenheitgleichheit Gottes kommt allen endlichen selbständigen und selbstinnigen Wesen in Gott eigenthümliche vollendet endliche Freiheit zu. Der höchste Bestimmgrund aber der endlichen Freiheit endlicher Wesen ist auch für sie die Wesenheit Gottes; und ebendeßhalb auch nehmen sie den eigenthümlichen Lebenzweck aller andern mit ihnen vereint lehenden endlichen Wesen als Mitbestimmgrund für ihre Freiheit auf; und jedes endlichen Wesens Freiheit ist im Verhältnisse der Bedingheit, und zwar der untergeordneten Bedingheit, welche abhangig ist von der unbedingten Freiheit Gottes, und von der nebengeordneten Freiheit der anderen mit ihm vereinlebenden endlichen Wesen. Aber auch die Freiheit endlicher Wesen ist und bleibt ein Inneres; und von äufserer Freiheit kann nur insofern die Rede seyn, als die Freiheit welche an sich ein Inneres ist, in dem Verhältnisse der äußeren Bedingheit steht. Die Freiheit der endlichen Wesen ist von Gott auf ewige, nicht auf zeitliche Weise, verursacht; sie ist daher selbst ein Ewiges, Unabänderliches, welches nicht als von der göttlichen Freiheit in der Zeit jemals aufgehoben oder vernichtet gedacht werden kann. Der Organismus der Freiheit aller endlichen Wesen besteht unänderlich in ewiger Vereinwesenheit in, und unter und mit der unbedingten Freiheit Gottes, so daß jener Organismus nach allen seinen eigenleblichen Erweisen (individuellen Aeußerungen) in jedem Zeitnun durch den ganzen Gliedbau der endlichen Wesen, – durch das ganze Universum, von Gottes unbedingter Freiheit ganz und durch und durch, bis auß Kleinste, abhangig ist, und von Gottes Freiheit bestimmt und lebengeleitet (regiert) wird, indem Gott, gemäß seinem
= 40 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
unendlichen, auch das Eine, ganze Leben aller endlichen Wesen des Weltall umfassenden, unendlich bestimmten (individuellen) Lebenplane und Rathschlusse, die Freiheit aller endlichen Wesen erweckt und bildet, aber auch die Wirksamkeit der endlichen Freiheit entweder zuläßt und befördert, oder auch verneint und beschränkt.
Hier wird aber unter Freiheit lediglich die Selbwesenheit (Selbständigkeit) der zeitlichen Verursachung verstanden, nicht aber, wie es in Mehren philosophischen Systemen geschieht, die Selbwesenheit der ganzen Verursachung überhaupt, welche zugleich mit der zeitlichen auch die urwesenliche, ewigwesenliche, und die vereinwesenliche Verursachung in sich befaßt (S. 27 aa). Wird Freiheit in diesem unbeschränkten Sinne genommen, so muß dann die Eine unbedingte Freiheit von der urwesenlichen, ewigwesenlichen, zeitlichwesenlichen und vereinwesenlichen Freiheit sorgfältig unterschieden werden.
Sofern die Freiheit endlicher Wesen in der Bedingheit steht, ist sie selbst ein zeitlich Werdendes, mithin ist sie auch insofern selbst in den Lebenzweck, als die werdende Form desselben, aufzunehmen; das ist, sie soll, und zwar selbst mit Freiheit, zum Zweck gesetzt, und die Bedingnisse derselben sollen selbst im Leben mit Freiheit hergestellt werden. Aber die Freiheit ist nicht erstwesenlich ein Zeitliches, zeitlich Bedingtes, noch ist das Leben bloß seine Form die Freiheit, sondern das Leben ist sein ganzer Inhalt, das Eine Gute, worin auch die Freiheit, sofern sie selbst ein zeitlich Werdendes und Bedingtes ist, als ein besonderes Gute mitenthalten ist.
Deßhalb kann also auch die Freiheit endlicher Vernunftwesen nicht als der Eine Zweck und Inhalt des Rechts und des Staates, sondern nur als auch einer der grundwesenlichen Zwecke derselben, anerkannt werden. (Vergleiche oben S. 4. unter 6).
rr. Gott als die freie Ursache, daß das Zeitlich-Mögliche in steter Gestaltung wirklich werde, ist das Eine unbedingte, unendliche Vermögen; und insofern Gott als Vermögen auf das künftige darzulebende Gute wesenlich sich selbst bezieht, ist Gott der Eine unbedingte unendliche Trieb, dessen sich Gott inne ist als des heiligen Sehnens nach dem künftigen Guten, als nach seiner eigenen in der Zeit verwirklichten Wesenheit, im unendlichen Erkennen, daß das, was künftig wirklich werden soll, an sich und individuell gut ist, und im seligen Gefühle der Uebereinstimmung alles jetzt und künftig Wirklichen mit Gottes Einem Triebe. Sofern Gott die einzige zeitlich individuelle Ursache des im Verflu?spuncte stetig werdenden Lebens ist, ist Gott die Eine, unbedingte unendliche Thätigkeit; diese aber ist in ihrer unendlich
1. Abtheil. Die Grunderk. üb. der Rechtsphil. = 41 =
bestimmten Wirksamkeit gedacht, die Eine, selbe, ganze Kraft (Lebenkraft, Macht), welche selbst in sich zugleich auch Allkraft (Allmacht) ist. Gott selbst aber, als Eines, selbes, ganzes Wesen, ist der freie, zeitliche Grund der Bestimmtheit und Richtung der Einen göttlichen Thätigkeit und der Kraft, d. i. Gott ist der Eine, unbedingte unendliche Wille, als die göttliche freie Selbstbestimmung, seine Thätigkeit auf das Eine ganze Gute in unendlicher Bestimmtheit zu richten; und in dieser Eigenschaft nennen wir Gott Heilig. Gottes Einer Wille ist zuerst überhaupt auf die Verwirklichung des Einen, ganzen Guten in der unendlichen Zeit gerichtet, als Gottes allgemeiner Wille; zugleich aber auch bestimmt Gott seinen allgemeinen Willen in jedem Momente zu einem unendlich bestimmten oder individuellen und dennoch unendlichen Willen, der in Einer unendlich bestimmten Thätigkeit, in Einem Akte, in Einer Willenhandlung, das Eine ganze Leben umfaßt, das ist, das Urleben Gottes als Urwesens und das Leben aller endlichen Wesen in aller Welt; kraft welchen Willens Gott seine Lebenthätigkeit also bestimmt und richtet, daß das Eine Leben in jedem Momente eine eigenthümliche und einzige vollwesenliche Darbildung der göttlichen Wesenheit seye. – Gottes Wille ist in Gottes unendlichem Wissen und Empfinden und in Gottes unendlichem Triebe mitbegründet: daher ist der eigenlebliche (individuelle) Wille Gottes in jedem Zeitnun ein weiser, weseninniger (liebinniger, gütiger), heiliger Rathschluß. Darin daß Gott sich sein selbst inne ist als der Einen freien, heiligen Ursache des Lebens, ist Gottes Selbstinneseyn als Selbsterkennen, als Selbstempfinden und als Beides vereint, vollwesenlich.
Der unbedingten inneren Gleichheit der Wesenheit Gottes zufolge gelten diese Wesenheiten von allen endlichen selbstinnigen Wesen, sofern sie freier Grund ihres Guten sind auf endliche Weise; sie sind endliches Vermögen, endlicher Trieb, endliche Thätigkeit und Kraft, und endlicher freier Wille des Guten. Auch ihr allgemeiner und ihr eigenleblicher (individueller) Wille des Guten ist, sofern er vollendet ist, lediglich bestimmt durch die Erkenntniß, das Gefühl und den Trieb des Guten; oder: nur das Gute als Gottes Wesenheit selbst seyend, ist der Antrieb (die Triebfeder) ihres Willens. Nennen wir nun die gottähnliche Wesenheit des endlichen Vernunftwesens: freie Ursache des Guten, als solchen, zu seyn, – das heißt, das Gute frei zu wollen und zu
= 42 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
vollbringen, – Sittlichkeit, die Sittlichkeit aber als bleibenden Zustand gedacht, Tugend, so ist hiemit die göttliche Wesenheit, der göttliche Ursprung, und die unbedingte Würde der Sittlichkeit und der Tugend erkannt. Also ist das Eine, als unbedingt und allgemein für alle endliche Vernunftwesen, als solche, gültig erkannte Sittengesetz oder Tugendgesetz dieß: sey freie Ursache des Guten, als des Guten: oder: wolle und vollführe das Gute, weil es gut ist; das heißt, weil das, was du willst und wirklichmachst, ein Theil der in der Zeit erscheinenden Wesenheit Gottes ist. Will und handelt das endliche Vernunftwesen also, und ordnet es dabei sein indivi duelles Wollen und Handeln in jedem Momente dem individuellen Rathschlusse Gottes unter, so ist es in ganzer Gottähnlichkeit mit Gott, als dem freien Urheber des Lebens und alles Guten, und zugleich mit Gottes individuellem Rathschlusse in seliger Uebereinstimmung, und es ist dann ein im Endlichen gottähnlicher Mitarbeiter Gottes an dem unendlichen, ewigen Werke des Lebens.

Zweiter Abtheilung.
Die Grunderkenntniß des Rechtes; oder: grundwissenschaftliche (metaphysische) Erkenntniß des Principes der Rechtswissenschaft.

