Abschrift

des Karl Christian Friedrich Krause's Buches

Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft

zusammengestellt, überarbeitet und ins Englische übersetzt

aus Google Books

von Bruder Vincent Lombardo

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Inhalt.

der ersten Abtheilung des zweiten Bandes.

Coat of Arms

Urwissenschaftliche und geschichtwissenschaftliche Abhandlung über Geheimsein und Geheimhalten überhaupt, und in Hinsicht der Masonei und des Masonbundes (der Freimaurerei und der Freimaurerbrüderschaft) insonderheit.

Coat of Arms

Würdigung des echtüberlieferten masonischen Gebrauchthumes (Rituales) in allen seinen Zweigen nach den Urbegriffen des Menschheitlebens und des Menschheitbundes.

Ein ernster, freier Blick auf die Brüderschaft. Alle menschliche Dinge müssen nach Urbegriffen und Urbildern, und nach dem Eigentümlichen der Zeiten, veredelt werden: auch unsere Brüderschaft. Die Neubildung des Gebrauchthumes und der Bundinnigung (des Rituales und der Liturgie) ist nicht das erste Geschäft bei Neubelebung des Bundes, aber ein wesenliches; die aü ßeren Formen sind nicht erstwesenlich, aber dennoch nicht gleichgültig. Die nothwendige, Neuschöpfung und völlige Wiedergeburt des Bundes ist nicht durch schwächliches Ausbessern zu bewirken.

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Begriffbestimmungen und Grundsätze, welche für die Würdigung jedes Geschichtlich-Gegebnen vorausgesetzt werden.

a) Erklärung des geschichtlichen Begriffes eines jeden Gesellschaftvereines (institutes) im Gegensatz und in Vereinigung mit dem Urbegriffe (der ewigen Idee) desselben.

b) Die hauptsächlichsten allgemeinen Grundsätze der kunstreichen Veredlung aller menschlichen Anstalten und Gesellchaftvereine, aus der Geschichturwissenschaft (Philosophie der Geschichte), zugleich auf die Freimaurerbrüderschaft angewandt.

A) Abhandlung über die Entstehung und den Zustand des alten Freimaurerrituales, und Würdigung desselben. Schwierigkeiten dieser Beurtheilung.

I) Über den Ursprung und die Ausbildung des alten Freimaurerrituales nach Maßgabe des Lehrlingfragstükkes (der Lehrlinglection) und anderer echtüberlieferter (authentischer) Quellen.

Das älteste Gebrauchthum ist nach und nach entstanden, zuerst durch die Baucorporationen im Mittelalter, die römischen Ursprungs waren, aber mit der ältesten christlichen Kirche vor Ankunft der Angeln und Saxen in Verbindung standen. Diese apostolisch-culdeische Kirchenpartei erhielt sich lange wider die Zwangherrschaft des Pabstes, legte ihre höhere Lehre in den Baucorporationen nieder, und verwebte sie in die zum Theil schon vorhandnen, zum Theil neugebildeten Gebrauche und in die Verfassung der ersteren.

(* Diese culdeisch-masonische Lehre, und das sie darstellende Lehrzeichenthum (das Ganze der Symbole und Embleme) stimmt überein mit den Lehrbegriffen der Inder, Perser, Egypter, der Essener, der Gnostiker, und des Manes, sowie der Soofi in Persien; wie Dieses eine Reihe von culdeisch-christlichen Denkmalen der Bildhauerkunst in den britischen Inseln beweisen.

Durch schädliche aüßere Einflüsse wurde die Brüderschaft bald in zwei furchtbare, das Gute erstikkende Krankheiten, Geheimnißsucht und blinden Gehorsam, gestürzt, woran sie noch jetzt allenthalben danieder liegt.

Das alte Gebrauchthum ist durch stete Überlieferung auf uns gekommen, noch jetzt gebraüchlich, und in den beiden Schriften: Jachin and Boaz, und: the three distinct Knocks, genau enthalten; woraus die Brr. Gasser, von Dalberg, Feßler, Schröder und Andere geschöpft und, lediglich den Inhalt dieser Schriften benutzend, ihm gemäß, seit dem Jahre 1784 das alte Ritual zum Theil wieder in die deutschen Logen eingeführt haben. Niemand hat ein Recht, dieses Ritual nun wieder für ein Geheimniß zu erklären.