1. Ableitung und allgemeinster Ausdruck des Rechtes. Da Gott als das Eine unbedingte, unendliche Wesen in, unter und durch sich der Gliedbau der Wesen (S. 22. f. 3) und sein Eines Leben ist (S.34,hh), welches aller endlichen Wesen Leben in, unter und durch sich ist und enthält (S. 34, ii); da Gott das stetige Werden des Einen Lebens mit unendlicher zeitlicher freier Ursachlichkeit (S. 38 f.) in freiem Willen (S. 41), verursachet; da mithin Gottes Eines Leben im Verhältniß der inneren ewigen und zeitlichen Bedingheit steht (S. 35, ll); und da die zeitliche innere änderliche Bedingheit des Einen Lebens Gottes durch Gottes freie Ursachlichkeit, in freiem Willen, wie das ganze Leben selbst, auch hergestellt ist, und zeitstetig hergestellt wird (S. 34. ll, mm): so ist hiemit die zeitlichfreie Bedingheit des Einen Lebens Gottes, oder:
2. Abtheil. Die Grunderkenntniß des Rechts. = 43 =
die zeitlichfreie Bedingheit Gottes als des Einen lebenden Wesens, selbst als eine Grundwesenheit Wesens, das ist als eine Grundeigenschaft Gottes erkannt und erwiesen, mithin auch als eine Wesenheit, welche in der Einen unendlichen Zeit vollwesenlich da ist,und injedem Momente der Zeit von Gott vollkommen hergestellt wird.
Und da ferner erwiesen ist, daß das Eine Leben Gottes ein gottähnlicher Gliedbau, oder Organismus ist (S. 35, ii), so folgt, daß auch die zeitlichfreie Bedingheit Gottes, als eine Grundwesenheit des Lebens ein dem Gesammtorganismus des Lebens entsprechender Theilorganismus ist; daß also die genannte Grundwesenheit Gottes in sich, unter sich und durch sich ist und enthält: die zeitlichfreie Bedingheit des Lebens des Gliedbaues aller endlichen Wesen, eines jeden für sich, und Aller vereint, als Eines Vereinlebens Gottes in Gott.
Diese göttliche Wesenheit nun, welche in ihrer bestimmten Selbwesenheit (Selbständigkeit), unabhangig von jedem Namen, als daseyend und bestehend erkannt wird, nennen wir, mit dem Sprachgebrauche des Volkes übereinstimmig: das Recht; und die zeitlichfreie Bedingheit des Lebens Gottes und aller endlichen Vernunftwesen kann die Rechtsbedingheit genannt werden.
Zum richtigen Erfassen dieser grundwissenschaftlichen Ableitung des Rechtes mögen folgende Bemerkungen beitragen.
1) Die als Rechtsphilosophie hier mitzutheilende Entfaltung der soeben abgeleiteten Grundwesenheit des Rechtes wird darthun, daß diese Bestimmung des Wortes: Recht, auch alles Wahre und zur Sache Gehörige, was einseitige Rechtstheorien einzeln enthalten und ausführen, vereint, und in Einem Gliedbau umfaßt, und daß selbige in der Ausführung ihrer Lehrsysteme, wo sie Wahrheit enthalten, aber die einseitige Ansicht nicht ausreicht, die hiergegebene Bestimmung des Rechts, ohne es selbst zubemerken, voraussetzen.
2) Das Recht ist nicht die ganze Bedingheit des Lebens, sondern nur die zeitlichfreie, das ist die zeitliche soweit sie von der Freiheit abhangt. Denn die ganze Bedingheit des wesengemäßen, die Wesenheit Gottes (das Gute) darbildenden Lebens Gottes und aller selbstinnigen (S. 30 f.), vernünftigen oder persönlichen (S. 31, γ, 1) Wesen, welche in, unter und durch Gott, und mit Gott vereint (S. 23, c) sind und leben, enthält außer der von der Freiheit abhangigen zeitlichen, auch diejenige Lebenbedingheit,
= 44 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
welche zwar zeitlich, aber in der Zeit bleibend, d. i. zeitlich-nothwendig ist, und von der Freiheit ganz und gar nicht abhangt; außerdem noch die aus der freien und nothwendigen zeitlichen vereinte zeitliche Lebenbedingheit; und dann außer der zeitlichen überhaupt, auch noch die reine ewige; endlich auch die aus der ewigen und zeitlichen vereinte Lebenhedingheit. Nur in Hinsicht der Faßheit (S. 21, b) ist das Recht die ganze Lebenbedingheit, welche in Ansehung Gottes selbst die Eine, selbe, ganze und, rechtverstanden, innere ist, in Ansehung aber aller selbstinnigen Wesen in Gott zugleich die innere, die äußere, und die aus der innern und äußern vereinte (S. 29, ββ) Lebenbedingheit eines jeden derselben ist.
3) Diese in der Wesenschauung geschöpfte Erkenntniß des Rechts ist kein bloßer Allgemeinbegriff (conceptus per notas communes), auch kein bis zum Unbedingten und Unendlichen gesteigerter Verstandesbegriff, d. h. keine bloße Idee in Kant's Sinne (s. Kritik der reinen Vernunft, Ausg. v. 1818, S. 78, 278, 315); auch nicht bloß ein göttlicher Zweckbegriff, d. h. nicht bloß eine Idee in Platon's Sinne (s. dessen Republik B. VI, S. 119, Timäus S. 302 f.): sondern sie ist die Eine, selbe, ganze Erkenntniß oder Schauung des Gegenstandes,welche die Theilwesenschauung desselben genannt zu werden verdient. (Siehe hier S. 20, und Abriß des Systemes der Logik §. 73, 75.) Mithin umfaßt dieselbe zugleich auch das Allgemeine, Besondere und Einzelne, so auch das Urwesenliche, Ewigwesenliche und Zeitlichwesenliche (das Zeitlichwirkliche, des Rechtes; indem dieses Alles dem Gliedbau des Rechtes wesenlich angehört. Sofern diese grundwissenschaftliche Erkenntniß des Rechtes im endlichen Geiste erst noch als unentfaltete Eine, selbe und ganze Erkenntniß da ist, wird sie vom endlichen Geiste lediglich erfaßt als vor und über aller ihrer inneren Gegenheit und Vereinheit, also auch als noch nicht innerlich getheilte nach der Gegenheit der Seynheit (S. 22, c), das ist nach der Gegenheit des Urbegriffes und des Urbildes (der Idee und des Ideales) gegen den Geschichtbegriff und das Geschichtbild, und nach der Vereinheit derselben in den Musterbegriff und das Musterbild *).
 *) Man sehe hierüber den Abriß des Systems der Logik S. 54 und 100; und die Schrift: Tagblatt des Menschheitlebens 1811, N. 28.
2. Abtheil. Die Grunderkenntniß des Rechts. = 45 =
Aber alle und jede besondere und einzelne Erkenntniß des Rechts ist an sich in der als Theilwesenschauung in der Wesenschauung enthaltenen Grunderkenntniß des Rechtes mitbefaßt, und ist in Gottes unendlicher Erkenntniß des Rechtes zugleich an und in derselben da; wie weit es aber auch der endliche Geist in besonderer und einzelner Erkenntniß des Rechts bringen mag, so ist selbige doch nur in der Maaße wissenschaftlich vollendet, als der endliche Geist sie als weitere Ausführung der Einen, selben ganzen Grunderkenntniß des Rechtes weiß.
2. Die Grunderkenntniß des Rechtes enthält, als unmittelbare Folgerungen, die obersten besonderen Lehrsätze vom Rechte, von denen die erstwesenlichen folgende sind.
a. Das Recht ist an sich Ein, selbes, ganzes; und in sich ist es der Eine Gliedbau (Organismus) der inneren zeitlichen freien (d. i. vonder Freiheit abhangigen) Bedingheit des Einen Lebens Gottes; also in Ansehung des Gliedbaues aller Wesen in Gott ist das Eine Recht in sich zugleich auch der Gliedbau der inneren, äußeren und der aus der inneren und äußeren vereinten zeitlichen freien Bedingheit aller Wesen, eines jeden für sich, aller im Vereine unter einander, eines jeden im Vereine mit Gott-als-Urwesen, und aller unter sich vereinten im Vereine mit Gott-als-Urwesen.
b. Gott ist in Sich und für Sich das Eine Recht, welches mithin in Ansehung Gottes als des Einen, selben, ganzen Wesens, ganz innerlich (immanent) ist.
c. Das Recht ist ein Theil des Einen Guten, und des Einen Gutes, also auch ein Theil des göttlichen Lebenzweckes (S. 37), und der göttlichen Bestimmung des Einen Lebens.
d. Gott als zeitliche Ursache des Lebens verwirklichet das Recht vollwesenlich (S. 24, c) in der Einen unendlichen Zeit, und in jedem Momente auf unendlich-endliche, eigenlebliche (individuelle) einzige Weise vollkommen. Darin sind weiter folgende Lehrsätze enthalten. – Gott will das Eine Recht ganz und selbwesenlich für die Eine unendliche Zeit; und, in jedem Momente will Gott das, was durch das ganze unendliche werdende Leben recht ist ; und Gott vollbringt auch, als die unendliche, unbedingte Macht, in jedem Momente das Recht. Da nun dieses Beides vereint die Gerechtigkeit ist, so ist Gott unendlich und unbedingt gerecht; – Gott ist
= 46 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
die Gerechtigkeit; Gott ertheilt auch allen endlichen Wesen ihr Recht; in dem Einen Leben Gottes geschieht durch den Willen und das Wirken Gottes kein Unrecht.
Es wird hier eingesehen, daß durch Gott als wollendes und wirkendes Urwesen das ganze Recht geschieht, und das ganze Unrecht nicht geschieht. Weiterhin aber, wenn erkannt ist, daß von allen endlichen Wesen zwar das ganze Recht, soweit es durch selbige möglich ist, wirklich gemacht wird, weil sie aber ihr Leben in der Weltbeschränkung entfalten, auch das ganze mögliche Unrecht in der Einen unendlichen Zeit geschieht, wird dann auch ferner eingesehen, daß Gott, als unbedingt, unendlich und vollwesenlich gerechtes Urwesen, das ganze, mögliche durch die endlichen Vernunftwesen verwirklichte Unrecht, im Leben wesenhaft verneint und vernichtet (aufhebt), das ist, das an sich der ewigen Wesenheit nach nichtige Unrecht auch zeitlich zunichtemacht.
e. In Ansehung der unendlichen Zukunft ist das dem Rechte gemäße Leben (das Rechtsleben, der Rechtszustand, status justitiae et juris) eine ewige, für jedes Zeit nun gültige und vollführte (vollstreckte) Forderung Gottes an Gott selbst (ein göttliches practisches Postulat); und das Recht als bestehend, das ist als ein Gut des Lebens, ist ein Werk der Freiheit Gottes für Gott, und zugleich auch für die Freiheit Gottes selbst.
f. Das Recht selbst ist in vollwesenlicher Ueberein stimmung mit allen Wesenheiten Gottes, und überhaupt mit dem Einen Guten, also auch mit allem darin enthaltenen besonderen Guten. Gott als das Recht herstellend, ist mit sich selbst in vollwesenlicher Uebereinstimmung; also auch mit allen anderen göttlichen Grundwesenheiten, folglich auch mit Gottes unbedingtem, unendlichem Erkennen, Empfinden und Wollen, – mit Gottes Weisheit, Seligkeit und Güte.
g. Da die Aufgabe des Rechts ist, daß das Leben mittelst seiner durch Freiheit hergestellten Bedingheit vollendet werde, und da der einzige Inhalt des Lebens das Gute ist, so kann die Forderung des Rechts auch so ausgedrückt werden: daß das Eine Gute, sofern es zeitlichfrei bedingt ist, mittelst des Ganzen seiner zeitlichfreien Bedingnisse (Bedingungen) wirklich werde. Und da das Eine Gute der Eine Lebenzweck ist, so ist auch folgender Ausdruck der Rechtsforderung gegeben: Daß das Ganze, der zeitlichfreien (d. i. der zeitlichen, von der Freiheit abhangigen) Bedingheit der Erreichung des Lebenzweckes Gottes hergestellt werde. Und wenn endlich Gott als das unendliche, selbstinnige, das ist selbstbewußte, sich selbst empfindende, und frei
1. Abtheil. Die Grunderkenntniß des Rechts. = 47 =
Wollende und wirkende lebende Wesen, die undedingte (absolute) Vernunft, oder überhaupt die Vernunft (S. 31, γ, 1) genannt wird, so gilt auch folgender Ausdruck: das Recht ist das organische Ganze (der Gliedbau, der Organismus) der zeitlichfreien Bedingheit des Lebens der absoluten Vernunft, oder: des absolut vernünftigen Lebens, oder: der absoluten Vernünftigkeit; oder: der absoluten Vernunftbestimmung. Oder ganz kurz: das Recht ist die zeitlichfreie Bedingheit des Vernunftlebens, oder: der Vernunftbestimmung, oder: der Vernünftigkeit.
h. Hierdurch wird die oben (S. 7. F.) analytisch gefundene Erklärung des menschlichen Rechtes in ihrem Urgrunde wissenschaftlich erkannt; und es wird eingesehen, daß das menschliche Recht, das ist das Recht der Menschheit und der einzelnen Menschen, nur ein Theil ist des Einen Rechtes aller endlichen selbstinnigen Wesen in Gott; und daß es, als in dem Einen Ganzen des Rechtes aller endlichen selbstinnigen Wesen in Gott enthalten, zuhöchst ein innerer, untergeordneter, abhangiger Theil des Einen, selben ganzen unendlichen und unbedingten Rechtes Gottes ist. Ferner wird schon in der Grunderkenntniß des Rechtes miterkannt, daß das menschliche Recht dem Einen Rechte Gottes ähnlich ist, mithin auch als an sich selbst seyend, ein in Ansehung der Menschheit und des Menschen inneres (immanentes) Recht, und die Gerechtigkeit der Menschheit und des Menschen auch eine innere Gerechtigkeit ist; daß aber das ganze menschliche Recht, als in und unter dem Einen Rechte Gottes als des Einen, selben ganzen Wesens enthalten, zuhöchst das Recht Gottes- als- Urwesens außer und über sich hat, daß es also an sich, als ganzes menschliches Recht, von dem in Ansehung seiner selbst höheren Rechte Gottes ganz abhangig, und dadurch beding ist.
Wenn unter: dem Seinen das Ganze der zeitlichfreien Bedingnisse des vernunftgemäßen Lebens verstanden wird, so ertheilt und erhält das Recht jedem vernünftigen Wesen das Seine; und ein jedes erhält durch das Recht, was ihm gebührt oder zukommt. Aber der Ausdruck: das Recht ist das, was jedes Vernunftwesen äußerlich thun oder lassen darf, bezieht sich nur auf einen Theil des Rechts, das äußere Recht, und umfaßt auch davon nur denjenigen Theil, der sich auf die äußere Freiheit (S. 39) bezieht.
i. Da jede göttliche Grundwesenheit (Kategorie) auf jede angewandt wird (S. 31 f. aa), so gilt dieß auch vom Rechte, so daß die Grundwesenheit: Recht, ebenfalls auf
= 48 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
sich selbst angewandt werde. Und zwar steht das Recht selbst, als eine Grundwesenheit des Lebens Gottes, unter dem Gesetze des Werdens (S. 36 f.), folglich auch zum Theil unter der zeitlichfreien Bedingheit, indem es nur durch Freiheit wirklich werden kann. Das Ganze also der zeitlichfreien Bedingheit, daß das Recht wirklich werde, ist selbst ein bestimmtes Recht, als das Recht für-das-Recht, oder das Recht um des Rechtes willen, oder: das Recht in der zweiten inneren Stufe (Potenz) der Wesenheit. Und da Gott das Eine, selbe, ganze Recht herstellt, so macht auch Gott das Eine Recht-für das-Recht in der unendlichen Zeit, zeitstetig, und in jedem Moment auf eigenleblich einzige Weise, vollwesenlich wirklich.
3. Auch ergeben sich in der Grundschauung des Rechtes, in Erwägung Dessen, was in Ansehung des Gliedbaues der Wesen, und des Verhältnisses desselben zu Gott (S. 22 ff.) gelehrt worden ist, folgende Grundbestimmnisse des Rechtes der endlichen selbstinnigen (vernünftigen) Wesen in Gott.
a) Das Recht aller endlichen Wesen, die ihrer selbst in Bewu?stseyn, Selbstgefühl , und freiem Willen inne sind, ist in dem Einen Rechte Gottes untergeordnet, und als damit übereinstimmig, weil dadurch verursacht, sowie auch als dadurch bedingt, enthalten, als die stets herzustellende zeitlichfreie Bedingheit ihres Lebens; oder, als das Ganze der von der Freiheit abhangigen zeitlichen Bedingnisse der Erreichung ihrer Bestimmung. Daher ist
α) jedes endlichen Wesens Recht ganzwesenlich und erstwesenlich, zuhöchst, und an sich zunächst, und zwar unbedingt und unmittelbar, in Gott gegründet, und von Golt verursachet; und es wird ihm auch von Gott als dem unendlich und unbedingt gerechten Wesen, in der unendlichen Zeit ganzwesenlich und vollwesenlich zugetheilt, und in jeder endlichen Zeit und in jedem Momente der Zeit, der Herstellung des Einen Rechtes gemäß, verwirklichet. Ebendeßhalb
β gilt jedes endlichen Wesens Recht in der unendlichen Zeit als unveräußerlich und unaustilglich, als sein ganzes Recht; so daß bloß zeitliche eigenlebliche Bestimmnisse des Rechts mit den zeitlich eigenleblichen, änderlichen Bestimmnissen seines Lebens, denen erstere als Bedingnisse entsprechen, änderlich sind.
b) Aller endlichen Wesen Rechte sind gegeneinander der Wesenheit nach gleich, im Innern aber ähnlich
1. Abtheil. Die Grunderkenntniß des Rechts. = 49 =
(in prästabilirter Harmonie), alle durch alle wechselbe?timmt und wechselbedingt; und alle in, mit und durch einander, zuhöchst aber alle in, unter und durch Gott, in dem Einen Rechtsleben Gottes zugleich verwirklicht. Daher
α sind alle endliche Wesen in Gott, der reinen, ganzen Wesenheit nach, gleich berechtiget, aber nicht, als diese, das ist, nicht ihrer Allein-Eigenwesenheit nach, zu Gleichem berechtigt, sondern Jedes nur zu dem, was Bedingniß der Erreichung seiner Bestimmung ist. Und
β die Rechte aller endlichen Wesen selbst stehen gegeneinander im Verhältnisse der zeitlichfreien organischen Bedingheit; daher geht das Recht aller andern endlichen Wesen ein jedes endliche Wesen an, (ein Jedes ist bei dem Rechtszustande aller Anderen betheiliget, oder interessirt) und es ergiebt sich daher, als ein Recht um des Rechts willen, die Forderung: daß die Rechte aller endlichen Wesen hergestellt werden auch um des Rechts eines Jeden willen, sofern sie unter sich im Leben verbunden sind; zuerst aber und zuhöchst um des Rechtes Gottes willen, – da alle endliche Wesen zuerst und zuhöchst Gott zu Recht verbunden sind.
c) Das Recht jedes endlichen Wesens ist, als innerer organischer Theil des Einen Rechtes Gottes, ein inneres, ein äußeres, und ein aus diesen beiden vereintes. Das innere Recht jedes endlichen Wesens ist das Ganze der inneren zeitlichfreien Bedingheit seines eigenen Lebens, welches es sich in innerer Gerechtigkeit selbst zu leisten hat. Sein äußeres Recht dagegen ist das Ganze der äußeren zeitlichfreien Bedingheit seines Lebens, sowohl sofern sein Leben von außen bedingt ist, und es sein Recht außen empfängt, als auch sofern in seinem Leben Bedingnisse des Lebens anderer Wesen enthalten sind, die es mithin ihnen zu leisten hat. Das aus dem inneren und äußeren Rechte eines endlichen Wesens vereinte Recht aber nimmt das äußere Recht in des innere auf, es anerkennend und in innerer Gerechtigkeit verwirklichend, und vereint auch das innere Recht mit dem äußeren, so daß beide sein inneres und sein äußeres Recht in, mit und durcheinander hergestellt werden und bestehen.
4. Hier ergeben sich auch folgende Einsichten in Ansehung der Wissenschaftlichkeit der bishieher geleisteten Begründung der Rechtswissenschaft.
a) Die Ergebnisse der obigen analytischen Begründung (S. 7. ff., n. 8-11) erscheinen nun in ihrer unbedingten, von dem individuellen persönlichen Bewußtseyn des endlichen
= 50 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
Geistes unabhangigen Wahrheit und Gewißheit in der Grunderkentniß Gottes, oder: in der Wesenschauung, als in dem Principe der Einen Wissenschaft; und das, was dort (S.12 ff.) für die vollendete Wissenschaftlichkeit jener analytischen Anerkenntnisse gefordert wurde, ist geleistet.
Gesetzt aber auch, die vorstehende Abhandlung würde dem Leser nicht hinreichender Anlaß, daß ihm die wissenschaftliche Einsicht der allgemeinen synthetischen Begründung der Rechtswissenschaft zu Theil werde, so wird doch vielleicht die Erwägung des Abgehandelten die Ueberführung veranlassen, daß die Rechts wissenschaft ohne Gotterkenntniß nicht gründlich, nicht vollständig, nicht genügend gebildet werden könne. Und wenn der menschliche Geist den Gedanken Gottes, der Wesenheit Gottes, und der Grundwesenheiten Gottes, und unter diesen des Rechtes und der Gerechtigkeit Gottes, auch vorerst nur als wissenschaftliche Ahnung, zugleich im Glauben des Herzens, und gemüthinnig, in sich aufnimmt, so wird es schon hierdurch ihm möglich werden, auch in den Organismus des menschlichen Rechtes einzudringen, und schon hierdurch wird er vor den einseitigen, und irrigen Entscheidungen über bestimmte Gebiete des menschlichen Rechtes bewahrt und sicher gestellt werden, denen, wie Vernunftgründe lehren und die Geschichte der Wissenschaft zeigt, alle Rechtslehren nicht entgehen welche das menschliche Recht ohne Gott, und ohne in wesenlicher Beziehung zu Gottes Recht und Gerechtigkeit, zu erkennen und zu bestimmen unternommen haben.
b) Mit der wissenschaftlichen, das ist mit der in der Wesenschauung (dem Principe) als Theilwesenschauung enthaltenen Erkenntniß des Rechtes, als Einer bestimmten, selben und ganzen Wesenheit Gottes ist die wissenschaftliche Begründung der Rechtswissenschaft in Ansehung des Höherwesenlichen vollendet; es ist somit der ganze Gehalt der Einen Rechtswissenschaft als besonderer Wissenschaft in wissenschaftlicher Erkenntniß, als ganzer, allgemeiner und allbefassiger Inhalt gegeben, und die Rechtswissenschaft selbst ist die weitere wissenschaftliche Entfaltung des Einen selben und ganzen Gedankens: Recht, sowohl an und in ihm selbst, als auch in seiner Verhaltheit zu der als außer selbigem erkannten, mit selbigem wissenschaftlich vereinzubildenden Wesenheit. Bevor aber die Rechtswissenschaft als besondere Wissenschaft ausgebildet werden kann, wird noch erfordert, daß die Wesenheit Gottes auch nach den anderen Grundwesenheiten betrachtet werde, welche selbständig neben dem Rechte, oder auch über dem Rechte und auch das Recht nebst anderen Grundwesenheiten mitbefassend, sind und erkannt werden. Auch dieser Wesenheiten Erkenntniß wird daher noch als weitere Grundlage der Rechtswissenschaft erfordert.

3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft. = 51 =
Dritte Abtheilung.
Weitere Lehren der Grundwissenschaft, welche für den Ausbau der Rechtswissenschaft erfordert werden.

Da das Recht sich auf alle Theile des Lebens und der Vernunftbestimmung bezieht, so setzt die Rechtswissenschaft zu ihrer wissenschaftlichen Grundlegung, für ihren Ausbau, die grundwissenschaftliche Einsicht in alle diese Theile voraus; daher müssen die Lehren davon auch hier dem Systeme der Rechtsphilosophie vorausgeschickt werden. Das Recht ist nur Eine der unbedingten göttlichen Grundwesenheiten, und ist mit ihnen allen in Einheit, Uebereinstimmung, und in Vereinheit (S. 46, f); deßhalb sind die göttlichen Grundwesenheiten alle zu erkennen, damit auch dieses Verhältniß ihrer und des Rechtes erkannt werde. Die Gegenstände dieser noch abzuhandelnden Lehren sind theils über dem Rechte, theils neben ihm; sie fordern aber auch von ihrer Seite das Recht, indem sie selbiges entweder miteinschließen, oder es als unter, oder als neben sich haben, und mit selbigem im Vereine sind. Schönheit und Kunst, Weseninnigkeit und Liebe und Wesenvereinleben,und Gottes Ordnung des Heiles für das Eine Leben aller endlichen Wesen, sind die erstwesenlichen dieser übersinnlichen Gegenstände.
1) Wesen, als Gliedbau der Wesenheit und der Wesen an und in sich Seyendes ist an und in der Eigenwesenheit der Theilwesenheiten und Wesen Sich selbst wesenheitgleich; d. i. Wesen ist an und in Sich schön. Denn Wesen ist Sich selbst ganz und nach allen Wesenheiten wesenheitgleich (S. 20, 2; 23, c); und jede Grundwesenheit hat wiederum die Eine, selbe und ganze Wesenheit Wesens auf alleineigne Weise an sich (S. 22, 3); und jedes bestimmte Wesen, welches Wesen selbst in, unter und durch sich ist, ist mit Wesen selbst ähnlich (S. 22, 23), und zwar als dieses, eben nach seiner Allein-Eigenwesenheit. Dieß aber ist Schönheit. Die Schönheit ist also an ihr selbst eine Grundwesenheit Wesens; und zwar an Wesen, da zuerst eine jede der Grundwesenheiten Wesens selbst und jede mit jeder vereint schön ist, aber auch in Wesen, insofern Wesen auch als in sich der Gliedbau der endlichen Wesen und Wesenheiten Seyendes
= 52 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
schön ist. Und da die Wesenheitgleichheit mit Wesen an allem endlich und bestimmt Wesenlichem, an allen endlichen bestimmten Wesenheiten und Wesen, sowie auch in selbigen, ist, so ist Schönheit zum Theil auch an und in den endlichen Wesenheiten und Wesen, als deren Eigenwesenheit oder Eigenschaft; und ihre endliche Wesenheitgleichheit mit Wesen, d. i. mit Gott, oder ihre Schönheit, besteht ebendarin,daß jede Wesenheit und jedes Wesen auf alleineigne Weise, gemäß ihrer Gliedbaustufe, den Einen, selben und ganzen Gliedbau der Wesenheit Wesens an und in sich sind und haben. Auch endliche Wesen sind mithin schön an und in ihnen selbst, sofern sie als diese endlichen Wesen, nach ihrer Allein-Eigenwesenheit die Wesenheit Wesens, d. i. die Gottheit Gottes, an und in sich sind und haben; und da die Wesenheitgleichheit derselben mit Wesen auf ihre ganze Allein-Eigenwesenheit sich erstrecket, so ist auch ihre Grenzheit, sogar ihre Grenze selbst, nach deren ganzer Bestimmtheit schön. – Daher leuchtet auch das Schöne, als solches, an und für sich selbst ein, wie Gott selbst ; denn Schönheit ist die am Bestimmtwesenlichen daseyende und erscheinende Wesenheit Wesens. Das Schöne ist es durch seine gesetzte Wesenheit, – durch sein Seyn; – nicht durch sein Beziehen und Bedeuten *).
 *) Aber ebendeßhalb ist auch die Bedeutsamkeit alles Wesenlichen, wonach selbiges an Gottes Wesenheit erinnert, und sie anzeigt und bezeichnet, schön; gleichsam ein Zug der Einen Schönheit Gottes und aller endlichen Wesenheiten und Wesen in Gott. Deßhalb ist auch die Sprache ein schönes Kunstwerk. (S. Abriß des Systemes der Philosophie Abth. 1, Th. 3, S. 51 ff.).
Von Gott als dem Einen, selben, ganzen Wesen, vor und über der Gegenheit und Unterscheidung seiner Wesenheiten und inneren Wesen, kann nicht gesagt werden, daß Gott schön sey, wohl aber daß Gottdie Eine, selbe, ganze Schönheit an und in Sich ist und enthält; und daß Gottes Eine Schönheit der vollwesenliche Gliedbau der Schönheit in sich ist und selbigen enthält, – also auch Allschönheit ist und enthält. Aller endlichen Wesen und Wesenheiten endliche Schönheit ist an sich, in der Wesenschauung, betrachtet, die innere Schönheit Gottes, so fern Gott in sich, unter sich, und durch sich der Gliedbau der Wesen und der Wesenheiten ist. Alle endliche Wesen und Wesenheiten haben ihre eigne Schönheit;
3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft. = 53 =
aber nur der Gliedbau der Schönheit aller endlichen Wesen und Wesenheiten ist das Eine, selbe, ganze vollwesenliche Schöne des Endlichen.
Da in dieser Theilwesenschauung (S. 44) der Schönheit die Eine, selbe, ganze, Schönheit Gottes gedacht wird, noch vor und über der Entfaltung derselben in den Gliedbau der Schönheit nach allen göttlichen Wesenheiten, so ist auch die Gegenheit der Seynheit nach (S. 22, c) erst in und unter dieser Theilwesenheit der Schönheit mit begriffen. Zuerst wird also hier erkannt: daß die Eine, selbe, ganze Schönheit Gottes wesenlich ist, in aller Hinsicht, auch in Hinsicht also der Seynheit (der Seynart, Modalität), also auch in Ansehung der vollendeten werdenden Endlichkeit des Einen Lebens unänderlich, bleibend, aber auch zugleich das Eine, selbe, ganze Leben mitbefassend. Und ebendaher gilt auch von dem Wesengliedbau, oder der Welt, daß auch sie Eine vollwesenliche, unänderliche, bleibende Schönheit ist.
Und da die Schönheit selbwesenliche Gottähnlichkeit nach allen Wesenheiten Wesens (nach allen Kategorien) ist, so ist der Gliedbau der Grundwesenheiten (S. 20 ff.) auch der Gliedbau der Grundwesenheiten der Schönheit; mithin muß das Schöne, als solches, Wesenheit haben und an der Wesenheit Einheit, Selbheit, Ganzheit, Vereinheit, innere Gegenheit, Mannigfalt, Gliedbauheit (Ebenmaaß und Harmonie), Vollwesenheit, Vollständigkeit.
Die Schönheit ist an den unbedingten, unendlichen Grundwesenheiten Wesens, an dem urwesenlich Seyenden, am Ewigwesenlichen, am Zeitlichwesenlichen, und an dem vereint ewig und zeitlich Seyenden; also auch am Leben. Denn da Gott in der Einen unendlichen Zeit Sich selbst darlebt (S. 34, hh; S. 36, nn, oo), und in der unendlichen Bestimmtheit des Lebens Sich selbst wesenheitgleich ist, so ist Gott auch die Schönheit des Lebens (die Lebenschönheit, die lebendige Schönheit); und Gottes Leben selbst ist schön.
Und davon dem ganzen Wesengliedbau das Aehnliche gilt, was von Wesen selbst gilt (S. 23, c), so folgt, daß Gott- als-Urwesen, daß Vernunft, Natur und Menschheit, jedes für sich, und alle vereint mit allen, (S. 24) auf alleineigne Weise schön sind; und zwar nach ihrer ganzen Wesenheit und Daseynheit, also auch lebenschön; daß also auch ihr Leben eine eigne Schönheit hat; und daß ihrer Aller Schönheit zusammenstimmt in die gliedbauliche, vollwesenliche innere Schönheit Gottes.
= 54 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
Ferner, weil Gott Sich eben darin im Leben selbst gleich ist, daß Gott Sich selbst, das ist, das Gute, darlebt (S. 36, nn), so ist die Schönheit des Lebens nur am Guten: das ist, nur das Gute ist lebenschön, und was lebenschön ist, das ist insofern gut. Und weil die Lebenschönheit selbst in Gottes Lebenzweck aufgenommen ist, und durch Gottes unendliche unbedingte Freiheit in heiligem Willen hergestellt wird, so ist die Lebenchönheit selbst ein Theil des Einen Guten, und ein Theil des Einen Gutes, in der unendlichen Gegenwart vollwesenlich, in jedem Zeitnun aber auf alleineigne Weise vollkommen, hervorgehend in Gott durch Gottes heiliges Wirken. Gott, als vollwesenlich erwirkend seine Lebenschönheit ist der unendliche Künstler des Lebens. Das Selbstinneseyn seiner unendlichen Schönheit, und darin auch seiner Lebenschönheit, ist ein Wesentheil der unendlichen Seligkeit Gottes.
Alle endliche selbstinnige Wesen aber sind auch darin Gott ähnlich, daß sie an ihnen selbst als lebenden Wesen, an ihrem eigenen Guten, auch ihre eigene Schönheit in reinem, dem heiligen Willen Gottes ähnlichem Willen darbilden können und sollen, – als endliche Künstler der Schönheit. Daher ist das freie Erwirken und Bilden der Schönheit, die schöne Kunst (Schönkunst), ein Wesentheil des Lebenzweckes und der Bestimmung der Vernunft; es ist ein, unbedingter, an sich selbstwürdiger Lebenzweck; und das Selbstinneseyn der eignen Schönheit und insbesondere der eignen Lebenschönheit, sowie der Schönheit anderer endlichen Wesen, dann des Gliedbaues der Wesen (der Schönheit der Welt), zuerst aber und zuhöchst der unendlichen Schönheit Gottes und darin der Leben schönheit Gottes, – ist ein Wesentheil der endlichen Seligkeit der endlichen selbstinnigen Wesen, ist reine göttliche Freude, rein gottinniges Gefühl. Und da die Menschheit, als zugleich mit Gott-als-Urwesen vereinlebend (S. 24, S. 35) das vollwesenliche, vollständige Vereinwesen in Wesen ist, so ist auch die ganze Schönheit der Menschheit, und insbesondere die Lebenschönheit der Menschheit, die vollwesenliche, vollständige ganze Schönheit und Lebenschönheit innerhalb des Gliedbaues der Wesen in Gott, und eben daher ist der Mensch, als das vollwesenliche und vollständige vollendet-endliche Vereinwesen, auch das vollwesenlich und vollständig in vollendeter Endlichkeit schöne Wesen, also auch bestimmt, das vollwesenlich und vollendet lebenschöne Wesen zu
3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft. = 55 =
seyn, und als vollwesenlicher und vollendeter endlicher Künstler die Lebenschönheit zu gestalten; – und alle Menschen sind auch dazu bestimmt und ewig berufen, sich gesellschaftlich zu der Anschauung der Schönheit und zu Darlebung der Schönheit in Einer organischen Lebenkunst des Schönen (Schönlebenkunst oder Lebenschönkunst) als Eine Menschheit mit Gottes Hülfe zu vereinigen.
2) Das Leben aller endlichen Wesen wird selbst dem Gliedbau seines Gesetzes (S. 37) gemäß, und entfaltet sich stufenweis, und hat dabei seine Bedingnisse theils in sich, theils aber auch außer sich und zwar über und neben sich (S. 35, 11; S. 40). Da nun ferner alle endlichen Wesen in dem Einen Verflußspuncte (S. 34, 39) sich zugleich lebenbilden in endlichen Lebenkreisen, die, wechselseits sich beschränkend, sich durchdringen; da das Leben jedes endlichen Wesens stetig fließt und als Ganzes von dem endlichen Leben aller endlichen Wesen, deren Lebenkreise seinen Lebenkreis durchdringen, mitabhangig ist; da das gesammte auf einmal fortschreitende Leben aller endlichen Wesen die Vollendung des Lebens der einzelnen_endlichen Wesen nicht abwarten kann, während zugleich jedes endliche Wesen, sowie alle anderen, zunächst seine eigne Wesenheit darzubilden und zu vollenden in endlicher, bedingter, selbst nach und nach werdender (S. 40, qq) Freiheit des Wollens und des Wirkens bestrebt ist; so findet sich das Leben aller endlichen Wesen in allen diesen Hinsichten beschränkt in und durch das Leben aller im Gliedbau der Wesen enthaltenen Wesen, also (S. 25) weltbeschränkt, –es entfaltet sich innerhalb der Weltbeschränkung. Ferner finden sich auch an dem Leben der endlichen Wesen alle Grundwesenheiten (S. 32, aa, S. 37), also auch die der Verneinung der Wesenheit, und wiederum die Verneinung der Verneinung. Alle diese Bestimmnisse des Lebens der endlichen Wesen zusammengenommen sind der Grund der ewigen Wesenheit (oder Nothwendigkeit, S. 36) und der zeitlichen Wirklichkeit sowie auch der zeitlichen Aufhebung der Theil-Nichtwesenheit, das ist der Fehlbildung (Mißbildung), und des der bestimmten Stufe der Lebenentfaltung unangemessenen Mangels im ganzen Gebiete des Lebens der endlichen Wesen.
Das Mangelhafte und das Fehlgebildete also ist das Wesenwidrige, und Wesenheitwidrige, das ist, das die vollständige Wesenheit wirklich theilweis in der Zeit Verneinende,
= 56 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
also auch zugleich das Schönheitwidrige und Unschöne (häßliche). Man nennt das Wesenwidrige gemeinhin das Uebel; wobei man jedoch gewöhnlich noch stillversteht, daß es nicht aus dem freien Willen der endlichen Wesen entsprungen seye; da aber Wesenwidrigkeit, das ist Mangelhaftigkeit und Fehlbildung, des freien Willens (Unsittlichkeit und Untugendsamkeit S. 42) endlicher Wesen das innerste, tiefste Uebel derselben ist, so soll hier unter: dem Uebel, das Wesenwidrige jeder Art und Stufe begriffen werden. Dasjenige Uebel aber, welches und sofern es der wesenwidrige Wille der endlichen freien Wesen selbst ist, oder durch selbigen mitverursacht ist, soll, dem gewöhnlichen Sprachgebrauch gemäß: das Böse (Unsittliche, unsittlich Schlechte *)), genannt werden.
 *) Das Wort schlecht, ursprünglich gleichbedeutig mit schlicht, bedeutet das Ebne, in der Fläche Gleiche; da es dann aber auch das Niedrige bedeutet, so ist es hernach für: unedel , gering, verächtlich, genommen worden, und bedeutet somit eine Art des Bösen überhaupt; im engeren Sinne aber auch die Niedrigkeit und überhaupt die Wesenwidrigkeit der Gesinnung, des Wollens und des Handelns freier endlicher Vernunftwesen.
Das Wesenwidrige, das ist: das Uebel überhaupt und das Böse insbesondere, hat sein Gebiet nur im Zeitlichen, nur im Leben, vollendet endlicher Wesen als solcher, und es gilt auf keine Weise von dem Einen, selben, ganzen Leben Gottes, als wenn es an selbigem, und um selbiges wäre; also durchaus nicht von Gott, das ist nicht von Gott als dem Einen, selben, ganzen Wesen, noch auch von Gott-als-Urwesen; und in keiner Hinsicht kann gesagt werden, daß das Uebel von Gott zeitlichverursacht werde (S. 38 ff. qq, rr), oder daß Gott am Uebel überhaupt und am Bösen insbesondere irgend einen Antheil der Wesenheit oder der zeitlichen Verursachung habe. Ferner ist das Uebel nur am Wesengemäßen, das ist, am Guten, und verneinet und hebt auf, immer nur einen Theil des Guten; das Uebel ist also nie wahre Einheit, nie rein, nie selb (selbständig), nie ganz, nie wahre Vereinwesenheit, (nie harmonisch , nie organisch) nie auch und in keiner Hinsicht schön **). Ferner ist das
3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft. = 57 =
Uebel stets nur als Ausnahme und als Abweichung von der gesetzmäßigen Lebenentfaltung (als Anomales, Abnormales) wirklich. Da aber dennoch auch das Uebel den allgemeinen nothwendigen (S. 36, S. 4, n. 6) Lebengesetzen folgt, so ist es ebendadurch vermittelt, daß das Uebel zur gesetzlichen, bestimmten Zeit selbst wieder verneint und aufgehoben, also dann das Gute wiederhergestellt wird; – wovon die Gewißheit in der Einsicht mitenthalten ist: daß Gott auch in jedem endlichen Wesen an und in dessen endlicher Wesenheit in der unendlichen Zeit auf eigenthümliche, einzige endliche Weise Sich selbst darlebt (S. 36, nn). Ferner, das Wesenwidrige, sofern es nicht ein bloßer Mangel ist, ist an und für sich Selbstwesenliches, und nur in der Bezugheit und Vereinwesenheit ist es dann wesenwidrig, also ein Uebel; sofern es aber an sich selbst und an für sich allein ist, ist es selbst Wesenheit und wesengemäß, also gut; alles Böse also, sofern es bejahig ist, und an und für sich allein ist, ist gut und bloß im Verein ist es ein Uebel.
 **) Was von der Verneinheit überhaupt gilt (S. 21, b), daß sie nicht an und in sich selbst, sondern bloß wechselbezuglich an und in der bejahigen Gegenheit ist; das gilt auch von derjenigen besonderen Art der Vereinheit, welche das Nichtwesenheitliche und das Wesenheitwidrige des endlichen Lebens, das heißt: das Uebel, ist
Durch das Wesenheitwidrige im Leben der Welt wird nicht Gott selbst mangelhaft noch verunreint; und durch Gottes individuellen Willen (S. 41) selbst wird nichts Wesenwidriges, das ist, kein Uebel, noch Böses, verursacht, noch veranlaßt, noch irgendhinsichtlich befördert, sondern vielmehr verneint, verhindert und entfernt, wenn und soweit dieß dem individuellen Rathschlusse Gottes (S. 41) in jedem Zeitnun gemäß ist. Das Wesenwidrige überhaupt und das Böse insonderheit ist ferner unmittelbar die im Leben wirkliche oder thatsachliche Bestätigung der ewigen Wahrheit: daß jedes endliche Wesen nur in der übereinstimmigen Vereinwirkung des ganzen Lebens der Welt, in Vereinwirkung des ganzen Lebens Gottes als Urwesens, und nur mit Gottes eigenleblicher Hülfe, seinen eigenthümlichen Lebenzweck und seine eigenthümliche Bestimmung vollwesenlich erreichen kann.
Das Wesenwidrige sofern es von außen unmittelbar oder mittelbar mitverursacht wird, erscheint in Ansehung des endlichen Wesens, woran es ist, als Unglück, das Wesengemäße dagegen, in derselben Hinsicht, als Glück; aber Beides ist hinsichts Gottes (S. 40, f. rr), und hinsichts des Einen Lebens Gottes (S. 40, qq), nicht zufällig. Jedes endliche Wesen also ist dem Glücke und dem Unglücke ausgesetzt, also auch der Glückseligkeit und der Unglück-Unseligkeit (dem Unglückschmerze, der Un-Glückseligkeit); Wesen selbst aber, das ist, Gott, ist vor
= 58 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
und über jedem Glück und Unglück, jeder Glückseligkeit und Unglück-Unseligkeit. Und auch jedes endliche selbstinnige und Gottes innige, Gottes vollbewußte und Gott fühlende, Wesen kann, wenn und soweit es in rein guter Gesinnung (S. 41 f.) mit Gott einstimmig, und im Reinguten mit Gott lebenvereint ist, auch an Gottes Seligkeit (S. 37 f. pp) auf endliche Weise, aber wesenhaft, theilhaben; das ist, es ist der Gottseligkeit, der ewigen (d. h. der ewigwesenlichen, nicht: der in der unendlichen Zeit stetigen) endlichen Seligkeit fähig; – und zwar dieß auch schon innerhalb der Weltbeschränkung, und des Gebietes des Unglückes, des Uebels und des Bösen, wenn das endliche Vernunftwesen sich rein im Göttlichen des Lebens, d. i. im Guten, hält, und ohne Hinsicht auf Lohn und Strafe, auf Lust und Schmerz, noch auf seine endliche Selbstwesenheit (individuelle Persönlichkeit), als allein diese, sondern vielmehr in Einer, ganzer, selber, einziger Hinsicht zu Gott, als in Gott, für Gott, mit Gott, durch Gott das Gute will und thut, auf solche Weise Gott in Gottseligkeit umsonst (nicht um Vergeltung) dienend. Dieß ist das erhabenste und schönste Lebniß im Leben endlicher Wesen, welches innerhalb der Weltbeschränkung, und durch selbige vermittelt, in Gottes Einem inneren Leben, mit Gottes Hülfe, in ewiger Jugend hervorgeht; – ohne daß doch die Weltbeschränkung selbst und das Uebel überhaupt, oder in der Absicht, um die endlichen Vernunftwesen im Unglück göttlich zu verklären, von Gott in Gottes individuellem Willen vorgeordnet wäre, oder veranstaltet würde.
Da in der unbedingten Bejahung,und bejahigen Setzung des Einen Guten, die unbedingte und ganze Verneinung und verneinige Setzung des Wesenwidrigen d. i. des Uebels überhaupt und des Bösen insbesondere mitenthalten ist, so ist darin also auch insonderheit die Verneinung und verneinige Setzung des Unglücks und der Unglück-Unseligkeit mitenthalten; – und zugleich auch die jahung und bejahige Setzung in Ansehung des Glückes und der Glückseligkeit, das ist, die Anerkenntniß und Aufnahme, also auch die Aufsuchung und Erhaltung des durch das Glück gegebenen Wesenlichen des Lebens, das ist des durch Glück gegebenen Guten und der dadurch gegebenen Güter. Die Bejahung, also auch Beförderung, Aufsuchung, Erhaltung Vermehrung und Benutzung des Glücks, und die Verneinung, das ist die Verhinderung, Vermeidung, Verminderung, Abwehrung, und