II) Würdigung des ältesten Freimaurergebrauchthumes (Freimaurerrituales) nach den geschichtlichen Begriffen der Freimaurerei und der Freimaurerbrüderschaft, und zu höchst nach den ewigen Urbegriffen des Menschheitlebens und des Menschheitbundes.

Der Verfasser hält das alte Gebrauchthum für nichts mehr als eine aüßere Form, und verwechselt es nicht mit der Wesenheit der Sache; schreibt ihm auch nicht wegen seines Alters Gültigkeit zu, 487 f.

B) Über den Ursprung und die Ausbildung des neuenglischen Freimaurergebrauchthumes, und Würdigung desselben.

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C) Würdigende Vergleichung des altenglischen und neuenglischen Freimaurergebrauchthumes, mit Hinsicht auf das seit dem Jahre 1813 von der in diesem Jahre entstandnen neuen vereinten Großloge alter Maurer von England angekündigte neugebildete Gebrauchthum, welches, "die alten, echten Gebrauche wiederherzustellen," bestimmt ist.

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Dritte Kusturkunde.

Die Yorker Constitution vom J. 926 in einer deutschen Übersetzung des Br. Schneider, und mit erklärenden Anmerkungen des Herausgebers.
Vorerinnerung

I) Wie diese Urkunde nach Deutschland und in des Herausgeber Hände gekommen.

II) Beweise der Echtheit der alten Yorker Constitution.

A) Aüßere Beweise derselben und zwar

1) Beweis der Glaubwürdigkeit (Authentizität) der Übersetzung.

2) Beweise, welche das im J. 1717 in London gestiftete Großmeisterthum selbst in seinem Constitutionenbuche liefert; und zwar

a) im Verlaufe der im Const. Buche erzählten Geschichte selbst; in der Ausgabe v. J. 1723, und in der vom J. 1738, 1766, 1784 usw. (Auch im Verzeichnisse wichtiger Vorfälle im Freemason's Calendar.)

b) In der Zueignung ihres Constitutionenbuches.

c) In ihrer feierlichen Gesetzkräftigung (Sanction) des letzteren. Erläuterung dieser Gesetzkräftigung (Sanction) vom Herausgeber.

d) Anderson's eignes Zeugniß in der zweiten Ausgabe des Constitutionenbuches.   Anderson hat die Yorker Const. bei Verfassung beider Ausgaben vor sich gehabt, und sie dabei stetig zum Grunde gelegt.

e) In einzelnen Stellen des Const. Buches.

3) Beweise und Zeugnisse aus Preston's Illustrations, 1788; dann

4) aus der lehrreichen Schrift: the Thinker upon Free Masonry, nach dem Altenburgischen Const. Buche abgedruckt;

5) aus dem Free Masons Calendar v. J. 1776;

6) aus Elphinstone's Schrift;

7) aus der wörtlichen Vergleichung der Yorker Const. mit dem Anderson'schen und Tierce'schen Constitutionenbuche.

B) Innere Gründe der Echtheit dieser Urkunde.

III) Hauptgesichtpunkte zur richtigen Würdigung der Yorker Constitution. Sie beweist, daß die Brüderschaft weit älter, als das neuenglische Großmeisterthum, ist; und lehrt die ältere Verfassung der Brüderschaft.

Eine Maurerverfassung hat ihre Gültigkeit nicht, weil sie alt oder neu, sondern weil sie urbegriffgemäß und zeitpassend ist.

Die vier im J. 1717 in London sich in eine Großloge Vereinigenden Logen hatten kein Recht, noch Machtvollkommenheit, der ganzen Brüderschaft für ewige Zeiten eine unabänderliche Verfassung zu geben.

Inwiefern die Y. C. noch jetzt brauchbar ist.

Auch die Verfassung der Brüderschaft muß neugebildet werden.

Die Yorker Constitution selbst, mit ausführlichen Anmerkungen des Herausgebers, welche zugleich die Ergebnisse =22= der von ihm angestellten Vergleichung derselben, mit den drei ältesten Ausgaben des neuenglischen Constitutionenbuches von Anderson enthalten.

Einleitung. Vorlaüfige Bemerkungen über den Sinn und die Denkart (den Character) der Verfasser dieser Urkunde.

I) Geschichte des Ursprungs und Fortgangs der Maurerei.

a) Außerhalb Britannien.