3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft. = 59 =
Unschädlichmachung des Unglückes, ist also auch in den Einen Lebenzweck aller vernünftigen endlichen Wesen aufzunehmen als ein Wesentheil der Vernunftbestimmung; und da die endlichen Vernunftwesen nur im gesellschaftlichen Lebenvereine unter sich, und im gesetzmäßigen Vereine mit dem Leben der Welt, zuhöchst aber und zuerst nur im Lebenvereine mit Gott-als-Urwesen (in Religion) ihren ganzen Lebenzweck, ihre ganze Vernunftbestimmung im Leben darstellen können, so besteht zugleich für die endlichen Vernunftwesen die sittliche Verpflichtung, sich zu Bejahung des durch Glück gegebenen Guten, sowie zu Verneinung des durch Unglück gegebnen Uebels unter sich gesellschaftlich zu vereinigen, auf daß sie im gesetzmäßigen Wechselleben mit der Welt, und im Vereinleben mit Gott-als-Urwesen , soweit es Gottes ewigem Lebengesetze und Gottes individuellem Rathschlusse gemäß ist, dem in der Weltbeschränkung möglichen und wirklichen Uebel entgehen, und auch der Glückseligkeit theilhaftig werden mögen, – welche indeß nur ein untergeordneter Theil der Einen Gottseligkeit der endlichen Vernunftwesen ist. Und da die durch Freiheit zu bewirkende bejahte Setzung des Glückes und die verneinte Setzung des Unglückes zugleich eine von der Freiheit abhangige Bedingniß der Erreichung der Vernunftbestimmung, also ein bestimmtes Recht, ist, so findet also auch die gesellschaftrechtliche Befugniß statt, daß die endlichen Vernunftwesen auch für die Herstellung dieses Rechtes sich gesellschaftlich vereinigen. Und alles dieses gilt von der Menschheit und dem Menschen, als dem innersten Vereinwesen in Gott (S. 24) auf vollwesenliche Weise.
3) Gott ist seiner selbst inne nach seiner Einen, selben und ganzen Wesenheit (S. 30), daher auch seiner selbst als des Einen, selben und ganzen lebenden Wesens (S. 37, pp); und auch von allen endlichen selbstinnigen Wesen, also auch von der Menschheit und von allen Menschen, gilt, daß sie ihres Lebens selbst inne sind (S. 38, pp). Da ferner alle selbstinnige Wesen in ihrem Leben Gott im Endlichen ähnlich sind (S. 35, ii), so folgt, daß die Menschheit und der Mensch, als die Gott vollwesenlich ähnlichen endlichen selbstinnigen Wesen in Gott, auch in Ansehung der Selbstinnigkeit Gott vollwesenlich ähnlich sind; daß sie also auch Gottes inne sind im Erkennen, Empfinden und Wollen, und ihrer selbst, daß und wie sie in, unter und durch Gott, an ihnen selbst
= 60 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
und vereint mit den Wesen der Welt und mit Gott-als-Urwesen sind und leben. Da nun Gott, das ist: Wesen, sein selbst inne ist, auch sofern Gott in sich der Gliedbau der Wesen und Wesenheiten ist; und da auch die endlichen Wesen in Gott ihrer selbst, anderer endlichen Wesen, und Gottes, inne sind, so ist mit dem Worte: Weseninneseyn, oder: Weseninnigkeit *), das Ganze dieser Wesenheit, auch als alle ihre inneren Theile befassend, bezeichnet; so daß das Weseninneseyn auch das Inneseyn des Lebens, – das Leb-Weseninneseyn, in und unter sich begreift.
 *) Ich habe die Wörter: gottinnig, Gottinnigkeit, Gottinneseyn gebildet, um statt der Wörter: religiös, Religiosität, Religion, sachgemäße deutsche zu haben. (Siehe "Urbild der Menschheit"). Gottinnigkeit bezeichnet zugleich die Innigkeit Gottes gegen Ihn selbst und gegen alle endliche Wesen, und die Innigkeit aller endlichen vernünftigen Wesen gegen Gott; aber die Innigkeit der endlichen Wesen gegen sich selbst und gegen andere endliche Wesen wird durch dieses Wort nicht mit umfaßt; dagegen: Weseninneseyn und Weseninnigkeit, allumfassend (universal) sind, und daher auch das Inneseyn endlicher Wesen gegen endliche Wesen mitbezeichnen.
Da ferner Gottes Wesenheit auch Vereinwesen (S. 21, a), also Gott in sich das Eine, selbe und ganze Vereinwesen, mithin das Leben Gottes auch in sich das Eine selbe und ganze Vereinleben ist, worin das selbständige Leben aller Wesen des Gliedbaues der Wesen allgliedig und allseitig vereinlebt (S. 35, kk); so ist das Wesenvereinleben auch ein Wesentheil des Guten, des Lebenzweckes und der Selstbestimmung Gottes (S. 36 ff. mm - qq), also ist auch Gott als Vermögen, Trieb, Thätigkeit und Kraft, und als frei wollendes Wesen, auf die zeitliche Verwirklichung des Einen, selben und ganzen Wesenvereinlebens gerichtet (S. 40 ff.), und erwirklichet auch selbiges vollwesenlich in der Einen un endlichen Zeit, und auf eigenwesenliche, einzige Weise auch in jedem Zeitnun (S. 36, oo). Und ein Aehnliches gilt auch von jedem endlichen selbstinnigen Wesen nach seiner Stufe im Wesengliedbau; vollwesenlich Gott ähnlich aber ist auch hierin die Menschheit und der Mensch, als das der ganzen Wesenheit nach Gott vollwesenlich ähnliche Wesen. Daher umfaßt das Weseninneseyn und die Weseninnigkeit auch das Wesenvereinleben, als Vereinleben-Inneseyn und Vereinleben-Innigkeit, und zwar zuerst Gottes, zugleich aber auch aller endlichen, selbstinnigen
3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft. = 61 =
Wesen in Gott. – Das Weseninneseyn aber, und darin auch das Vereinlebeninneseyn, und das vereinte Darleben des Guten selbst ist der innerste Wesentheil der Einen Schönheit Gottes (S. 51 n. 1) und der endlichen Schönheit aller endlichen Wesen.
Aber die Weseninnigkeit als gerichtet auf das Wesen vereinleben, d. i. die Vereinleben-Innigkeit, wird Liebe genannt *). Da nun die Weseninnigkeit Gottes, auf die innere Lebenvereinigung Seiner selbst mit Ihm selbst, – folglich auch untergeordneter Weise aller endlichen Wesen mit Gott-als-Urwesen und untereinander, – nach dem Gesetze des Wesengliedbaues, – gerichtet ist: so ist Gott die Liebe, die Eine, selbe und ganze, unendliche und unbedingte Liebe. Gott liebt Sich selbst und alle Wesen, mit unendlicher Liebe; – Gott ist liebinnig, – die Liebinnigkeit (charitas). Alle endliche selbstinnige Wesen aber lieben Gott, nach Maaßgabe ihrer Gottinnigkeit, das ist ihrer Gotterkenntniß und ihres Gottge fühles, und alle endliche Wesen, sowie in gehöriger Stufe auch sich selbst als in Gott seyende, gottähnliche Wesen; – und die endliche Liebe endlicher Wesen ist und soll seyn Ein Gliedbau in ihrer Einen Liebe zu Gott. Die Weseninnigkeit und Wesenliebe der Gott schauenden und fühlenden Wesen, die dann auch nur das Gute als das Göttliche darzuleben streben, ist also Liebinnigkeit (charitas, pietas; fromme Liebe) zu Gott, und zu Allem, was und sofern es gottähnlich in Gott ist. Der weseninnige, und liebinnige Mensch giebt daher in rein gutem Willen allen endlichen Wesen, mit denen er zusammen und vereint lebt, Friede, und ist bereit, sich mit allen Gutgesinnten zu Darleben des Göttlichen und Schönen zu vereinen.
 *) Dem geltenden Sprachgebrauche gemäß bedeutet schon das Wort: innig, die Richtung des Vermögens, des Triebes, der Thätigkeit und der Kraft, und des Willens nach Vereinigung des Lebens hin. In diesem Sinne kann das Wort: Weseninnigkeit, ohne weiteren Beisatz, mit: Liebe, gleichgeltend gebraucht werden, und so habe ich in früheren Schriften dieses von mir gebildete Wort gebraucht. Dann enthält die Eine Weseninnigkeit oder Gottinnigkeit die Liebe Gottes zu Gott und zu den endlichen Wesen, und die Liebeder endlichen Wesen gegen sich selbst und gegeneinander. In diesem unbedingten, unendlichen und allbefassenden Sinne habe ich zuerst die Liebe dargestellt in der Schrift: Urbild der Menschheit S. 305 ff. und S. 420 ff. und in dem System der Sittenlehre, S. 449 ff.
= 62 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
Gottes Urweseninnigkeit und Urliebe entspricht auch eigenleblich (zeitlich individuell) der Gottinnigkeit und der Gottliebe aller endlichen Wesen; das ist: Gottes Selbstleben-Innigkeit ist auch auf den Verein seiner urwesenlichen Leben-Innigkeit mit der Leben-Innigkeit aller Wesen in ihm gerichtet, auch sofern sie nach Lebenverein mit Gott-als-Urwesen ihren Trieb richten, und nach Urwesen-Vereinleben sich sehnen. Gott giebt sich also wesenlich den heiliggesinnten, Gott liebenden endlichen Wesen in Liebe zu erkennen und zu empfinden, und vereinlebt mit ihnen in Liebe.
Die Liebe steht in Wesenbeziehung zu der Schönheit als der Gottähnlichkeit des Endlichen als solchen (S. 51, n. 1); sie geht aber nicht allein auf Schönheit, sondern sie ist begründet durch das Eine, selbe, ganze Gute (S. 36, nn), welches auch die Schönheit des Lebens an und in sich ist (S. 54).
Gott selbst ist die Liebe. Aber Gott ist nicht lediglich Liebe, nicht weiter Nichts als Liebe: denn Liebe ist eine einzelne untergeordnete Eigenschaft Gottes und aller endlichen selbstinnigen Wesen. Gott lebt sich selbst dar in Liebe und mit Liebe nicht bloß aus Liebe, d. h. nicht lediglich um der Liebe willen. Also auch der reinsittlichgesinnte (S. 42), weseninnige, Gott und alle Wesen in Gott liebende Mensch thut das Gute, rein weil es das Göttliche ist, rein in und mit Liebe zu Gott und zu allen Wesen, nicht aber erstwesenlich oder allein aus Liebe, das ist, nicht nur um der Liebe willen. Und eben dieß: rein das Gute wollen und thun, weil es das Göttliche ist, nicht aber zuerst oder allein um der Liebe willen, macht die endlichen Wesen der Reinvollwesenheit (Würde) und der Schönheit theilhaftig, also der Liebe empfänglich und würdig.
4) Gott umfaßt mit seinem unbedingt freien, allgemeinen und eigenleblich (individuell) bestimmten, heiligen Willen und Rathschlusse das Eine, selbe und ganze Leben, also auch den Gliedbau des Lebens aller endlichen Wesen des ganzen Wesengliedbaues, bestimmend und leitend (regierend), darüber waltend, und in selbiges von oben hereinwirkend (S. 38-42, qq) mit Liebe (S. 59 ff. n. 3); also auch es unendlich schauend, sofern das Leben in der Einen Gegenwart ist, des Vergangenen gedenkend, und das Künftige voraussehend; auch es un endlich empfindend, und in das göttliche Gemüth aufnehmend; – so daß in jedem Zeitnun Gottes eigenleblicher
3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft. = 63 =
Wille und Rathschluß auf unendliche Weise von Gott also bestimmt ist, wie es der unbedingten, unendlichen Vollwesenheit des Einen Lebens in der unendlichen Zeit, wie es der endlichen und bestimmten Vollwesenheit des Lebens in den nächstvorhergehenden und allen vorhergehenden Zeittheilen, der eigenthümlichen und einzigen von Gott frei erwählten Vollwesenheit der endlichen Gegenwart, und der endlichen und bestimmten Vollwesenheit des Lebens in der nächstfolgenden und in allen folgenden Zeittheilen gemäß, das ist so, wie es in aller Absicht gut ist. In dieser Eigenschaft ist Gott die Vorsehung *).
 *) Da diese Grundwesenheit Gottes die ganze unendliche Zeit umfaßt, so bedeutet hier: vor, nicht: voraus der Zeit nach, sondern: für, daß Gott für Alles Gute in Weisheit und Liebe Sich selbst bestimmt, und dafür alles anordnet oder verordnet. Im Allgemeinen sollte also lieber: Fürsehung gesagt werden, welche dann auch die Voraussehung, die Vorausordnung, und die Voraussorge, in sich befaßt.
Und da Gott auch in Ansehung des Lebens vollwesenlich ist, so daß Gott seinen Lebenzwek vollwesenlich erreicht; aber das Leben Gottes auch das Leben aller endlichen Wesen, des ganzen Wesengliedbaues in, und unter und durch sich enthält (S. 34 f.); auch Gott die weise, liebende Vorsehung ist: so folgt, daß auch unter Gottes freiem Walten, und unter Gottes freier Leitung (Regierung), das Leben des ganzen Wesengliedbaues, und jedes einzelnen, sowie aller vereinten, endlichen selbstinnigen Wesen zur Vollwesenheit und Vollkommenheit in aller Zeit, in Mitwirkung der endlichen Freiheit der endlichen Wesen, gedeihet, und seinen Lebenzweck darbildend, seine Bestimmung erreicht. Und da jedes endliche selbstinnige Wesen sich selig fühlt, soweit es auf die ihm alleineigne Weise sein Gutes, als sein Göttliches, weil es ein Theil der Wesenheit Gottes ist, will und vollführt (S. 38), und soweit es sich Gott ähnlich, und mit Gott vollwesenlich auch im Leben (S. 59 ff.) vereint weiß: so gelangt auch jedes endliche lebende Wesen, mit der Erreichung der Vollwesenheit seines Lebens, zu seiner endlichen Seligkeit, welche Gottseligkeit (S. 58) ist. Gottes unendlicher Lebenplan umfaßt also auch die Seligkeit aller endlichen Wesen, in unter und durch die Eine, selbe und ganze Seligkeit Gottes.
Daß nun Gottes Wesenheit, als das Gute, vollwesenlich dargelebt seye und werde, und als dargelebte Wesenheit, als das Eine Gut (S. 36, nn) bestehe, ist das
= 64 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
Heil, das Eine, selbe und ganze Heil Gottes; daß ferner jedes endliche Wesen seine eigne Wesenheit, in unter und durch Gottes Wesenheit, weseninnig und wesenvereint darlebe, und daß dieß Darleben bleibend seye, ist jedes endlichen Wesens eignes ganzes Heil. Und da ferner Gott seinen Lebenzweck mit Freiheit nach dem Lebengesetze, und nach der Lebenordnung, erreicht (S. 38 ff.), auch jedes endliche lebende Wesen auf eigne Weise seinen endlichen Lebenzweck mit endlicher Freiheit nach seinem Lebengesetze, und nach seiner Lebenordnung, ebenfalls weseninnig und wesenvereint zu erreichen strebt, und Gott selbst über dem Leben aller endlichen Wesen und in ihm als weise liebende Vorsehung waltet: so ist das Eine Lebengesetz und die Eine Leben ordnung Gottes auch so bestimmt, daß nach ihnen Gottes Heil wirklich seye und bleibe, und daß sie auch alle endliche Wesen zu ihrem Heile in dem Einen Heile Gottes führen; – als das Gesetz des Heiles, und als die Ordnung des Heiles. Und sowie Gottes Leben und Gottes Heil, und Gottes Lebengesetz Eines, so ist auch Gottes Heilsgesetz, und Gottes Heilsordnung ist Eine, umfassend das Eine Leben Gottes, und in ihm und unter und durch es zugleich auch das Leben aller endlichen Wesen im Wesengliedbau (in aller Welt, im ganzen Universum) und in der Einen Zeit, sowie in jedem Theile und Puncte der Zeit. Und auch das Lebengesetz jedes endlichen Wesens ist das Gesetz seines eignen inner Heiles, und seine Lebenordnung ist auch seine eigne Heilsordnung, welche untergeordnet übereinstimmen, und auch eigenleblich übereinstimmen sollen mit Gottes Heilsgesetz und mit Gottes Heilsordnung, indem das endliche Wesen sein eignes Heilsgesetz dem Gesetze des Heiles Gottes mit freiem Willen unterordnet, und es danach bestimmt und bestimmen laßt.
5) Gott ist sich auch inne des Wesenwidrigen, das ist des Uebels und des Bösen (S. 55 ff. n. 2) am Leben der endlichen Wesen innerhalb der Weltbeschränkung (S. 55), und zwar als der wieder im Leben zu verneinenden oder aufzuhebenden Verneinheit des Lebens endlicher Wesen; daher ist Gottes seliger Urtrieb in unendlicher Liebe darauf gerichtet, das Wesenwidrige in dem Einen Leben aller endlichen Wesen des Wesen gliedbaues, lebgesetzmäßig, und der Ordnung des Heiles gemäß, wirklich zu verneinen und zu vernichten. Die Liebe Gottes nun, sofern sie Gefühl der Wesenheitverneinheit
3. Abth. Weitere Lehren d. Grundwissenschaft. = 65 =
(der Beraubung der Wesenheit) der in der Weltbeschränkung im Unglücke (S. 57) stehenden endlichen Wesen ist, verbunden mit dem Triebe, sie von dem in der Weltbeschränktheit verwirklichten Wesenwidrigen, und von dem Schmerze desselben zu befreien, heißt Erbarmung, das ist, mitfühlende (theilnehmende) Liebinnigkeit. Gott also ist das sich unendlich der endlichen Wesen erbarmende Wesen, – unendliches Erbarmen.
Und da Gott sein ganzes Leben vollwesenlich vollführt, und als weise, liebende Vorsehung auch alle endliche Wesen zum Heile leitet, so vollführt Gott auch in unendlicher Erbarmung die Verneinung der Verneinung des Wesenlichen im Leben, das ist die Vernichtung des Wesenwidrigen, – des Uebels und des Bösen. Gott also befreiet in erbarmender Liebe gemäß seinem Lebenplane und seinem Heilsgesetze wirklich alle endliche Wesen von der in der Weltbeschränkung gegebenen theilweisen Wesenheitverneinung, das ist vom Uebel und vom Bösen, und errettet sie daraus. Die untere Grundlage der Errettung und Erlösung vom Uehel und vom Bösen ist, daß die endlichen Wesen wiederum Gottes inne werden, und ihrer selbst als in unter und durch Gott seyender und lebender Wesen; daß sie ihr Gutes in dem Einen Guten Gottes erkennen und rein als solches wollen; das ist, daß sie sich wiederum, mit Gottes erbarmender Hülfe, heiligen (S. 64). Gott ist also der Heilige (S. 41), der Heiligende, und das Heil. Gott ist ewig, in liebinniger Erbarmung aller endlichen Wesen heiligender (heilender) Erretter und Erlöser, und aller wieder geheiligten, vom Wesenwidrigen befreiten endlichen Wesen ganzes, volles, ewiges Heil; gemäß seiner Einen Ordnung des Heiles und der Erlösung, welche als Vorsehung alle Wesen des Wesengliedbaues (alle Wesen der Welt) vollwesenlich umfaßt, und sich ewig gleich ist für die ganze Vorzeit, für jede endliche Gegenwart, und für die ganze unendliche Zukunft, aber dabei für jedes Wesen, und für jeden Zeitraum, für jeden Zeitkreis (Periode) des Lebens unendlich eigenthümlich und einzig ist. Die Erlösung vom Wesenwidrigen, – vom Uebel und vom Bösen, – durch Reingutes in erbarmender Liebe ist Eine stetige, sich ewig gleiche, in jedem Zeitnun eigenleblich einzige heilige, unendlich gute und schöne Handlung (Act) Gottes.
= 66 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
Gott rettet und erlöset alle Wesen zur rechten Zeit, auf die rechte Weise, in unendlicher Weisheit, Heiligkeit, Gerechtigkeit und Liebinnigkeit vom Wesenwidrigen, – vom Uebel und vom Bösen; Gott leitet und fuhrt sie alle wiederum zu Gott, und dadurch wieder zu ihnen selbst, und zum Guten. Bei Gott ist ewige Erbarmung, ewige Hülfe, ewige Herstellung in das Gute, nicht ewige Verdammniß, nicht ewiges Verstoßen irgend eines endlichen, selbstinnigen Wesens in irgend einer Hinsicht. Gott ist auch in seiner erbarmenden Liebe Sich selbst gleich, – Gott ist unendlich treu. Gott will das Heil und die Seligkeit aller Wesen, und Gott erreicht in seliger Liebe den Zweck seines heiligen Willens an allen seinen Wesen. Auch Lust und Schmerz jedes endlichen Lebens hat Gott gemessen; und jede Lust und jeder Schmerz hat für jedes endliche Wesen ein Größtes.
Gott ist auch der Menschheit dieser Erde Heil; – auch unser Heil, auch unsere Hülfe, wenn wir rein göttlich gesinnt, gottinnig, und mit Gott in Geist und Gemüth vereint, das Gute wollen und thun.
6) Gottes Vollwesenheit des Einen Lebens, oder Gottes Glorie (und Herrlichkeit), ist der vollständige Verein aller der göttlichen Grundwesenheiten des Lebens, welche bishieher (von S. 31 an) wissenschaftlich entfaltet worden sind; und daß Gott seine Eine Wesenheit vollwesenlich im Vereinwirken aller göttlichen Leben-Grundwesenheiten darlebt, ist Gottes unendliche Würde (Majestät) und Ehre. Darin aber, daß das endliche Vernunftwesen, im Vereinwirken seiner Grundwesenheiten seines endlichen Lebens, Gott ähnlich ist, besteht seine endliche Vollkommenheit und seine endliche Würde und Ehre, in Gott, vor Gott, vor ihm selbst, und vor allen anderen endlichen Vernunftwesen.

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Preface
Foundations of the Philosophy of Right

The Philosophy of Right, which at the same time encompasses the philosophy of State, is the knowledge of right and of the state in pure reason, as eternal truth. It is the highest part of the one and entire Science of Right, which encompasses right and the state in every respect, and therefore includes within itself both the philosophy of right and also the historical jurisprudence, and unites these two in the philosophical-historical jurisprudence. The philosophy of right recognizes right and the state as the original concept and archetype (as idea and ideal); historical jurisprudence, on the other hand, grasps the historically positive right actually established on earth according to its individual circumstance, as a historical fact; philosophical-historical jurisprudence, however, compares the original concept and archetype of right and the state with the historical concept and historical image of both, and accordingly sketches the model-concept and model-image of the same for the further development of actual right and of the actual state.
The philosophy of right is likewise only a part of the one and entire philosophy, which is the organic whole of pure rational knowledge of all that is knowable as eternal truth, excluding the knowledge of the purely historical as such, with which, however, philosophy connects itself as philosophy of history.
And since the philosophy of right is the science of a particular object subordinate to the whole of the knowable, it requires a philosophical foundation within the whole of philosophy. For the finite mind, this foundation is initially analytic-subjective, but then, and indeed primarily in essence, is synthetic-objective.

= 2 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
Part One.
The foundation of jurisprudence is derived from pre-scientific consciousness, in the self-perception of the mind.
Or: the subjective-analytical foundation of jurisprudence.

The subjective-analytical foundation of the philosophy of right and the entire field of jurisprudence proceeds, without further scientific presupposition, from the common, educated, but pre-scientific consciousness, and elevates the lawfully reflective mind to the recognition and acknowledgment of the idea of right and of the state. In this process, the historical understanding of historically positive right can serve neither as the sole nor as the primary foundation; because actual states themselves are in a state of continuous development, and because purely historical jurisprudence only teaches that and how right and the state actually *) are in infinitely determined individual form and configuration in time, but not what and how both are according to their entire eternal essence, and thus also what should and can become in time; which is precisely the task of philosophy to recognize it.
 *) Here, in accordance with more general usage and the origin of the word, what is called "actual" [real] is that which is effected and effective in time. If one wanted to call the essential, even the unconditionally essential and the eternally essential, preferably real, then reality would have to be attributed to what is historically given only insofar as it is perfectly in accordance with its eternal essence, which is to be recognized philosophically, and is therefore good and beautiful; and in this sense, it would rightly be said that only the rational is real, and everything real is rational.

I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 3 =
First section.
Outline of the Subjective-Analytical Development of the Original Concept and Original Image (Idea and Ideal) of Right.
(Compare: Grundlage des Naturrechts 1803, pp. 1-32).