Bemerkungen über Anderson's kirchlich-dogmatische Ansichten, und die kirchliche Denkweise des NE. Großmeisterthums; über die Handzeichensprache und die Wesensprache (Pasigraphie). Anderson's Äußerungen über Moses und die Israeliten. Über Anderson's und der Y. Const. Nachrichten und Ansichten über Hiram und den salomon'schen Tempelbau. Über die alte Verfassung der Bauleute. Anderson's übertriebenes Lob des Pythagoras, dessen Name ihm zugleich eine Chifer ist, sowie auch Euklid's und Archimedes. Über den Augustischen Stil. Die Bauleute kannten des Vitruvius Schrift.

b) In Britanien. Erste Spur eines Maurerrituales. Über Amfiabalus, und Albanus und die wachsamen Überreste der Bauleute in Wales. Thatsachen über das Entstehen der Yorker Const. In der Y. Const. ist von keinem Eide der Verschwiegenheit die Rede.

II) Die den Brüdern vom Prinzen Edwin vorgelegten Gesetze oder Pflichten, und Beurtheilung und Vergeistigung derselben in den Anmerkungen, sowie Andeutung des Geistes, wonach das NE. Großmeisterthum sie umgeschmolzen hat.

III) Die Altgesetze (alten Pflichten, charges) und Satzungen (regulations), auf Befehl des Königs im Jahr 1694 gesammelt; nebst Beurtheilung derselben, sowie der Art und Befugniß, wonach das NE. Großmeisterthum seine old regulations darausgebildet hat. Über ihre heutige Brauchbarkeit.



Sammlung von Constitution-Urkunden,

welche insgesammt später, als die Yorker Constitution, und auf die Grundlage

derselben verfaßt sind, oder doch im Wesenlichen mit selbiger

übereinstimmen.

Vorerinnerung.

(* I) Die alte Maurer-Constitution, welche in der altenglischen Sprache zuerst gedruckt erschien in the Gentlemans Magazine vom Junius 1815, und dann wieder abgedruckt wurde in dem von dem Br. St. Jones verfaßten Aufsatze über Masonei, in der Encyclopädia Londinensis (Vol. XIV, N. 988 - 989). [Vergl. Br. Mossdorf's Mittheilungen an denkende Freimaurer, 1818, S. 140.] Altenglisch und deutsch, mit erklärenden Anmerkungen des Herausgebers.

A)   The old Masonic Constitutions-Record/Die alte masonische Constitutionen-Urkunde.from the Encyclopaedia Londinensis.

B)   Fragments of Constitutions of the Freemasons' Fraternity, which are older than the eighteenth century. Bruchstükke von Constitutionen der Freimaurerbrüderschaft, welche älter sind, als das achtzehnte Jahrhundert.

C)   Die alten Pflichten oder Grundgesetze (Altgesetze), der Zunft (old charges), sowie dieselben das Neuenglische Großmeisterthum für die besonderen Zwekke seiner Großloge umgestaltet hat.

E)   Die alten Pflichten (old charges) oder Grundgesetze (Altgesetze), nach Preston's Bearbeitung.

(* II) Ordenunge der Steinmetzen zu Strasburg, vom Jahr 1465. (Wörtlich treue Abschrift von dem in dem Archive zu Strasburg befindlichen Originale.) Mit erklärenden Anmerkungen des Herausgebers.

1) Die Altgesetze (alten Pflichten, antient or old charges) aus Preston's Illustrations of Masonry (Ausg. 1788, und Ausg. 1792), englisch und deutsch, mit Anmerkungen.

2) ein Bruchstück noch zwei hierher gehöriger Urkunden, ebenfalls aus Preston's Illustr. (Ausgabe 1792). Bemerkung über =23= die Art, wie die NE. Großloge alte Urkunden behandelt hat, und noch behandelt.

3) Noch ein Fragment alter Zunftgesetze, aus dem Anderson'schen Constitutionenbuche, welches viele für die Geschichte der Brüderschaft während der Regierung König Karl's des II, wichtige Umstände enthält. Nachrichten über dieses Bruchstück aus Preston, nebst geschichtlichen Kundnissen über die von der NE. Großloge getroffene Umänderung des von den Königen gesetzten Patrones in einen Großmeister.

B) Die Altgesetze, alten Pflichten oder Grundgesetze der Zunft (old charges), sowie sie das neuenglische Großmeisterthum für die besondern Zwekke seiner Großloge umgestaltet hat. Englisch und deutsch, mit vielen erklärenden und erlaüternden Bemerkungen.