1. Right initially manifests itself predominantly as a specific characteristic or quality of finite living rational beings in their mutual interactions as human beings; namely, as rational personal beings who, with freedom, direct their willing toward the attainment of their rational determination. For right appears initially and foremost as that ordering of the reciprocal relations of the common and social life of human beings as free rational beings which is appropriate, as essential condition, to the attainment of their rational determination.
2. Furthermore, the right reveals itself simultaneously as a specific characteristic or quality of each person's own life; specifically, at the very core of their intellectual life, according to which each person, as a free self-being (as an individually personal rational being, as a rational individual) inwardly exists and lives in relation to themselves and to other rational beings in that relationship which constitutes the essence of right, and according to which each person is inwardly just toward themselves and toward all other rational beings.
3. The concept of right therefore reveals itself as a specific relational concept, not as the concept of an originally simple essence or property of rational beings and, initially, of humans, in its simplicity independent in its content. The concept of morality and virtue, by contrast, do not contain a relation, but rather a simple, self-contained essence of rational beings. It is therefore necessary to analytically investigated wherein the relation of right consists, or what the essential content of right is.
4. First and foremost, external right (1) presupposes that free rational beings, whose external life circumstances also encompass the legal context, meet in a common external sphere of activity. For us, this is initially and immediately apparent as
= 4 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
a specific area in the sensible world, in which, mediated by our bodies, we find each other, recognize each other, and are united for common activity, generally independent of our present free will, but then, on the basis of this involuntary union, we also unite ourselves socially with free will for specific rational purposes.
5. However, inner right and inner justice (2) presuppose an inner sphere of life to be formed by the freedom of the human being as a whole rational being. Insofar as the right relates to the rational being itself, which lives, wills, and acts inwardly with freedom, it is a purely inner relationship of life, even in its content; but insofar as it concerns other rational beings, it presupposes that other rational beings are present in the rational being's inner life, in mind and spirit, and are freely received by it into its inner life.
6. The specific life-relationship of right, both inner and outer, announces itself to us as a general, universally valid law. Law in general is that which is constant in the multiplicity of things, both eternal and temporal. The laws in the realm of what becomes in time are laws of life. These are furthermore both laws of necessary occurrence (physical laws, laws of nature in the narrower sense) and also laws for the free self-determination of one's own power to realize the recognized purpose in the will and for the corresponding free action (laws of freedom, practical laws). The former determine how beings necessarily, in the only possible way, develop – how they must come into being and exist in time; the latter, however, determine how beings can and should come into being and exist in time with freedom, according to their own choice among the possible realms. The law of right, then, reveals itself as a law of freedom; because the relation of right is found to be a life-relation to be established through freedom for the sake of the entire rational determination.
The one, complete, independent, general, and universally valid law governing the will and the corresponding action (the conduct) of every
I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 5 =
finite personal rational being, including human beings, is the moral law, which can be expressed as follows: determine yourself to the realization (experience) of the good, purely and solely because it is good; or: will and do the good freely. The good, however, is the essence of life, or that which is to be realized (lived out) in life; it is therefore the content of the destiny of finite, free rational beings, and thus also including humans. The good itself, insofar as it is lasting and existing in life and is regarded as such, is the good; and every specific good is, in this respect, a specific good. Therefore, the right also, as a definite essential life relationship which can and should be established through free will and action, whatever the content of this life relationship may be, is also a definite good and a definite good as a definite essential part of the whole determination of the finite rational being, and of man. Thus, the One moral Law also contains within itself the subordinate specific law: to establish that relationship of life, which the Right is. The law of right, as a practical law, is therefore a partial law subordinate to the moral law; and since it is based on the general rational determination of all rational beings, it is conceived as a general, universally valid, but with regard to the moral law, special law for moral freedom.
7. In order now to recognize what right is and contains, the entire determination of the rational being and of the human being according to its whole content must be considered.
a) The determination of the human being is that he or she should realize or shape his or her own essence (their concept) in time, in infinite determinacy, individually, as an individual. Or: that he becomes and is a whole, fully formed, complete, and harmoniously developed human being, both in himself and in his relationships to other human beings and to all beings with which he stands in living union. The entire content of his determination is the One Good, which the moral law commands to be realized in time. And since man is a rational being precisely because of this, and proves itself and is proven as such, man's destiny can also be called the destiny of reason, and in this sense, it can be said that his destiny is
= 6 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
to live rationally, or in short, [to live] the rational life, the rationality.
b) Every individual human being is an independent being who should express his own essence with freedom in his own life (individually), or: fulfill his rational destiny primarily in his own inner life, in mind and spirit. His inner perfection initially depends on the free use of his own strength, but is subject to inner conditions which he himself must first establish and fulfill, also with freedom.
c) But an essential part of human destiny and of the individual's life is itself external and can only be realized and fulfilled in society. The human being find himself involuntarily, both physically and spiritually, as a social being, who can therefore only achieve his individual rational destiny as a member of the human society. At the same time, the rational life of the human being is also bound to external conditions, under which alone it is possible and can be developed.
d) Thus, the totality of human destiny corresponds to the totality of its conditions, which are partly internal and partly external, partly lying outside the realm of human freedom, and partly dependent on it. This totality of conditions for a rational life, insofar as it can be established through freedom, itself constitutes a part of human destiny.
e) Since the human being has the unconditional obligation to live and act in accordance with his determination, insofar as this is the very content of the moral law: there is thereby grounded the authorization to demand that the whole of the inner and outer conditions of rational determination dependent upon freedom be established and maintained in our entire sphere of life. We therefore also find ourselves obliged to work towards this, because it is itself a fundamental part of the good that the conditions for rational determination are met.
f) The inner conditions of the rational life inherent to the finite rational being itself and dependent on freedom are spiritual, corporeal, and those combined from both, or human in the narrower sense. But the
I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 7 =
entirety of the external conditions of rational life, which depend wholly or partly on freedom, contains as subordinate supreme parts, firstly, the entirety of external natural conditions, the entirety of external spiritual conditions contained in the communal life of spirits, and then the entirety of the conditions given in the communal life of humans as human beings, resulting from the union of both. – Here, too, the question arises concerning external conditions of rational life that transcend nature and all finite minds, conditions which are at least intuited in a religious sense by educated consciousness.
g) Since the human being cannot achieve his determination except in society, and can only fulfill it in society, and since society is something external to him, life in society is for every individual an external and, in relation to himself, a higher condition for his rational determination; a condition which is therefore contained in the One totality of all external conditions of reasonableness, and can and should only be established in this totality.
h) Finally, since the entire rational determination of the human being can only be achieved within a social association, this also applies to the establishment of all the external conditions for this rational determination. This, too, is a specific social purpose and establishes a social union, which is therefore itself an external condition for achieving the rational determination. Consequently, all these external conditions can and should be established within the One whole. Every person is therefore obligated and entitled to participate in this social association.
8. The totality of the conditions for rational determination that are to be established through freedom is designated by the word: Right. The condition conformable to right is therefore the consistent determination and organization of individual and social life, according to which the whole of inner and outer conditions dependent upon freedom for the rational determination to be and to become actual. Objectively and universally expressed, encompassing the declared domain of essence (objective and universal), human right as a whole may therefore be defined thus:
= 8 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
the Right is the totality of the conditions dependent upon freedom for the rational determination or of the rational life (of rationality) of the human being and of the human society. And since a whole is called organic (an organism) when and insofar as it contains parts within itself as a whole, all of which are mutually determined by the whole and by all parts, and all are connected and united with all others, just as all are connected with the whole: thus, the whole of rational determination, as well as the whole of its conditions, can be called organic, and thus the Right can be determined as the organic whole of the conditions to be established through freedom for the attainment of the organism of rational determination. And insofar as the social whole of people living on Earth is already an organic whole in essential relations, and can and should become even more so through freedom; and if the organic whole of socially united people is called mankind: then it can be said that the Right is the organic whole (the organism) of the conditions dependent on the freedom of the organic whole of the rational determination (of rational life, of rationality) of mankind and of all individual human beings.
The content of Right (legal substance) is thus the organic totality of the free conditions of rational life itself. The ground of Right is the rational determination itself. On this rests the legal authority, which establishes the legal claim for the person demanding the right; that is, the human demand that the totality of the conditions of free rational life be established for oneself and for all. However, insofar as every person fulfills their rights, the legal authority establishes for them the legal obligation (legal duty) to establish, in their own way, the entirety of the conditions of free, rational life for everyone and for all with whom they are connected in life. Every human being, as a free rational being who simultaneously exercises and demands rights in their own right, is a legal person. Legal capacity in general rests upon this free rational personality.
The Right, as something that remains constant in the changing course of life, is the legal law; specifically, in subjective terms, the particular duty contained in the moral law: to establish the right, or:
I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 9 =
to be just, but in a factual (objective) sense: the factual law of the organic whole of the conditions of free rational life itself; and with regard to the inner parts of this organic whole, it is at the same time the subordinate factual law: everything that is contained in the one whole of the conditions of rational determination dependent on freedom is a right, and as such, to be established through freedom.
9. In the life of nations there is already found a social union which is operative for the establishment of the Right, recognized as its sole or at least primary and predominant purpose: – the State. Every person who is a member of an educated people [nation] finds that he receives and has secured at least partly and indirectly all external conditions of his rational life that depend on freedom through the State, and that thereby the internal conditions of his rational life are also co-determined and promoted by it. And for their part, the States of the more educated peoples have also declared through their legislation and through their entire activity that they are institutions which set the establishment of Right as their sole or primary purpose. However, whether the state is merely the social institution of right, and should be and remain so, or whether it is rather the universal social union encompassing the entire human determination [vocation or purpose] in all its aspects and uniformly, or at least should be and become such, can only be decided in the following discussion. However, it is already acknowledged here that a social association organically encompassing the entire human determination is required for the achievement of the destiny of mankind and of the individuals; as well as that the establishment of the right in particular, indispensably requires an independent social institution contained within that all-encompassing association.
10. The concept of Right, and thereby also the concept of the State as an institution of right, has been derived here solely through direct self-observation, self-perception, and self-knowledge of the mind and of man as a rational being, apart from everything that belongs to the subjective personality of the perceiver. Furthermore, no assertion has been based on a feeling, but all assertions
= 10 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
are presented as given simultaneously with rationality. The truth of these assertions about the right and the state is therefore as evident and as certain to us as the consciousness of our rational personality (our rational character, our rational nature) is to us. The concepts of right, and of the state as the legal institution, are rigorously proven (verified, demonstrated) in their indissoluble connection with the rational personality, and insofar as the necessity of this connection is shown, and also proven (demonstrated); thus recognized as truth, which is as irrefutable by any deeper research as the self-consciousness of our rational personality. Therefore, the analytical-subjective justification of the right provided so far is scientific, and because it is completely free from everything personal, individual, and historical (historical-empirical) as such, as well as from all interference of feeling as a basis for knowledge, it is also philosophical. Nevertheless, the knowledge gained in this way is not yet scientifically complete and, therefore, does not yet fully and completely satisfy the mind. For both its apparentness (evidence) and its provenness (its demonstrative character) are, so far, only finite, given only in relation to self-consciousness, and thus only relative. But what is to be philosophically, that is, fully scientifically, understood and proven, must be recognized and proven in and through a fundamental knowledge (the principle), which itself neither requires nor is capable of being proven in a higher realm. The fundamental knowledge must therefore be the unconditional basic idea of the unconditional infinite being, that is, God. In the analytical development achieved so far, however, the relevant highest ground (the relatively highest principle) is the idea of the finite rational being, namely the human being, both the individual person and, indirectly, mankind. Therefore, for jurisprudence, as a philosophical science, the higher, but in itself unconditional, objective and essential foundation of the right in the fundamental knowledge of the One infinite, unconditional Being (the absolute-scientific, objective, synthetic foundation) is essential in the first place; and therefore, also for the purposes of jurisprudence, the upward-leading self-perception
I. Abschn., analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 11 =
of the mind (the subjective analysis) must be continued even further upward to the knowledge and recognition of God, as the One infinite, unconditional Being, at the same time as the ground of all beings and essences, of all that is and becomes, and as the ground of all knowledge in general and of all scientific knowledge in particular (as the principle of science).
However, even before this fundamental scientific knowledge of right and the state has been achieved, the knowledge of right and of the state, analytically in pure reason as self-perception, has nevertheless gained objective validity as eternal truth, and the authority to be valid for life and to be realized in life.
11. Here, the internal structure (the organism, the structure of the limbs) of jurisprudence is already revealed, insofar as this is possible as a result of partial analysis. The highest part of jurisprudence is the knowledge of right in general, as the one, same, whole right, prior to and above all further internal contradictions. This includes, as determined by it, both the purely conceptual and archetypal knowledge of right as eternal truth (the science of the idea and ideal of right, ideal jurisprudence) in distinction from the right realized in time; as well as, from the other side, the purely historical knowledge of the right as an inherent (individual) truth (the science of legal history or of historical-positive right, the real science of right). These two opposing branches (disciplines) of jurisprudence, subordinate to the supreme knowledge of Right, are nevertheless united by that highest scientific knowledge of Right into the unification of the science of Right, which can be called the ideal-historical or harmonious philosophy of right, the philosophy of legal history, or also the applied philosophy of right (the ideal-real jurisprudence). According to the definition of philosophy set out above (1), the pure philosophy of right thus contains the general, supreme part of jurisprudence, and then the subordinate, original (ideal) part thereof; and it is in this sense that the philosophy of right is understood and developed here.
= 12 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
The term "natural law," which is unsuitable in itself, is here used synonymously with "philosophy of right."

Second section.
Continuation of the self-perception of the mind (subjective analysis) up to the recognition of the One Fundamental general and of jurisprudence in particular.

1) Ascending to the thought of God as the ground of being and of knowledge.
That which we have thus far recognized as evident eternal truth itself demands that we expand and elevate our research, since it is itself still deficient and incomplete, and can only be acknowledged under the presupposition of something higher. Because
A. this understanding of the Right still lacks the insight into the higher ground of everything recognized thus far, and of everything determined, as posited in and through its higher ground; and indeed, firstly:
a. With regard to our own individual personality, upon whose recognition and acknowledgment the insight into the Right gained thus far is based. Because everyone [each person] finds itself inwardly finite and is therefore compelled to inquire into the ground [reason] of its own [existence] and of its own inner finitude. Furthermore, each person also finds itself as an inner, in every respect finite, yet organic manifold; thus, the question arises once again as to the higher ground of this manifold in general, and of its finitude, as well as its organic character in particular. However, insofar as
b. our understanding of Right is also based on the recognition of external beings, primarily nature and other finite rational beings, and insofar as our right essentially relates to these, the following questions arise: how do we come to be connected to and live with these beings external to us, and in particular,
I. Abschn, analyt. Entwickl. d. Idee d. Rechtes. = 13 =
to recognize them, – and what the higher reason of the essence and existence of these beings and their union among themselves and with us is.
B. Furthermore, what we have learned so far through analytical means gives us no scientific insight into precisely that which is of primary, fundamental, and essential importance for jurisprudence – that is, with regard to the One supreme reason to which the question arises. First and foremost
a. not with regard to the One Supreme Ground of the Essence and Existence of all finite beings themselves, in and through which rational beings, rationality, and rational life also are and exist, and in which and through which, entirely and solely, scientific knowledge of the Right can be founded and perfected. Nor, however,
b. with regard to what is justified; because in our inner perception, everything appears to us only as finite and within the finite circle of life, and the immediate inner perception provides no answer as to whether reason (the mind, the spiritual being), nature (the physical being), and humanity are infinite in themselves, even in time and space, in power and life; that is, whether the thoughts (primordial concepts, ideas) of reason, nature, and mankind, which together and united are called the world (universe), are infinite and unconditioned in their own way – whether they possess any objective validity. Therefore, immediate perception does not decide whether the concept of law is an infinite concept in its own way (an idea, initially: a world idea), or whether the right refers only to the finite sphere of life perceived by us in our own lived experience, and to the finite time of life on this earth, and has a validity limited to this finite sphere of life.
And since these higher questions can only find a satisfactory answer if the finite mind can arrive at the knowledge and recognition of the One, the same, whole, infinite and unconditional Being, that is, God (p. 10) *), thus the first task that arises as a condition for the scientific foundation and development of jurisprudence is to clarify the idea of an infinite, unconditional being, or God, without yet distinguishing between essence (essentia) and being (existentia), and without asking whether this idea has any factual validity.
 *) To the objection that the scientific foundation and development of jurisprudence, without this brooding depth and scholastic breadth are not necessary, at least for real life and for this earth, since one can sufficiently determine everything that constitutes Right for this earthly life, even in its highest possible development, simply by further developing the concept of Right found through analytical means, the answer is given by the pure primal instinct for the knowledge of eternal truth; then by the historical experience that, precisely with regard to the most important legal questions for this life, both actual legislation and even supposedly philosophical legal doctrines offer only hasty, unauthorized, and arbitrary assumptions instead of proven legal decisions; for example, regarding the choice and determination of one's civic status and profession, marriage and sexual relations, the right to a will that remains valid even after the death of the person making it, criminal law, especially regarding capital punishment, etc. – Without knowledge of God and of mankind's relationship to God, a scientific resolution of legal questions, which simultaneously concern a whole of life that is higher than this earthly life, is impossible.
= 14 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
2. The task. To bring the notion of an infinite, unconditional being into consciousness.
This has been accomplished in a broader context and in more detail in the Abriß des Systemes der Philosophie, section 1, pp. 7-28.
a. We are prompted to this thought, or rather to the recollection of this thought, by the concept of the ground [basis, reason], to which we ascribe unconditional validity with respect to everything finite. Only an independent Being can be conceived as a basic principle; in that properties or essences are not in themselves, but in beings whose essences they are. Since the principle of the ground is conceived as universally valid with respect to everything finite, it must be conceived that One being is the ground of all finite beings and entities; because several supposedly supreme and first, and in ascending order last, reasons would have to be considered different from one another, therefore finite, therefore self-justifying, consequently the reason itself would not yet have been found.
II. Abschn, anal. Entwickl. d. Grunderkenntniß. = 15 =
b. This, in turn, leads us to find within ourselves the thoughts of One Being which, though unfounded, is the common ground of all that is finite, which is when this finite thing is conceived as infinite in its own way; that is, the basis of reason, nature, and humanity, and of everything individually finite within them.
c. Thus we think: One Being which is the ground of all finite beings, as the infinite, unlimited being in every respect.
d. We also believe that it is its entire essence; whose oneness is not negated by the fact that certain fundamental essences are distinguished within it, such as: being One, being Selfsame, being one Whole.
e. Thus, the One Being is conceived simultaneously as the Being outside of which nothing is, and within which all finite beings are contained, without, however, being anything finite itself, nor the sum total of all that is finite; it is also conceived as the all-encompassing Being. All that is finite, however, is conceived as limited within it and as subordinate to it, but at the same time also outside of it insofar as the One Being, as the Infinite, is above all that is finite.
f. Accordingly, we conceive of the One infinite Being as the unconditional (absolute) Being; for conditionality is the relation of one essential being to another essential being outside of it, insofar as the latter is something external to it, with which it is itself essentially at the same time, and therefore cannot exist without the latter. (See below, p. 20.)
g. Likewise, we also conceive of the One, infinite, unconditional Being as the same and identical (self-identical, exactly alike) Being in itself; because, moreover, any reason for its diversity, which would be in it, would have to be conceived outside of it.
h. And by thinking of the One Being as the foundation, we conceive of the unity of the essence of all that is finite as such, classified and subordinate to the One Being of the infinite, unconditioned Being, as such; therefore: that the infinite, unconditioned being is as ground outside and above all that is grounded, which, however, is within it as the infinite being. – If we now call the World, according to common usage, the sum total of all finite beings, and those that are infinite only in their kind, then the One, infinite, and unconditioned Being is conceived as existing in, under, and through itself
= 16 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
insofar as it is the foundation of the world, as above and outside the world, but the world as existing in it as the One, infinite, and unconditioned Being. And insofar as we conceive reason, nature, and mankind (p. 13) as the supreme beings of the world, we conceive them as existing, and living directly in, under, and through the One, infinite, and unconditioned Being; but by no means as being themselves the One, infinite, and unconditioned Being.
i. The idea of the One, infinite, and unconditional Being is not a concept, a judgment, or the conclusion of any kind; because the essence of being ground, and the principle of ground, is itself only conceived as being in and by the One infinite and unconditional Being. Nor is it the idea of a separate (abstract) entity, such as unity, infinity, unconditionality, rationality, life, moral world order, etc. Rather, the One Being is conceived wholly and in itself; which is then also found to be all those, and indeed all beings in and of themselves.
k. Therefore, the content of this thought can only be described by the words: Essence, or: God; not by: the One, the Infinite, the Absolute, absolute identity, reason, absolute reason, spirit, absolute nature; and certainly not by any designation derived from anything in any respect finite, particular essence, be it a particular essence or a particular being.
l. If the fundamental essence, or principle in general, is called that in and in which essential things (something) exist as being in and at their ground, then the One infinite unconditioned Being is simultaneously conceived as the One, infinite and unconditioned fundamental essence or principle of all distinct, particular beings and entities; consequently, also as the fundamental essence or principle of knowledge: what It itself is, and that It itself is. Thus, the knowledge of essence or God is also conceived as the ground of all knowledge, as the ground of insight into all truth, as the unconditioned ground of knowledge and the ground of proof. And since God is also conceived as being in and of Himself all that is, so God is also the one and only content of knowledge,
II. Abschn., anal. Entwickl. d. Grunderkenntniß. = 17 =
and science, as the totality of perceived truth, is conceived as One, like God. Thus, God Himself is conceived as in every respect the One fundamental being or principle of the One science; every finite object of thought and cognition is therefore only fully and truly known insofar as it is recognized and proven to be in, or in and through God — that is, insofar as its essence (essentia) and its existence (existentia) are simultaneously perceived as in, or in and through God. According to the concept so described, everything essential has its truth in and through God — for God Himself is the truth of all that is essential.
m. Consequently, God is also conceived as the fundamental essence or principle of Right; and the idea: God, as the One Basis of Knowledge or as the One, and highest, basis of knowledge of jurisprudence, which it has in common with this and with all particular sciences in the One Science. The principle that is uniquely (proprietary) to jurisprudence itself is the Right itself, recognized as existing in and through God; that is the all-essential, unconditional (absolute) and therefore also general and universal knowledge of what Right is and how it exists in, through, and by God *).
 *) This distinction between what is "by" and what is "in" God, will be explained below on page 22 and presented as a scientific finding. Thus justice, as an attribute of God, is in God – God is inherently just; but the justice of finite beings, including human beings, resides in God, provided that the finite beings themselves are in God.
3. Recognition of the thought: "God", as an unconditionally valid thought; thus, recognition of God in Himself, and as the basis of all that is essential and of all knowledge, or: as the unconditional ground of fact and ground of knowledge (principle of fact and principle of knowledge) in general, and of Right and jurisprudence in particular.
The question of the factual validity (or the objective validity) of a thought is called: The object, or rather, the content, of this thought is as it is thought, and therefore it is not merely thought. — This
= 18 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
question presupposes the distinction between the content of the thought as something thought, and precisely this content as something essential and existing in itself; without prejudice to the fact that thought and thinking, as such, are also found and recognized as something essential and existing in themselves, and therefore also as a part of their own content; this is also without prejudice to the fact that it may first be further investigated whether every thought necessarily has an essential content in itself *). In common consciousness, this question arises first when thinking about external things, e.g., external natural things and other rational beings; and the difficulty of this question, thus defined, lies in the fact that, in the finite realm, it is impossible to foresee how the finite rational being, in its thinking in general, transcends itself and arrives at something essential from the limits of its being, whether this external being is beside or above it. — The thought of the One, infinite, unconditional Being, however, consists in consciousness itself, as something present and given within it; and the question of its objective validity arises from the fact that and insofar as the finite mind thinks of the One, infinite, unconditional Being as outside and above itself, although, when this thought is thought completely and fully, it also comprehends the thought of the finite thinking mind within and below itself. This thought now reveals its content as being above every contrast, even that of the external and the internal, and as the reason for this contrast as well, and consequently also as the basis of this contrast for the finite rational being, at the same time also as the basis of its own finite self-consciousness, and consequently also as the basis of the finite mind's question about the objective validity of thought as distinct from its content. This shows that the question of the objective validity of thought itself is only based on, and also resolved in the thought of the One, infinite, unconditioned Being; so too that this question does not even arise with regard to the fundamental concept of God, in the sense that it does not arise with regard to the thought of all beings and entities that are finite in any respect.
 *) This is affirmed in the "Grundriß der historischen Logik, 1803. p. 4. and ff."; and in the "Abriß des Systemes der Logik, 1825, § 6. § 18. § 83 ff."
II. Thl., 1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 19 =
These are the main points of insight with which the whole unconditional and infinite knowledge and recognition of the One, infinite and unconditional Being, that is, God, as the fundamental idea, or the fundamental vision (as intellectual intuition) truly takes root in the finite mind, where, as a whole mind, as a whole rational Being, it contemplates and knows the Being, that is, God, through thinking; insofar as God Himself is present to the finite mind, revealing Himself to it in an eternal way. Then the finite mind is able to recognize God as the One, Same, Whole, Infinite, Unconditional Being, existing infinitely and unconditionally, as the One Foundation of all beings and essences, including goodness and Right; and the thought: Essence, or God, as the One Fundamental Thought as the principle and content of the One Science and all subordinate, particular sciences, including ethics and jurisprudence.

Part Two.
The foundation of jurisprudence in the knowledge of God, or: the fundamental scientific (methaphysical and synthetic) basis of legal philosophy.

First Division.
The fundamental knowledge about and prior to the knowledge of Right; or: the knowledge of God about and prior to jurisprudence..

Preface. Had it been possible to refer to a printed version of the uppermost part of the system of science, this first section would have been superfluous. However, since such a version has not yet been published, this section could not be omitted here; so that the following treatise on the philosophy of Right could refer to the
= 20 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., analyt. Grundl.
connection between the grounds of proof in the highest branch of science. What follows should be regarded almost exclusively as a brief summary, not as a treatise. The new German words have been carefully formed and selected, according to reasons that I have developed in detail in my work "On the Dignity of the German Language, and on its Development as a Language of Science" (Dresden, 1816).
I. The epistemological principle, or the fundamental intuition, can (p. 16. i) only be expressed by a noun, not by a sentence:
Being, or: God.
The fundamental vision, that is, the Insight into Essence, the knowledge or understanding of the Essence, is the basis and the sole content of science.
a) Being, or God, can only be sensed and believed in by finite minds; but with the knowledge of God, with the fact that the finite mind knows God, begins also the finite mind's true and complete knowledge and science. — The knowledge of God then establishes, in the finite mind, the contemplative belief in God, just as the intuition of God establishes the intuitive belief in God. The intuition of God and the knowledge of God do not originate from feeling as from their factual basis and proof, but rather awaken and enliven the feeling of God, — and in that respect, they are indeed also a matter of feeling, — the most important matter for feeling as well.
b) It is presupposed here that the knowledge and recognition of the Essence have been gained, that they are truly present in the mind that undertakes to recognize and shape the philosophy of law. Whoever lacks the knowledge of God cannot possess the complete, essential knowledge of law; however, even before the finite mind recognizes God, it can partially recognize human Right as evident truth insofar as the Right is not related to the relationship of man and mankind to God, and insofar as it can be found and recognized with evidence in the immediate certainty of finite self-consciousness. — But if the finite mind has even the most fervent intuition of God, then it is also able to sense and embrace in faith the whole of true Right as a divine essence.
2. The Being is perceived as the Essence; or God is recognized as divinity. And the essence is perceived as Unity (unity of essence, unitas essentiae); or: Divinity is recognized as One. And since the Being is essence, the Essence is unity, and One, or: God is known as One.
II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 21 =
The Essence (essentia) is indeed still to be distinguished from the Being (Seynheit/Daseynheit,existentia); but the essence of the Being is perceived before and beyond the distinction of being. Furthermore, it is also recognized as the Being, which is perceived as a specific fundamental essence of the One Essence of the Being.
a. The Essence is in itself: primordial essence in the distinction from itself, as being in itself selfhood (independence, identity), wholeness (omneity = allness, still to be distinguished from totality), and Vereinwesenheit (unity essence) or unity self wholeness.
b. The "form" or the "how" of the essence is: proposition or formal essence (thesis, position), and the Essence as Unity is propositional unity or formal unity (unitas formae). The proposition or Formality is in itself: Primal Proposition and proposition's Primal Unity in the distinction from itself as existing in itself, self-proposition or directness (direction, relation); Completeness or composure (comprehension, scope, range); and Unity [Vereinsatzheit], that is, proposition's unity, which is the proposition united from directness and scope.
The form or the how of form, or of proposition itself, is Affirmation (positivity). Affirmation is indeed to be further distinguished from the non-affirmation (negation, the not and nothingness, negatio, negativitas); however, affirmation does not possess non- affirmation on itself, but rather in and beneath itself, as the form of the opposite affirmation (the affirmation of the finite, the opposite), which non- affirmation possesses in itself. The Affirmation, as a form of proposition, is also a form of correctness, of comprehension, and of unity. Comprehension, according to its inner opposition, is opposite comprehension (counter-comprehension) and unity. The form of affirmative comprehension is being Within oneself, according to which essence is its inner being, without having an outer one; but the opposite comprehension has in itself the form of the opposite inside and outside, and, viewed in terms of content, of the Inner and the Outer ones. And the Inner and the Outer, viewed in their togetherness, is the limit or the end (finitude), and viewed as self-essential, it is the limit or the end. Therefore, everything essential, insofar as it is counter-essential, is also limited and finite. Essence itself, however, precedes and transcends opposites, as a whole purely affirmative, thus entirely comprehensible, pure in itself, and without limit or end, that is to say, unlimited, infinite. In terms of comprehensibility, wholeness is infinity. Essence is the infinite;
= 22 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt, Grundl.
God is the infinite One; and this statement is already contained in the sentence: God is the One, self, whole Being.
c. The Proposition, as conceived in relation to the Essence, is Being (Daseynheit, existentia), and the unity of proposition in relation to the unity of essence, conceived in relation to the Essence, is the Unity of Being (unitas existentiae). Being is primordial Being in its distinction from itself, insofar as it is, according to selfhood and wholeness as well as according to directness and comprehensibility, the Being of relation and content, and the Being united from both.
And since the Essence [Being, or: God] is the essence itself, and therefore also what essence is in itself, thus the essence is the One, same, whole, affirmative Being (unconditionally positing itself). All other entities mentioned here are also to be described as essences, and essence [the Being] is to be named accordingly; however, in such a way that none of the distinct entities are confused with the essence itself, or substituted for it. Therefore, it can also be said: God is the infinite Being, and: God exists (Deus existit).
3. The One Essence of the Being is within and through itself (but not in itself) opposing and limited beings (counter-beings, differences), which, as opposites, are united in, with, and through one another. And the Essence is in itself and through itself, an opposite, limited being which, according to their unconditional and infinite similarity of essence, are in and within themselves the divine essence in a finite way, and are united as opposites in, with and through each other.
It is to distinguish what essence is in itself from what essence is within and through itself; and in thinking that finite beings and entities are in and under God, it is by no means thought that God himself is finite beings and entities in himself, nor that God himself is finite or limited in any respect. Furthermore, God is also recognized as the ground and cause of everything that God is in and through Himself; consequently, all finite beings are recognized in their conditionality and dependence on God, and thus in no way equated with or confused with God himself. Therefore, in the insight into what God is in and through Himself, neither the thought of God being finite is
II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 23 =
made, nor are finite things being deified.
a. The opposite is not opposed to God himself as something external; rather, the one is mutually what the other is not, in the form of a reciprocal yes and no, with no third element between; and it is precisely because of this that they are mutually different. Therefore, what is opposed in God is only twofold, and all original opposition is twofold. What is mutually denied by them is not denied by God's very essence, but in view of this, both are affirmed, since both are in it.
b. Since the opposition (the contrast) and the limit do not apply to God himself, and thus in God is distinguished from of God, God is also, as a being, before and above the two members of the highest opposition within him, as a primordial being (super-being).
c. In the essential sameness (identity) of God, it is recognized that the beings opposed in God are both, within certain limits, the divine essence itself; that is, they are similar to God, and that likeness to God is their common essence, although, as peculiar opposites, and insofar as they therefore possess unity and limiting qualities, they are different from God as being in and under God, and as being beside and outside of one another. Yet even in their mutual opposite essence or oppositeness, they are finitely of the same essence; that is, they are mutually similar and destined for one another (in pre-established harmony). Furthermore, they are both united with God as the primordial being, and among themselves as opposite beings.
d. According to this, in the objective contemplation of the beings themselves (in intellectual intuition) it is recognized: beings, and the inner structure of the beings with regard to beings.
That the elements: Reason, Nature, and Mankind, which are already evident in objective intuition in the analytical part of science, correspond to the elements demonstrated (deduced) purely in essential intuition (in principle), this is proven in the highest part of philosophy itself. Although this proof cannot be carried out here, it can nevertheless be seen here that, through objective observation (self-contemplation), the aforementioned elements prove to be in the asserted
= 24 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt, Grundl.
relationships, and that, in our consciousness, beings higher than reason, nature and mankind, in God, and under God as primordial being, are not found.
Being. Primordial Being.
Primordial Being united with Primordial Being united with Spiritual Being. Physical Being.
Primordial Being, united
Spiritual Being. with the united Physical Being.
(Reason) Spiritual Being and (Nature)
Physical Being in which
Mankind
united with the Primordial Being,
is the unified Being.
Spiritual Being united with Physical Being, in which Mankind is the inner unified Being.
e. That Essence [Being=God] is this definite Opposite and united All in and within itself, this is essence's complete being (perfection); and that Essence is this All in essential order and inner structure, is expressed in the assertion: that [the] Essence in and among itself is the One, Same, Whole structure of essential elements, or organism.
The words "element," "organism," "structure," and "element structure" do not refer to anything sensual or even material; but rather that which has been clearly and definitively indicated here as being to be designated by it *). Furthermore, since in ordinary educated consciousness the word "God" is usually associated with the idea of "Being" as a primal being, instead of this word being taken as synonymous with "Being," it is more appropriate, due to current usage, in purely scientific presentations such as the present one, to use the word "being" where and insofar as misunderstandings and false interpretations would be expected through the application of the word "God."
 1) To attribute to the philosopher, instead of his pure, non-sensual thoughts, thoughts of the sensible and material [spheres] by means of the figurative words he uses, which he cannot avoid because of the general imagery of vernacular languages, and to ascribe to him in this way materialism, pantheism, etc., is just as tasteless as if one were to accuse the mathematician, when he speaks of terms of number sequences, etc., of considering number to be material. 
II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 25 =
But in no way can it be said that Essence (or: God) is the structure of the essential elements; for without the addition: in itself and under itself, this statement would be fundamentally false, because it would negate the unity, selfhood and wholeness of essence, and thus deny the vision of essence as such. And to the determinations of: in itself and among themselves, there are also others; such as firstly the determination that essence, the structure of essential elements, is also through itself, as ground and cause. If one calls the essential structure "world," then the statement: Essence (or God) is the world, is entirely erroneous and fundamentally false; but the statement: Essence (or God) is in itself, under itself, and through itself, the world, is entirely correct and a fundamental truth. This sentence can also be reversed to the sentence: the world is in and through beings, or God; but by no means to the sentence: the world is beings or God, or the world is like God. For even if the fundamentally false statement "God is the world" were true, the statement "the world is God" would by no means follow from it according to mere form; because in the first statement the so-called predicate: "the world" is not determined in terms of scope, so it remains undetermined whether God and world are of equal scope (as reciprocal terms), i.e., whether God and world are completely related to each other (mutually distributed). Since, however, the concept of essence and the worldview gained from it teach that Essence, or God, and the world are in no way equivalent, then the propositions "Essence, or God, is the world," and "the world is Essence, or God," cannot be true in any way; rather, both are fundamentally erroneous and completely false. And if the word "the All" (or "the Universe") is understood to mean the world, then it cannot be said: God is the All, just as it cannot be said: the All is God, but rather: God is the All in, under and through Himself. Furthermore, if under "Everything" the fully essential unity of the finite opposite-essential is conceived, then it is true that God is also Everything in, under and through himself; but it is fundamentally false that God is Everything, and Everything is God. The Allness or Totality is indeed an inner, lower Essence justified through God, in that God is the Allness or Totality only in, under and through himself; but Allness or Totality is not the One
= 26 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.
whole Essence of [the] Being, the One whole divinity of God himself. Therefore, it cannot be said: God is totality, nor: the totality is God. If, finally, by "everything" is understood to mean each and every individual (everything and anything), then it can probably be said: God is in and through Himself also everything and anything, but not: God is everything and anything; nor: everything and anything is God. Apart from God, as the One, self, whole Being, there is nothing, but God is everything in, under, and through Himself. But God, as the primordial being, is above and outside of all that is contrary to God, which is in and under God, therefore also above and outside the world (the universe); consequently, everything contrary to God is also below and outside of God as the primordial being. But God, as the One, same, whole, infinite and unconditional Being, is neither in nor outside the world. And furthermore, it is recognized that God, as the primordial Being is also united in and with all that is opposite to him, which is in and under him as the One, selfsame and whole Being, thus in and with the world (the universe). — The science formed in the knowledge of God is, therefore, in no way a doctrine of Pantheism (All-Gottlehre), but destroys the delusion of the doctrine of All-God where it exists, and makes it impossible for every mind that, contemplating essence, remains in scientific prudence. Science teaches God as God, as the One God, not as "an all-encompassing God"; it is the pure, complete, independent doctrine or science of God, — the pure Theism; it therefore completely negates any supposedly existing knowledge without God, as well as the non-conceived notion that "God is not God in any respect," and demonstrates its nullity; it is the pure and complete antithesis of the alleged science without God, or the alleged science that denies God — the doctrine of godlessness, of Atheism, with which it has absolutely nothing in common, and with which it agrees not only in none of its results, but in absolutely no assertion whatsoever. — The One, whole science is the One, whole affirmation of God, and thus the One, whole negation of atheism, that is, of alleged knowledge without God and of the denial of God. Therefore, it is quite impossible that the science formed in the contemplation of the Essence could in any respect lead to or incline towards atheism, or that an atheistic assertion could be logically (with consequence) deduced from any of its assertions.
II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 27 =
f. This also leads to the following entities, the understanding of which is indispensable for the foundation of philosophy of Right [legal philosophy].
aa) The Essence, Reason to be (fundamental). God is the foundation of all finite opposites, which God is in himself, and in and under himself, as of his grounded being; in that God is the one, selfsame, whole Being upon whom and in whom all finite, particular entities exists. And since God, as ground [cause], is essentially the same in and of himself, so that everything finite and determinate that is essential is, according to its one, whole, same essence, as a finite and determinate essence, essentially the same as God himself in a finite and determinate way, that is, similar to God: God, as ground, is also cause, and God's essence is also causality (causalitas). Or, in other words: God is the cause of all finite, determinate essence [entities], and of all finite beings, in that God is the reason that all finite, determinate entities are in accordance with God's infinite essence in finitude, that is, godlike.
Since God is recognized as the ground and cause of the One, selfsame, and whole Essence of all opposing and finite essences (of all essences and beings), God is also recognized as the ground and cause of the being or existence of all opposing and finite essences (as the existential ground of the world and all things); insofar as (p. 22, c) being is the unified being of essence itself and of the proposition of the same. God is also first recognized as the One, Same, Whole Ground, and as the One, Same, Whole Cause; then, in the further development of science, also as the primordial ground and cause, then as the eternal and temporal ground and cause. Furthermore, firstly as the ground and cause of the One, same, and whole existence of all that is present and determined; and then also of the primordial, eternally essential, temporally essential, and of the existence united from these. — And since every finite being is godlike in God (p. 23, c), it is also, inwardly, a finite ground and a finite cause in the entire realm of its finite being.