Vorerinnerung. Wichtigkeit dieser Urkunde. Die NE. Großloge hat durch Trennung der Brüderschaft von der Zunftmaurerei das zweite Lebenalter (die zweite Periode) derselben begonnen. Durch sie ist die Brüderschaft bei Weitem am Meisten verbreitet worden. Alle neuere Zweige der Freimaurerbrüderschaft (maurerische Systeme) haben in allen Ländern diese sogenannten Altgesetze (old charges) des NE. Zweiges (Systemes) angenommen. Die NE. Großloge erklärt das zuerst von Anderson bearbeitete Constitutionenbuch für ihre einzige amtliche (officielle) Schrift. Die Altgesetze (old charges) erscheinen zwar in der Ausgabe des Andersoh'schen Const. Buchs v. J. 1723 in besserer Gestalt, als in der vom J. 1738; dennoch sind beide Recensionen derselben für den Geschichtforscher wichtig.

a) Die sogenannten Altgesetze alten Pflichten oder Grundgesetze (old charges) des neuenglischen Größmeisterthums, sowie sie in der ersten Ausgabe des Constitutionenbuches v. J. 1723 stehen.

1) Betreffend Gott und Religion. Bemerkungen über den hier ausgesprochenen Grundsatz der religiösen Duldung. Auch in dieser Urkunde fehlt die Grunderklärung über die Wesenheit und die Bestimmung der Freimaurerei; statt deren werden bloß einige aüßere Merkmale erwähnt. Die Unterschiede unter den Menschen durch Religionbegriffe sind nicht die einzigen, die hier hätten erwähnt werden sollen.

2) Von der bürgerlichen Obrigkeit, der höchsten und der untergeordneten.

3) Von den Logen. Hier wird die neuenglische Erklärung einer Großloge den alten Urkunden untergeschoben. Beweis, daß es die Stifter der NE. Großloge auf eine reinmenschliche Allgemeinheit des Bundes nicht absahen.,/p

4) Von den Meistern, Aufsehern, Mitgliedern und Lehrlingen. Stufenfolge der Beförderungen. "Abteilungen, oder Grade der Maurerei."

5) Von der Regierung der Zunft bei der Arbeit. (In Bezug auf das wirkliche Baugeschäft.)

6) Von dem Betragen in der Loge bei und nach der Arbeit, gegen Brüder ohne und in Gegenwart von Fremden, zu Hause und gegen einen fremden Bruder.

  Schlußermahnung zu Liebe, Verträglichkeit und Versöhnlichkeit.

b) Diese sogenannten Altgesetze oder alten Pflichten usw. nach der zweiten Ausgabe des erwähnten Const. Buches vom J. 1738, [nach ebenderselben Unterabtheilung,] mit genauer Angabe der kleinen Änderungen und verschiedenen Lesarten der Noorthoockischen Abfassung dieser Altgesetze, in Dessen Ausgabe des neuenglischen =24= Constitutionenbuches vom Jahre 1784. Würdigung dieser zweiten Abfassung der Altgesetze. Verdienst der NE. Großloge und menschheitinnige Duldsamkeit.

C) Die Altgesetze oder alten Pflichten (old charges) nach Preston's Bearbeitung. Englisch und deutsch, mit Anmerkungen.

1) Pflichten und Verordnungen für das Verhalten und die Aufführung der Maurer.

2) Verordnungen, welche dem ersten erwählten Meister einer Loge vorgelesen werden.

D) Die alten Pflichten nach dem Constitutionenbuche der vereinigten Großloge alter Freimaurer von England (of the united Grand Lodge of Ancient Freemasons of England), vom Jahr 1815; sofern dieselben in dieser neuesten Abfassung von den Worten der Noorthoockischen Ausgabe des Constitutionenbuches vom J. 1784 abweichen.

Coat of Arms

E) Die Keime masonischer Lehre in den Schriften der Inder, (vorzüglich aus dem Oupnek'hat,) der Perser und der Hellenen, in den Nachrichten der Alten über die Pythagoräer, Essener und Therapeuten, und in den Schriften des Mittelalters; mit einer Auswahl von Nebenstellen (Parallelstellen) zu den erstwesenlichen Lehren der drei ältesten Kunsturkunden. (Beträgt gegen acht Bogen.)

F) Sammlung geschichtlicher Nachrichten über die Culdeer, in einer Auswahl von Stellen aus den Quellen, nach geschicht-urwissenschaftlichem (geschichtphilosophischem) Plane geordnet. (Gegen sechs Bogen.)


Coat of Arms

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Haupt-Inhaltsverzeichnis

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