= 28 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.
bb) The essence of all finite entities in God: to be an inner and an outer in opposition to each other, and a united inner and outer [essence].
cc) The essence of God, Himself, is to ground and cause all that is finitely essential within Him with a limited, inherent essence (sole inherent essence); that is, to determine all that is finitely essential — to be its determining ground and determining cause. This essence of God, which belongs to God in the fundamental and causal relationship to the finite essence within Him, can therefore be called determinacy; so that God is the One, the Same, the Whole, the determining Being of all finite essences, and the finite essence is the determinate, but the content of determinacy is the determination (or destiny).
dd) The essence of conditionality; which is not to be confused with the relationship between the reason and the reasoned. That is, the essence of the opposing (opposing and distinct) essence in and about God: that it is, according to its own essence, simultaneously with the own essence of its opposite, and indeed as mutually determining each other according to its essence. Conditionality, as a relational essence, exists in the form of judgment, and the expression of this relation is: if, — so; or: with One thing, thereby determining the Other. Conditionality is thus an inner fundamental essence of [the] Being; however, it is not in God as in the One, same, and whole Being, but in God as primordial being and in all finite essence, that is, in God, insofar as God is in himself all [every thing] that is definite, distinguishable essence.
α. The ground of conditionality, the conditional ground; that is: essence itself according to its identical essence, insofar as such is also in the simultaneity and unity of all opposing essences. God himself is absolute [unconditioned], for God is the One, the whole self-being, or: God is wholly in himself, thus not determined by anything at the same time, nor in relation to anything. Therefore, the unconditional nature (of being absolute) is related to selfhood (independence); indeed, it is the whole, infinite selfhood conceived in relation to the counter-selfhood of the finite [one]. Thus, when it is said that God is the One, the same whole Being, the statement: that God is the One unconditional (absolute) and infinite Being (p. 21) is already implicitly contained therein. —
II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 29 =
– God, as the unconditional Being, is the unconditional ground of conditionality itself, and of every particular conditionality. The fullness of conditionality is also contained within God's complete being (p. 24, c): that everything finite and distinct that is essential in and around God is mutually conditional and, is in harmony in the entire completeness of God's being.
β. The aspect and the domain of conditionality, that is, the determination of which distinct essence exists according to which distinct essence, and to what extent it is conditional; insofar as both the whole essence and every part of an essence, insofar as it is finite, stand in a relationship of conditionality.
γ. The conditioning being (or the conditional being), that is, every being insofar as it is the determining factor in the relationship of conditionality.
δ. The conditioned being (or the conditioned, the unconditioned); every finite being, insofar as it is the determinate in the relation of conditionality.
ε. The Bedingniß, commonly called the condition (conditio). That is, that essential aspect of the conditioning being which, in some respect, relates to the conditioned being as a determining factor.
φ. The condition as that essential aspect of the conditioned being which, and insofar as it is determined by the condition.
From the truths developed so far, the conditionality also results as being different in the following respects.
αα. According to the nature of the beings, to which the condition lies: to independent beings, to beings that are opposed to each other, and to beings that are united, and to beings insofar as they are both of these; e.g., reason to nature, man to mankind, nature to mankind.
ββ. According to the opposition of inside and outside (p. 22, b): inner, outer, and a conditionality united from inner and outer.
γγ. According to the level of subordinate condition of the members of the conditionality: subordinating and sub-subordinating conditionality; e.g., human being to mankind, individual human being to individual human beings, and to them as members of mankind.
= 30 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.
δδ. According to the propositional nature of the condition itself (p. 21, b); if the terms of the condition are called a and b, in the four cases:
b is posited with a,
b is posited with the non-positedness of a.
b is not posited with the non-positedness of a.
Or: if a is so, then b is, etc.
εε. According to the hierarchy of conditionality itself. Because, since conditionality itself is finite, it is also conditioned; and likewise, conditioned conditionality can itself be conditioned; and so forth. From this arises the hierarchy of conditionality: first order: conditionality; second order: conditionality of conditionality; third order: conditionality of conditioned conditionality; and so further, until the final condition is reached which, according to the fullness of God (p. 24, c), must always be present.
7. Furthermore, it is recognized that God is God for Himself (Deus sibi Deus); or: that God for Himself is the One, the same, whole, unconditional, and infinite Being; or: that God is self-aware. This follows from the fact that God's self-reference (self-righteousness, 8. 21, b) is self and whole, unconditional and infinite, and thus applies to the entire divine essence. This makes it evident that and why we, too, as God-like finite rational beings, are finitely self-aware. Since God's One Essence is Selfhood, Wholeness, and its Unity, so too is God's One Being-Self-Awareness (Selbstinneseyn) threefold.
α. God, as One with Himself, that is, for Himself, as an absolutely identical (independent) being, is conscious of His own being. God knows (recognizes, sees) Himself unconditioned and infinite, and in this and within this, God also recognizes everything that is, unconditioned and whole. God's unconditional self-knowledge is simultaneously omniscience. And since self-knowledge itself is an essence of God, God is also conscious of His own self-consciousness.
β. God as One with himself, that is for himself as a whole being, or, according to his wholeness, is the infinite, unconditional self-perception (the infinite mind or heart); which also encompasses everything that God is in himself, so that even everything finite is present in God's mind.
II. Thl.,1 Abth Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 31 =
God's sense of self is fully essential (p. 24, c), is blessedness.
γ. Both God's self-awareness and God's self-perception, as opposites, are also, by virtue of their agreement, united in their entire essence as the blessed self-awareness and the self-perception bliss.
And since God is the One, same, whole ground and the One, same, whole cause of everything that God is in himself, God is also aware of this very essence; that is: God knows and feels himself as the ground and cause of all finite beings and entities.
Notes1. If rationality is posited as self-awareness and introspection, and simultaneously as being aware of itself as the ground, then God can be called unconditional infinite reason, absolute reason, or: reason (without the addition of any further determination), or also the infinite unconditional rational being. And if personality in general denotes being-for-itself, then infinite unconditional personality is a fundamental essence of God, — God could then be called the infinite, unconditional person*), or also the infinite unconditional rational person.
2. God's self-awareness is recognized here as a pure, unconditional essence; not separated from human self-awareness and human self-intimacy, and thus, as it were, borne up into God. Human beings are God's finite image, not God the image of human beings.
 *) The word "person" carries ignoble connotations, which is why it is more appropriate to avoid the words "person" and "personality" altogether when referring to God. In contrast, the words "self-being," "independent being," "a self," and other purely German words derived from "self" are noble, pure, and worthy of being used to designate fundamental divine beings.
h. Since the Right is a relation of life (p. 3, 7 f.), life must first be recognized here as an essence (or as a characteristic) of God: in which Right, too, is then recognized as an essence of God's life. The following are the main doctrines of the general science of life (biotics).
This is discussed in more detail in the work: "Archetype of Mankind" [Urbild der Menschheit] (p. 531 ff.) and in "the System of Ethics [System der Sittenlehre 1810" (especially in the 4th book p. 436 ff.).
aa) The inner opposition (contradiction) of the divine fundamental beings has in itself the form of determinacy,
= 32 = Grundleg. d. Rechtsphilos. II. Thl., analyt. Grundl.
of limitability, of finitude*), of difference. Since God is essentially the same in himself, every being and every essence in God himself is again determined according to all divine essences; consequently, all beings and essences in God, insofar as they are determined, finite, and distinct, are again determined according to determinacy (p. 28, cc), as well as according to infinity and at the same time according to finitude; thus, this also applies to nature, reason, and mankind, and to God as the primordial being above them, but not and in no respect to God as the One, same, whole being, and it can in no respect be said that God is negated, limited, or finite in himself. And God-as-primordial being is also infinite, and finitude can only be predicated of him, as such, finitude can only be expressed as being contained within, not in, the infinity of God-as-primordial-being.
 *) Here, finitude is taken in the very general sense that everything essential is called finite, insofar as it is this unique, intrinsic essence, and therefore not its opposite; in short: insofar as it is only this; — but not in the common sense, according to which one calls finite only that which is in all respects, in all its essences, completely finite; and even less so in the sense that one understands by the finite only: something completely finite in space and time. Therefore, when it is said that God as the primordial being is finite in himself, finitude is taken in the sense just explained here, and by no means is it asserted that God as the primordial being is not infinite in himself. Rather, on the contrary, it is asserted that God as the primordial being is also infinite in himself.
bb. Thus, God as the primordial being, as well as reason, nature and mankind, insofar as they are these definite, distinguishable beings, are nevertheless each infinitely and inwardly determined according to their own essence and their form, and as such only once, only One Self-Being (or Individual).
The fundamental difference between the selfhood of God as primordial being and the selfhood of God insofar as God is in himself, under himself, and through himself reason, nature, and humanity cannot be explained here; and it is therefore only noted that God as primordial being is precisely God himself as being above reason, nature, and mankind, that consequently the selfhood of essence-as-primordial being is to be thought of as
1. Abtheil. Die Grunderk. üb. d. Rechtsphil. = 33 =
the higher, superior selfhood in respect of the selfhood of reason, nature, and mankind subordinated in God.
cc. In particular, reason (spiritual beings) and nature (bodily beings) are each infinite in their kind, but in their infinity inwardly infinitely determined, that is, perfectly finite, and first and foremost as these beings; that is, they are in themselves an infinite number of perfectly finite, in all essences determined, individual beings or individuals, to whom in turn all fundamental beings belong in a perfectly finite way, and who are in, with and intermingled at the same time in their infinite totality, of reason and nature.
If both analytical observation and synthetic deduction are pursued far enough and lawfully, it is recognized that reason is in itself the realm of infinitely many individual minds, and that nature is in itself the realm of infinitely many perfectly finite bodies; which are a perfect allegory of reason and nature in the perfect union and harmony of all their essences.
dd. Likewise, since reason and nature are united in God, through God, according to their entire essence, so too are they united insofar as they contain and encompass the two opposing series of perfectly finite individuals; so that these two series are united as mankind, which is thus recognized as One Whole consisting of infinitely many individuals.
ee. The perfectly finite states of the finite are infinitely many, because the essence of the finite, as such, is itself infinite; and only all of them together constitute the whole, perfectly finite essence of the being whose states they are. Nevertheless, all these perfectly finite states mutually exclude each other in relation to the same essence, since they are with infinite determination nothing else. Thus, the perfectly finite being is both at once, that is, all its states, and yet only at one moment each of these states individually; that is: it is in constant change according to the form of time, it is a continuous becoming.
ff. Thus, the beings themselves exist before and above their becoming in time; they themselves do not come into being and do not perish, but only their infinitely finite determinate states [perishes].
= 34 = Grundl. d. Rechtsphilos. II. Thl., synthet. Grundl.
Even the changing itself [the becoming] is unchanging and remains in time. Time, too, is infinite, uncreated, and its ever-progressing point of flow is One for God and for all beings. Everything that comes into being in time is the essence of God and of all beings themselves, as it exists in itself and reveals itself as perfected finitude. Everything individual about each point of flux (moment) is a unique and singular representation of the entire essence of God in God; or, every moment of the event (of history) is unique, possessing unconditional divine content and value. God himself, as the One, same, whole being, does not change, and is in no way temporal or within time; for in no way is God in himself finitude, nor is there a boundary around God; and the perfected, temporal [becoming] finitude exists only in the essence in God.
gg. God himself, as the primordial being, is the One, the same, entire ground and cause of the one constant becoming within him; and, as a consequence of his likeness to God, every finite being is also, within the realm of its own essence, the closest ground and cause of its entire constant becoming of all individuality within him; but only as a subordinate finite co-ground and co-cause, in dependence on God as the one ground and the one cause of the essence of every finite being. Thus, all finite beings, united with God as the primordial being and with all other finite beings, represent the essence of God in a finite image (or likeness) in and through their perfected (individual) becoming.
hh. God is therefore also the temporal ground and temporal cause of his inner, continuous becoming; that is, God is the ground and cause of temporal, infinite determinacy (individuality) at every point in time; or: God's inner becoming is a process of self-creation, self-formation. Since we now call, "life," the property of shaping (or representing) its essence in infinitely determined, constantly changing states in time as eternal and temporal ground, and as eternal and temporal cause, it follows that: God is in himself the One living being — the One Life; but not: God is only life. And every finite being in God exists in the aforementioned quality, One Life; but likewise not only life. God is the One eternal and
1. Abtheil. Die Grunderk. üb. der Rechtsphil. = 35 =
temporal reason, and the One eternal and temporal cause of the One Life itself and of every subordinate life, each for itself and each united with every other, that is also of the union of life and the union of all beings, thus also of the union of life and the union of reason and nature as mankind, and of the union of life and the union of every individual finite mind and its organic body.
ii. Because of God's oneness, all divine fundamental beings are considered to be part of the life of God; it is therefore One, the same whole life, and in its inner structure corresponds to the divine beings, thus itself an infinite structure (organism). And the same applies, in turn, to every subordinate finite life of all finite beings; consequently, every finite being, even as a living being, is initially essential in and for itself, indeed uniquely and singularly, but ultimately as an organic part of the One existence of God; and this is how it is to be first recognized and appreciated.
kk. According to the structure of God's essential nature (pp. 23-24), the highest parts of the One Life of God are: the life of God as the primordial being, the life of reason (spiritual life), the life of nature (bodily life), and the life of reason and nature in union, in which the innermost, fully essential part is the life of mankind, which, as the innermost union of reason and nature, contains the unified life of both among themselves and with God as the primordial being. Indeed, the One Life of God contains all these partial lives, each on its own and each united with the others.
ll. Since life is a structure of parts (organism), and indeed insofar as it is this definite structure, a finite but in its kind infinite structure of parts, it also has conditionality in and within itself, which, with regard to the eternal essence of living beings and the eternal ground of life, is an eternal (eternal-essential) conditionality, but with regard to the temporal determinacy and the temporal ground of life, is a temporal (temporal-essential) conditionality; which both types of condition are simultaneously united and exist among themselves.
mm. God's existence is absolutely and completely fully essential (perfect) in the One infinite time, and in every moment it is essentially and uniquely like all life, thus fully essential (perfect) in its own unique way;
= 36 = Grundleg. d. Rechtsphilos. I. Thl., synthet. Grundl.
and a similar thing applies to the life of every finite being, but only in a perfectly finite way.
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